Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Antrag.pdf
Größe
477 kB
Erstellt
17.10.15, 20:23
Aktualisiert
27.01.18, 21:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Antrag, Frakt. CDU, B' 90/Grüne
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
22.06.2011 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Antrag
Drucks. Nr:
1860/XVIII
Frakt. CDU, B' 90/Grüne
Heinrich-Lassen-Park: Rückbau ist Teil des Ganzen zum Besseren –
Kompromiss nicht gegen sondern mit den Bürger/innen umsetzen!
Die BVV wolle beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung stellt fest, dass das Bezirksamt mit der Umsetzung des
BVV-Beschluss 1751/XVIII vom 16.3.2011 bisher nicht erkennbar begonnen hat und
entgegen dem Beschluss der BVV an seiner bisherigen Wegeplanung festhalten will.
Die Bezirksverordnetenversammlung bekräftigt nach Abwägung der Mitteilung zur
Kenntnisnahme zur Drucksache 1751/XVIII und der Stellungnahme zum Ergänzungs- und
Änderungsantrag 1841/XVIII seine Haltung und fordert das Bezirksamt auf, nunmehr bis zum
31.07.2011 die vollständige Realisierung zu gewährleisten.
In Abweichung hiervon kann aus Kostengründen und unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung die Wahl des
Wegebelags auf ein Betonpflaster fallen und der Weg entlang des Spielplatzes etwas
schmaler als der ursprüngliche Weg angelegt werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung stellt ausdrücklich klar, dass in der Kostenberechnung
vom 18.5.2011 die bisher entstandenen Kosten noch immer mit 45.300 € angegeben waren,
obwohl bis dahin bereits 65.000 € verausgabt waren. Damit haben die geschätzten
Gesamtkosten des 1. Bauabschnittes durch das Bezirksamt bereits 193.400 € erreicht.
Die Bezirksverordnetenversammlung stellt damit fest:
1. Der Umbau im Heinrich-Lassen-Park geht über eine Unterhaltungsmaßnahme weit
hinaus. Er ist nicht vollständig vom Bezirksamt berechnet worden und hat bereits
heute mit über 190.000 € im 1. Bauabschnitt unverhältnismäßig hohe Gesamtkosten
verursacht. Die Sanierung des Weges in der Senke des Parks und bis vor der
Mittelpunktbibliothek sind kostenmäßig vor Beginn der Maßnahmen nicht kalkuliert
worden (vermuteter 2. und 3. Bauabschnitt).
2. Diese Vorgehensweise ist auch mit § 7 Absatz 2 der LHO nicht in Einklang zu
bringen, da durch die nicht bekannten Herstellungskosten auch die Folgekosten
Abstimmungsergebnis:
beschlossen:
abgelehnt:
überwiesen:
unbekannt sind. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung müsste prinzipiell den Nutzen
und die damit verbundenen Kosten ins Verhältnis setzen. Es liegt aber weder eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor, noch sind ihre Bestandteile vor Beginn der
Maßnahme ermittelt worden.
3. Eine Reduzierung von dauerhaften Unterhaltungskosten kommt ebenso nicht in
Betracht, da die aufwendigeren Maßnahmen des Unterhaltes von wassergebundenen
Wegen in der Vergangenheit mangels Ressourcen gar nicht erbracht worden sind.
4. Der Rückbau eines Teilstücks des neu angelegten Weges dient dazu,
a) einen langfristigen Qualitätsverlust zu verhindern, der sich nicht in bloßen
Flächenangaben ausdrücken lässt, da die Nutzerinnen und Nutzer des Parks
zu Wegen und Grenzen einen gewissen „natürlichen“ Abstand einhalten;
b) eine dauerhafte Zerschneidung des Parks zu verhindern, die dem Wesen und
Nutzen des Parks entgegensteht. Es wurde immer wieder die verhältnismäßig
kleine neue Wegefläche als Argument angeführt und dabei außer Acht
gelassen, dass es sich insgesamt um einen kleinen aber wohnortnahen Park
handelt, der genau hieraus seinen besonderen Wert für die Wohnbevölkerung
ausgemacht hat. Die Zerschneidung trifft also nicht nur den wesentlichen Teil
des Parks, sondern auch prozentual einen Anteil, der etwa bei 25% bis 30%
liegen
dürfte.
Das Bezirksamt hatte argumentiert, den schmalen Trampelpfad über die
Liegewiese als störendes Element durch die neue Wegführung aufheben zu
können. Dabei übersieht es jedoch, dass der Trampelpfad für die Liegewiese
keine Barrierewirkung hatte und schafft stattdessen mit der neuen
Wegeführung des östlichen Bogens ein viel stärker in die Struktur
eingreifendes störendes Element, das durch seine Beschaffenheit und seine
Breite von mehr als drei Metern eine echte Barriere schafft, die die beiden
Rasenbereiche zu Seiten der Wege trennt und den Liegebereich innerhalb
des Bogens durch die schützende Vegetation noch weiter verkleinert.
c) einen höheren ökologischen Nutzen zu erreichen, da der sog. Abflussbeiwert
von Niederschlagswasser auf bepflasterten oder wassergebundenen Wegen
ungleich höher ausfällt als auf unversiegelten Flächen;
d) dem Willen der engagierten Bürgerschaft zu entsprechen, die diesen Park
alltäglich nutzen, und dies im Rahmen von Runden Tischen als Haupt- und
Kernforderung erhoben haben und
e) dem Bezirksamt deutlich zu machen, dass Zweckmäßigkeitserwägungen für
die Nutzung von Wegen für eigene Bewirtschaftungsfahrzeuge und -geräte
nicht über den Nutzungsinteressen der Bevölkerung stehen.
Begründung
Da das zuständige Bezirksamtsmitglied im Vorfeld eine Beanstandung des vorstehenden
Beschlusses unter Bezug auf § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) angekündigt hat und
das Rechtsamt eine zusätzliche Begründung der BVV für geboten hält, wird diesem Anliegen
durch die folgenden Ausführungen Rechnung getragen. Bei der Begründung des BVVBeschlusses werden fünf relevante Fragestellungen untersucht, die auch eine Prüfung
beinhalten, ob bereits für die vom Bezirksamt bereits begonnene Maßnahme ein möglicher
Verstoß gegen § 7 LHO vorliegt und der Eingriff der BVV schon aus diesem Grunde geboten
ist.
