Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drs. 1411 Anl. 4b Rahmenbedingungen Einzelfallhilfe ab 01.07.2006.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
17.10.15, 20:08
Aktualisiert
28.01.18, 00:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4b
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abteilung Sozialwesen
Fachbereich Rehabilitation, Pflege und Senioren
Rahmenbedingungen zur Leistung von Einzelfallhilfe
gültig ab 1. 7. 2006
Allgemeines
Der Träger der Sozialhilfe entscheidet über die Gewährung der Hilfe unter Hinzuziehung
einer fachlichen Stellungnahme des zuständigen Sozialdienstes / Gesundheitsdienstes und
benennt im Bewilligungsbescheid den Stundenumfang, die Dauer der Bewilligung und den in
Anspruch zu nehmenden Maßnahmeträger. Der Maßnahmeträger erhält eine Kopie des
Bewilligungsbescheides und verpflichtet sich im Gegenzug schriftlich, die Hilfe für den
Klienten auf der Basis des eingereichten Leistungsangebotes und der Leistungsbeschreibung
Einzelfallhilfe (Stand: 26.07.2002) zu erbringen.
Aus der Annahme des Leistungsangebotes eines Maßnahmeträgers für einen Hilfefall durch
das Sozialamt entstehen für den Maßnahmeträger keine Ansprüche auf eine generalisierte
Vereinbarung oder auf Kostenübernahmen in weiteren Hilfefällen.
Ein Einsetzen der Hilfe vor Erlass eines Bewilligungsbescheides geht ggf. zu Lasten des
Maßnahmeträgers.
Der Hilfesuchende hat grundsätzlich die freie Wahl des Einzelfallhelfers, sofern dieser über
die fachliche und persönliche Eignung für diesen Fall verfügt und bei einem Träger organisiert
ist. Die Auswahl des Helfers bedarf – ebenso wie der Wechsel eines Helfers innerhalb eines
Bewilligungszeitraumes – der Zustimmung des zuständigen Fachdienstes (in der Regel der
Sozialpsychiatrische Dienst). Ein Wechsel zu einem anderen Träger innerhalb eines
Bewilligungszeitraums bedarf der Zustimmung des zuständigen Fachdienstes, des Sozialamtes
und der betroffenen Träger.
Der Träger stellt durch vertragliche Vereinbarung im Verhältnis zu den bei ihm tätigen
Helfern und zu den von ihm betreuten Hilfeempfängern die Qualität, die ordnungsgemäße
Abwicklung der Hilfe und die Wahrung der Rechte des Hilfeempfängers sicher. Der Träger
hat auch dafür Sorge zu tragen, dass für die Einkünfte der bei ihm angestellten Helfer Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden. Für Honorarkräfte besteht
hinsichtlich der erzielten Einkünfte eine jährliche Meldepflicht an die zuständige
Finanzbehörde.
Der Träger der Einzelfallhilfe teilt dem Träger der Sozialhilfe ihm bekannt werdende
Veränderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers mit, die für die Gewährung der
Hilfe von Bedeutung sind (z. B. das Erfordernis weiterer Rehabilitationsmaßnahmen,
Krankenhausaufenthalte, Abbruch der Betreuung).
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Der Träger der Einzelfallhilfe hat eine geeignete Dokumentation der Hilfeleistung
vorzuhalten, die sachgerecht, kontinuierlich und einsatzbezogen zu führen ist.
Die tatsächlich geleisteten Stunden sind gesondert, im Rahmen der Endabrechnung, zu
dokumentieren. Daneben ist zum Ende eines Bewilligungszeitraumes dem zuständigen
Fachdienst und dem Träger der Sozialhilfe ein ausführlicher Entwicklungsbericht bzw. ein
Behandlungs- und Rehabilitationsplan (BRP 3. Berliner Fassung) bzw. dessen Fortschreibung einzureichen.
Der Entwicklungsbericht bzw. der BRP kann direkt an die Abt. Gesundheit gesandt
werden.
