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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
24 kB
Erstellt
17.10.15, 20:16
Aktualisiert
28.01.18, 00:12

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XVIII. Wahlperiode Ursprung: Antrag, Fraktion B'90/Grüne Beratungsfolge: Datum 16.04.2008 15.12.2009 20.01.2010 Gremium Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Bezirksamt Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 0631/XVIII Bezirksamt Konzept vorlegen: Jugendschutz im Bezirk effektiver umsetzen – Kompetenzen bündeln! Mit dem BA-Beschluss Nr. 142/08 vom 27.05.08 wurde die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet. Zwischen Jugendamt, Ordnungsamt und Polizei gibt es eine geregelte und enge Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Jugendschutzkontrollen, darüber hinaus mit der Abteilung Gesundheit eine Abstimmung und Zusammenarbeit bei präventiven Maßnahmen und Veranstaltungen. Der Beschluss im Einzelnen lautet: • Die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes wird neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet. • Dem Jugendamt obliegen unverändert die originären und präventiven Kinder- und Jugendschutzangelegenheiten. • Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Jugendschutzgesetz verbleibt beim Jugendamt. Das betrifft gleichermaßen die Bußgeldbescheide in Sachen Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG und die Sicherung der Kosteneinziehung, sofern keine Abgabepflicht an die Amtsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft) besteht. • Das Ordnungsamt wird beauftragt, in Kooperation mit der Polizei regelmäßig Jugendschutzkontrollen durchzuführen. Hierzu gehören auch regelmäßige Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten ohne besonderen Anlass (verdachtunabhängig), um damit präventiv Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz vorzubeugen. •Das Jugendamt und das Ordnungsamt werden gemeinsam beauftragt, unter Beteiligung der Polizei und des Gesundheitsamtes, eine einheitliche Verfahrensweise zu erarbeiten. Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: • Darüber hinaus wird das Ordnungsamt beauftragt, Ausnahmegenehmigungen nach dem Jugendschutzgesetz federführend zu bearbeiten. Das Verfahren ist zwischen dem Ordnungsamt und dem Jugendamt gemeinsam festzulegen. • Eine berlinweit verbindliche Änderung des Produktkatalogs ist dringend anzustreben. • Der bezirkliche Steuerungsdienst wird beauftragt, zu prüfen, wie die Kosten angesichts der aktuell verfügbaren Produkte verbucht und ggf. nicht produktbezogene Buchungen vermieden werden können. (Kontrollen, Verwaltungsverfahren und die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz werden zurzeit mengenmäßig nicht durch ein Produkt abgebildet). Die Durchführung des Jugendschutzgesetzes ist eine Ordnungsaufgabe, für die das Bezirksamt (grundsätzlich: Jugendamt) zuständig ist (vgl. Nr. 17 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG). Ziel des Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzgesetzes. Bei Kontrollen werden gewöhnlich sowohl gewerberechtliche als auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen, die je nach sachlicher Zuordnung vom Jugendamt oder dem Ordnungsamt geahndet werden. Mit der Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung auf das Ordnungsamt stehen diesem neben dem Jugendamt die Eingriffsbefugnisse nach den Jugendschutzrechten, insbesondere die Befugnisse aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), zu. Dies beinhaltet verdachtunabhängige Kontrollen von Räumen und Betriebsstätten. Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne des SGB VIII ist es notwendig, dass das Jugendamt von Verstößen, an denen Kinder und/oder Jugendliche beteiligt sind, unmittelbar Kenntnis erhält, damit bei Durchsicht der Vorgangsakte geprüft werden kann, ob den Kindern und/oder Jugendlichen zu ihrem Schutz weitergehende sozialpädagogische Hilfen angeboten werden sollen. Gemeinsam durchgeführte Kontrollen entfalten ihre Wirkung sowohl im jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen Bereich. Durch die Kooperation mittels Jugendschutzkontrollen wird die Wahrnehmung des Jugendschutzes effektiviert und führt zu einer Verbesserung der Lebensumstände junger Menschen. Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen kann berichtet werden, dass die Regelungen sich bewährt haben. Berlin, den 15.12.2009 Herr Band, Ekkehard Bezirksamt Frau Schöttler, Angelika Seite: 2/2