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Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf

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Daten

Kommune
Berlin Tempelhof-Schöneberg
Dateiname
Mitteilung zur Kenntnisnahme.pdf
Größe
105 kB
Erstellt
26.11.15, 11:00
Aktualisiert
28.01.18, 00:42

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Inhalt der Datei

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Ursprung: Mitteilung zur Kenntnisnahme, Bezirksamt Beratungsfolge: Gremium Datum 22.10.2015 Bezirksamt 18.11.2015 Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks. Nr: 1684/XIX Bezirksamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufstellung des Bebau-ungsplans 7-76 für die Grundstück Nahmitzer Damm 12 und 18 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde Begründung: 1. Anlass und Erforderlichkeit Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-76 sind die seit Anfang der 1990er Jahre brachliegenden Flächen auf der südlichen Teilfläche des Grundstücks Nahmitzer Damm 12. Gleichzeitig bietet die derzeit brachliegende knapp 17 ha große Fläche die einzige großflächige Expansionsmöglichkeit für Neuansiedelungen und Betriebserweiterung des angrenzenden Gewerbegebiets Motzener Straße. Am 27.08.2014 hat die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin einstimmig einen Beschluss gefasst, in dem sie das Bezirksamt ersucht, für die noch offene Gewerbefläche südlich des Grundstücks Nahmitzer Damm 12 planungsrechtlich die Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des benachbarten Knotenpunktes zur B 101 zu verfolgen. Hierzu ist ein Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren anzustreben. Auf dem Gelände am Nahmitzer Damm befand sich bis Anfang der 1990er Jahre eine großflächige Produktionsstätte der IBM Deutschland GmbH. Nach Einstellung der Produktion an diesem Standort und dem Scheitern von Ansiedlungen neuer Nutzer wurden die Produktionshallen 2009 abgerissen. Heute ist die Firma IBM Deutschland GmbH noch auf dem nördlichen Teil des Grundstücks mit einem Verwaltungsgebäude ansässig. Das südliche Grundstück ist überwiegend brachliegend, lediglich eine weitläufige Stellplatzanlage und die Zufahrtsstraße sind erhalten. Auf dem Grundstück Nahmitzer Damm 18 befindet sich eine Fast Food Filiale. Das Grundstück Nahmitzer Damm 18 wird in die Planung einbezogen, um eine leistungsfähige interne Erschließung für den Gewerbepark Nahmitzer Damm planungsrechtlich zu sichern. Die Grundstücke Nahmitzer Damm 12 und 18 befinden sich in Privateigentum. Kenntnis genommen: überwiesen: Das Bezirksamt plant die Festsetzung von gewerblichen Bauflächen zur Ansiedlung von klein- und mittelständischen, produzierenden und verarbeitenden Gewerbetrieben. Ziel ist die planungsrechtliche Vorbereitung zur Entwicklung eines Gewerbeparks. Dabei soll die Leistungsfähigkeit der bestehenden verkehrlichen Anbindung berücksichtigt werden. Das angrenzende Gewerbegebiet Motzener Straße weist kaum noch Flächenpotentiale bei regelmäßiger Anfrage nach freien Gewerbeflächen auf. Im Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich ist das Plangebiet als Erweiterung des EpB-Gebiets Motzener Straße vorgesehen, in dem Flächenpotentiale zu aktivieren und dem produktionsgeprägtem Bereich zur Verfügung zu stellen sind. Daher sollte auf den bestehenden Flächenbedarf durch die Entwicklung eines Gewerbeparks Nahmitzer Damm reagiert werden, um die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe und damit die Wirtschaft im Bezirk zu stärken. Dies würde auch Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen. Erforderlich ist die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens, weil die Nutzungsabsicht des Bezirks für den Geltungsbereich planungsrechtlich derzeit nicht genehmigungsfähig wäre. 2. Plangebiet Das Plangebiet liegt im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Das gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von knapp 21 ha. Nördlich wird es vom Nahmitzer Damm begrenzt. Im Osten schließt ein Bau- und Gartenmarkt an. Südöstlich befindet sich eine Kompostieranlage. Südlich grenzt das Gebiet an den Freizeitpark Marienfelde. Westlich grenzt das Bundesinstitut für Risikobewertung an das Planungsgebiet an. Der Gebäudebestand auf dem Gelände setzt sich aus einem 6-7 stöckigen Verwaltungsgebäude im Norden des Grundstücks Nahmitzer Damm 12 und einem einbis zweistöckigen Gastronomiegebäude auf den Grundstück Nahmitzer Damm 18 zusammen. 