1. Was ist Ziel des Verwaltungshandelns?
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Ziel des Verwaltungshandelns muss sein, die Interessenlage der Bürger in den Mittelpunkt
zu stellen, soweit dies nicht zu unvertretbaren Belastungen für die Allgemeinheit führt. Diese
Grundidee basiert auf der Rechtsordnung des demokratischen Staates, bei der der politische
Wille vom Volke ausgeht. Demnach ist die Verwaltung ausführendes Organ des
Volkswillens.
Dieser Grundsatz ist im Falle des Heinrich-Lassen-Parks grob verletzt worden, da die
gewählten Vertreterinnen und Vertreter des Volkes (Bezirksverordnete) völlig unzureichend
informiert wurden. Die BVV selbst soll gemäß § 12 Absatz 1 BezVG die Grundlinien des
Verwaltungshandelns vorgeben. Diesem Grundsatz kann die BVV nur gerecht werden, wenn
ihr die dazu notwendigen Informationen vom Bezirksamt gem. § 15 BezVG zur Verfügung
gestellt werden.
Das Bezirksamt hat bei der beabsichtigten Baumaßnahme im Vorfeld auch keinerlei
Bürgerinformationen durchgeführt, obwohl mit einem neuen Wegesystem, einer völlig
veränderten Eingangssituation an der Belziger Straße und einer Freigabe des
Radfahrverkehrs erhebliche Nutzungsveränderungen in der Grünanlage beabsichtigt wurden
und damit eine wichtige Bezirksangelegenheit gem. § 42 BezVG gegeben war. Schon aus
dem vom Bezirksamt später benutzten Begriff: „Neuordnung der Parkstrukturen“ ist
erkennbar, dass es bei der in drei Bauabschnitte aufgeteilten Maßnahme um
Umnutzungspläne und nicht um Instandhaltungsmaßnahmen geht. Die Interessen der
derzeitigen Parknutzer sind dabei in keiner Weise abgefragt oder möglicherweise sogar
bewusst ignoriert worden. Das Bezirksamt führt hierzu in der kleinen Anfrage Nr. 547 zu den
Fragen 2 und 3 folgendes aus:
Frage 2
Wie viele Beschwerden über die Parknutzung hat es in den letzten 5 Jahren gegeben,
von welcher Art waren diese und von wie vielen Personen kamen diese Beschwerden?
Beschwerden erreichen uns auf vielfältigem Weg: Durch persönliches Vorsprechen,
telefonisch, per E-Mail oder als Brief. Sie werden nicht systematisch gesammelt, in der Regel
nicht länger als 1 Jahr aufgehoben und auch nicht statistisch ausgewertet.
Frage 3
Welche Motive waren Anlass für die „Neuordnung der Parkstrukturen“, wann begann
die Planung und ist sie vor Baubeginn den anderen BA-Mitgliedern zur Kenntnis
gegeben worden?
Das Motiv für die Baumaßnahmen im Heinrich-Lassen-Park liegt vorrangig im Zustand der
Wege sowie in deren Nutzung begründet. Insbesondere die Situation im stark geneigten
Mittelteil, die kahlen, je nach Witterung und Jahreszeit mal schlammig erodierend, mal
verdichtet wirkenden Flächen unter dem Altbaumbestand bedürfen dringend einer
gestalterischen
und
baulich
einwandfreien
Lösung.
Die
Behebung
der
Entwässerungsproblematik ist ein weiteres, auch den Wegebau berührendes Motiv. Der die
große Liegewiese zerschneidende, noch dazu mit Betonplatten provisorisch befestigte
Trampelpfad mag ja manch einem praktisch vorgekommen sein; ästhetisch-gestalterisch ist
er ein Desaster. Durch die Zusammenfassung der beiden bislang eher auf die Ränder des
Parks orientierten Eingänge an der Belziger Straße zu einem zentralen Eingang wird die
Möglichkeit
einer
Trampelpfadbildung
mangels
Abkürzungspotenzial
nahezu
ausgeschlossen. Entsprechend den beobachteten Nutzungsintensitäten sollen einige
Wegestrecken (vorrangig im 2. Bauabschnitt) im Rahmen der Sanierung schmaler werden.
Darüber hinaus beinhaltet die Antwort zu Frage 14 der gleichen Anfrage zusätzliche
Zielvorstellungen:
Wesentliche Änderungen in den Unterhaltungskosten nach Durchführung der
Baumaßnahme werden gar nicht erwartet, da die dem bisherigen Wegebau angemessenen
Pflegearbeiten in der Vergangenheit mit dem zur Verfügung stehenden Budget ohnehin nicht
geleistet werden konnten. Insofern können sie auch künftig nicht eingespart werden. Ziel der
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Maßnahme ist vielmehr die Ertüchtigung der Wege- und Vegetationsflächen, ohne dass
dauerhaft noch ein nennenswerter Unterhaltungsaufwand getrieben werden muss.
Aus den vorstehenden Beantwortungen ist erkennbar, dass es bei der Baumaßnahme
Lassenpark nicht um den Bürgerwillen ging, sondern vielmehr um Umnutzungen, die das
Verwalten (Befahrbarkeit mit LKW, Grünschnitt etc.) der Fläche vereinfachen sollen bzw. um
das ästhetische Empfinden der Verwaltung. Bürgerwünsche auf Veränderungen in der
Parkanlage lagen offensichtlich nicht vor, da das Bezirksamt die entsprechende Frage
bewusst allgemein beantwortet hat. Dies erklärt auch die heftigen Reaktionen aus der
Bürgerschaft nach Beginn der Baumaßnahme. Ziel der Baumaßnahme war also nicht das
Wohlbefinden des Bürgers, sondern das der Verwaltung. Aus dem fehlenden Willen zur
Ermittlung der Bürgerwünsche im Lassenpark könnte sich auch ein Verstoß gegen § 24
Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch das Bezirksamt ergeben, da die
Behörde von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln hat. Dies ist durch das zuständige
Bezirksamtsmitglied nachweislich nicht erfolgt und musste erst nach Beginn der
Baumaßnahme mit einer Bürgerveranstaltung bzw. beim Runden Tisch nachgeholt werden.
