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Drs. 1411 Anl. 4b Rahmenbedingungen Einzelfallhilfe ab 01.07.2006.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drs. 1411 Anl. 4b Rahmenbedingungen Einzelfallhilfe ab 01.07.2006.pdf
Größe
25 kB
Erstellt
17.10.15, 20:08
Aktualisiert
28.01.18, 00:07

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Inhalt der Datei

Anlage 4b Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin Abteilung Sozialwesen Fachbereich Rehabilitation, Pflege und Senioren Rahmenbedingungen zur Leistung von Einzelfallhilfe gültig ab 1. 7. 2006 Allgemeines Der Träger der Sozialhilfe entscheidet über die Gewährung der Hilfe unter Hinzuziehung einer fachlichen Stellungnahme des zuständigen Sozialdienstes / Gesundheitsdienstes und benennt im Bewilligungsbescheid den Stundenumfang, die Dauer der Bewilligung und den in Anspruch zu nehmenden Maßnahmeträger. Der Maßnahmeträger erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheides und verpflichtet sich im Gegenzug schriftlich, die Hilfe für den Klienten auf der Basis des eingereichten Leistungsangebotes und der Leistungsbeschreibung Einzelfallhilfe (Stand: 26.07.2002) zu erbringen. Aus der Annahme des Leistungsangebotes eines Maßnahmeträgers für einen Hilfefall durch das Sozialamt entstehen für den Maßnahmeträger keine Ansprüche auf eine generalisierte Vereinbarung oder auf Kostenübernahmen in weiteren Hilfefällen. Ein Einsetzen der Hilfe vor Erlass eines Bewilligungsbescheides geht ggf. zu Lasten des Maßnahmeträgers. Der Hilfesuchende hat grundsätzlich die freie Wahl des Einzelfallhelfers, sofern dieser über die fachliche und persönliche Eignung für diesen Fall verfügt und bei einem Träger organisiert ist. Die Auswahl des Helfers bedarf – ebenso wie der Wechsel eines Helfers innerhalb eines Bewilligungszeitraumes – der Zustimmung des zuständigen Fachdienstes (in der Regel der Sozialpsychiatrische Dienst). Ein Wechsel zu einem anderen Träger innerhalb eines Bewilligungszeitraums bedarf der Zustimmung des zuständigen Fachdienstes, des Sozialamtes und der betroffenen Träger. Der Träger stellt durch vertragliche Vereinbarung im Verhältnis zu den bei ihm tätigen Helfern und zu den von ihm betreuten Hilfeempfängern die Qualität, die ordnungsgemäße Abwicklung der Hilfe und die Wahrung der Rechte des Hilfeempfängers sicher. Der Träger hat auch dafür Sorge zu tragen, dass für die Einkünfte der bei ihm angestellten Helfer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden. Für Honorarkräfte besteht hinsichtlich der erzielten Einkünfte eine jährliche Meldepflicht an die zuständige Finanzbehörde. Der Träger der Einzelfallhilfe teilt dem Träger der Sozialhilfe ihm bekannt werdende Veränderungen in den Verhältnissen des Hilfeempfängers mit, die für die Gewährung der Hilfe von Bedeutung sind (z. B. das Erfordernis weiterer Rehabilitationsmaßnahmen, Krankenhausaufenthalte, Abbruch der Betreuung). 2 Der Träger der Einzelfallhilfe hat eine geeignete Dokumentation der Hilfeleistung vorzuhalten, die sachgerecht, kontinuierlich und einsatzbezogen zu führen ist. Die tatsächlich geleisteten Stunden sind gesondert, im Rahmen der Endabrechnung, zu dokumentieren. Daneben ist zum Ende eines Bewilligungszeitraumes dem zuständigen Fachdienst und dem Träger der Sozialhilfe ein ausführlicher Entwicklungsbericht bzw. ein Behandlungs- und Rehabilitationsplan (BRP 3. Berliner Fassung) bzw. dessen Fortschreibung einzureichen. Der Entwicklungsbericht bzw. der BRP kann direkt an die Abt. Gesundheit gesandt werden. Der Träger der Einzelfallhilfe unterliegt hinsichtlich der Person des Hilfeempfängers der Schweigepflicht, ausgenommen sind hiervon Angaben gegenüber dem zuständigen Sozialund Gesundheitsdienst sowie dem Träger der Sozialhilfe, soweit sie zur Entscheidung über die Hilfegewährung erforderlich sind. Der Träger der Einzelfallhilfe hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Leistungsumfang Bei der Gewährung von Einzelfallhilfe handelt es sich um eine Leistung, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten orientiert. Der Leistungsumfang richtet sich dabei nach der mit der Zielsetzung dieser Maßnahmen verbundenen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Notwendigkeit. Die dafür erforderliche gutachterliche Stellungnahme erfolgt regelmäßig durch den zuständigen Fachdienst ( in der Regel der Sozialpsychiatrische Dienst), die Leistungsgewährung obliegt dem Sozialhilfeträger. Anhand des nach Wochenstunden festzulegenden Bedarfs ergibt sich ein Durchschnittswert, der monatlich im Voraus dem Leistungserbringer zur Verfügung zu stellen ist. Aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkung der anspruchsberechtigten Klientel ist eine starre Handhabung bei der Leistungserbringung hinderlich und wird den Bedürfnissen der Leistungsbezieher nicht gerecht. Der Träger der Sozialhilfe ist deshalb bereit, dem Leistungserbringer einen angemessenen Spielraum einzuräumen, der es ihm ermöglicht, auf die individuellen Bedürfnisse der Leistungsbezieher bedarfsorientiert einzugehen. Soweit aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles (Ausnahme!) von dem Leistungsumfang abgewichen werden soll, ist wie folgt zu verfahren: Eine Abweichung von bis zu 4 Wochenstunden im Rahmen der bedarfsorientierten Hilfe bedarf keiner besonderen Stellungnahme des Fachdienstes und ist ohne Zustimmung des Kostenträgers möglich. Im weiteren Verlauf der Hilfegewährung ist ein zeitnaher Ausgleich herbeizuführen, spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Ausgleich herzustellen. Ev. über den bewilligten Leistungszeitraum hinaus erbrachte Hilfen gehen zu Lasten des Leistungserbringers. Ergibt sich aus aktuellem Anlass die Notwendigkeit eines höheren Hilfeeinsatzes als die bewilligte Wochenstundenzahl, die den Rahmen der vorstehend möglichen Disposition absehbar überschreitet, so kann beim zuständigen Fachdienst ein Antrag auf Erhöhung der Stundenzahl gestellt werden. Liegt eine entsprechende Befürwortung des Fachdienstes – auch 3 mündlich – dem Sozialhilfeträger vor, so ist dieser bereit, dem Leistungserbringer - vorab mündlich - seine Zustimmung mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Fachdienstes sowie eine formale Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe sind nachzuholen. Vergütung Eine Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt mit einem Stundensatz von z. Zt. 28,00 € brutto pro Stunde im Umfang des jeweils für den Hilfeempfänger bewilligten Stundenrahmens. Mit dieser Vergütung sind auch sämtliche Nebenkosten der Leistungserbringung abgegolten. Der vereinbarte Stundensatz beinhaltet regelmäßig einen Anteil von 75 % für die personengebundene Tätigkeit einschließlich ggf. Umfeldarbeit, Kooperation mit Gesundheits /Sozialämtern, insbesondere Teilnahme an Helferkonferenzen, und einen Anteil von 25 % für die nicht direkt personengebundenen Tätigkeiten (wie Teambesprechung beim Träger, kollegiale Beratung, Qualitätszirkel sowie Fortbildung und Supervision). Der Einrichtungsträger stellt pro Fachkraft in Vollzeit in der Regel 3 Stunden (Gruppen-) Supervision pro Monat sicher. Angesichts der z. Zt. nicht vorhandenen Möglichkeiten einer differenzierten Stundenvergütung für