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Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
40 kB
Erstellt
17.10.15, 20:08
Aktualisiert
28.01.18, 00:06

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XVIII. Wahlperiode Ursprung: Beschlussempfehlung, Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung Beratungsfolge: Datum 21.04.2010 31.08.2010 01.09.2010 Gremium Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Bezirksamt Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 1411/XVIII Bezirksamt Endlich Kontrollverfahren und Transparenz bei Sozialleistungserbringern schaffen! Punkt 1 Der Empfehlung der BVV nachkommend habe ich einen entsprechenden Brief an die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Fritsch geschrieben. Im Anhang finden Sie sowohl eine Kopie des Schreibens als auch die Antwort von Staatsekretär RainerMaria Fritsch. Punkt 2 In einer weiteren Anlage zu diesem Schreiben übersende ich hiermit gem. Nr. 2 des o.a. Beschlusses eine Auflistung der Anbieter von Sozialleistungen, mit denen das Sozialamt kooperiert. Auf eine Auflistung bzw. Ausführungen zu den zahlreichen im Bezirk ansässigen ambulanten Pflegediensten wird an dieser Stelle verzichtet, da diese sich primär in einem Vertragsverhältnis zu den Pflegekassen befinden und deren Aufsicht unterliegen. Das Sozialamt leistet hier in der Regel nur ergänzende Hilfen nach §§ 61 ff SGB XII. Ich muss darauf hinweisen, dass die aufgelisteten Summen der Vergütungen nur sehr bedingt aussagekräftig sind. Die Zahlen stammen aus einer Auswertung aus dem Fachverfahren OPENPROSOZ. Das Fachverfahren OPENPROSOZ bietet bisher leider nur sehr unzureichende und grobe Auswertungsmöglichkeiten für die gewünschten Daten. Für das Jahr 2009 gilt außerdem, dass im laufenden Jahr 2009 die Umstellung des Fachverfahrens von PROSOZ/S auf OPENPROSOZ erfolgte. Soweit im Jahre 2009 noch Zahlungen aus PROSOZ/S geleistet wurden, sind diese Zahlungen nicht mehr auswertbar und daher in den Summen nicht enthalten. Die Summen umfassen neben den Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: Betreuungsleistungen nach § 67 SGB XII in einigen Fällen auch die Unterkunftskosten und es ist nicht möglich, diese herauszufiltern. Einige Träger, die Betreuungsleistungen nach § 67 SGB XII erbringen, bieten mehrere Leistungstypen an (vgl. Anlage zum Berliner Rahmenvertrag). Es ist leider unmöglich, für jeden einzelnen Leistungstyp die entsprechende Teilsumme darzustellen; es kann nur das Gesamtvolumen der Leistungsvergütung 2009 ausgewiesen werden. Andere Auswertungsmöglichkeiten sind bedauerlicherweise nicht vorhanden. Eine manuelle Auswertung alternativ zur Auswertung aus dem Fachverfahren OPENPROSOZ kommt nicht in Betracht, da sie sehr zeit- und arbeitsaufwändig und personell nicht leistbar ist. Die Erfassung bereits beendeter und ggf. in anderen Bezirken weitergeführter Fälle wäre dabei nicht möglich und das Ergebnis gleichfalls nur bedingt aussagekräftig. Aufgrund der Vielzahl von Sozialleistungserbringern im Bereich der Eingliederungshilfe, die für das Sozialamt tätig sind, haben wir uns auf diejenigen Träger beschränkt, mit denen wir im so genannten Trägermodell Einzelvereinbarungen geschlossen haben. Die Leistungserbringer, die mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den Berliner Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII geschlossen haben und Berlinweit ihre Leistungen erbringen, sind nur namentlich aufgelistet. Die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen, die im Rahmenvertrag festgelegt sind, sind verbindlich für alle Vertragspartner und auch die Bezirksverwaltungen. Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass grundsätzlich die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales als Träger der Sozialhilfe für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig ist. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII sowie Vereinbarungen nach § 85 und § 89 SGB XI geschlossen. In diesem Zusammenhang wird auf die Nr. 14 Abs. 1 und 4 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) hingewiesen. Die Vertragsangelegenheiten nach dem SGB XII betreffen die Eingliederungshilfe nach §§ 53 und 54 SGB XII, die für Einrichtungen und Dienste für Menschen mit seelischer Behinderung, Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung und andererseits Menschen mit besonderen Schwierigkeiten nach § 67 und § 68 SGB XII gewährt werden. Es handelt sich um folgende Einrichtungen und Dienste1 a) Vollstationäre Einrichtungen  in denen Hilfe gem. §§ 53,54 SGB XII erbracht wird: Wohnheim für erwachsene Behinderte, Wohnheim für erwachsene körperlich und mehrfach Behinderte, Wohnheim für Behinderte im Kinder- und Jugendalter, Wohnheim für körperlich und mehrfach Behinderte im Kinder- und Jugendalter, Übergangsheim und Wohnheim für seelisch Behinderte  in denen Hilfe gem. § 61 SGB XII erbracht wird: Pflegeeinrichtungen für Personen mit Pflegebedarf  Vollstationäre Einrichtungen, in denen Hilfen gem. §§ 67, 68 SGB XII erbracht werden: Übergangswohnheime, Kriseneinrichtungen, Krankenstationen b) Teilstationäre Einrichtungen, in denen Hilfen gem. §§ 53, 54, 55, 56 SGB XII erbracht 1 Vergleiche: Berliner Rahmenvertrag gem. § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales - BRV - in der Fassung vom 1. Jan. 2005 Seite: 4/2 werden: Werkstätten für behinderte Menschen, Förderbereiche, therapeutisch betreute Tagesstätten / Beschäftigungstagesstätten für seelisch behinderte Menschen c) Dienste, die Hilfen gem. §§ 