Ein Hinweis auf Verstöße gegen § 24 VwVfG ist auch die fehlende Beteiligung der
Beauftragten für Menschen mit Behinderung, deren Stellungnahme erst am 1.4.2011, also 6
Monate nach Beginn der Baumaßnahme, eingeholt wurde. Ein ordnungsgemäßes
Verwaltungshandeln hätte die Beteiligung vor Beginn von Wegebaumaßnahmen
vorausgesetzt.
In dieses Bild passt auch die fehlende Information des Bezirksamtsgremiums über die
gesamte Maßnahme, obwohl der Parkumbau aus Mitteln der Investitionsplanung 2006-2011
bereits im Bezirksamt zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt wurde. Diese Ablehnung
erfolgte sicher nicht ohne Grund, sondern aufgrund einer anderen Schwerpunktsetzung beim
Einsatz der Investitionsmittel des Bezirks. Auch die Information der BVV erfolgte im
zuständigen Ausschuss nur mangelhaft: Am 27.9.2010 teilt das Bezirksamt unter „Bericht
aus der Verwaltung“ mit:
Im Heinrich-Lassen-Park besteht Wegebaubedarf. So gilt es, das Wegesystem der
tatsächlichen Nutzung anzupassen, wie sie sich durch einen Trampelpfad und
Radfahrverkehr praktisch darstellt. Die Arbeiten beschränken sich in diesem Jahr auf den
Bereich nahe der Belziger Str. Das Auftragsvolumen wird auf ca. 75.000 € geschätzt. Eine
Fortsetzung der Wegebauarbeiten im östlichen Parkabschnitt ist für 2011 beabsichtigt.
Die Information beinhaltet weder einen Hinweis auf eine Neuordnung der Parkstrukturen
noch auf beabsichtigte drei Bauabschnitte mit Gesamtkosten von vermutlich 500.000 €,
sondern suggeriert dem Ausschuss, es handele sich um geringfügige Baumaßnahmen. Das
Bezirksamt ist der notwendigen Unterrichtung der BVV gem. § 15 BezVG deshalb nur
unzureichend nachgekommen. Bei der Gesamtbeurteilung der Vorgänge kann zumindest
nicht ausgeschlossen werden, dass das Bezirksamt dabei vorsätzlich gehandelt hat, um die
Baumaßnahme ohne „Behinderung“ durch die Bürger/innen oder BVV kurzfristig durchführen
zu können.
Fazit
Aus der vorstehenden Begründung muss das Verwaltungshandeln als
ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die fehlende Bürgerbeteiligung und die
daraus resultierende Fehlentscheidung zum Umbau der Grünanlage mit erheblichen
Folgekosten liegen einseitig beim Bezirksamt. Aufgabe der BVV ist es unter anderem,
die Verwaltung zu kontrollieren und Bürgerwillen (derzeit existieren bereits mehr als
1300 Unterschriften auf Wiederherstellung des Parks in alter Form) in
Verwaltungshandeln umzusetzen. Die BVV hat dies mit ihrem Beschluss getan und die
Fehler des Bezirksamtes in der Kommunikation mit den Bürgern beim Runden Tisch
behoben sowie den Versuch unternommen, verlorenes Vertrauen in die Handlungen
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des Bezirks wiederherzustellen. Die Kompromissplanung vom 16.3.2011 sieht keine
Wiederstellung des Urzustands vor, sondern berücksichtigt Bürgerwünsche und auch
den Wunsch der Verwaltung nach einer veränderten Abfallentsorgung im Park. Mit
dem Beschluss vom 16.3.2011 konnten alle Interessenlagen berücksichtigt werden.
2. Baumaßnahme Lassenpark - Investitionsmaßnahme oder Instandhaltung?
Umfang und Art der Maßnahme lassen bei der Baumaßnahme Lassenpark auf eine
Investitionsmaßnahme schließen, die aus den Mitteln des baulichen Unterhalts finanziert
wird. Die vom Bezirksamt verfolgte Planung läuft auf den Neubau eines Fuß- und Radweges
durch den Park hinaus, da im oberen Teil des Parks eine völlig neue Wegeführung entsteht
und im mittleren Abschnitt der Anlage ein bisher nicht vorhandenes Entwässerungssystem
mittels Rigolen geplant ist. Außerdem ist durch die Veränderung des Wegebelages und die
damit beabsichtigte Freigabe des Parks für Durchgangsverkehr per Rad eine neue Nutzung
vorgesehen. Daraus ist zu erkennen, dass im Lassenpark die Schaffung eines neuen
Anlagegutes beabsichtigt ist, was eindeutig auf das Vorliegen einer Investitionsmaßnahme
hindeutet, die durch das Bezirksamtskollegium so nicht gewollt war. In der Kleinen Anfrage
Nr. 547 führt das Bezirksamt zu Frage 3 und Frage 16 folgendes aus:
Frage 3
Welche Motive waren Anlass für die „Neuordnung der Parkstrukturen“, wann begann
die Planung und ist sie vor Baubeginn den anderen BA-Mitgliedern zur Kenntnis
gegeben worden?
Wann begann die Planung?
Die Mängel sind schon lange bekannt. Nachdem Versuche gescheitert waren, den HeinrichLassen-Park als Gesamtmaßnahme einschließlich Spielplatzersatzbau in der
Investitionsplanung 2006-2011 anzumelden, wurde 2010 beschlossen, wenigstens die
Wegeerneuerung abschnittsweise mit Mitteln der baulichen Unterhaltung zu beginnen. Das
hierbei auch mal mehr, mal weniger am Bestand etwas verändert wird, liegt in der Natur der
Sache. Aufgrund der Begrenztheit der Mittel, wird bisher von drei Bauabschnitten
ausgegangen, um die Wege im Park weitgehend zu sanieren. Die BA-Mitglieder wurden vor
Baubeginn nicht informiert.
Frage 16
Sind die Finanzmittel für die Bauabschnitte 2 und 3 gesichert? Durch welche Titel, in
welchem Zeitraum ist damit zu rechnen und in welcher Höhe für die einzelnen
Abschnitte?
