Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Begründung7-37Bc Festsetzung.pdf
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367 kB
Erstellt
17.10.15, 20:39
Aktualisiert
27.01.18, 22:03
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Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 i.V.m. § 13 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplans 7-37Bc (Gartenstadt Tempelhof)
(Textbebauungsplan)
für Teilflächen zwischen
Dudenstraße, Tempelhofer Damm, Ringbahntrasse und Trasse der Berlin-Dresdener
/ Berlin-Anhalter Bahn im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof.
Inhaltsverzeichnis
I.
Planungsgegenstand ............................................................................................3
I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit ....................................................................3
I.2. Plangebiet .........................................................................................................3
I.3. Ausgangssituation .............................................................................................4
I.3.1. Bestand ......................................................................................................4
I.3.1.1. Stadträumliche Einordnung und Eigentumsverhältnisse ....................4
I.3.2. Planerische Ausgangssituation ..................................................................4
I.3.2.1. Raumordnung und Landesentwicklungsplanung................................4
I.3.2.2. Flächennutzungsplan..........................................................................4
I.3.2.3. Stadtentwicklungsplanung ..................................................................4
I.3.2.4. Weitere stadtentwicklungsplanerische Rahmenbedingungen ............6
I.3.2.5. Bereichsentwicklungsplanung ............................................................6
I.3.2.6. Verbindliche Bauleitplanung ...............................................................7
I.3.2.7. Denkmalschutz ...................................................................................7
I.3.2.8. Landschaftsplan..................................................................................7
I.3.2.9. Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm...................................7
II. Planinhalt ..............................................................................................................8
II.1. Entwicklung der Planungsüberlegung ...........................................................8
II.2. Intention des Plans ........................................................................................8
II.3. Wesentlicher Planinhalt .................................................................................8
II.4. Abwägung und Begründung ..........................................................................9
II.4.1. Art der baulichen Nutzung........................................................................10
II.4.2. Maß der baulichen Nutzung .....................................................................11
II.4.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ......................................12
II.4.4. Textliche Festsetzungen ..........................................................................12
II.4.5. Weitere Abwägung ...................................................................................13
II.4.6. Abwägung nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger ...........13
II.4.7. Abwägung nach Auslegung .....................................................................14
III. Auswirkungen des Bebauungsplans ...................................................................14
III.1. Auswirkungen auf die Umwelt .....................................................................14
III.2. Haushaltsmäßige und personelle Auswirkungen.........................................14
III.3. Entschädigung und Übernahmefolgen ........................................................14
IV. Verfahren ............................................................................................................15
IV.1. Mitteilung der Aufstellung ............................................................................15
IV.2. Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung ............................15
IV.3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit / Träger öffentl. Belange.............15
IV.4. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ................................................15
IV.5. Öffentlichkeitsbeteiligung .............................................................................15
IV.6. Festsetzung .................................................................................................16
V. Rechtsgrundlagen ...............................................................................................17
2
I.
Planungsgegenstand
I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Anhand aktueller Vorhaben zur Nutzungsänderung in Ladengeschäften wurde im
gesamten Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Ungleichbehandlung bei der
Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten festgestellt.
Hervorgerufen wird diese Ungleichbehandlung durch die je nach planungsrechtlicher
Vorgabe anzuwendende Beurteilungsgrundlage. Als Beurteilungsgrundlage kommen
bisher die unterschiedlichen Baunutzungsverordnungen (BauNVO 1962, 1968, 1977,
1986 und 1990) bzw. die Bauordnung Berlin von 1958 (BauO`58) in betracht, so
dass eine einheitliche Beurteilung eines Vorhabens innerhalb der gleichen
Baugebietskategorie nicht möglich ist.
Würde zukünftig ein Antragsteller eine Vergnügungsstätte beantragen wollen, würde
er z.B. in der Baugebietskategorie Allgemeines Wohngebiet mit der
Beurteilungsgrundlage BauNVO’90 eine eindeutige Regelung vorfinden. In allen
vorher geltenden Baunutzungsverordnungen und in der BauO’58 lassen sich keine
eindeutigen Regelungen zu Vergnügungsstätten im Allgemeinen Wohngebiet finden.
Ein gleichwertiger Schutzanspruch für die Wohnnutzung in den Allgemeinen
Wohngebieten mit unterschiedlicher Beurteilungsgrundlage wäre nicht gegeben. Ziel
ist es, die Gleichbehandlung innerhalb der Baugebiete wieder herzustellen.
Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der Vorhaben untereinander ist eine
planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Der einzuhaltende Störungsgrad
in den Baugebieten ist je nach anwendbarer Fassung der BauNVO bzw. der
BauO`58 unterschiedlich gefasst.
Hier zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gewährleisten muss. Hierzu ist es erforderlich, die planungsrechtlichen
Vorgaben hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass
in allen bestehenden Baugebieten im Anwendungsbereich der „alten“ BauNVO bzw.
der BauO`58 zukünftig einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten.
Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der bestehenden Baugebiete auf die
aktuellen Regelungen der BauNVO 1990 erreicht.
Um eine bessere Übersichtlichkeit zu erhalten wird das Gebiet des Bezirks in
Teilbereiche aufgeteilt, so dass das Bezirksgebiet nach Ortsteilen oder
zusammenhängenden Teilabschnitten in verschiedenen Geltungsbereichen
wiederzufinden ist.
I.2. Plangebiet
Der Geltungsbereich liegt überwiegend im Ortsteil Tempelhof südlich der
Dudenstraße entlang des Tempelhofer Damms bis zur Ringbahn. Es ergeben sich
räumlich vier Teilflächen. Geprägt wird das Plangebiet durch das Erhaltungsgebiet
„Gartenstadt Tempelhof und den Mischgebietscharakter entlang des Tempelhofer
Damms sowie der Dudenstraße / Manfred-von-Richthofen-Straße.
3
I.3. Ausgangssituation
I.3.1.
Bestand
I.3.1.1. Stadträumliche Einordnung und Eigentumsverhältnisse
Das von der Planung betroffene Gebiet ist mit einem hohen Grünanteil durchzogen.
Das Plangebiet ist überwiegend durch Einfamilienhausbebauung in Form von
Doppel- und Reihenhäusern sowie durch Geschosswohnungsbau mit und ohne
Ladengeschäfte geprägt.
Ebenfalls prägend sind der Tempelhofer Damm, die Manfred-von-Richthofen-Straße
und die Dudenstraße mit ihrer Versorgungsfunktion. Der sich hieraus ergebende
Standortvorteil hat eine hohe Nutzungsfluktuation zur Folge. Die vorhandene
heterogene Gebäudestruktur unterstützt zusätzlich diesen ständig fortlaufenden
städtebaulichen Wandel. Gleichzeitig sind die genannten Straßen zusammen mit der
Boelckestraße,
dem
Loewenhardtdamm
und
dem
Werner-Voß-Damm
gebietsprägende Verkehrsachsen.
Der überwiegende Bestand an Grundstücken im Geltungsbereich befindet sich in
privatem Eigentum.
I.3.2.
Planerische Ausgangssituation
I.3.2.1. Raumordnung und Landesentwicklungsplanung
Folgende Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung liegen vor:
Ziel 4.5 Abs. 1 Ziff. 2 LEP B-B (Entwicklung von Siedlungsflächen im in der
Festlegungskarte 1 festgelegten Gestaltungsraum Siedlung)
Grundsatz aus § 5 Abs.2 LEPro 2007 (Vorrang der Innen- vor Außenentwicklung)
Grundsatz
4.8
Abs.
1
LEP
B-B
(Entwicklung
großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in
städtischen Kernbereichen)
Die Konformität des Bebauungsplans mit den o.g. Zielen wurde durch die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung bestätigt.
I.3.2.2.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666) sind Wohnbauflächen W1, W2 und W3 dargestellt,
die vom Plangebiet erfasst werden.
I.3.2.3.
Stadtentwicklungsplanung
Die Berliner Stadtentwicklungsplanung ist ein in ständiger Fortschreibung und
Rückkoppelung befindlicher Prozess zur planerisch-konzeptionellen Steuerung.
Für das Plangebiet bestehen folgende planrelevante Stadtentwicklungspläne:
4
StEP-Zentren (Südraum)
Im
"Stadtentwicklungsplan
Zentren
2020"
werden
die
strategischen
stadtentwicklungspolitischen Leitlinien für die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung
in Berlin aktualisiert. Zentrale stadtentwicklungspolitische Ziele sind die Profilierung
des Einkaufsstandortes im Wettbewerb mit anderen Metropolen, der Erhalt der
charakteristischen Vielfalt der Zentren, die Sicherung einer wohnortnahen tägliche
Versorgung
sowie
die
stadtverträgliche
Integration
großflächiger
Einzelhandelseinrichtungen. Der Stadtentwicklungsplan Zentren 2020 aktualisiert
das Zentrenkonzept und die Orientierungswerte zur Einzelhandelsflächenentwicklung
und schätzt den Handlungsbedarf in den städtischen Zentren Berlins ein. Darüber
hinaus formuliert er insbesondere Kriterien zur Ansiedlung großflächiger
Einzelhandels- und Freizeiteinrichtungen an den richtigen Standorten in der Stadt.
Damit ergänzt er den bereits 1999 vom Senat beschlossenen Stadtentwicklungsplan
Zentren und Einzelhandel.
Das Plangebiet grenzt im Norden an das Stadtteilzentrum Mehringdamm und im
Süden an das besondere Stadtteilzentrum Tempelhofer Damm an. Als vorrangiges
Ziel wird die Wahrung der Entwicklungschancen und die Aufwertung der
bestehenden Zentrum formuliert. Der Bebauungsplan geht mit diesen Ziel konform.
StEP-Gewerbe
Das Plangebiet ist keinem der Teilgebiete des StEP-Gewerbe zuzuordnen. Eine
Abgleichung der planerisch-konzeptionellen Steuerung hinsichtlich einer
gewerblichen Entwicklung ist somit nicht vorzunehmen.
StEP-Verkehr
Der Stadtentwicklungsplan Verkehr weist den Weg und setzt einen Rahmen für die
Entwicklung bis etwa zum Jahre 2015. Auch für die langfristige Entwicklung sollen
die notwendigen Weichen gestellt werden.
In 15 bis 20 Jahren soll sich das Bild des städtischen Verkehrs deutlich verändert
haben.
Der künftige Verkehr soll die veränderten Mobilitätsbedürfnisse der Bürger und der
Wirtschaft befriedigen, dabei gleichwertige Mobilitätschancen für alle schaffen, auf
die Stadt als Lebensraum Rücksicht nehmen, durch die Verbesserung der Wohnund Aufenthaltsqualität dem Wegzug ins Umland entgegenwirken und die Umwelt
entlasten und den Verbrauch von Ressourcen senken. Das übergeordnete Ziel ist
eine nachhaltige Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse.
Derzeit wird der StEP-Verkehr überarbeitet und liegt dem Senat zur
Beschlussfassung vor. Damit werden Verkehrsplanungen und Zielstellungen bis zum
Jahr 2025 definiert. Außerdem fließt ein noch langfristiger Prognosezeitraum nach
2025 in die Betrachtung ein.
Eine Abgleichung der planerisch-konzeptionellen Steuerung ist nicht erforderlich
bzw. hat keine Auswirkungen auf die Ziele des StEP-Verkehr. Der Bebauungsplan
5
leitet lediglich bestehendes Baurecht hinsichtlich der Nutzungsarten auf die aktuellen
Regelungen der BauNVO`90 über. Auswirkungen auf oder Festsetzung von
Straßenverkehrsflächen gibt es nicht.
StEP-Wohnen
Im Stadtentwicklungsplan Wohnen von 1999 sind Flächen für den Neubau von
insgesamt rd. 120.000 Wohnungen enthalten. Angesichts der aktuellen Bedingungen
auf dem Berliner Wohnungsmarkt (weitgehende Deckung des Wohnungsbedarfs,
keine Bereitstellung öffentlicher Fördermittel) wurden diese Flächen unter
besonderer Berücksichtigung der Marktfähigkeit bewertet. Die Übersicht möglicher
Flächenpotentiale wird in der Karte „Priorisierung Wohnbauflächen“ dargestellt.
In Anbetracht dieser Lage wird angestrebt, die Entwicklungen noch mehr in Bereiche
zu lenken, die stadtentwicklungspolitisch sinnvoll sind und gleichzeitig als im
weitesten Sinne "marktfähig" eingeschätzt werden können.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 7-37Bc sind im o.g. Sinne keine
Flächenpotentiale dargestellt.
I.3.2.4.
Weitere stadtentwicklungsplanerische Rahmenbedingungen
Im Rahmen der Dokumentation „Selbstbestimmtes Wohnen im Alter stadtentwicklungsplanerische Rahmenbedingungen“ wird von einem Neubaubedarf
von 100.000 Wohnungen bis zum Jahr 2020 ausgegangen. Aufgrund der
wachsenden Zahl von Seniorenhaushalten der über 65jährigen ist eine verstärkte
Nachfrage nach altengerechten Wohnungen anzunehmen. Bei gleichbleibenden
Rahmenbedingungen käme es ferner zu einem zusätzlichen Bedarf an
Pflegeplätzen: Während derzeit ca. 25.000 über 65jährige in vollstationären
Pflegeheimen leben, würde der Bedarf an zusätzlichen Pflegeplätzen durch die
Zunahme dieser Altersgruppe um etwa 20% bis 2020 rechnerisch um ungefähr 5000
steigen.