unterschiedliche Inhalte einer Einzelfallhilfe ist der Stundensatz von 30,28 € im Sinne einer Mischkalkulation zu verstehen. Es obliegt dem Träger der Einzelfallhilfe in eigener Disposition, die bei ihm beschäftigten Helfer, gemessen an dem inhaltlichen Anspruch der zu leistenden Hilfe, unterschiedlich zu bezahlen. Eine Einstufung der Hilfefälle in die Gruppen der Sozialassistenz erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, da die entsprechenden Leistungsbeschreibungen derzeit erneut überarbeitet werden. Abrechnungsverfahren Der Träger der Einzelfallhilfe rechnet die erbrachten Leistungen monatlich einzelfallbezogen mit dem Träger der Sozialhilfe ab. Die Rechnungen sind in der Regel bis zum 15. des Folgemonats in einfacher Ausfertigung zum jeweiligen Geschäftszeichen zu übersenden, Sammelrechnungen können nicht bearbeitet werden. Die Rechnung enthält Namen, Geburtsdatum und die Anschrift des Hilfeempfängers, den Namen des eingesetzten Helfers (bzw. seines Vertreters), die im Abrechnungsmonat bewilligte Stundenzahl multipliziert mit dem Stundensatz und den Gesamtbetrag. Die Bankverbindung des Trägers ist ebenfalls anzugeben. Die einsatzbezogene Aufstellung der geleisteten Hilfe ist vom Hilfeempfänger monatlich zur Bestätigung des Erhalts der Hilfe zu unterschreiben und verbleibt beim Träger der Einzelfallhilfe. Bei krankheitsbedingtem Unvermögen oder anderen ”besonderen” Gründen kann zunächst auf die Unterschrift verzichtet werden, sie ist jedoch zu gegebener Zeit – wenn möglich – nachzuholen. Der Träger der Sozialhilfe ist jederzeit berechtigt, die einsatzbezogenen Aufstellungen einzusehen. 4 Ergänzend dazu sind die Abwesenheitszeiten (Krankheit, Urlaub etc.) zu dokumentieren. Bei Abbruch der Maßnahme ist der Kostenträger unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Träger der Einzelfallhilfe ist verpflichtet, einzelfallbezogen zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes eine Abrechnung der tatsächlich geleisteten Stunden mit den überwiesenen Durchschnittsbeträgen beim Kostenträger einzureichen und ggf. zuviel vereinnahmte Beträge zurückzuzahlen. Eine Vergütung erfolgt per Endabrechnung nur für tatsächlich geleistete Stunden. Kostenbeteiligungen von Hilfeempfängern an der bewilligten Hilfe kann der Träger der Sozialhilfe direkt einziehen. Bei einem Verstoß des Trägers der Einzelfallhilfe gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistungen (insbesondere Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, stillschweigende Vereinnahmung zuviel überwiesener Beträge) kann der Träger der Sozialhilfe sofort alle diesem Träger erteilten Kostenübernahmen widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn der begründete Verdacht der Finanzbehörde besteht, dass der Träger Arbeitgeberpflichten in Bezug auf die bei ihm beschäftigten Helfer verletzt (Stichwort Schwarzarbeit) oder wenn die Qualität der erbrachten Leistungen aus Sicht der Fachbehörde mehrfach Grund zu Beanstandungen gibt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu beachten. Fortzahlung der Vergütung bei Abwesenheit des Hilfeempfängers Bei vorübergehender Abwesenheit des Hilfeempfängers aus triftigem Grund (vollstationäre Krankenbehandlung, vollstationäre Rehamaßnahme) wird bis zu insgesamt 3 Monaten pro Bewilligungs-Jahr die Vergütung wie folgt weiter gezahlt: • Bei Krankenhausbehandlung/Rehamaßnahme im Land Berlin in Abteilungen/ Einrichtungen ohne psychologische, psychiatrische oder psychosoziale Betreuung in voller Höhe (z. B. orthopädische Abteilungen). • Bei Krankenhausbehandlung/Rehamaßnahme im Land Berlin in Abteilungen/ Einrichtungen mit psychologischer, psychiatrischer oder psychosozialer Betreuung in der Aufnahme- und Entlassungswoche in voller Höhe. In den übrigen Wochen in Höhe von 50 % des bewilligten wöchentlichen Stundenumfangs, sofern das Krankenhaus bzw. die Reha-Einrichtung eine Notwendigkeit der Fortführung der Einzelfallhilfe auch während der vollstationären Behandlung bescheinigt und davon auszugehen ist, dass der Hilfeempfänger nach Rückkehr die Betreuung wieder in Anspruch nahmen wird. Für den Aufenthalt in der Tagesklinik gilt die gleiche Regelung. Bei Krankenhausbehandlungen und Rehamaßnahmen außerhalb des Landes Berlin ist nach Einzelvereinbarungen mit dem Kostenträger zu verfahren. Nimmt ein Klient Urlaub und verlässt Berlin ohne Einzelfallhelfer/Einzelfallhelferin, so gilt in dieser Zeit die Einzelfallhilfe als unterbrochen. Für diese Zeit kann keine 5 Einzelfallhilfe abgerechnet werden. Ein ggf. anfallender Mehrbedarf für Urlaubsvor- und Nachbereitung ist zu begründen. Bei Beendigung der Hilfe vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes wegen Abbruchs der Maßnahme, wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Betreuung oder wegen einer stationären Behandlung, die absehbar den Zeitraum von 3 Monaten im Bewilligungs - Jahr überschreiten wird, erlischt die Kostenzusage sofort. Eine Vergütung für evtl. erforderliche Nacharbeiten im Zeitraum von 15 Tagen nach Ende der Hilfe ist möglich, bedarf jedoch eines begründeten Antrages des Trägers. Liquiditätssicherung Zur Liquiditätssicherung der Maßnahmeträger werden die monatlichen Entgeltzahlungen zum 1. des Monats, für welchen die Entgeltzahlungen bestimmt sind, im Voraus – und zunächst ohne Rechnungslegung – überwiesen. Dabei wird die Vergütung pro Hilfeempfänger auf der Basis eines jährlichen Bedarfs berechnet (Beispiel bei Bewilligung von 6 Wochenstunden Einzelfallhilfe: 6 Stunden x 28,00 € = 168,00 € x 52 Wochen = 8736,00 € : 12 Monate = 728,00 € monatliche Vergütung). Mit dem so überwiesenen Betrag gilt die Leistung als vergütet, ein Abgleich kalendermonatlicher Schwankungen in den Stundenzahlen erfolgt nicht. Der Träger stellt die monatliche Rechnung auf dieses Verfahren ab und übersendet die entsprechenden Rechnungen bis zum 15. des Folgemonats. Der Träger ist verpflichtet, evtl. überzahlte Beträge (z. B. wegen Abbruchs des Maßnahme und somit nicht geleisteter Stunden) dem Sozialamt umgehend mitzuteilen und gesondert zu erstatten. Die vorstehenden Rahmenbedingungen zur Leistung von Einzelfallhilfe gelten längstens bis zu einer einheitlichen Regelung für alle Bezirke durch die zuständige Senatsverwaltung. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Leistungsbeschreibung Einzelfallhilfe (Stand: 26.07.2002) bis zu deren Neufassung. Für die Abgabe des jährlichen Strukturberichtes der Maßnahmeträger wird als Termin abweichend von der Leistungsbeschreibung der 15. April festgelegt. Sonderregelung für Träger, bei denen sich durchschnittlich 75 % der Helfer in einem festen Arbeitsverhältnis befinden Wegen der Verpflichtung zur Gehaltsfortzahlung und Abführung der Steuern und Sozialabgaben für festangestellte Arbeitskräfte bleiben die entsprechenden träger von der Kürzung des wöchentlichen Stundenumfangs bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Hilfeempfängers aus triftigem Grund ausgenommen. Die betroffenen Träger haben dazu einen schriftlichen Antrag zu stellen, in dem sie versichern, dass sich durchschnittlich 75 % der Helfer in einem festen Anstellungsverhältnis befinden und der Kostenträger umgehend unterrichtet wird, wenn dies nicht mehr der Fall ist.