Der Träger der Einzelfallhilfe unterliegt hinsichtlich der Person des Hilfeempfängers der
Schweigepflicht, ausgenommen sind hiervon Angaben gegenüber dem zuständigen Sozialund Gesundheitsdienst sowie dem Träger der Sozialhilfe, soweit sie zur Entscheidung über
die Hilfegewährung erforderlich sind. Der Träger der Einzelfallhilfe hat seine Mitarbeiter zur
Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten.
Leistungsumfang
Bei der Gewährung von Einzelfallhilfe handelt es sich um eine Leistung, die sich an den
individuellen Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten orientiert.
Der Leistungsumfang richtet sich dabei nach der mit der Zielsetzung dieser Maßnahmen
verbundenen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Notwendigkeit. Die dafür erforderliche
gutachterliche Stellungnahme erfolgt regelmäßig durch den zuständigen Fachdienst ( in der
Regel der Sozialpsychiatrische Dienst), die Leistungsgewährung obliegt dem
Sozialhilfeträger. Anhand des nach Wochenstunden festzulegenden Bedarfs ergibt sich ein
Durchschnittswert, der monatlich im Voraus dem Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen
ist. Aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkung der anspruchsberechtigten Klientel
ist eine starre Handhabung bei der Leistungserbringung hinderlich und wird den Bedürfnissen
der Leistungsbezieher nicht gerecht. Der Träger der Sozialhilfe ist deshalb bereit, dem
Leistungserbringer einen angemessenen Spielraum einzuräumen, der es ihm ermöglicht, auf
die individuellen Bedürfnisse der Leistungsbezieher bedarfsorientiert einzugehen. Soweit
aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles (Ausnahme!) von dem Leistungsumfang
abgewichen werden soll, ist wie folgt zu verfahren:
Eine Abweichung von bis zu 4 Wochenstunden im Rahmen der bedarfsorientierten Hilfe
bedarf keiner besonderen Stellungnahme des Fachdienstes und ist ohne Zustimmung des
Kostenträgers möglich. Im weiteren Verlauf der Hilfegewährung ist ein zeitnaher Ausgleich
herbeizuführen, spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Ausgleich
herzustellen. Ev. über den bewilligten Leistungszeitraum hinaus erbrachte Hilfen gehen zu
Lasten des Leistungserbringers.
Ergibt sich aus aktuellem Anlass die Notwendigkeit eines höheren Hilfeeinsatzes als die
bewilligte Wochenstundenzahl, die den Rahmen der vorstehend möglichen Disposition
absehbar überschreitet, so kann beim zuständigen Fachdienst ein Antrag auf Erhöhung der
Stundenzahl gestellt werden. Liegt eine entsprechende Befürwortung des Fachdienstes – auch
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mündlich – dem Sozialhilfeträger vor, so ist dieser bereit, dem Leistungserbringer - vorab
mündlich - seine Zustimmung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Fachdienstes
sowie eine formale Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe sind nachzuholen.
Vergütung
Eine Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt mit einem Stundensatz von z. Zt. 28,00 €
brutto pro Stunde im Umfang des jeweils für den Hilfeempfänger bewilligten
Stundenrahmens. Mit dieser Vergütung sind auch sämtliche Nebenkosten der
Leistungserbringung abgegolten.
Der vereinbarte Stundensatz beinhaltet regelmäßig einen Anteil von 75 % für die
personengebundene Tätigkeit einschließlich ggf. Umfeldarbeit, Kooperation mit Gesundheits
/Sozialämtern, insbesondere Teilnahme an Helferkonferenzen, und einen Anteil von 25 % für
die nicht direkt personengebundenen Tätigkeiten (wie Teambesprechung beim Träger,
kollegiale Beratung, Qualitätszirkel sowie Fortbildung und Supervision).
Der Einrichtungsträger stellt pro Fachkraft in Vollzeit in der Regel 3 Stunden (Gruppen-)
Supervision pro Monat sicher.
Angesichts der z. Zt. nicht vorhandenen Möglichkeiten einer differenzierten
Stundenvergütung für unterschiedliche Inhalte einer Einzelfallhilfe ist der Stundensatz von
30,28 € im Sinne einer Mischkalkulation zu verstehen. Es obliegt dem Träger der
Einzelfallhilfe in eigener Disposition, die bei ihm beschäftigten Helfer, gemessen an dem
inhaltlichen Anspruch der zu leistenden Hilfe, unterschiedlich zu bezahlen. Eine Einstufung
der Hilfefälle in die Gruppen der Sozialassistenz erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, da die
entsprechenden Leistungsbeschreibungen derzeit erneut überarbeitet werden.
Abrechnungsverfahren
Der Träger der Einzelfallhilfe rechnet die erbrachten Leistungen monatlich einzelfallbezogen
mit dem Träger der Sozialhilfe ab. Die Rechnungen sind in der Regel bis zum 15. des
Folgemonats in einfacher Ausfertigung zum jeweiligen Geschäftszeichen zu übersenden,
Sammelrechnungen können nicht bearbeitet werden. Die Rechnung enthält Namen,
Geburtsdatum und die Anschrift des Hilfeempfängers, den Namen des eingesetzten Helfers
(bzw. seines Vertreters), die im Abrechnungsmonat bewilligte Stundenzahl multipliziert mit
dem Stundensatz und den Gesamtbetrag. Die Bankverbindung des Trägers ist ebenfalls
anzugeben.
Die einsatzbezogene Aufstellung der geleisteten Hilfe ist vom Hilfeempfänger monatlich zur
Bestätigung des Erhalts der Hilfe zu unterschreiben und verbleibt beim Träger der
Einzelfallhilfe. Bei krankheitsbedingtem Unvermögen oder anderen ”besonderen” Gründen
kann zunächst auf die Unterschrift verzichtet werden, sie ist jedoch zu gegebener Zeit – wenn
möglich – nachzuholen. Der Träger der Sozialhilfe ist jederzeit berechtigt, die
einsatzbezogenen Aufstellungen einzusehen.
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Ergänzend dazu sind die Abwesenheitszeiten (Krankheit, Urlaub etc.) zu dokumentieren. Bei
Abbruch der Maßnahme ist der Kostenträger unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Träger der Einzelfallhilfe ist verpflichtet, einzelfallbezogen zum Ende des jeweiligen
Bewilligungszeitraumes eine Abrechnung der tatsächlich geleisteten Stunden mit den
überwiesenen Durchschnittsbeträgen beim Kostenträger einzureichen und ggf. zuviel
vereinnahmte Beträge zurückzuzahlen. Eine Vergütung erfolgt per Endabrechnung nur für
tatsächlich geleistete Stunden.
Kostenbeteiligungen von Hilfeempfängern an der bewilligten Hilfe kann der Träger der
Sozialhilfe direkt einziehen.
Bei einem Verstoß des Trägers der Einzelfallhilfe gegen die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistungen (insbesondere Abrechnung nicht erbrachter
Leistungen, stillschweigende Vereinnahmung zuviel überwiesener Beträge) kann der Träger
der Sozialhilfe sofort alle diesem Träger erteilten Kostenübernahmen widerrufen.
Das Gleiche gilt, wenn der begründete Verdacht der Finanzbehörde besteht, dass der Träger
Arbeitgeberpflichten in Bezug auf die bei ihm beschäftigten Helfer verletzt (Stichwort
Schwarzarbeit) oder wenn die Qualität der erbrachten Leistungen aus Sicht der Fachbehörde
mehrfach Grund zu Beanstandungen gibt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu
beachten.
Fortzahlung der Vergütung bei Abwesenheit des Hilfeempfängers
Bei vorübergehender Abwesenheit des Hilfeempfängers aus triftigem Grund (vollstationäre
Krankenbehandlung, vollstationäre Rehamaßnahme) wird bis zu insgesamt 3 Monaten pro
Bewilligungs-Jahr die Vergütung wie folgt weiter gezahlt:
•
Bei Krankenhausbehandlung/Rehamaßnahme im Land Berlin in Abteilungen/
Einrichtungen ohne psychologische, psychiatrische oder psychosoziale Betreuung in voller
Höhe (z. B. orthopädische Abteilungen).