Diesem Bedarf wird durch den Bebauungsplan und sein Ziel der Überleitung auf die
BauNVO`90 Rechnung getragen. Hier ist zu erwähnen, dass im o.g. Sinne vorher
ausnahmsweise zulässige Nutzungen nun allgemein zulässig sind.
I.3.2.5.
Bereichsentwicklungsplanung
Eine Abgleichung der planerisch-konzeptionellen Steuerung ist erfolgt. Es ergeben
sich keine negativen Auswirkungen auf die Ziele der Bereichsentwicklungsplanung.
Der Bebauungsplan leitet lediglich bestehendes Baurecht hinsichtlich der
Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 über.
6
I.3.2.6.
Verbindliche Bauleitplanung
Innerhalb des Bebauungsplans
planungsrechtliche Festsetzungen:
7-37Bc
gelten
folgende
unterschiedliche
Baunutzungsplan:
Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742)
weist Teilflächen des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet und
gemischtes Gebiet aus.
Bebauungspläne:
Das Plangebiet ist zudem durch folgende festgesetzte Bebauungspläne überplant:
XIII - 26
XIII - 28
XIII - 53
XIII - 225
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
(festgesetzt am
28.03.1957
29.05.1957
01.06.1967
01.02.1988
GVBl. S. 336),
GVBl. S. 589),
GVBl. S. 790),
GVBl. S. 358),
Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der
Nutzungsarten Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA), gemischtes
Gebiet, Geschäftsbauten und Kerngebiet (MK) tangiert.
I.3.2.7.
Denkmalschutz
Die Denkmalkarte Berlin weist innerhalb des Geltungsbereichs zahlreiche Denkmale
auf.
I.3.2.8.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan 7-37Bc ist nicht von einem Geltungsbereich eines festgesetzten
oder im Verfahren befindlichen Landschaftsplanes erfasst.
I.3.2.9.
Landschaftsprogramm, Artenschutzprogramm
Das Landschaftsprogramm gliedert sich in die vier aufeinander abgestimmten
Teilprogramme Naturhaushalt/Umweltschutz,
Landschaftsbild, Biotop- und
Artenschutz sowie Erholung und Freiraumnutzung. Die in den vier Programmplänen
formulierten Entwicklungsziele und Maßnahmen geben Auskunft über das
Schwergewicht und die Dringlichkeit der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Für künftige Entwicklungen im
landschaftlichen und städtebaulichen Bereich sind somit Erfordernisse und
Maßnahmen für Natur und Landschaft formuliert. Regelungsbedarf für den
7
Bebauungsplan 7-37Bc ergibt sich aufgrund der geplanten Überleitung auf die
BauNVO`90 hieraus nicht.
II.
Planinhalt
II.1. Entwicklung der Planungsüberlegung
Ausgelöst durch die Ungleichbehandlung bei der Genehmigungsfähigkeit von
Nutzungsänderungswünschen aufgrund unterschiedlicher planungsrechtlicher
Beurteilungsgrundlagen soll ein einheitliches und „aktuelles“ Beurteilungsinstrument
gelten (vgl. I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit).
II.2. Intention des Plans
Unter Erhaltung der bestehenden städtebaulichen Strukturen innerhalb der
festgesetzten Baugebietskategorien (dabei entspricht Fläche für Wohnbauten /
allgemeines Wohngebiet = WA, Geschäftsbauten / gemischtes Gebiet / Mischgebiet
= MI, Kerngebiet = MK) soll durch die dem Baugebiet entsprechende Überleitung auf
die planungsrechtlichen Regelungen der BauNVO`90 zu befürchtenden
bodenrechtlichen Spannungen vermieden werden. Die in den derzeit festgesetzten
Baugebietskategorien
bei
der
Vorhabenprüfung
anzulegenden
Beurteilungsgrundlagen (anzuwendende Fassung der BauNVO bzw. der BauO`58)
werden vereinheitlicht. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ist zukünftig
ausschließlich durch die Baunutzungsverordnung von 1990 geregelt. Als
maßgebliche und einheitliche Kriterien sind hier „Störungsgrad“, „Größe“,
„Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“ abzuprüfen.
II.3. Wesentlicher Planinhalt
Es handelt sich um einen sog. Textbebauungsplan, der die Überleitung / Anpassung
auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll.
Die geplanten Festsetzungen betreffen ausschließlich die folgenden Nutzungsarten,
für die folgende textliche Festsetzungen getroffen werden:
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die
-
im Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind, wird als Art der
Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO‘90 festgesetzt.
-
im Baunutzungsplan als gemischtes Gebiet ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO‘90 festgesetzt.
