Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
40 kB
Erstellt
17.10.15, 20:08
Aktualisiert
28.01.18, 00:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Beschlussempfehlung, Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und
Geschäftsordnung
Beratungsfolge:
Datum
21.04.2010
31.08.2010
01.09.2010
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Bezirksamt
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1411/XVIII
Bezirksamt
Endlich Kontrollverfahren und Transparenz bei Sozialleistungserbringern
schaffen!
Punkt 1
Der Empfehlung der BVV nachkommend habe ich einen entsprechenden Brief an die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Fritsch geschrieben. Im Anhang
finden Sie sowohl eine Kopie des Schreibens als auch die Antwort von Staatsekretär RainerMaria Fritsch.
Punkt 2
In einer weiteren Anlage zu diesem Schreiben übersende ich hiermit gem. Nr. 2 des o.a.
Beschlusses eine Auflistung der Anbieter von Sozialleistungen, mit denen das Sozialamt
kooperiert. Auf eine Auflistung bzw. Ausführungen zu den zahlreichen im Bezirk ansässigen
ambulanten Pflegediensten wird an dieser Stelle verzichtet, da diese sich primär in einem
Vertragsverhältnis zu den Pflegekassen befinden und deren Aufsicht unterliegen. Das
Sozialamt leistet hier in der Regel nur ergänzende Hilfen nach §§ 61 ff SGB XII.
Ich muss darauf hinweisen, dass die aufgelisteten Summen der Vergütungen nur sehr
bedingt aussagekräftig sind. Die Zahlen stammen aus einer Auswertung aus dem
Fachverfahren OPENPROSOZ. Das Fachverfahren OPENPROSOZ bietet bisher leider nur
sehr unzureichende und grobe Auswertungsmöglichkeiten für die gewünschten Daten.
Für das Jahr 2009 gilt außerdem, dass im laufenden Jahr 2009 die Umstellung des
Fachverfahrens von PROSOZ/S auf OPENPROSOZ erfolgte. Soweit im Jahre 2009 noch
Zahlungen aus PROSOZ/S geleistet wurden, sind diese Zahlungen nicht mehr auswertbar
und daher in den Summen nicht enthalten. Die Summen umfassen neben den
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Betreuungsleistungen nach § 67 SGB XII in einigen Fällen auch die Unterkunftskosten und
es ist nicht möglich, diese herauszufiltern. Einige Träger, die Betreuungsleistungen nach
§ 67 SGB XII erbringen, bieten mehrere Leistungstypen an (vgl. Anlage zum Berliner
Rahmenvertrag). Es ist leider unmöglich, für jeden einzelnen Leistungstyp die entsprechende
Teilsumme darzustellen; es kann nur das Gesamtvolumen der Leistungsvergütung 2009
ausgewiesen werden.
Andere Auswertungsmöglichkeiten sind bedauerlicherweise nicht vorhanden. Eine manuelle
Auswertung alternativ zur Auswertung aus dem Fachverfahren OPENPROSOZ kommt nicht
in Betracht, da sie sehr zeit- und arbeitsaufwändig und personell nicht leistbar ist. Die
Erfassung bereits beendeter und ggf. in anderen Bezirken weitergeführter Fälle wäre dabei
nicht möglich und das Ergebnis gleichfalls nur bedingt aussagekräftig.
Aufgrund der Vielzahl von Sozialleistungserbringern im Bereich der Eingliederungshilfe, die
für das Sozialamt tätig sind, haben wir uns auf diejenigen Träger beschränkt, mit denen wir
im so genannten Trägermodell Einzelvereinbarungen geschlossen haben. Die
Leistungserbringer, die mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den
Berliner Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII geschlossen haben und Berlinweit ihre
Leistungen erbringen, sind nur namentlich aufgelistet. Die Leistungs-, Vergütungs- und
Prüfungsvereinbarungen, die im Rahmenvertrag festgelegt sind, sind verbindlich für alle
Vertragspartner und auch die Bezirksverwaltungen.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass grundsätzlich die Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales als Träger der Sozialhilfe für alle Vertragsangelegenheiten der
teilstationären und stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales
zuständig ist. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden
werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen
nach §§ 75 ff SGB XII sowie Vereinbarungen nach § 85 und § 89 SGB XI geschlossen. In
diesem Zusammenhang wird auf die Nr. 14 Abs. 1 und 4 der Anlage zum Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetz (ZustKat AZG) hingewiesen.