•
Bei Krankenhausbehandlung/Rehamaßnahme im Land Berlin in Abteilungen/
Einrichtungen mit psychologischer, psychiatrischer oder psychosozialer Betreuung in der
Aufnahme- und Entlassungswoche in voller Höhe. In den übrigen Wochen in Höhe von 50
% des bewilligten wöchentlichen Stundenumfangs, sofern das Krankenhaus bzw. die
Reha-Einrichtung eine Notwendigkeit der Fortführung der Einzelfallhilfe auch während
der vollstationären Behandlung bescheinigt und davon auszugehen ist, dass der
Hilfeempfänger nach Rückkehr die Betreuung wieder in Anspruch nahmen wird.
Für den Aufenthalt in der Tagesklinik gilt die gleiche Regelung.
Bei Krankenhausbehandlungen und Rehamaßnahmen außerhalb des Landes Berlin ist
nach Einzelvereinbarungen mit dem Kostenträger zu verfahren.
Nimmt ein Klient Urlaub und verlässt Berlin ohne Einzelfallhelfer/Einzelfallhelferin, so
gilt in dieser Zeit die Einzelfallhilfe als unterbrochen. Für diese Zeit kann keine
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Einzelfallhilfe abgerechnet werden. Ein ggf. anfallender Mehrbedarf für Urlaubsvor- und
Nachbereitung ist zu begründen.
Bei Beendigung der Hilfe vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes wegen Abbruchs der
Maßnahme, wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Betreuung oder wegen einer stationären
Behandlung, die absehbar den Zeitraum von 3 Monaten im Bewilligungs - Jahr überschreiten
wird, erlischt die Kostenzusage sofort. Eine Vergütung für evtl. erforderliche Nacharbeiten im
Zeitraum von 15 Tagen nach Ende der Hilfe ist möglich, bedarf jedoch eines begründeten
Antrages des Trägers.
Liquiditätssicherung
Zur Liquiditätssicherung der Maßnahmeträger werden die monatlichen Entgeltzahlungen zum
1. des Monats, für welchen die Entgeltzahlungen bestimmt sind, im Voraus – und zunächst
ohne Rechnungslegung – überwiesen. Dabei wird die Vergütung pro Hilfeempfänger auf der
Basis eines jährlichen Bedarfs berechnet (Beispiel bei Bewilligung von 6 Wochenstunden
Einzelfallhilfe: 6 Stunden x 28,00 € = 168,00 € x 52 Wochen = 8736,00 € : 12 Monate =
728,00 € monatliche Vergütung). Mit dem so überwiesenen Betrag gilt die Leistung als
vergütet, ein Abgleich kalendermonatlicher Schwankungen in den Stundenzahlen erfolgt
nicht. Der Träger stellt die monatliche Rechnung auf dieses Verfahren ab und übersendet die
entsprechenden Rechnungen bis zum 15. des Folgemonats. Der Träger ist verpflichtet, evtl.
überzahlte Beträge (z. B. wegen Abbruchs des Maßnahme und somit nicht geleisteter
Stunden) dem Sozialamt umgehend mitzuteilen und gesondert zu erstatten.
Die vorstehenden Rahmenbedingungen zur Leistung von Einzelfallhilfe gelten längstens bis
zu einer einheitlichen Regelung für alle Bezirke durch die zuständige Senatsverwaltung. Im
Übrigen gelten die Bedingungen der Leistungsbeschreibung Einzelfallhilfe (Stand:
26.07.2002) bis zu deren Neufassung. Für die Abgabe des jährlichen Strukturberichtes der
Maßnahmeträger wird als Termin abweichend von der Leistungsbeschreibung der 15. April
festgelegt.
Sonderregelung für Träger, bei denen sich durchschnittlich 75 % der Helfer
in einem festen Arbeitsverhältnis befinden
Wegen der Verpflichtung zur Gehaltsfortzahlung und Abführung der Steuern und
Sozialabgaben für festangestellte Arbeitskräfte bleiben die entsprechenden träger von der
Kürzung des wöchentlichen Stundenumfangs bei einer vorübergehenden Abwesenheit des
Hilfeempfängers aus triftigem Grund ausgenommen.
Die betroffenen Träger haben dazu einen schriftlichen Antrag zu stellen, in dem sie
versichern, dass sich durchschnittlich 75 % der Helfer in einem festen Anstellungsverhältnis
befinden und der Kostenträger umgehend unterrichtet wird, wenn dies nicht mehr der Fall ist.