Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss.pdf
Größe
120 kB
Erstellt
07.11.15, 22:21
Aktualisiert
24.01.18, 04:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlagen-Nummer 19.08.2015
2352/2015
Dezernat, Dienststelle
V/56
560/2
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung
öffentlicher Teil
Gremium
Hauptausschuss
Datum
26.10.2015
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Hauptausschusses am
03.08.2015
Zu den folgenden mündlichen Fragen von Frau Jahn, Bündnis 90/Die Grünen, aus der Sitzung des
Hauptausschusses vom 03.08.2015:
1. Trifft es zu, dass neuerdings im Haus Rathenauplatz 9 Mietwohnraum als Gewerberaum genutzt
wird?
2. Welche Grundlage gibt es dafür – trotz des großen Mangels an Wohnraum in der Innenstadt –
eine Genehmigung zur Umnutzung zu erteilen?
3. Wieviel Wohnraum ist im Zeitraum von 2010 bis Juni 2015 in Gewerberaum umgewandelt worden?
4. Welchen Begründungen lagen den Genehmigungen zugrunde und wurde den ehemaligen Mietern Ersatzwohnraum angeboten?
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
zu 1.:
Die Frage wird bejaht. Laut Ortsbesichtigung des Bauaufsichtsamtes vom 22.07.2015 muss aktuell
von wenigstens vier gewerblichen Nutzungen im o.a. Hause ausgegangen werden. Gemäß Außendienstbericht erfolgt die Nutzung in drei Fällen ohne Baugenehmigung und ohne wohnungsrechtliche
Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum. In einem Fall (1. OG Vorderhaus) liegt ein
Bauantrag für eine gewerbliche Nutzung vor. Ebenfalls zum 1. OG Vorderhaus wurde beim Amt für
Wohnungswesen ein Antrag auf Umwandlung von „Wohnen“ in Büronutzung gestellt. Das Antragsverfahren ist noch anhängig.
zu 2.:
Zu der Anschrift Rathenauplatz 9 hat das Amt für Wohnungswesen bis heute keine Genehmigung zur
Zweckentfremdung erteilt. Grundsätzlich kommen diese wohnungsrechtlichen Genehmigungen zur
Umwandlung dann in Betracht, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige
Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen.
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Insbesondere aber sind Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum (hier Umwandlung)
grundsätzlich dann zu erteilen, wenn der in Köln sehr enge Mietwohnungsmarkt für wegfallenden
Wohnraum ausgleichenden Ersatzwohnraum verlässlich erhält. Im Falle des o.a. Antragsverfahren
beim Amt für Wohnungswesen wird Ersatzwohnraum für die umzuwandelnde Wohnung angeboten.
Der Genehmigungsvorbehalt für Wohnraumzweckentfremdungen kann bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht ersetzen.
zu 3.:
Für den angefragten Zeitraum liegen hier Daten ab Juli 2014 vor, also ab Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung. Seither wurden zu 110 Wohnungen Verfahren wegen des Verdachts unerlaubter
Umwandlung von Wohnraum eingeleitet. Durch die Stichtagsproblematik - nachweisliche Umwandlungen vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung – waren zahlreiche Verfahren nicht weiter zu
verfolgen. Zu drei unerlaubt umgewandelten Wohnungen wurden bislang Bußgeldverfahren eingeleitet.
zu 4:
Im Rahmen von Antragsverfahren wurden für fünf Wohnungen Genehmigungen zur Umwandlung
erteilt. Die Genehmigungen wurden aus vorrangigem öffentlichem Interesse, besonders schutzwürdigem Antragstellerinteresses sowie auch aufgrund der Erstellung von Ersatzwohnraum erteilt. Die betreffenden Wohnungen waren zum Zeitpunkt der Genehmigung schon leerstehend, Mieterbelange
nach Aktenlage hiervon nicht betroffen.
Gez. Roters