Die Vertragsangelegenheiten nach dem SGB XII betreffen die Eingliederungshilfe nach
§§ 53 und 54 SGB XII, die für Einrichtungen und Dienste für Menschen mit seelischer
Behinderung, Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung und
andererseits Menschen mit besonderen Schwierigkeiten nach § 67 und § 68 SGB XII
gewährt werden. Es handelt sich um folgende Einrichtungen und Dienste1
a) Vollstationäre Einrichtungen
in denen Hilfe gem. §§ 53,54 SGB XII erbracht wird: Wohnheim für erwachsene
Behinderte, Wohnheim für erwachsene körperlich und mehrfach Behinderte,
Wohnheim für Behinderte im Kinder- und Jugendalter, Wohnheim für körperlich und
mehrfach Behinderte im Kinder- und Jugendalter, Übergangsheim und Wohnheim für
seelisch Behinderte
in denen Hilfe gem. § 61 SGB XII erbracht wird: Pflegeeinrichtungen für Personen mit
Pflegebedarf
Vollstationäre Einrichtungen, in denen Hilfen gem. §§ 67, 68 SGB XII erbracht
werden: Übergangswohnheime, Kriseneinrichtungen, Krankenstationen
b) Teilstationäre Einrichtungen, in denen Hilfen gem. §§ 53, 54, 55, 56 SGB XII erbracht
1
Vergleiche: Berliner Rahmenvertrag gem. § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich
Diensten im Bereich Soziales - BRV - in der Fassung vom 1. Jan. 2005
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werden: Werkstätten für behinderte Menschen, Förderbereiche, therapeutisch betreute
Tagesstätten / Beschäftigungstagesstätten für seelisch behinderte Menschen
c) Dienste, die Hilfen gem. §§ 53,54 SGB XII erbringen:
Wohngemeinschaften für geistig und/oder körperlich Behinderte
Wohngemeinschaften für in der Regel ältere geistig und/oder körperlich Behinderte
Betreutes Einzelwohnen für geistig und/oder körperlich Behinderte
Betreutes Wohnen für Substituierte
Therapeutisch betreutes Einzelwohnen für seelisch Behinderte
Therapeutisch betreute Wohngemeinschaften für seelisch Behinderte
Verbünde von therapeutisch betreutem Wohnen für seelisch Behinderte
d) Ambulante Pflegedienste gem. § 27 Abs. 3, §§ 61 ff und § 70 SGB XII
e) Dienste, die Hilfen für den Personenkreis nach § 67 SGB XII erbringen
ambulant
•
Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW)
•
Betreutes Einzelwohnen (BEW)
•
Betreutes Gruppenwohnen (BGW)
•
Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige) (BGW Droge)
stationär
•
Übergangshaus (ÜH)
•
Kriseneinrichtung (KE)
•
Krankenstation (Kst), zur Zeit nicht verfügbar.
Die rechtlichen Grundlagen bilden neben den gesetzlichen Regelungen im SGB XII der
Berliner Rahmenvertrag (BRV) und die Beschlüsse der Berliner Vertragskommission
Soziales (KO75) für Einrichtungen und Dienste nach dem SGB XII. Entsprechend diesen
Regelungen wird zwischen dem Sozialhilfeträger (für Soziales zuständige Senatsverwaltung)
und dem Träger der Einrichtung / Dienst eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII
(Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen, die eine entsprechend
den Besonderheiten des jeweiligen Leistungstyps vereinbarte Vergütung enthält. Die
Umsetzung der Aufgaben des Berliner Rahmenvertrages liegt federführend bei der ständigen
Kommission für den Bereich Soziales (Berliner Vertragskommission für Soziales - KO75), die
von Arbeitsgruppen und Ausschüssen fachlich unterstützt wird und eine Geschäftsstelle bei
der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unterhält.
