Daten
Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Drucksache.pdf
Größe
105 kB
Erstellt
26.11.15, 11:00
Aktualisiert
28.01.18, 00:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Drucksachen
der Bezirksverordnetenversammlung
Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt
Beratungsfolge:
Gremium
Datum
22.10.2015 Bezirksamt
18.11.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Drucks. Nr:
1684/XIX
Bezirksamt
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des
Bebau-ungsplans 7-76 für die Grundstück Nahmitzer Damm 12 und 18 im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde
Begründung:
1. Anlass und Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-76 sind die seit Anfang der
1990er Jahre brachliegenden Flächen auf der südlichen Teilfläche des Grundstücks
Nahmitzer Damm 12. Gleichzeitig bietet die derzeit brachliegende knapp 17 ha große
Fläche die einzige großflächige Expansionsmöglichkeit für Neuansiedelungen und
Betriebserweiterung des angrenzenden Gewerbegebiets Motzener Straße.
Am 27.08.2014 hat die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von
Berlin einstimmig einen Beschluss gefasst, in dem sie das Bezirksamt ersucht, für die
noch offene Gewerbefläche südlich des Grundstücks Nahmitzer Damm 12
planungsrechtlich die Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden
Gewerbebetrieben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des benachbarten
Knotenpunktes zur B 101 zu verfolgen. Hierzu ist ein Aufstellungsbeschluss für ein
Bebauungsplanverfahren anzustreben.
Auf dem Gelände am Nahmitzer Damm befand sich bis Anfang der 1990er Jahre eine
großflächige Produktionsstätte der IBM Deutschland GmbH. Nach Einstellung der
Produktion an diesem Standort und dem Scheitern von Ansiedlungen neuer Nutzer
wurden die Produktionshallen 2009 abgerissen. Heute ist die Firma IBM Deutschland
GmbH noch auf dem nördlichen Teil des Grundstücks mit einem Verwaltungsgebäude
ansässig. Das südliche Grundstück ist überwiegend brachliegend, lediglich eine
weitläufige Stellplatzanlage und die Zufahrtsstraße sind erhalten. Auf dem Grundstück
Nahmitzer Damm 18 befindet sich eine Fast Food Filiale. Das Grundstück Nahmitzer
Damm 18 wird in die Planung einbezogen, um eine leistungsfähige interne Erschließung
für den Gewerbepark Nahmitzer Damm planungsrechtlich zu sichern.
Die Grundstücke Nahmitzer Damm 12 und 18 befinden sich in Privateigentum.
Kenntnis genommen:
überwiesen:
Das Bezirksamt plant die Festsetzung von gewerblichen Bauflächen zur Ansiedlung von
klein- und mittelständischen, produzierenden und verarbeitenden Gewerbetrieben. Ziel ist
die planungsrechtliche Vorbereitung zur Entwicklung eines Gewerbeparks. Dabei soll die
Leistungsfähigkeit der bestehenden verkehrlichen Anbindung berücksichtigt werden. Das
angrenzende Gewerbegebiet Motzener Straße weist kaum noch Flächenpotentiale bei
regelmäßiger Anfrage nach freien Gewerbeflächen auf. Im Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich ist das Plangebiet als Erweiterung des EpB-Gebiets
Motzener Straße vorgesehen, in dem Flächenpotentiale zu aktivieren und dem
produktionsgeprägtem Bereich zur Verfügung zu stellen sind. Daher sollte auf den
bestehenden Flächenbedarf durch die Entwicklung eines Gewerbeparks Nahmitzer
Damm reagiert werden, um die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe und damit die
Wirtschaft im Bezirk zu stärken. Dies würde auch Arbeits- und Ausbildungsplätze
schaffen.
Erforderlich ist die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens, weil die Nutzungsabsicht
des Bezirks für den Geltungsbereich planungsrechtlich derzeit nicht genehmigungsfähig
wäre.
2. Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Das
gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von knapp 21 ha. Nördlich wird es vom
Nahmitzer Damm begrenzt. Im Osten schließt ein Bau- und Gartenmarkt an. Südöstlich
befindet sich eine Kompostieranlage. Südlich grenzt das Gebiet an den Freizeitpark
Marienfelde. Westlich grenzt das Bundesinstitut für Risikobewertung an das
Planungsgebiet an.
