Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
3. Version vom 20.07.2010.pdf
Größe
86 kB
Erstellt
17.10.15, 20:08
Aktualisiert
28.01.18, 00:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Beschlussempfehlung, Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und
Geschäftsordnung
Beratungsfolge:
Datum
21.04.2010
29.06.2010
01.09.2010
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Bezirksamt
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1412/XVIII
Bezirksamt
Nachnutzung des Grundstücks der ehemaligen Schwielowseeschule
Die Treberhilfe gGmbH wurde am 14.Mai 2010 von der Abt. Sozialwesen schriftlich gebeten, ein
neues Konzept für die Nachnutzung des Grundstücks der ehemaligen Schwielowseeschule ohne den
Baustein eines Wohnungslosenzentrums zu erstellen. Bis zum heutigen Tag ist leider keine Reaktion
auf unsere Bitte erfolgt.
Der Kaufvertrag, den der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG mit der Treberhilfe gGmbH
abgeschlossen hat, enthält keinen Passus, der dem Käufer die Option, auf dem Gelände ein
Obdachlosenzentrum einrichten zu dürfen, konkret zusichert. Er verpflichtet den Käufer lediglich - Zitat
aus dem Kaufvertrag -: „… das Kaufgrundstück nach Fertigstellung des Bauvorhabens auf die Dauer
von 20 Jahren für Zwecke des sozialen Gemeinbedarfs sowie Jugendeinrichtungen – soweit
verbindliches Baurecht nicht entgegensteht – zu nutzen. Im Fall der Vermietung oder Verpachtung hat
der Käufer sicherzustellen, das die vorgenannte Nutzungsbindung auch von seinen Vertragspartnern
beachtet wird.“ Im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks hat der Käufer die übernommene
Verpflichtung laut Kaufvertrag seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen zur entsprechenden
Weitergabe zu verpflichten. Der Vertrag ist bezogen auf die Zwecke des sozialen Gemeinbedarfs und
Jugendeinrichtungen sehr allgemein gehalten und der Verkäufer hat den Käufer nicht verpflichtet,
seine Konzeption mit ihm abzustimmen oder von ihm genehmigen zu lassen.
Im Übrigen verpflichtet der Kaufvertrag den Käufer nicht, das Gebäude überhaupt zu sanieren bzw.
abzureißen und neu zu bauen. Es heißt da lapidar: „Der Zustand der Aufbauten ist dem Käufer
bekannt. Der Käufer beabsichtigt, die Gebäude zu sanieren.“ Sollte die Treberhilfe gGmbH keine
Gebäudesanierung vornehmen, so besteht keine Möglichkeit, den Träger dazu zu zwingen. Der
aktuelle Stand der Gebäudesanierung ist uns nicht bekannt, ob die Treberhilfe gGmbH die Sanierung
weiterhin beabsichtigt, wissen wir nicht. Seit Wochen sind jedenfalls keinerlei Aktivitäten auf dem
Gelände oder an den Gebäuden erkennbar. Erfolgt keine Gebäudesanierung, so steht zu befürchten,
dass das Grundstück der ehemaligen Schwielowseeschule weiterhin ungenutzt brach liegt und
verwahrlost und die Gebäude langsam aber sicher verrotten.
Berlin, den 05.07.2010
Herr Band, Ekkehard
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen: