Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage - Änderungssatzung.pdf
Größe
13 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung
zur Änderung der
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
vom 26. April 2005
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2009 (GV NRW S. 950), hat der Rat der Stadt Kamen in seiner Sitzung am __________
die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens
seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
Artikel 2
§ 6 erhält die Fassung:
(1)
In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am
35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und
nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2)
Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
Artikel 3
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
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§ 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht
der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
Artikel 4
§ 11 Abs. 2 b) wird ergänzt:
Der Stimmbrief kann auch persönlich im Rathaus abgegeben werden.
Artikel 5
§ 16 erhält folgende Fassung:
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S 592,
ber. 567) zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.07.2009 (GV NRW S. 372) finden
entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11, 12 Abs. 1 bis 4, 13 bis 23, 56 bis 60, 81
bis 83.
Artikel 6
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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