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in den festgesetzten
Bebauungsplänen
XIII–26, XIII–28
8
-
als Fläche für Wohnbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung allgemeines
Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO‘90 festgesetzt.
-
als Fläche für Geschäftsbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet
gemäß § 6 BauNVO‘90 festgesetzt.
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in den festgesetzten
Bebauungsplänen
XIII-53, XIII-225
-
als allgemeines Wohngebiet gemäß BauNVO in einer Fassung vor 1990 festgesetzt sind,
wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO’90 festgesetzt.
-
als Kerngebiet gemäß BauNVO‘90 in einer Fassung vor 1990 festgesetzt sind, wird als
Art der Nutzung Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO‘90 festgesetzt.
Alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche
Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung
vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742), festgesetzte Gemeinbedarfsflächen,
Dauerkleingärten
und
öffentliche
Parkanlagen
sowie
Grünflächen
in
Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes werden nicht
überplant.
II.4. Abwägung und Begründung
Mit der Überleitung auf die BauNVO`90 wird mit einem Mindestmaß auf die
gewandelten städtebaulichen Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen
Änderungen führen zu einer Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten
Planung innerhalb der festgesetzten Baugebiete. Ergebnis ist eine das Wohnen
schützende abschließende Regelung bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten.
Als weiterer Aspekt der hohen Wertigkeit der Wohnruhe ist der Umgang mit
Betrieben des Beherbergungsgewerbes anzuführen. Vorher im Rahmen der
BauO`58 allgemein zulässige Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen,
Fremdenheime, etc.) sind im allgemeinen Wohngebiet zukünftig nur noch
ausnahmsweise zulässig. Zusätzlich wird der Begriff des Beherbergungsgewerbes
durch die Kommentierung der BauNVO`90 eindeutiger gefasst, so dass
Unterscheidungskriterien bei der Einordnung zwischen nicht störender Pension und
störendem Hotel mitgegeben werden.
Allgemein wird durch die Überleitung eine Verbesserung der Ausstattung im Bereich
der sozialen Infrastruktur durch eine erleichterte Genehmigungsfähigkeit von
Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke
ermöglicht. Die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist
ausschließlich in Sondergebieten bzw. Kerngebieten zulässig.
Verkürzt sind folgende Änderungen zu erwähnen:
9
II.4.1.
Anlagen für sportliche Zwecke werden in WA-Gebieten allgemein zulässig.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotels, Pensionen, Fremdenheime) sind im WAGebieten nur noch ausnahmsweise zulässig.
Der Begriff des Wohnens ist weitgehender definiert, so dass z.B. Seniorenwohnanlagen
unabhängig von ihrer Ausprägung im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden
können.
Im Kerngebiet wurde der zulässige Störgrad auf „nicht wesentlich störend“ festgesetzt.
Vergnügungsstätten werden in WA-Gebieten unzulässig. Uneingeschränkt zulässig sind
sie nur im MK-Gebiet. In MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die eindeutig
formulierten Merkmale „Größe“, „Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“.
Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche ist ausschließlich im Sondergebiet bzw. im
Kerngebiet zulässig.
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan 7-37Bc soll die vorhandenen durch Baunutzungsplan und
Bebauungspläne festgesetzte Nutzungsarten auf die BauNVO`90 überleiten. Von der
Festsetzung sind die folgenden Baugebiete folgendermaßen erfasst:
allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. Fläche für Wohnbauten gemäß
Baunutzungsplan bzw. BauNVO`62,`68,`77/`86 wird zu allgemeinem Wohngebiet
(WA) gemäß BauNVO`90.
gemischtes Gebiet bzw. Fläche für Geschäftsbauten / Mischbauten / Mischgebiet
(MI) gemäß Baunutzungsplan bzw. BauNVO`62,`68,`77/`86 wird zu Mischgebiet (MI)
gemäß BauNVO`90.
Kerngebiet (MK) gemäß BauNVO`62,`68,`77/`86 wird zu Kerngebiet (MK) gemäß
BauNVO`90.
Aufgrund dieser Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den wiederkehrenden
Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch den
Bebauungsplan
7-37Bc
erfassten
Baugebiete
können
gleichermaßen
problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche
Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen.
In der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90
heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen
Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90
sei ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der
Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene.
Entsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bc gewählt.
Mit der Überleitung werden insbesondere die städtebaulichen Schwerpunkte zur
Frage der Gebietsverträglichkeit von Sportanlagen im Wohngebiet und die
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Misch- und Kerngebiet bzw. deren
Unzulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet eindeutig geregelt.