Der Gebäudebestand auf dem Gelände setzt sich aus einem 6-7 stöckigen
Verwaltungsgebäude im Norden des Grundstücks Nahmitzer Damm 12 und einem einbis zweistöckigen Gastronomiegebäude auf den Grundstück Nahmitzer Damm 18
zusammen.
3. Planungsrechtliche Ausgangssituation
Als verbindliches Planungsrecht gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.
Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) i. V. m. den ff. Fluchtlinien und den
planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958; darin ist der
überwiegende Bereich des Planungsgebiets als Baulandreserve dargestellt. Diese
Gebietsausweisung gilt als nicht übergeleitet und deshalb als nicht verbindlich. Somit
gelten hier die Vorschriften der §§ 34 oder 35 BauGB. In einem kleinen nordwestlichen
Teilbereich des Plangebiets ist gemischtes Gebiet der Baustufe II/2 und II/3
ausgewiesen.
Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5.
Januar 2015 (ABl. S. 31), ist die Fläche als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Die Entwicklungsfähigkeit des Bebauungsplans aus dem FNP (Gewerbliche Baufläche)
gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist damit gegeben.
Das Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans Tempelhof 2/3 (Stand: 1999)
sieht für das Plangebiet Im Norden und Süden Gewerbegebiet und in der Mitte einen
Streifen Industriegebiet vor. Östlich des Planungsgebiets wird ein wichtiger Fuß- und
Radweg dargestellt.
Im Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe, Entwicklungskonzept für den
produktionsgeprägten Bereich (EpB) ist das Gebiet als Teil des Entwicklungsstandorts
Motzener Straße mit dem Entwicklungsziel der Sicherung von Flächen für den
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produktionsgeprägten Bereich und Aktivierung von Flächenpotentialen vorgesehen.
Einzelhandel ist generell auszuschließen.
4. Wesentlicher Planinhalt
Durch den Plan wird die Entwicklung eines hochwertigen Gewerbeparks auf einer zum
Teil brachgefallenen Gewerbefläche planungsrechtlich vorbereitet. Diese Planung
entspricht grundsätzlich den bezirklichen und gesamtstädtischen Zielen.
Im Süden des Geltungsbereichs wird ein 80 Meter breiter Streifen als naturnahe
Grünfläche geplant. Dieser dient als räumlich-optischer Übergang zum Freizeitpark
Marienfelde und greift die Festsetzungen des westlich benachbarten Bebauungsplans
XIII-233 auf. Als Art der Nutzung ist überwiegend „Gewerbegebiet“ (GE) vorgesehen.
Dabei ist Einzelhandel generell auszuschließen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ist zu prüfen, inwiefern die Entwicklung Einfluss
auf die bestehende verkehrliche Situation in der Umgebung des Plangebiets hat und ob
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung getroffen werden können.
5. Mitteilungsverfahren
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung
(SenStadt II C) wurden mit Schreiben vom 20. August 2015 über die Absicht unterrichtet,
für den oben genannten Bereich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der
Grundlage des § 12 Baugesetzbuch aufzustellen.
Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme GL5-0823/2015
vom 18.09.2015) lässt sich zum derzeitigen Planungsstand kein Widerspruch zu den
Zielen der Raumordnung erkennen.
Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Stellungnahme II
C 34-6142/7-76 vom 24.09.2015) bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die
beabsichtigte
Aufstellung
der
vorhabenbezogenen
Bebauungspläne.
Das
Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es gem. Absatz 1 Nr.
2 (Nahmitzer Damm als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II) dringende
Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche
Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Es wird festgestellt, dass der
Bebauungsplan aus dem FNP entwickelbar ist. Regionalplanerische Festlegungen des
FNP (textliche Darstellung 1) werden nicht berührt. Der Bebauungsplan berücksichtigt
folgende beschlossene Entwicklungsplanungen Stadtentwicklungsplan Gewerbe und
Industrie, Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB)
6. Rechtsgrundlagen
-
-Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. IS. 1474)
-
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Juni 2015
(GVBl. S. 283)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
November 2011 (GVBl. S. 692)
-
Berlin, den 04.11.2015
Frau Schöttler, Angelika
Bezirksamt
Frau Dr. Klotz, Sibyll
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