Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Drucksache.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
33 kB
Erstellt
17.10.15, 20:37
Aktualisiert
28.01.18, 00:18

öffnen download melden Dateigröße: 33 kB

Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin XVIII. Wahlperiode Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt Beratungsfolge: Datum 17.11.2010 Gremium Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 1619/XVIII Bezirksamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss: Das Verfahren zum B-Plan 7-13Bf für die Grundstücke zwischen Kurfürstenstraße, Else-Lasker-Schüler-Straße, Einemstraße sowie für die Grundstücke Kleiststraße 1-2, Nollendorfplatz 2, Einemstraße 1 und Bülowstraße 106 / ElseLasker-Schüler-Straße 19/21 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, wurde auf der Grundlage von § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. ... Begründung Die Aufstellung dient der bestandsorientierten Sicherung der vorhandenen Wohn- und Mischnutzung sowie der Regelung der Zulässigkeit von Bordellen und Vergnügungsstätten auf den Grundstücken, die Kerngebiet bleiben. Der Bebauungsplan 7-13Bf ist im Zusammenhang mit den Bebauungsplanverfahren 7-13Ba bis 713Be zu sehen. Die genannten Pläne sind aus dem Ursprungsplan 7-13B hervorgegangen, welcher die Anpassung der verbindlichen Bauleitplanung an die gesamtstädtische Zielsetzung gemäß Flächennutzungsplan verfolgte: Beschränkung der Kerngebietsfestsetzung auf zentrale Bereiche, Stärkung der vorhandenen Mischnutzungen in den weniger zentralen Bereichen durch bestandsorientierte Gebietsausweisung. Darüber hinaus sollen Regelungen zu Vergnügungsstätten und Bordellen auf der Grundlage eines bezirklichen Rahmenkonzeptes getroffen werden. Nutzung im Bestand Das Plangebiet zeichnet sich sowohl nutzungsstrukturell als auch bzgl. der Gebäudestruktur als sehr heterogen aus: reine Wohngrundstücke in offener Bauweise (Kielganstraße), Wohngeschossbau mit Ladenzone (Einemstraße, Bülow- und Else-Lasker-Schüler-Straße), Geschäftsgebäude (Kleistraße, Nollendorfplatz, Kurfürstenstraße), Kindertagesstätte (Kurfürstenstraße), öffentlicher Spielplatz (Else-Lasker-Schüler-Straße) sowie einige unbebaute Grundstücke (Kurfürstenstraße, Else-Lasker-Schüler-Straße, Kleiststraße, Nollendorfplatz). Geltendes Recht Das Plangebiet liegt in den Geltungsbereichen des Baunutzungsplans sowie der Bebauungspläne XI-136, XI-146, XI-146-1 und XI-230. Als Art der baulichen Nutzung ist Kerngebiet auf verschiedenen Rechtsgrundlagen gesichert. Das Maß der baulichen Nutzung ist entweder explizit Abstimmungsergebnis: Kenntnis genommen: überwiesen: durch reine Baukörperausweisung oder in Verbindung mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt. Vorbereitende Bauleitplanung Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes handelt es sich bei dem Plangebiet um Gemischte Baufläche M 2. Anlass und Erforderlichkeit: Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-13Bf ist die bezirkliche Zielsetzung Kerngebiete nur noch bestandsorientiert und gemäß der gesamtstädtischen Zielsetzung zu sichern, wie sie in den Bebauungsplanverfahren 7-13Ba bis 7-13Be ihren Niederschlag gefunden hat. Erforderlich ist das Bebauungsplanverfahren, um geltendes Recht an die aktuellen bezirklichen und gesamtstädtischen Planungsziele anzupassen. Ziel des Bebauungsplanes Bestandsorientierte Sicherung der vorhandenen Wohn- und Mischstrukturen Für verbleibende Kerngebiete: städtebaulich sinnvolle Regelungen zu Vergnügungsstätten und Bordellen. Sicherung des öffentlichen Spielplatzes Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu überbaubaren Grundstücksfläche sowie zu Straßenverkehrsflächen sind, analog zu den Bebauungsplänen 7-13Ba bis 7-13Be, nicht erforderlich. Entsprechende Regelungen sind im geltenden Planungsrecht sowie durch Straßenund Baufluchtlinien ausreichend gesichert. Beschleunigtes Verfahren Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen. Der innerstädtische Bebauungsplan 7-13Bf erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten bestandsorientierten Gebietsausweisung und der angestrebten Vereinheitlichung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen im Plangebiet werden Maßnahmen der Innenentwicklung verfolgt. Eine Abwanderung oder Verdrängung der vorhandenen Wohnnutzung aufgrund der Kerngebietsausweisung wird ausgeschlossen. Das Wohnen und die mit dem Wohnen vereinbarbaren Nutzungen werden rechtlich gestärkt. Darüber hinaus wird durch gezielte Regelungen zu Vergnügungsstätten und Bordellen ein Trading-Down-Effekt vermieden. Dies wirkt sich positiv auf die im Plangebiet vorhandene wirtschaftliche Struktur und die gesamtstädtische Bedeutung des Bereichs aus. Die verfolgte Anpassung des Plangebietes an heutige Nutzungsanforderungen, um vorhandene städtebauliche Strukturen zu sichern bzw. unerwünschte Nutzungen auszuschließen, ist eine sogenannte „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB. Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich ist weder die GrundflächenzahlObergrenze noch eine potentielle Kumulation mit anderen § 13a-Bebauungsplänen gegeben. Es wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zu den Bebauungsplänen aufgestellt, die sich hätten kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken können. Der Bebauungsplan 7-13Bf wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben über geltendes Recht hinaus begründen. Konkrete Vorhaben, deren Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, sind ebenfalls nicht gegeben. Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich im Plangebiet bereits überwiegend um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke handelt. Alle Grundstücke sind nach geltendem Recht Baugrundstücke. Die zu sichernde Art der baulichen Nutzung soll auf fast allen Grundstücken das Wohnen stärken. Insbesondre im verbleibenden Kerngebiet sollen störende Arten bzw. Unterarten nicht mehr bzw. nur noch ausnahmsweise zulässig sein. Seite: 3/2 Unabhängig von Umweltberichten werden die Umweltbelange Gegenstand der Abwägung in der Begründung sein. Aufgrund der geplanten Änderungen wird mit einer leichten Verbesserung der planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet. Mitteilungsverfahren Im Rahmen der Mitteilung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes 7-13Bf wurden weder von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung noch von Seiten der Gemeinsamen Landesplanung Bedenken vorgetragen. Die Hinweise werden in das weitere Verfahren einfließen. Weiteres Vorgehen Es ist geplant, den Beschuss im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen sowie die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bzgl. des Verfahrens 7-13Bf zu informieren. Anschließend sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt werden. Auf frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB kann aufgrund der bestandsorientierten Planungen im vorliegenden Fall verzichtet werden. Dieses Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet. Rechtsgrundlage Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) Berlin, den 05.11.2010 Herr Band, Ekkehard Bezirksamt Herr Krömer, Bernd Seite: 3/3