Für die allgemeine Zulässigkeit der Anlagen für sportliche Zwecke gilt nun die
Gleichstellung mit den anderen allgemein zulässigen Infrastruktureinrichtungen
(Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke). Im Rahmen
der Gleichstellung gelten dann auch alle Vorgaben zu Schutzwürdigkeit und
Einhaltung des zulässigen Störungsgrades.
10
Wesentliches Anliegen bei der Änderung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist
es, städtebaulich nachteilige Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausgehen
können, zu erfassen. Unter dem Begriff der Vergnügungsstätte sind u.a. Nutzungen
wie Spielhallen, Diskotheken, Kinos und Nachtlokale zusammengefasst. Eine
Vergnügungsstätte kann unterschiedliche Ausprägungen haben, dient aber im
städtebaurechtlichen Sinne immer der Befriedigung bestimmter Freizeitbedürfnisse
oder der Zerstreuung und Unterhaltung der Bevölkerung. Eine Vergnügungsstätte
soll allgemein nur im gewerblich geprägten Teil der Mischgebiete zulässig sein, wenn
sie nicht kerngebietstypisch (unter 100m² Geschossfläche) ist. Im nicht gewerblich
geprägten Bereich wäre sie ausnahmsweise zulässig. Der Ausnahmetatbestand ist in
diesem Fall vom Anlagenbetreiber begründet vorzubringen und unterliegt dann dem
Ermessen der Gemeinde.
Schließlich ist den vorgenannten Regelungen gemein, dass nur die nicht
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten erfasst sind. Insofern können nachteilige
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie auf andere sensible
Nutzungen erfasst werden. Insgesamt kann nun die im Rahmen der Novellierung der
Baunutzungsverordnung beabsichtigte Lösung der Spielhallenproblematik umgesetzt
werden. Die sog. kerngebietstypischen Vergnügungsstätten sind ausschließlich im
Kerngebiet zulässig.
Der Störungsgrad von gewerblichen Nutzungen wird mit Rücksicht auf den
Mischgebietscharakter eines Kerngebietes angepasst („nicht wesentlich störende“
anstelle „nicht störende Gewerbebetriebe“).
Für die Baugebiete innerhalb des Regelungsrahmens Baunutzungsplan/Bauordnung
Berlin von 1958 greift nun der Begriff „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“. Damit
werden die Fremdenheime und Hotels unter den o.g. Begriff zusammengefasst.
Danach sind diese Betriebe im allgemeinen Wohngebiet nur noch ausnahmsweise
und in den Misch- bzw. Kerngebieten allgemein zulässig. Wann ein Betrieb ein Hotel
oder eine Pension ist, und welcher Störungsgrad von ihm ausgehen darf bzw.
inwieweit er im jeweiligen Baugebiet zulässig ist, unterliegt einem strengen
Prüfkriterium. Insbesondere wird bei der Prüfung der Ausnahme Rücksicht auf die
Wohnruhe im allgemeinen Wohngebiet zu nehmen sein. Dabei hat sich der
Nutzungsumfang des Beherbergungsbetriebes nach der Eigenart des betreffenden
allgemeinen Wohngebiets zu richten. Die durch den Betrieb hervorgerufenen
Beeinträchtigungen können damit zur Unzulässigkeit führen. Der Schutzanspruch
des Wohnens hat Vorrang.
II.4.2.
Maß der baulichen Nutzung
Es werden keine Nutzungsmaße festgesetzt oder verändert. Die hinsichtlich der
Nutzungsmaße bestehenden planungsrechtlichen Regelungen werden von den
Festsetzungen des Bebauungsplans 7-37Bc nicht berührt. Es gelten die
entsprechenden Festsetzungen aus dem Baunutzungsplan oder den festgesetzten
Bebauungsplänen.
11
II.4.3.
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Es werden keine Festsetzungen zur Bauweise oder zu überbaubaren
Grundstücksflächen getroffen. Die hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche bestehenden planungsrechtlichen Regelungen werden von den
Festsetzungen des Bebauungsplans 7-37Bc nicht berührt. Es gelten die
entsprechenden Festsetzungen aus dem Baunutzungsplan oder den festgesetzten
Bebauungsplänen.
II.4.4.
Textliche Festsetzungen
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die
-
-
im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als allgemeines
Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958
(GVBl. S. 1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet
gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung –BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 22.April 1993 (BGBl. I S. 466)
festgesetzt.
im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742) als gemischtes
Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21.11.1958 (GVBl. S.
1087/1104) ausgewiesen sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet gemäß § 6 der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
–BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetztes vom 22.April 1993 (BGBl. I S. 466) festgesetzt.
