Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme v. 02.11.10.pdf
Größe
33 kB
Erstellt
17.10.15, 20:37
Aktualisiert
28.01.18, 00:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
XVIII. Wahlperiode
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Datum
17.11.2010
Gremium
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1619/XVIII
Bezirksamt
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über den Beschluss: Das
Verfahren zum B-Plan 7-13Bf für die Grundstücke zwischen Kurfürstenstraße,
Else-Lasker-Schüler-Straße, Einemstraße sowie für die Grundstücke
Kleiststraße 1-2, Nollendorfplatz 2, Einemstraße 1 und Bülowstraße 106 / ElseLasker-Schüler-Straße 19/21 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil
Schöneberg, wurde auf der Grundlage von § 13 a BauGB als beschleunigtes
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. ...
Begründung
Die Aufstellung dient der bestandsorientierten Sicherung der vorhandenen Wohn- und
Mischnutzung sowie der Regelung der Zulässigkeit von Bordellen und Vergnügungsstätten auf den
Grundstücken, die Kerngebiet bleiben.
Der Bebauungsplan 7-13Bf ist im Zusammenhang mit den Bebauungsplanverfahren 7-13Ba bis 713Be zu sehen. Die genannten Pläne sind aus dem Ursprungsplan 7-13B hervorgegangen,
welcher die Anpassung der verbindlichen Bauleitplanung an die gesamtstädtische Zielsetzung
gemäß Flächennutzungsplan verfolgte: Beschränkung der Kerngebietsfestsetzung auf zentrale
Bereiche, Stärkung der vorhandenen Mischnutzungen in den weniger zentralen Bereichen durch
bestandsorientierte
Gebietsausweisung.
Darüber
hinaus
sollen
Regelungen
zu
Vergnügungsstätten und Bordellen auf der Grundlage eines bezirklichen Rahmenkonzeptes
getroffen werden.
Nutzung im Bestand
Das Plangebiet zeichnet sich sowohl nutzungsstrukturell als auch bzgl. der Gebäudestruktur als
sehr heterogen aus: reine Wohngrundstücke in offener Bauweise (Kielganstraße),
Wohngeschossbau mit Ladenzone (Einemstraße, Bülow- und Else-Lasker-Schüler-Straße),
Geschäftsgebäude
(Kleistraße,
Nollendorfplatz,
Kurfürstenstraße),
Kindertagesstätte
(Kurfürstenstraße), öffentlicher Spielplatz (Else-Lasker-Schüler-Straße) sowie einige unbebaute
Grundstücke (Kurfürstenstraße, Else-Lasker-Schüler-Straße, Kleiststraße, Nollendorfplatz).
Geltendes Recht
Das Plangebiet liegt in den Geltungsbereichen des Baunutzungsplans sowie der Bebauungspläne
XI-136, XI-146, XI-146-1 und XI-230. Als Art der baulichen Nutzung ist Kerngebiet auf
verschiedenen Rechtsgrundlagen gesichert. Das Maß der baulichen Nutzung ist entweder explizit
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen:
überwiesen:
durch reine Baukörperausweisung oder in Verbindung mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse
bestimmt.
Vorbereitende Bauleitplanung
Gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes handelt es sich bei dem Plangebiet um
Gemischte Baufläche M 2.
Anlass und Erforderlichkeit:
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-13Bf ist die bezirkliche Zielsetzung
Kerngebiete nur noch bestandsorientiert und gemäß der gesamtstädtischen Zielsetzung zu
sichern, wie sie in den Bebauungsplanverfahren 7-13Ba bis 7-13Be ihren Niederschlag gefunden
hat.
Erforderlich ist das Bebauungsplanverfahren, um geltendes Recht an die aktuellen bezirklichen
und gesamtstädtischen Planungsziele anzupassen.
Ziel des Bebauungsplanes
Bestandsorientierte Sicherung der vorhandenen Wohn- und Mischstrukturen
Für verbleibende Kerngebiete: städtebaulich sinnvolle Regelungen zu Vergnügungsstätten
und Bordellen.
Sicherung des öffentlichen Spielplatzes
Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu überbaubaren Grundstücksfläche
sowie zu Straßenverkehrsflächen sind, analog zu den Bebauungsplänen 7-13Ba bis 7-13Be, nicht
erforderlich. Entsprechende Regelungen sind im geltenden Planungsrecht sowie durch Straßenund Baufluchtlinien ausreichend gesichert.
Beschleunigtes Verfahren
Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung
im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber
hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.
Der innerstädtische Bebauungsplan 7-13Bf erfüllt die o.g. Kriterien. Mit der angestrebten
bestandsorientierten Gebietsausweisung und der angestrebten Vereinheitlichung der Zulässigkeit
von Vergnügungsstätten und Bordellen im Plangebiet werden Maßnahmen der Innenentwicklung
verfolgt. Eine Abwanderung oder Verdrängung der vorhandenen Wohnnutzung aufgrund der
Kerngebietsausweisung wird ausgeschlossen. Das Wohnen und die mit dem Wohnen
vereinbarbaren Nutzungen werden rechtlich gestärkt. Darüber hinaus wird durch gezielte
Regelungen zu Vergnügungsstätten und Bordellen ein Trading-Down-Effekt vermieden. Dies wirkt
sich positiv auf die im Plangebiet vorhandene wirtschaftliche Struktur und die gesamtstädtische
Bedeutung des Bereichs aus.
Die verfolgte Anpassung des Plangebietes an heutige Nutzungsanforderungen, um vorhandene
städtebauliche Strukturen zu sichern bzw. unerwünschte Nutzungen auszuschließen, ist eine
sogenannte „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB.
Ein Maß der baulichen Nutzung soll nicht festgesetzt werden, folglich ist weder die GrundflächenzahlObergrenze noch eine potentielle Kumulation mit anderen § 13a-Bebauungsplänen gegeben. Es wurden
bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zu
den Bebauungsplänen aufgestellt, die sich hätten kumulierend gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken
können.
Der Bebauungsplan 7-13Bf wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben
über geltendes Recht hinaus begründen. Konkrete Vorhaben, deren Zulässigkeit durch den
Bebauungsplan begründet werden soll, sind ebenfalls nicht gegeben.
Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB.
Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich
im Plangebiet bereits überwiegend um dicht bebaute innerstädtische Grundstücke handelt. Alle
Grundstücke sind nach geltendem Recht Baugrundstücke. Die zu sichernde Art der baulichen
Nutzung soll auf fast allen Grundstücken das Wohnen stärken. Insbesondre im verbleibenden
Kerngebiet sollen störende Arten bzw. Unterarten nicht mehr bzw. nur noch ausnahmsweise
zulässig sein.
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Unabhängig von Umweltberichten werden die Umweltbelange Gegenstand der Abwägung in der
Begründung sein. Aufgrund der geplanten Änderungen wird mit einer leichten Verbesserung der
planungsrechtlich zulässigen Umweltsituation gerechnet.
Mitteilungsverfahren
Im Rahmen der Mitteilung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Aufstellung des
Bebauungsplanes 7-13Bf wurden weder von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung noch von
Seiten der Gemeinsamen Landesplanung Bedenken vorgetragen. Die Hinweise werden in das
weitere Verfahren einfließen.
Weiteres Vorgehen
Es ist geplant, den Beschuss im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen sowie die Öffentlichkeit
gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB bzgl. des Verfahrens 7-13Bf zu informieren. Anschließend
sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt
werden. Auf frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB kann aufgrund der bestandsorientierten Planungen im vorliegenden Fall verzichtet
werden. Dieses Vorgehen trägt im erheblichen Umfang zur Beschleunigung des Verfahrens bei.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Es werden keine erwartet.
Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2),
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)
Berlin, den 05.11.2010
Herr Band, Ekkehard
Bezirksamt
Herr Krömer, Bernd
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