3. Planungsrechtliche Ausgangssituation Als verbindliches Planungsrecht gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) i. V. m. den ff. Fluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958; darin ist der überwiegende Bereich des Planungsgebiets als Baulandreserve dargestellt. Diese Gebietsausweisung gilt als nicht übergeleitet und deshalb als nicht verbindlich. Somit gelten hier die Vorschriften der §§ 34 oder 35 BauGB. In einem kleinen nordwestlichen Teilbereich des Plangebiets ist gemischtes Gebiet der Baustufe II/2 und II/3 ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), ist die Fläche als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Entwicklungsfähigkeit des Bebauungsplans aus dem FNP (Gewerbliche Baufläche) gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist damit gegeben. Das Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans Tempelhof 2/3 (Stand: 1999) sieht für das Plangebiet Im Norden und Süden Gewerbegebiet und in der Mitte einen Streifen Industriegebiet vor. Östlich des Planungsgebiets wird ein wichtiger Fuß- und Radweg dargestellt. Im Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe, Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) ist das Gebiet als Teil des Entwicklungsstandorts Motzener Straße mit dem Entwicklungsziel der Sicherung von Flächen für den Seite: 3/2 produktionsgeprägten Bereich und Aktivierung von Flächenpotentialen vorgesehen. Einzelhandel ist generell auszuschließen. 4. Wesentlicher Planinhalt Durch den Plan wird die Entwicklung eines hochwertigen Gewerbeparks auf einer zum Teil brachgefallenen Gewerbefläche planungsrechtlich vorbereitet. Diese Planung entspricht grundsätzlich den bezirklichen und gesamtstädtischen Zielen. Im Süden des Geltungsbereichs wird ein 80 Meter breiter Streifen als naturnahe Grünfläche geplant. Dieser dient als räumlich-optischer Übergang zum Freizeitpark Marienfelde und greift die Festsetzungen des westlich benachbarten Bebauungsplans XIII-233 auf. Als Art der Nutzung ist überwiegend „Gewerbegebiet“ (GE) vorgesehen. Dabei ist Einzelhandel generell auszuschließen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ist zu prüfen, inwiefern die Entwicklung Einfluss auf die bestehende verkehrliche Situation in der Umgebung des Plangebiets hat und ob Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung getroffen werden können. 5. Mitteilungsverfahren Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenStadt II C) wurden mit Schreiben vom 20. August 2015 über die Absicht unterrichtet, für den oben genannten Bereich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 12 Baugesetzbuch aufzustellen. Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme GL5-0823/2015 vom 18.09.2015) lässt sich zum derzeitigen Planungsstand kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Stellungnahme II C 34-6142/7-76 vom 24.09.2015) bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es gem. Absatz 1 Nr. 2 (Nahmitzer Damm als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II) dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelbar ist. Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) werden nicht berührt. Der Bebauungsplan berücksichtigt folgende beschlossene Entwicklungsplanungen Stadtentwicklungsplan Gewerbe und Industrie, Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) 6. Rechtsgrundlagen - -Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. IS. 1474) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Juni 2015 (GVBl. S. 283) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692) - Berlin, den 04.11.2015 Frau Schöttler, Angelika Bezirksamt Frau Dr. Klotz, Sibyll Seite: 3/3