Die Kosten für die Bauabschnitte 2 und 3 sind noch nicht ermittelt, da die Planungen dafür
noch nicht soweit vorangetrieben und zurzeit auch unterbrochen sind. Die Umsetzung erfolgt
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der baulichen Unterhaltung. Angedacht ist
die Realisierung des 2. Bauabschnittes für 2012 und des 3. Bauabschnittes für bzw. ab
2013. Unabhängig von den vorstehend skizzierten Maßnahmen der einzelnen Bauabschnitte
ist auch eine grundlegende Neugestaltung des Spielplatzes wünschenswert. Dies ist aber
nicht mehr aus Unterhaltungsmitteln zu finanzieren.
Fazit
Aus der Art der Baumaßnahme und der vorstehenden Erklärungen des Bezirksamt
kann kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass es sich bei der Baumaßnahme
Lassenpark um eine Investitionsmaßnahme handelt, die aus Mitteln des baulichen
Unterhalts
finanziert
wird.
Dafür
spricht
auch
die
Neuanlage
eines
Containerstandortes.
Eine
solche
Verfahrensweise
ist
nach
der
Landeshaushaltsordnung unzulässig. Die durch die BVV eingeforderte Variante
entspricht dagegen den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
Seite: 12/5
3. Liegt bei der Baumaßnahme Lassenpark ein Verstoß gegen § 7
Landeshaushaltsordnung (LHO) vor?
§ 7 LHO ist Ausfluss von Art. 86 Verfassung von Berlin, in dessen Absatz 2 bestimmt ist,
dass Haushaltsmittel nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, soweit es eine
sparsame Verwaltung erforderlich macht. Gemäß § 7 Absatz 1 LHO sind bei der Ausführung
des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 7
Absatz
2
LHO
bestimmt,
dass
für
alle
Maßnahmen
angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. Die Ausführungsvorschriften zu § 7
LHO enthalten eindeutige Vorgaben zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, demnach sind sie
bereits bei der Planung neuer Maßnahmen und auch bei der Änderung bereits laufender
Maßnahmen vorzunehmen. Enthalten sein müssen mindestens: Eine Analyse der
Ausgangslage und des Handlungsbedarfs, Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche
Zielkonflikte, relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Kosten und Nutzen sowie die
finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt insgesamt.
Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen
nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den
Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte (2.1. zu § 7 LHO).
Zu diesem Komplex antwortet das Bezirksamt im Berichtsauftrag Drs. Nr. 1709
Frage 3, dritter Spiegelstrich
Bis spätestens 15. Februar sind dem Ausschuss für Natur, Umwelt und Verkehr
schriftlich folgende Fragestellungen zu beantworten:
Gibt es bei einer Beendigung der „Baumaßnahme Lassenpark“ nach dem
1. Bauabschnitt die gewünschten Ergebnisse bei der Reduzierung der Kosten
des Unterhaltes im Heinrich Lassen Park? Wenn nein, wie hoch beziffert das
Bezirksamt den jährlichen Einspareffekt nach Abschluss des 1. Bauabschnitts.
Die Intention bei der Überarbeitung des Heinrich-Lassen-Parks lag weniger in der
Einsparung von Unterhaltungskosten, da ohnehin nicht ausreichend Mittel für eine qualitativ
hochwertige Pflege vorhanden sind. Vielmehr sollte durch Wahl eines witterungs- und
nutzungsunabhängig formstabilen Wegebelags (Asphalt statt wassergebundener Decke),
durch eine ortsangepasste Bepflanzung und durch Entwässerungsmaßnahmen auch ohne
aufwändige Pflegemaßnahmen der Zustand der Parkanlage dauerhaft verbessert werden.
Bei Beendigung der Baumaßnahmen nach Fertigstellung des 1. Bauabschnittes können
weder Einspareffekte noch eine dauerhafte Verbesserung der Nutzbarkeit des Wegesystems
erwartet werden. Der größte Teil des Wegenetzes bliebe in aus fachlicher Sicht
unbefriedigendem Zustand. Die größten Gefällestrecken mit der Erosionsproblematik liegen
westlich der Stadtbücherei an der Hauptstraße im projektierten 3. Bauabschnitt.
Frage 4, erster bis vierter Spiegelstrich
Bis spätestens 25. Februar sind dem Ausschuss für Natur, Umwelt und Verkehr
schriftlich folgende Fragestellungen zu beantworten:
Welche Baumaßnahmen sind im 2. und 3. Bauabschnitt konkret geplant, welche
Kosten sind für die Einzelmaßnahmen vorgesehen und wie hoch sind die
Gesamtkosten für alle Maßnahmen gemeinsam?
Wie soll die Finanzierung des 2. und 3. Bauabschnitts erfolgen und ist die
Finanzierung gesichert?
In welchem Zeitraum soll die Gesamtmaßnahme baulich umgesetzt werden.
Welchen jährlichen Einspareffekt erwartet das Bezirksamt beim Unterhalt der
Grünanlage nach Abschluss der Gesamtmaßnahme?
Seite: 12/6
Geplante Baumaßnahme im 2. und 3 Bauabschnitt
Der 2. Bauabschnitt sieht die Überarbeitung des Wegeovals um die große Liegewiese vor. Er
endet am Wegekreuz zum Abenteuerspielplatz. Der Weg an der Friedhofsseite wird in der
Breite von 4,0 m auf 2,5 m reduziert, wodurch sich die Vegetationsflächen um ca. 250 m²
vergrößern. Außerdem ist der Einbau einer Rigole vorgesehen, um das anfallende
Niederschlagwasser geordnet der Versickerung zuführen zu können.
Im 3. Bauabschnitt wird der Wegebau bis zum Vorplatz der Stadtbücherei vollendet. Dabei
wird die Fläche unter den Altbäumen in Hanglage, die teils mit wassergebundener Decke
befestigt und teils durch Überlaufen stark verdichtet ist, bis auf den durchgehenden Weg
aufgelöst. Dadurch werden noch einmal ca. 350 m² bislang „befestigte“ Fläche aufgelöst und
in Vegetationsflächen umgewandelt.