Bei Trägern der psychiatrischen Pflichtversorgung werden im Rahmen der Einzelfallhilfe
trägerbezogene Budgets mit dem Land Berlin vereinbart. In dieser Vereinbarung ist
festgehalten, dass der jeweilige Träger Leistungen im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu
stellen hat. (Diese Leistungsvereinbarungen umfassen das Betreute Einzelwohnen,
Therapeutische Wohngemeinschaften, Appartementwohnen, Übergangswohnheime,
Tagesstätten.)
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Der Bedarf wird gutachterlich im Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) festgestellt. Dann erfolgt
die fachliche Empfehlung einer geeigneten Maßnahme im Steuerungsgremium Psychiatrie
SGP (dieses ist eine Berlinweite Regelung) unter Beteiligung des SpDs, des
Fallmanagements des Sozialhilfeträgers, der bezirklichen Leistungserbringer/Trägervertreter.
Die Leitung hat die Psychiatriekoordinatorin oder ihre Vertretung.
Die regelmäßige Überprüfung der zu erbringenden Leistung erfolgt durch das
Fallmanagement des Sozialhilfeträgers und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Sozialpsychiatrischen Dienstes.
Die Vertragsgestaltung für Hilfen, die nach § 67 SGB XII zu gewähren sind, richtet sich nach
dem Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen
einschließlich Diensten im Bereich Soziales (- BRV -) in der Fassung vom 01. Januar 2005,
zuletzt geändert am 01. März 2007 (Berücksichtigung der Leistungstypen, Stand 01.03.2007)
und den dazugehörigen Anlagen. Der Rahmenvertrag nebst Anlagen ist beigefügt. Der
Vertrag bestimmt den Rahmen für die Leistungen, die von den voll- und teilstationären
stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten im Sinne des SGB XII zu erbringen sind
bezüglich Inhalt, Umfang und Qualität, die leistungsgerechten Vergütungen, das Verfahren
über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie die Abrechnungsund Verfahrensfragen. In diesem Vertrag werden auch die Grundsätze der
Qualitätssicherung beschrieben.
Eine Besonderheit liegt nach § 75 Abs. 4 SGB XII vor, wenn Vereinbarungen nach § 75 Abs.
3 SGB XII nicht abgeschlossen wurden. In diesen Fällen darf der Träger der Sozialhilfe
Leistungen von Einrichtungen nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist. In diesen Einzelfällen hat dann der Träger der Einrichtung ein
Leistungsangebot vorzulegen, dass die Voraussetzungen nach § 76 SGB XII erfüllen muss,
wobei Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen den örtlichen Vereinbarungen nach
§ 79 SGB XII zu entsprechen haben. Darüber hinaus ist der Leistungsträger verpflichtet, die
angebotene Leistung zu erbringen.
Bei den Hilfen nach § 67 SGB XII werden sowohl der Bedarf des Leistungsumfangs als auch
die laufende Kontrolle der bedarfsgerechten Leistungserbringung des Trägers durch den
Fachdienst, hier der Sozialdienst des Fachbereichs Soziale Wohnhilfe, geprüft, festgelegt
und kontrolliert.
Eine Liste der Leistungserbringer im Rahmen der Hilfen nach § 67 SGBB XII ist als Anlage
beigefügt.
Vorschläge zur Schaffung von Kontrollinstrumenten auf Bezirksebene zur Stärkung der
eigenen Rechtsposition gegenüber Sozialleistungserbringern können nicht gemacht werden,
da eine entsprechende Rechtsgrundlage für ordnungsrechtliche Maßnahmen fehlt. Nach
derzeitigem Stand kann nur indirekt durch eine Vertretung in der KO 75 Einfluss über das
Verfahren zu Anforderungen, Kontrollen sowie inneren Struktur bei Sozialleistungserbringern
genommen werden, weil die derzeitigen Rahmenbedingungen eine stärkere Einflussnahme
nicht zulassen.
Insgesamt ist festzustellen, dass eine größere bezirkliche Einflussnahme i.S. von Nr. 1 der
Beschlussempfehlung höchstwahrscheinlich nur auf politischem Weg erreichbar ist.
Berlin, den 31.08.2010
Herr Band, Ekkehard
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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