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Anlage - Gegenüberstellung.pdf

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Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage - Gegenüberstellung.pdf
Größe
39 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53

Inhalt der Datei

Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 26. April 2005 Präambel Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom16.11.2004 (GV NRW S. 644) und § 1 der Verordnung zur Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) Durchführung des Bürger-entscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383), hat der Rat der Stadt Kamen am 21.04.2005 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: Hinweis: Entsprechend § 12 GO NRW werden die in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen in männlicher Form geführt, insoweit wurde auf eine gleichstellungsrelevante Formulierung verzichtet. Bei anderen geschlechtsspezifischen Formulierungen wurde aus Vereinfachungsgründen die männliche Form gewählt. §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Kamen (Abstimmungsgebiet). §2 Zuständigkeiten (1) Der Bürgermeister bestimmt Tag und Zeit, bis zu dem der Abstimmungsbrief bei ihm eingegangen sein muss (Tag des Bürgerentscheids). Der Tag des Bürgerentscheids ist ein Werktag. (2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (3) Der Bürgermeister bildet einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §3 Abstimmbezirk, Briefabstimmung Das Gebiet der Stadt Kamen bildet einen Abstimmbezirk. Die Abstimmung findet ausschließlich durch Brief statt. §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten dem 16. Tag vor der Abstimmung im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat … bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner hat. Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. §5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat. (2) Ein Abstimmungsberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. … ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. … am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des AbAbstimmungsverzeichnis stimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, 2. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung, 3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 4. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt … am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden dasAbstimmungsverzeichnis ausliegt; eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsver- Einsichtsfrist zeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsmaterial (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Kamen zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft/Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Kamen veröffentlicht. §9 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. § 10 Öffentlichkeit (1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl der Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 11 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (2) Der Abstimmende hat dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag a) seinen Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm eingeht. (3) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 12 Abstimmungsvorstand (1) Der Abstimmungsvorstand öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne. (2) Stimmbriefe sind zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, … bei ihm eingeht. Der Stimmbrief kann auch persönlich im Rathaus abgegeben werden. 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 6. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 7. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 13 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Frist für die Stimmabgabe durch den Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 14 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 15 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 16 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S 592, ber. 567) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2004 (GV NRW S. 231) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 23, 56 bis 60, 81 bis 83. 03.07.2009(GV NRW S. 372) bis 4 § 17 In-Kraft-Treten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Kamen vom 25. September 1997 außer Kraft. 26. April 2005 Stand: April 2005