Ein nicht mehr benötigter Zugangsweg zur Schulsportanlage der Gustav-LangenscheidtSchule (vormals Riesengebirgsschule) wird aufgelöst, wodurch die Vegetationsflächen um
weitere circa 120 m² vergrößert werden. Außerdem wird der Spielbereich durch einen
bespielbaren Zaun vom übrigen Grünanlagenteil abgegrenzt.
Zu den Kosten und der Finanzierung
Die Kosten hierfür sind noch nicht ermittelt, da die Planungen noch nicht soweit
vorangetrieben sind. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
der baulichen Unterhaltung. Angedacht ist die Realisierung des 2. Bauabschnittes für 2012
und des 3. Bauabschnittes für bzw. ab 2013.
Unabhängig von den vorstehend skizzierten Maßnahmen der einzelnen Bauabschnitte ist
auch eine grundlegende Neugestaltung des Spielplatzes wünschenswert. Dies ist aber nicht
mehr aus Unterhaltungsmitteln zu finanzieren.
Jährliche Einspareffekte
Wie schon dargestellt, geht es bei der Planung nicht in erster Linie um Einspareffekte, da die
eigentlich notwendigen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Erhaltung schon lange
gar nicht mehr geleistet werden können, sondern um eine Ertüchtigung der Wege- und
Vegetationsflächen ohne dass dauerhaft noch ein nennenswerter Unterhaltungsaufwand
getrieben werden muss. Dieser hätte bei der bisherigen Gestaltung der Parkanlage im
Rückschnitt der für den Standort zu großen Sträucher, in der jährlichen Überarbeitung der
Promenadenwege, dem jährlichen Sandaustausch der vernässten und verdichteten
Spielbereiche bestanden. Gestaltungsmängel wie der verdichtete und zertretene Bereich
unter den Kastanien und der Trampelpfad quer über die Wiese, sowie die matschigen Wege
blieben erhalten.
Bei der Bewertung der Frage, ob durch den Beschluss der BVV vom 16.3.2011 sowie dem
vorstehenden Antrag das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 7 LHO verletzt wird, ist
zunächst zu prüfen, ob die vom Bezirksamt begonnene Maßnahme überhaupt wirtschaftlich
im Sinne der LHO ist. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der Gesamtmaßnahme hat vor
Beginn der Baumaßnahme offensichtlich nicht stattgefunden, anderenfalls hätte das
Bezirksamt Auskunft über die Kosten des 2. Und 3. Bauabschnitts geben können. Zu Frage
16 der kleinen Anfrage Nr. 547 führt das Bezirksamt weiterhin aus:
Frage 16
Sind die Finanzmittel für die Bauabschnitte 2 und 3 gesichert? Durch welche Titel, in
welchem Zeitraum ist damit zu rechnen und in welcher Höhe für die einzelnen
Abschnitte?
Die Finanzmittel für die Bauabschnitte 2 und 3 sind nicht gesichert. Zur Zeit stehen nicht
einmal ausreichend Finanzmittel zur Verfügung, um den 1. Bauabschnitt zu Ende zu führen,
da die hierfür vorgesehenen und beauftragten Mittel durch den Baustopp nicht mehr verbaut
und somit nicht verausgabt werden konnten.
Seite: 12/7
Das Bezirksamt hatte nach seinen eigenen Ausführungen bei Beginn der Baumaßnahme
also weder einen Überblick, ob die Maßnahme wirtschaftlich ist, d. h. die Baumaßnahme sich
in angemessener Zeit amortisiert, noch war nachweislich die Gesamthöhe der Kosten für die
Maßnahme bekannt. Durch die fehlende Finanzierung für den 2. und 3. Bauabschnitt ist das
Bezirksamt darüber hinaus das Risiko eingegangen, bei einer sich verschärfenden
Haushaltslage in den Bezirken die Baumaßnahme nach dem 1. Bauabschnitt abbrechen zu
müssen. Die zu diesem Zeitpunkt investierten Mittel von rund 200.000 € hätten nach
Aussage des Bezirksamt dann keinerlei Effekt gehabt, weder im Sinne einer besseren
Wegesituation noch hinsichtlich der Kosten für den Unterhalt der Maßnahme. Eine
verbesserte Nutzungssituation für die Bürger ist im Lassenpark nach den Bürgerprotesten
(vgl. Ausführungen zu Fragestellung 1) der letzten Monate ohnehin nicht zu erwarten. Die
angestrebten Ziele (bessere Benutzbarkeit der verschlammten Wege im Südteil des Parks)
werden nach der Planung des Bezirksamtes erst im 3. Bauabschnitt erreicht. Der 3.
Bauabschnitt ist aber weder in seinem Umfang noch in seiner Finanzierbarkeit zum Zeitpunkt
des Baubeginns im Spätherbst 2010 bekannt. Nach Ansicht der Antragsteller hat das
Bezirksamt bei der Baumaßnahme Lassenpark die in § 7 LHO geforderte notwendige
Sorgfaltspflicht nicht in ausreichendem Umfang beachtet. Der Stopp der Baumaßnahme
durch die BVV, die eingeforderte Kostenkontrolle der Maßnahme sowie der Versuch, die
Maßnahme nach dem 1. Bauabschnitt mit einer bürgerfreundlichen Lösung zu beenden,
stellen deshalb keinen Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung dar,
sondern sind vielmehr als Schadensbegrenzung anzusehen, um weitere Ausgaben in Höhe
von mehreren hunderttausend Euro in künftigen Jahren zu vermeiden.
Hätte das Bezirksamt eine einfache Instandsetzung des Wegesystems vorgenommen,
Bepflanzung und Bänke soweit nötig erneuert und die verschlammten Wege im Südteil der
Parkanlage mit einem wasserdichten Wegebelag versehen, wäre vermutlich mit wesentlich
niedrigeren Kosten als der 1. Bauabschnitt es vorsah, eine bessere Nutzbarkeit für die
Bürger in der Gesamtanlage erreicht worden.
Die einfache Instandsetzung der Grünanlage hätte vermutlich 3-4 Mal durchgeführt werden
können, damit die Kosten der geplanten Gesamtbaumaßnahme überhaupt erreicht werden.