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in den Bebauungsplänen
XIII - 26
XIII - 28
(festgesetzt am
(festgesetzt am
28.03.1957
29.05.1957
GVBl. S. 336),
GVBl. S. 589),
-
als Fläche für Wohnbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung allgemeines
Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 22.April 1993 (BGBl. I S. 466)
festgesetzt.
-
als Fläche für Geschäftsbauten festgesetzt sind, wird als Art der Nutzung Mischgebiet
gemäß § 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 22.April 1993 (BGBl. I S. 466)
festgesetzt.
Für die Baugrundstücksflächen des Geltungsbereichs, die in den Bebauungsplänen
XIII - 53
XIII - 225
(festgesetzt am
(festgesetzt am
01.06.1967
01.02.1988
GVBl. S. 790),
GVBl. S. 358),
12
II.4.5.
-
als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in einer bis zum Inkrafttreten der
Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als
Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 der Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 22.April
1993 (BGBl. I S. 466) festgesetzt.
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als Kerngebiet gemäß § 7 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung
–
BauNVO)
in
einer
bis
zum
Inkrafttreten
der
Baunutzungsverordnung 1990 (BGBl. I S. 132) gültigen Fassung festgesetzt sind, wird als
Art der Nutzung Kerngebiet gemäß § 7 der Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I
S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 22.April 1993 (BGBl. I S. 466)
festgesetzt.
Weitere Abwägung
Die Bebauungsplaninhalte gehen konform mit den Zielen der vorbereitenden
Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan stellt Wohnbauflächen dar, die durch den
Bebauungsplan 7-37Bc im Rahmen der Überleitung des bestehenden
Planungsrechtes entsprechend entwickelbar sind.
Die Planinhalte stehen darüber hinaus im Einklang mit den Darstellungen des
Landschaftsund
Artenschutzprogramms
sowie
der
Stadtund
Bereichsentwicklungsplanung (vgl. oben).
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bc gewährleisten eine nachhaltige
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung.
Die
sozialen,
wirtschaftlichen
und
umweltschützenden
Anforderungen werden in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang gebracht. Der Bebauungsplan trägt dazu bei, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, sowie die städtebauliche Struktur und das Ortsbild
baukulturell zu erhalten und zu gestalten.
II.4.6.
Abwägung nach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
Es gingen 11 schriftliche Äußerungen von insgesamt 17 Beteiligten ein.
Von der Industrie- und Handelskammer wurde ein Hinweis zum Bestandsschutz
gegeben. Im Falle der Reduzierung einer Nutzung auf den einfachen Bestandsschutz
sollte ggf. die Gewährung des erweiterten Bestandsschutzes geprüft werden.
Eine entsprechende Vorgehensweise ist innerhalb eines Bauantrags-/
Nutzungsänderungsverfahrens möglich.
Die Senatsverwaltung für Finanzen schreibt: „In Abstimmung mit dem
Liegenschaftsfonds bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Gleichwohl sieht der
Liegenschaftsfonds durch den Ausschluss von großflächigem Einzelhandel
mittelbare Auswirkungen auf seine Vermarktungstätigkeit in dem Bereich.“
Durch den Bebauungsplan 7-37Bc wird kein Ausschluss von großflächigem
Einzelhandel festgesetzt. Der B-Plan leitet ausschließlich bestehendes Baurecht auf
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die BauNVO’90 über. Damit ist ein großflächiger Einzelhandel auch weiterhin im hier
übergeleiteten Kerngebiet zulässig.
Für den Bebauungsplan ergeben sich nach Durchführung und Auswertung der
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB keine Änderungen.
II.4.7.
Abwägung nach Auslegung
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat kein Bürger den Entwurf des
Bebauungsplans 7-37Bc eingesehen. Es wurden keine schriftlichen Stellungnahmen
oder Hinweise aus der Öffentlichkeit vorgebracht.
III.
Auswirkungen des Bebauungsplans
III.1.
Auswirkungen auf die Umwelt
Es liegt gemäß § 1a Abs. 3 BauGB kein Eingriff in Natur und Landschaft vor, da
keine neuen überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt werden.
Es handelt sich um einen Textbebauungsplan mit dem Inhalt der Umstellung auf die
aktuelle Baunutzungsverordnung ohne in die Grundzüge der Planung einzugreifen.
