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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
24 kB
Erstellt
17.10.15, 20:35
Aktualisiert
28.01.18, 00:16

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XVIII. Wahlperiode Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt Beratungsfolge: Datum 29.09.2010 Gremium Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 1582/XVIII Bezirksamt Einstellung des bezirksübergreifenden B-Plans VI-140 (Gleisdreieck) für die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 Aufstellung des bezirksübergreifenden B-Plans VI-140f (Yorckstraße) 1. die Einstellung des Bebauungsplanes VI-140 (für das Gelände zwischen Schöneberger Ufer, Schöneberger Straße, Luckenwalder Straße, Landwehrkanal, Möckernstraße, Yorckstraße und der Bezirksgrenze mit Ausnahme des Flurstücks 3160 und mit Ausnahme der Grundstücke Schöneberger Straße 14,15 und Schöneberger Ufer 1,3 in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg und Tempelhof – Schöneberg, Ortsteil Schöneberg) für die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 und 2. die Aufstellung des bezirksübergreifenden Bebauungsplans VI-140f für das Baufeld Yorckdreieck zwischen den Gleisanlagen, der Grenze zur öffentlichen Parkanlage Gleisdreieck und Yorckstraße in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg sowie Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg beschlossen. Die Federführung des Verfahrens liegt beim Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Begründung: Am 29. Juni 2010 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die Teilung des Bebauungsplanes VI-140 in die Einzelbebauungspläne VI-140a bis VI-140i beschlossen. Die o.g. Beschlüsse bestätigen diese für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Anlass für die Planaufstellung des Bebauungsplanes VI-140 war die Notwendigkeit, für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flächen die fehlenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung des derzeit brachliegenden Areals zu schaffen. Der letzte Verfahrensschritt war die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes VI-140 sollen in den o.g. Teilbebauungsplänen weiterverfolgt werden. Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: Die Teilung berücksichtigt die in dem städtebaulichen Rahmenvertrag vom 27. September 2005 zwischen dem Land Berlin und der Vivico Reale Estate GmbH festgelegten Baufelder sowie für die Baufelder festgelegte Nutzungs- und Entwicklungsziele. Sie bedürfen der Qualifizierung in Teilbebauungsplänen und in gesonderten städtebaulichen Verträgen. In diesen städtebaulichen Verträgen werden die Einzelheiten zur notwendigen öffentlichen und privaten Erschließung der Baufelder und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie zu den Wohnfolgeeinrichtungen geregelt. Die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gelegenen Grundstücke Yorckstraße 38-41 befinden sich nunmehr im Teilbebauungsplan VI-140f, welcher das sogenannte Baufeld Yorckdreieck überplant. Angestrebt ist gemäß o.g. Rahmenvertrag die Festsetzung eines Kerngebietes mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 4,0. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung muss die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch geeignete Festsetzungen - unter Abstimmung mit SenStadt und SenWTF – eingeschränkt werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet. Rechtsgrundlage Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) Berlin, den 28.09.2010 Herr Band, Ekkehard Bezirksamt Herr Krömer, Bernd Seite: 2/2