Betrachtet man die Baumaßnahme Lassenpark aus Sicht der finanziellen KostenNutzenrelation, so sind keine Gründe erkennbar, die den Beginn der Baumaßnahme
rechtfertigen. Dies wird auch durch die Antwort des Bezirksamts zu Frage 15 der Kleinen
Anfrage 547 bestätigt.
Frage 15
In welchem Zeitraum werden sich die prognostizierten Umgestaltungskosten von
250.000 Euro, die das BA aus diesem Grund investieren will, amortisiert haben?
Eine vollständige Amortisation von Grundinstandsetzungsmaßnahmen an Grünanlagen über
Pflegekosteneinsparungen kann man nicht erwarten. Dies sind Aufwendungen, die je nach
Art und Umfang der instand zu setzenden Baulichkeiten in Abständen von 10, 20 oder 30
Jahren für den Erhalt der Gesamtanlage aufzubringen sind.
Auch bei der Abwägung der Zielkonflikte sowie bei der Kostenkontrolle des 1. Bauabschnitts
gibt es deutliche Defizite. So berichtet das Bezirksamt noch kurz nach Aufnahme der
Bautätigkeit u.a. auf Anfrage des BV Hauschild in der BVV am 18.11.2010, dass sich die
Kosten des 1. Bauabschnitts auf 75.000 € belaufen würden. Wenig später stellte sich jedoch
heraus, dass die Kosten bei rund 190.000 € liegen werden, was einer Steigerung von
ungefähr 130% entspricht.
Ausgangslage und Handlungsbedarf für die Baumaßnahme wurden im Prinzip nur für den 2.
und 3. Bauabschnitt zutreffend beschrieben. Die Prioritäten für die Bauabschnitte wurden in
Hinblick auf den Handlungsbedarf deshalb falsch gesetzt. Der Beginn der Baumaßnahme
hätte mit dem 3. Bauabschnitt erfolgen müssen, dies erkennt auch das Bezirksamt an und
führt in Position 3 der Drucksache 1709 aus:
Die größten Gefällestrecken mit der Erosionsproblematik liegen westlich der Stadtbücherei
an der Hauptstraße im projektierten 3. Bauabschnitt. (Die Anordnung der Bauabschnitte ist
Seite: 12/8
der derzeitigen Behinderung durch die Arbeiten am angrenzenden Schwimmbad
geschuldet.)
Die Maßnahme hätte im Sinne der LHO also mindestens bis zum Abschluss der Arbeiten am
Schwimmbad verschoben werden müssen, um mit der Beseitigung der definierten
Missstände beginnen zu können. Zu keinem Zeitpunkt erwähnt das Bezirksamt in seinen
Ausführungen prioritäre Missstände im Lassenpark bei der Eingangssituation an der Belziger
Straße.
Zielkonflikte wurden nicht gesehen und bis heute ignoriert, denn das Bezirksamt sieht noch
immer nicht ein, am Bedarf der Bürgerinnen und Bürger vorbei geplant zu haben. Über 1.300
Unterstützerunterschriften für die BI „Lassenpark lassen!“ zeigen, dass sich ständig
verstärkender Widerstand gegen die neue Wegeführung besteht. Hier wurde übersehen,
welche Bedeutung die Liegewiese für die Nutzer hat und welche Einschränkung der
Nutzbarkeit sich aus der neuen Wegeführung ergibt.
Fazit
Der Baumaßnahme Lassenpark liegt erkennbar weder eine seriöse Kostenschätzung
für die Gesamtmaßnahme noch eine gesicherte Finanzierung zu Grunde. Die
Antragsteller gehen deshalb von einer vorsichtigen Gesamtschätzung der Kosten von
bis zu 500.000 € aus. Die Zahlen basieren auf der ursprünglichen Anmeldung zur IPlanung von rund 600.000 € sowie den Kosten für den 1. Bauabschnitt von rund
190.000 €. Genauere Zahlen liegen aufgrund der fehlenden Gesamt-Kostenplanung
des Bezirksamtes nicht vor. Das Bezirksamt geht bei seiner Planung für den
Lassenpark von künftig gleichen Haushaltsansätzen für Grünmaßnahmen aus, anders
ist die nicht prioritätengerechte Zuordnung der Bauabschnitte nicht erklärlich. Dies ist
aufgrund des erhöhten Spardrucks für die Bezirke als Folge der Berliner
Haushaltskonsolidierung bis 2019 eher unwahrscheinlich. Es besteht daher die
realistische Gefahr, dass die Baumaßnahme während des 2. oder 3. Bauabschnitts
oder bereits nach dem 1. Bauabschnitt aus finanziellen Gründen eingestellt werden
muss, ohne dass die eingesetzten finanziellen Mittel des 1. Bauabschnitts irgendeinen
Effekt haben. Die Zielkonflikte mit den Bürgerinnen und Bürgern bleiben bei der
Planungsvariante des Bezirksamt ungelöst, letztendlich werden fast 200.000 €
investiert, um aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer eine Verschlechterung der
Parksituation herbeizuführen. Die Beschlüsse der BVV stellen deshalb eine
Schadensbegrenzung und keine Schadensverursachung dar.
Die Defizite im Lassenpark müssen im Gesamtkontext des Zustandes der
Grünanlagen im Bezirk neue gewichtet werden und ggf. mit einfachen Maßnahmen
abgemildert werden. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die
Situation im Lassenpark seit Jahrzehnten unverändert ist, der Park angenommen wird
und es seit Jahren kaum Veränderungsdruck aus der Bürgerschaft gibt. Die
Parkanlage war in der Form vor Beginn der Maßnahme allseits beliebt und akzeptiert.
Der Beginn der Baumaßnahme Lassenpark aus Mitteln der baulichen Unterhaltung
muss auch aus der jetzt bereits dramatischen Unterfinanzierung dieses
Haushaltstitels und der insgesamt nachlassenden Pflegequalität des Grüns im Bezirk
gesehen werden. Aus diesem Blickwinkel wird die Baumaßnahme Lassenpark mit
sinkendem Instandhaltungszustand der übrigen Grünanlagen bis zum Jahr 2013
erkauft, was die gesamte Maßnahme und ihre Akzeptanz bei den Bürgerinnen und
Bürgern in noch zweifelhafterem Licht erscheinen lässt.