Hierbei werden die vorhandenen Baugebiete hinsichtlich ihrer Nutzungsart auf die
entsprechenden aktuellen Regelungen der BauNVO`90 übergeleitet. Es werden
keine zusätzlichen oder veränderten Baugebiete festgesetzt. Die Nutzungsmaße
bleiben unberührt. Es wird ausschließlich der Handlungsspielraum hinsichtlich der
Genehmigungsfähigkeit einzelner Nutzungsarten an den neusten Stand der
Rechtsprechung angepasst. Es handelt sich um einen sog. AngebotsBebauungsplan mit allgemein gehaltenen, typisierten Festsetzungen, der keine UVPpflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet und keiner Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB bedarf. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das Verfahren wird
daher als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
III.2.
Haushaltsmäßige und personelle Auswirkungen
Die Festsetzung des Bebauungsplanes führt weder zu haushaltsmäßigen noch zu
personellen Auswirkungen.
III.3.
Entschädigung und Übernahmefolgen
Die Festsetzung des Bebauungsplans 7-37Bc wird zu keinen Entschädigungs- und
Übernahmeansprüchen führen.
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IV.
Verfahren
IV.1.
Mitteilung der Aufstellung
Über die Absicht, das Bebauungsplanverfahren 7-37Bc einzuleiten und in einem
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (Verzicht auf eine Umweltprüfung nach §
2 Abs. 4 BauGB) durchzuführen, sind gemäß § 5 AGBauGB die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) mit
Schreiben vom 03. Juli 2009 informiert worden. Bedenken wurden keine
vorgetragen.
IV.2.
Aufstellungsbeschluss und öffentliche Bekanntmachung
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat am 22. September 2009 die
Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37Bc beschlossen (Beschluss-Nr.: 214/09). Die
Durchführung des Bebauungsplanverfahren 7-37Bc erfolgt entsprechend des
Aufstellungsbeschlusses in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB). Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 06. November 2009 im Amtsblatt für Berlin Nr. 51,
Seite 2565 veröffentlicht.
IV.3.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit / Träger öffentl. Belange
Mit der Anwendung des § 13 BauGB wird der Gemeinde die Möglichkeit gegeben,
nach eigenem Ermessen auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB zu verzichten. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch
gemacht.
IV.4.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 16.08.2010 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Von 17 beteiligten Trägern und Behörden gaben
11 eine Stellungnahme ab. Von einem Beteiligten wurden Hinweise gegeben. Diese
wurden in die Begründung übernommen. Die Bedenken eines Beteiligten wurden
sachgerecht abgewogen bzw. konnten ausgeräumt werden.
IV.5.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
06.09.2010 bis einschließlich 05.10.2010 statt. Während dieser Zeit lag der Entwurf
des Bebauungsplans 7-37Bc vom 17.08.2010 öffentlich aus. Die Auslegung wurde
im Amtsblatt für Berlin Nr. 35 vom 27.08.2010 Seite 1455/1456 und in zwei Berliner
Tageszeitungen am 27.08.2010 fristgerecht bekannt gemacht.
Im Internet erfolgte parallel eine Information über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Planund Begründungsentwurf wurden für jedermann öffentlich einsehbar ebenfalls ins
Internet gestellt (parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung).
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Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind wurden mit Schreiben
vom 16.08.2010 über die stattfindende Öffentlichkeitsbeteiligung informiert und
aufgefordert ggf. Stellungnahmen abzugeben.
IV.6.
Festsetzung
Nach dem Beschluss des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
. .2010, die Vorlage zur Beschlussfassung des Bebauungsplanes 7-37Bc vom
17.08.2010 an die Bezirksverordnetenversammlung zu überweisen, wurde dort, nach
Behandlung im Ausschuss für Stadtplanung, der Bebauungsplan 7-37Bc vom
17.08.2010 sowie der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-37Bc vom 17.08.2010 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB i.V. m. § 12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG am . .2010 beschlossen.
Der Bebauungsplan 7-37Bc vom 17.08.2010 ist mit Schreiben vom . . 2010 und
den erforderlichen Unterlagen gemäß AV Anzeigeverfahren der zuständigen
Senatsverwaltung zur Festsetzung durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
angezeigt worden.
Der Bebauungsplan 7-37Bc vom 17.08.2010 ist nach Überprüfung durch die
zuständige Senatsverwaltung am . . 2010 rechtlich unbeanstandet geblieben und
als ordnungsgemäß zustande gekommen bestätigt worden / beanstandet worden.
Am
.
. 2010 hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Festsetzung des
Bebauungsplanes 7-37Bc vom 17.08.2010 als Rechtsverordnung beschlossen. Im
Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vom . . 2010, Nr.
, Seite
wurde
die Festsetzung des Bebauungsplanes 7-37Bc vom 17.08.2010 veröffentlicht.
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V.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl.
I S. 2585)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692)
Aufgestellt
Berlin, den
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Abteilung Bauwesen
Fachbereich Planen
Baldow
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