53,54 SGB XII erbringen:  Wohngemeinschaften für geistig und/oder körperlich Behinderte  Wohngemeinschaften für in der Regel ältere geistig und/oder körperlich Behinderte  Betreutes Einzelwohnen für geistig und/oder körperlich Behinderte  Betreutes Wohnen für Substituierte  Therapeutisch betreutes Einzelwohnen für seelisch Behinderte  Therapeutisch betreute Wohngemeinschaften für seelisch Behinderte  Verbünde von therapeutisch betreutem Wohnen für seelisch Behinderte d) Ambulante Pflegedienste gem. § 27 Abs. 3, §§ 61 ff und § 70 SGB XII e) Dienste, die Hilfen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII erbringen ambulant • Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW) • Betreutes Einzelwohnen (BEW) • Betreutes Gruppenwohnen (BGW) • Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige) (BGW Droge) stationär • Übergangshaus (ÜH) • Kriseneinrichtung (KE) • Krankenstation (Kst), zur Zeit nicht verfügbar. Die rechtlichen Grundlagen bilden neben den gesetzlichen Regelungen im SGB XII der Berliner Rahmenvertrag (BRV) und die Beschlüsse der Berliner Vertragskommission Soziales (KO75) für Einrichtungen und Dienste nach dem SGB XII. Entsprechend diesen Regelungen wird zwischen dem Sozialhilfeträger (für Soziales zuständige Senatsverwaltung) und dem Träger der Einrichtung / Dienst eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen, die eine entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Leistungstyps vereinbarte Vergütung enthält. Die Umsetzung der Aufgaben des Berliner Rahmenvertrages liegt federführend bei der ständigen Kommission für den Bereich Soziales (Berliner Vertragskommission für Soziales - KO75), die von Arbeitsgruppen und Ausschüssen fachlich unterstützt wird und eine Geschäftsstelle bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unterhält. Bei Trägern der psychiatrischen Pflichtversorgung werden im Rahmen der Einzelfallhilfe trägerbezogene Budgets mit dem Land Berlin vereinbart. In dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der jeweilige Träger Leistungen im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen hat. (Diese Leistungsvereinbarungen umfassen das Betreute Einzelwohnen, Therapeutische Wohngemeinschaften, Appartementwohnen, Übergangswohnheime, Tagesstätten.) Seite: 4/3 Der Bedarf wird gutachterlich im Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) festgestellt. Dann erfolgt die fachliche Empfehlung einer geeigneten Maßnahme im Steuerungsgremium Psychiatrie SGP (dieses ist eine Berlinweite Regelung) unter Beteiligung des SpDs, des Fallmanagements des Sozialhilfeträgers, der bezirklichen Leistungserbringer/Trägervertreter. Die Leitung hat die Psychiatriekoordinatorin oder ihre Vertretung. Die regelmäßige Überprüfung der zu erbringenden Leistung erfolgt durch das Fallmanagement des Sozialhilfeträgers und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Die Vertragsgestaltung für Hilfen, die nach § 67 SGB XII zu gewähren sind, richtet sich nach dem Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales (- BRV -) in der Fassung vom 01. Januar 2005, zuletzt geändert am 01. März 2007 (Berücksichtigung der Leistungstypen, Stand 01.03.2007) und den dazugehörigen Anlagen. Der Rahmenvertrag nebst Anlagen ist beigefügt. Der Vertrag bestimmt den Rahmen für die Leistungen, die von den voll- und teilstationären stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten im Sinne des SGB XII zu erbringen sind bezüglich Inhalt, Umfang und Qualität, die leistungsgerechten Vergütungen, das Verfahren über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie die Abrechnungsund Verfahrensfragen. In diesem Vertrag werden auch die Grundsätze der Qualitätssicherung beschrieben. Eine Besonderheit liegt nach § 75 Abs. 4 SGB XII vor, wenn Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht abgeschlossen wurden. In diesen Fällen darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen von Einrichtungen nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. In diesen Einzelfällen hat dann der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, dass die Voraussetzungen nach § 76 SGB XII erfüllen muss, wobei Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen den örtlichen Vereinbarungen nach § 79 SGB XII zu entsprechen haben. Darüber hinaus ist der Leistungsträger verpflichtet, die angebotene Leistung zu erbringen. Bei den Hilfen nach § 67 SGB XII werden sowohl der Bedarf des Leistungsumfangs als auch die laufende Kontrolle der bedarfsgerechten Leistungserbringung des Trägers durch den Fachdienst, hier der Sozialdienst des Fachbereichs Soziale Wohnhilfe, geprüft, festgelegt und kontrolliert. Eine Liste der Leistungserbringer im Rahmen der Hilfen nach § 67 SGBB XII ist als Anlage beigefügt. Vorschläge zur Schaffung von Kontrollinstrumenten auf Bezirksebene zur Stärkung der eigenen Rechtsposition gegenüber Sozialleistungserbringern können nicht gemacht werden, da eine entsprechende Rechtsgrundlage für ordnungsrechtliche Maßnahmen fehlt. Nach derzeitigem Stand kann nur indirekt durch eine Vertretung in der KO 75 Einfluss über das Verfahren zu Anforderungen, Kontrollen sowie inneren Struktur bei Sozialleistungserbringern genommen werden, weil die derzeitigen Rahmenbedingungen eine stärkere Einflussnahme nicht zulassen. Insgesamt ist festzustellen, dass eine größere bezirkliche Einflussnahme i.S. von Nr. 1 der Beschlussempfehlung höchstwahrscheinlich nur auf politischem Weg erreichbar ist. Berlin, den 31.08.2010 Herr Band, Ekkehard Bezirksamt Frau Dr. Klotz, Sibyll Seite: 4/4