Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage - Gegenüberstellung.pdf
Größe
39 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
für die Durchführung von
Bürgerentscheiden
vom 26. April 2005
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz
1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom16.11.2004
(GV NRW S. 644) und § 1 der Verordnung zur
Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950)
Durchführung des Bürger-entscheids vom 10. Juli
2004 (GV NRW S. 383), hat der Rat der Stadt
Kamen am 21.04.2005 folgende Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
Hinweis:
Entsprechend § 12 GO NRW werden die in dieser Satzung
genannten Funktionsbezeichnungen in männlicher Form
geführt, insoweit wurde auf eine gleichstellungsrelevante
Formulierung verzichtet.
Bei anderen geschlechtsspezifischen Formulierungen wurde aus
Vereinfachungsgründen die männliche Form gewählt.
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von
Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Kamen
(Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister bestimmt Tag und Zeit, bis zu
dem der Abstimmungsbrief bei ihm eingegangen
sein muss (Tag des Bürgerentscheids).
Der Tag des Bürgerentscheids ist ein Werktag.
(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist
für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich,
soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung
nichts anderes bestimmen.
(3) Der Bürgermeister bildet einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus
dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher
und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister
bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des
Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des
Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen
werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand üben
eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die
sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des
kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme
des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung
finden.
§3
Abstimmbezirk, Briefabstimmung
Das Gebiet der Stadt Kamen bildet einen Abstimmbezirk. Die Abstimmung findet ausschließlich durch
Brief statt.
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten
dem 16. Tag vor der Abstimmung
im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat
… bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine
Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner hat.
Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt
auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers
die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht
besitzt.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.
(2) Ein Abstimmungsberechtigter erhält auf Antrag
einen Stimmschein.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In das Abstimmungsverzeichnis werden alle
Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage
vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht,
dass sie abstimmberechtigt und nicht von der
Abstimmung ausgeschlossen sind.
… ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das
Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch
die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid zugezogenen und bei der
Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich
auszulegen.
§7
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
Jeder Abstimmberechtigte hat das Recht, an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid während der allgemeinen
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner
Person im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen.
… am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des AbAbstimmungsverzeichnis
stimmungsverzeichnisses benachrichtigt der
Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die
Wohnung des Abstimmberechtigten,
2. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8
dieser Satzung,
3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist,
4. die Belehrung über die Beantragung eines
Stimmscheins und die Übersendung von
Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
… am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnis
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der
zur Entscheidung stehenden Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden
dasAbstimmungsverzeichnis ausliegt;
eingesehen werden kann;
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsver- Einsichtsfrist
zeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsmaterial
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Kamen
zum Bürgerentscheid und den Text der zu
entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis
zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister
eingegangen sein muss.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über
den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung
des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu
entnehmen.
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat
vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren
abgelehnt haben.
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat
vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
zugestimmt haben.
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der
im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter
Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene sachliche Darstellung der Inhalte
(Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche
Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im
Abstimmungsheft/Informationsblatt auf die
Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung,
eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des
Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evtl. Sondervoten
einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.
mit Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des
Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig
wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange
Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt wird auch
im Internet auf der Homepage der Stadt Kamen
veröffentlicht.
§9
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten und
auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
§ 10
Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist
öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber
im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl
der Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme
untersagt.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe
über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist
vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 11
Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise
ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(2) Der Abstimmende hat dem Bürgermeister in
einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmumschlag seinen Stimmzettel so
rechtzeitig zu übersenden, dass der
Stimmbrief
am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm
eingeht.
(3) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder
die Hilfsperson dem Bürgermeister an Eides Statt
zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 12
Abstimmungsvorstand
(1) Der Abstimmungsvorstand öffnet den Stimmbrief,
prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den
Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
(2) Stimmbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger
Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag
beigefügt ist,
… bei ihm eingeht. Der Stimmbrief kann auch
persönlich im Rathaus abgegeben werden.
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem
Stimmschein nicht unterschrieben hat,
6. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden
ist,
7. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe
werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an
der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am
Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
§ 13
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im
Anschluss an den Ablauf der Frist für die
Stimmabgabe durch den Abstimmungsvorstand.
Der Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch Personen
hinzuziehen, die ihm nicht angehören.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die
Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand
des Abstimmungsverzeichnisses und der
eingenommenen Stimmscheine festzustellen und
mit der Zahl der in der Urne befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der
gültigen Stimmen und der auf jede Antwort
entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Abstimmungsvorstand.
§ 14
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Abstimmenden nicht
zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 15
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids
fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem
sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit
mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte
Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 16
Entsprechende Anwendung der
Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung
vom 31.08.1993 (GV NRW S 592, ber. 567) zuletzt
geändert durch Verordnung vom 08.05.2004 (GV
NRW S. 231) finden entsprechende Anwendung:
§§ 4, 7, 8, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 23, 56 bis
60, 81 bis 83.
03.07.2009(GV NRW S. 372)
bis 4
§ 17
In-Kraft-Treten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für
die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt
Kamen vom 25. September 1997 außer Kraft.
26. April 2005
Stand: April 2005