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3. Version vom 20.07.2010.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
3. Version vom 20.07.2010.pdf
Größe
86 kB
Erstellt
17.10.15, 20:08
Aktualisiert
28.01.18, 00:07

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XVIII. Wahlperiode Ursprung: Beschlussempfehlung, Hauptausschuss, Verwaltungsreform, Gender und Geschäftsordnung Beratungsfolge: Datum 21.04.2010 29.06.2010 01.09.2010 Gremium Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Bezirksamt Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 1412/XVIII Bezirksamt Nachnutzung des Grundstücks der ehemaligen Schwielowseeschule Die Treberhilfe gGmbH wurde am 14.Mai 2010 von der Abt. Sozialwesen schriftlich gebeten, ein neues Konzept für die Nachnutzung des Grundstücks der ehemaligen Schwielowseeschule ohne den Baustein eines Wohnungslosenzentrums zu erstellen. Bis zum heutigen Tag ist leider keine Reaktion auf unsere Bitte erfolgt. Der Kaufvertrag, den der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co.KG mit der Treberhilfe gGmbH abgeschlossen hat, enthält keinen Passus, der dem Käufer die Option, auf dem Gelände ein Obdachlosenzentrum einrichten zu dürfen, konkret zusichert. Er verpflichtet den Käufer lediglich - Zitat aus dem Kaufvertrag -: „… das Kaufgrundstück nach Fertigstellung des Bauvorhabens auf die Dauer von 20 Jahren für Zwecke des sozialen Gemeinbedarfs sowie Jugendeinrichtungen – soweit verbindliches Baurecht nicht entgegensteht – zu nutzen. Im Fall der Vermietung oder Verpachtung hat der Käufer sicherzustellen, das die vorgenannte Nutzungsbindung auch von seinen Vertragspartnern beachtet wird.“ Im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks hat der Käufer die übernommene Verpflichtung laut Kaufvertrag seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten. Der Vertrag ist bezogen auf die Zwecke des sozialen Gemeinbedarfs und Jugendeinrichtungen sehr allgemein gehalten und der Verkäufer hat den Käufer nicht verpflichtet, seine Konzeption mit ihm abzustimmen oder von ihm genehmigen zu lassen. Im Übrigen verpflichtet der Kaufvertrag den Käufer nicht, das Gebäude überhaupt zu sanieren bzw. abzureißen und neu zu bauen. Es heißt da lapidar: „Der Zustand der Aufbauten ist dem Käufer bekannt. Der Käufer beabsichtigt, die Gebäude zu sanieren.“ Sollte die Treberhilfe gGmbH keine Gebäudesanierung vornehmen, so besteht keine Möglichkeit, den Träger dazu zu zwingen. Der aktuelle Stand der Gebäudesanierung ist uns nicht bekannt, ob die Treberhilfe gGmbH die Sanierung weiterhin beabsichtigt, wissen wir nicht. Seit Wochen sind jedenfalls keinerlei Aktivitäten auf dem Gelände oder an den Gebäuden erkennbar. Erfolgt keine Gebäudesanierung, so steht zu befürchten, dass das Grundstück der ehemaligen Schwielowseeschule weiterhin ungenutzt brach liegt und verwahrlost und die Gebäude langsam aber sicher verrotten. Berlin, den 05.07.2010 Herr Band, Ekkehard Bezirksamt Frau Dr. Klotz, Sibyll Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: