Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
24 kB
Erstellt
17.10.15, 20:16
Aktualisiert
28.01.18, 00:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Antrag, Fraktion B'90/Grüne
Beratungsfolge:
Datum
16.04.2008
15.12.2009
20.01.2010
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Bezirksamt
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
0631/XVIII
Bezirksamt
Konzept vorlegen:
Jugendschutz im Bezirk effektiver umsetzen – Kompetenzen bündeln!
Mit dem BA-Beschluss Nr. 142/08 vom 27.05.08 wurde die Zuständigkeit für die
Durchführung des Jugendschutzgesetzes neben dem Jugendamt auf das Ordnungsamt
ausgeweitet. Zwischen Jugendamt, Ordnungsamt und Polizei gibt es eine geregelte und
enge Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Jugendschutzkontrollen,
darüber hinaus mit der Abteilung Gesundheit eine Abstimmung und Zusammenarbeit bei
präventiven Maßnahmen und Veranstaltungen.
Der Beschluss im Einzelnen lautet:
•
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes wird neben dem
Jugendamt auf das Ordnungsamt ausgeweitet.
•
Dem Jugendamt obliegen unverändert die originären und präventiven Kinder- und
Jugendschutzangelegenheiten.
• Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Jugendschutzgesetz verbleibt beim
Jugendamt. Das betrifft gleichermaßen die Bußgeldbescheide in Sachen
Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG und die Sicherung der Kosteneinziehung, sofern
keine Abgabepflicht an die Amtsanwaltschaft (Staatsanwaltschaft) besteht.
•
Das Ordnungsamt wird beauftragt, in Kooperation mit der Polizei regelmäßig
Jugendschutzkontrollen durchzuführen. Hierzu gehören auch regelmäßige Kontrollen von
Räumen und Betriebsstätten ohne besonderen Anlass (verdachtunabhängig), um damit
präventiv Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz vorzubeugen.
•Das Jugendamt und das Ordnungsamt werden gemeinsam beauftragt, unter Beteiligung der
Polizei und des Gesundheitsamtes, eine einheitliche Verfahrensweise zu erarbeiten.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
• Darüber hinaus wird das Ordnungsamt beauftragt, Ausnahmegenehmigungen nach dem
Jugendschutzgesetz federführend zu bearbeiten. Das Verfahren ist zwischen dem
Ordnungsamt und dem Jugendamt gemeinsam festzulegen.
•
Eine berlinweit verbindliche Änderung des Produktkatalogs ist dringend anzustreben.
• Der bezirkliche Steuerungsdienst wird beauftragt, zu prüfen, wie die Kosten angesichts der
aktuell verfügbaren Produkte verbucht und ggf. nicht produktbezogene Buchungen
vermieden werden können. (Kontrollen, Verwaltungsverfahren und die Bearbeitung der
Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz werden zurzeit mengenmäßig nicht
durch ein Produkt abgebildet).
Die Durchführung des Jugendschutzgesetzes ist eine Ordnungsaufgabe, für die das
Bezirksamt (grundsätzlich: Jugendamt) zuständig ist (vgl. Nr. 17 Abs. 1 des
Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1
ASOG).
Ziel des Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung der Aufgaben des
Jugendschutzgesetzes. Bei Kontrollen werden gewöhnlich sowohl gewerberechtliche als
auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen, die je nach sachlicher Zuordnung vom
Jugendamt oder dem Ordnungsamt geahndet werden.
Mit der Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung auf das Ordnungsamt stehen diesem neben
dem Jugendamt die Eingriffsbefugnisse nach den Jugendschutzrechten, insbesondere die
Befugnisse aus § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AGKJHG), zu. Dies beinhaltet verdachtunabhängige Kontrollen von Räumen und
Betriebsstätten.
Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne des SGB VIII
ist es notwendig, dass das Jugendamt von Verstößen, an denen Kinder und/oder
Jugendliche beteiligt sind, unmittelbar Kenntnis erhält, damit bei Durchsicht der
Vorgangsakte geprüft werden kann, ob den Kindern und/oder Jugendlichen zu ihrem Schutz
weitergehende sozialpädagogische Hilfen angeboten werden sollen.
Gemeinsam durchgeführte Kontrollen entfalten ihre Wirkung sowohl im
jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen Bereich.
Durch die Kooperation mittels Jugendschutzkontrollen wird die Wahrnehmung des
Jugendschutzes effektiviert und führt zu einer Verbesserung der Lebensumstände junger
Menschen.
Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen kann berichtet werden, dass die Regelungen sich
bewährt haben.
Berlin, den 15.12.2009
Herr Band, Ekkehard
Bezirksamt
Frau Schöttler, Angelika
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