4. Entsteht ein Schaden durch die Beschlüsse der BVV, wie hoch ist er zu
beziffern und rechtfertigt dies eine Beanstandung der BVV-Beschlüsse?
Diese Frage kann mit nein beantwortet werden. Zunächst muss zwischen dem Begriff des
Schadens und dem Begriff der Mehrkosten differenziert werden. Der Schaden ist ein
Vermögensschaden,
der
als
adäquate
Folge
einer
Verletzungshandlung/(Amts)Pflichtverletzung entstanden ist und dem Schutzzweck der
Amtshaftung unterfällt. Der Begriff der Mehrkosten wäre anzuwenden, wenn keine
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Pflichtverletzung vorliegt und durch eine geänderte Planung zusätzliche Kosten im Vergleich
zur Ausgangsplanung entstehen.
Grundsätzlich gilt der normative Schadensbegriff nach der Differenzhypothese. Hiernach ist
die tatsächliche Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis
bestünde (JA 2001, 414, 421). Ein Schaden ist also eingetreten, wenn unter dem Strich ein
rechnerisches Minus verbleibt (BGH NJW 1998, 302, 304). Fraglich ist jedoch, ob die vom
Fachbereich
Natur
vorgenommene
und
vom
Rechtsamt
übernommene
Schadensberechnung dem normativen Schadensbegriff entspricht. Bei dieser
Berechnungsmethode werden alle Kosten addiert, die für Maßnahmen angefallen sind, die
aufgrund der veränderten Planungen rückgängig gemacht werden müssen. Es handelt sich
hierbei um den Abriss eines Teils des bereits neu angelegten Weges und dem Wiederaufbau
des alten Weges, der bereits zurückgebaut worden ist. Nach dieser vom Bezirksamt
gewählten Berechnungsmethode wäre zweifellos ein Schaden entstanden. Es ist aber offen,
ob der Schadensanspruch nicht ins Leere geht, weil im Sinne der Differenzhypothese kaum
oder keine Mehrkosten entstehen würden.
Im Weiteren lässt die Betrachtungsweise des Bezirksamtes die weitere Entwicklung außen
vor. So bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass sich die Vermögenslage auch beim
Rückbau hin zum alten Wegesystem verbessert hat, da die Wege neu hergestellt wurden
und diese anstelle der alten, reparaturbedürftigen Wege entstanden sind. Die Auffassung,
dass jeglicher Aufwand am alten Wegesystem überflüssig gewesen sei, da keinerlei
Investitionsbedarf gegeben war, würde in der Konsequenz dazu führen, dass auch die
Anlage des neuen Wegesystems ein nicht erforderlicher finanzieller Aufwand war und
dadurch ein Schaden entstanden ist. Beim Vergleich der Vermögenslage müsste festgestellt
werden, dass vorher ein intakter Weg vorhanden war und nach der Vermögensdisposition
ebenfalls ein intakter Weg (nun an anderer Stelle), gleichzeitig aber das Vermögen des
Bezirks um die dafür getätigten Aufwendungen geringer ist. Es greift zu kurz, den
Wertzuwachs mit der getätigten Ausgabe zu vergleichen, denn bei vielen Maßnahmen
verhält es sich so, dass kein konkreter Vergleich möglich ist, oder sich erst nach vielen
Jahren die Ausgaben amortisieren. Somit zeigt sich, dass die Betrachtungsweise des
Bezirksamtes nicht zutreffend sein kann.
Vielmehr muss im konkreten Fall betrachtet werden, wie sich die Kosten der beiden
unterschiedlichen Maßnahmen nach deren Abschluss darstellen. Zusätzlich sind die
Einsparsummen durch den Verzicht auf den 2. und 3. Bauabschnitt zu berücksichtigen, die in
den Jahren bis 2013 entstehen würden und denen Kosten für einfache Instandsetzungen
des Wegesystems bei der Variante der BVV gegenüberstehen. Allein die Betrachtung dieses
Aspekts macht deutlich, dass durch die Maßnahmen der BVV kein Schaden sondern ein
finanzieller Gewinn für den Bezirk entsteht.
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, ob mit dem Mitteleinsatz bei der Planung des
Bezirksamtes und der Variante der BVV ein ähnlicher Erfolg erreicht werden kann. Letztlich
spielt hierbei auch eine Rolle, ob durch den Einsatz von bestimmten Mehrkosten eine
Kostenreduzierung in der Zukunft bezweckt ist.
a) Vergleich:
Kosten der beiden Maßnahmen
Geht man davon aus, dass die Mehrkosten für den Urzustand 14.900 € betragen, dürften
sich die Mehrkosten bei der Variante der BVV auf etwa 10-20 T€ belaufen. Würde man
den Weg entlang des Spielplatzes um einen halben Meter schmaler bauen, so wäre man
vermutlich bei gleichen Kosten. Eine weitere Kostenreduzierung wäre gemäß der
Berechnungen des Bezirksamtes bei der Wahl des Betonpflasters als Wegebelag
möglich.
b) Vergleich:
Erfolg der beiden Maßnahmen
Hier muss verglichen werden, was mit den Maßnahmen das Bezirksamt bezweckt wurde
und was die Alternative der BVV bezweckt.
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Bezirksamt
- veränderte Bepflanzung an der Belziger Straße: verringerter Aufwand für den
Rückschnitt
- Bündelung Container: weniger Wirtschaftsfahrverkehr im Park und dadurch
geringerer Wegeverschleiß
- stabilerer, witterungsunabhängigerer Wegebelag: Befahrbarkeit bis zum 10t
statt nur 5t
- Aufhebung des Trampelpfades als störendes Element im Liegewiesenbereich
- Freigabe für den Radverkehr
Beschlusslage BVV
- veränderte Bepflanzung an der Belziger Straße: verringerter Aufwand für den
Rückschnitt
- Bündelung Container: weniger Wirtschaftsfahrverkehr im Park und dadurch
geringerer Wegeverschleiß
- Optionen: stabilerer, witterungsunabhängigerer Wegebelag, der Befahrbarkeit
bis zu 10t statt nur 5t zulässt (Betonpflaster) / wassergebundener Splitt-Belag:
Verlangsamung des „geduldeten“ Radverkehrs (ebenso wie etwas schmalerer
Betonpflasterweg), bessere Barrierefreiheit; seltene Beanspruchung durch
10t-Fahrzeuge, da zentraler Containerbereich
- Aufhebung des östlichen Wegebogens, da störendes Element für Liegewiese,
das den Bereich deutlich verkleinert und stark zerschneidet
- statt Bodendeckern, östl. Wegebogen und Eingangsplatz wird eine
Rasenfläche für eine möglichst große Liegewiese angelegt, die in diesem
Bereich parkbestimmend ist.
c) Kostenfolgen nach Fertigstellung
Vorausgesetzt, beide Varianten nehmen denselben Wegebelag (Betonpflaster), so
unterscheiden sich die Folgekosten lediglich an einem Punkt, nämlich der Pflegekosten
für Bepflanzung inkl. Vegetationsschutz und Rasen. Die BA-Variante hat einen deutlich
höheren Anteil an Bepflanzung (Gehölz/Hecke/Bodendecker) sowohl im östlichen Teil,
als auch entlang des inneren Ovals als Vegetationsschutz. Dies würde bei der anderen
Variante entfallen und durch Rasenfläche ersetzt, die im Unterhalt deutlich
kostengünstiger ist. Zwar ist der Kostenanteil nach der neu vorgestellten Berechnung bei
der Variante gemäß der Beschlusslage der BVV für die Bepflanzung deutlich gestiegen,
doch liegt dies auch daran, dass die Containerfläche durch Bepflanzung einen
Sichtschutz erhält, der auch bei der Umsetzung der ursprünglichen Variante mit ergänzt
werden würde, so dass die Mehrkosten in der Gegenüberstellung deutlich geringer
ausfallen müssen.
Ergebnis:
Der Kostenaufwand für beide Varianten ist ab dem jetzigen Zeitpunkt in etwa
identisch. Die Hauptintention, bzw. der Hauptzweck der Maßnahme wird bei beiden
Varianten erfüllt. Die Unterhaltungskosten dürften bei der Variante der BVV etwas
niedriger sein, da Rasenflächen im Unterhalt deutlich günstiger sind. Selbst bei der
solitären Betrachtungsweise des 1. Bauabschnitts entsteht objektiv für den Bezirk
kein Schaden.
Sofern die Auffassung aufrecht erhalten wird, es könne keinen Rückbau geben, um
anschließend den alten Zustand wieder herzustellen, kann diesem entgegen gehalten
werden, dass es aufgrund einer geänderten Maßnahmenausführung zu keiner
Wiederherstellung des Urzustands im Lassenpark kommt. Es würde lediglich die
Planung geändert und hierfür ein Teil des neu angelegten Weges wieder
zurückgebaut. Bei der Variante der BVV würde ein neuer, schmalerer Weg mit einem
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neuen Wegebelag (Betonpflaster) entlang des Spielplatzes entstehen. Die Bepflanzung
parallel zur Belziger Straße ist eine andere, weniger pflegeintensive als zuvor.
Zusätzlich entsteht abweichend vom ursprünglichen Zustand gleich dahinter ein
schmaler Weg mit Bänken. Die neue Wegeführung an der westlichen Seite bleibt
erhalten und wird ebenfalls mit Betonpflaster versehen, oder wenn möglich, mit
wassergebundener Decke. Ein zweiter Zugang zum Park ist in deutlich schmalerer
Ausführung am einst geplanten zentralen Eingangsplatz vorgesehen. Damit findet
keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes statt. Es können zusätzlich
Kosten bei Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen eingespart werden. Die Maßnahme
findet Akzeptanz in der Bürgerschaft.
5. Was ist die Grundlage der Beschlussfassung durch die BVV
In seiner Stellungnahme vom Mai 2011 führt das Rechtsamt aus:
Die bloße Übernahme des Ergebnisses eines gesetzlich nicht vorgesehenen und
demokratisch nicht legitimierten Runden Tisches legt vielmehr einen Ausfall
planerischen Ermessens dar. Dies trifft so nicht zu.
Das Ergebnis des Runden Tisches entspricht den Positionen und fachlichen Standpunkten
zweier Fraktionen der BVV, die am Runden Tisch durch Fraktionsmitglieder mitgewirkt
haben. Bei der Ergebnisfindung haben planerische Gesichtspunkte, vor allem die Aspekte
der Nutzbarkeit des Parks und die Interessenabwägung eine maßgebliche Rolle gespielt.
Darüber hinaus spielte die mangelhafte Kosten-Nutzen Abwägung der Gesamtmaßnahme
(alle 3 Bauabschnitte) eine entscheidende Bedeutung. Indem ein Antrag von zwei Fraktionen
in die BVV eingebracht und mehrheitlich beschlossen worden ist, ist auch die demokratische
Legitimation gewährleistet.
Ein planerischer Ermessensausfall ist nicht zu erkennen. Zum einen bleiben wichtige
Elemente der Planung des Bezirksamtes im Ergebnis unberührt, zum anderen wurden dem
Ergebnis planerische Erwägungen zugrunde gelegt, die Ausfluss der beiden Sitzungen des
Runden Tisches, der Berichterstattung des Bezirksamtes sowie von Ausschuss- und
Fraktionssitzungen waren. Nicht zuletzt gibt der Beschluss keine Vorgabe bis in das letzte
Detail, sondern bildet als Zielplanung lediglich einen Rahmen, innerhalb dessen sich das
Bezirksamt bei der konkreten Bauausführung bewegen soll. Dies wird unter anderem im
letzten Absatz der Drucksache 1751/XVIII deutlich. Dort heißt es: „Dem zuständigen
Fachausschuss ist die konkrete Ausgestaltung (u.a. Art der Bepflanzung, konkreter Verlauf
des nördlichen Weges und Gestaltung des westlichen Eingangsbereichs, Standorte von
Bänken, Standort und Art der Müllbehältnisse, Wegebenutzung) dieser o.g. Zielplanung vom
Bezirksamt vor Baubeginn bis April 2011 vorzustellen.“
Berlin, den 14.06.2011
Herr Olschewski, Ralf
Herr Zander, Christian
Frakt. CDU,
Herr Oltmann, Jörn
Herr Hauschild, Ulrich
B' 90/Grüne
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