Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Vorlage.pdf
Größe
38 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
Der Bürgermeister
TOP-Nr.
Nr. 094/2010
Fachdezernat Wirtschaftsförderung,
Liegenschaften, Stadtmarketing
vom: 21.10.2010
Beschlussvorlage
öffentlich
Rat
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Stadt Kamen
Bezeichnung des TOP
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über
das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass“ vom 28.04.2006 außer Kraft.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit der Einführung des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 (LÖG NRW) dürfen
Verkaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen
bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben. Die
Freigabe kann sich auch auf bestimmte Bezirke beschränken. Eine unterschiedliche Festlegung von verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen auf verschiedene Bezirke ist möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 01.12.2009 anhand des
Berliner Ladenöffnungsgesetzes mit der Thematik der verkaufsoffenen Sonntage auseinandergesetzt.
Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes
NRW stellt das Urteil das LÖG NRW nicht in Frage. Das LÖG NRW bietet ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage umfassend gewährleistet wird. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die vorgegebenen Regelungen (höchstens 4 Sonntage im Jahr, Verbot der
Ladenöffnung an mehr als einem Adventssonntag, Beschränkung der Ladenöffnung auf
wenige Stunden, Erfordernis der Freigabe durch die Ordnungsbehörde im Rahmen einer
Ermessensentscheidung) sichergestellt.
In der zur Zeit gültigen Verordnung vom 28.04.2006 hat der Rat den 2. Sonntag im Mai jeden
Jahres anlässlich des Frühlingsmarktes und den 3. Sonntag im Oktober jeden Jahres anlässlich des Severinsmarktes als verkaufoffenen Sonntag festgelegt.
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Die KIG e.V. beantragt mit Schreiben vom 26.05.2010 eine Verlegung des verkaufsoffenen
Sonntages vom Oktober in die Adventszeit. Die Öffnung der Verkaufsstellen, soweit sie in
der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 28.04.2006 auf den 2. Sonntag im Mai festgesetzt ist, soll erneut diskutiert werden. Ein entsprechender Antrag wird dem Rat dann zur
Entscheidung vorgelegt.
Darüber hinaus haben Gewerbetreibende aus den Gewerbegebieten Kamen Karree und
Zollpost mit Schreiben vom 26.07.2010 beantragt, für diese Gewerbegebiete den 1. Sonntag
im Oktober und November als verkaufsoffene Sonntage festzusetzen.
Die Verwaltung hat im Vorfeld über die Beschlussfassung einer neuen ordnungsbehördlichen
Verordnung mit Vertretern der Kirchen und der Gewerkschaft zur Abwägung zwischen den
jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgütern ein Abstimmungsgespräch geführt. Den
vorliegenden Anträgen wurde zugestimmt. Als Wunsch ist formuliert, bei der künftigen Terminabstimmung den Muttertag auszusparen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, aus öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung der
lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes diesen Anträgen stattzugeben, zumal die Möglichkeiten des LÖG NRW nicht voll
ausgeschöpft werden. Die Verwaltung empfiehlt, zwei Bezirke innerhalb des Stadtgebietes,
wie in dem Entwurf der Verordnung beschrieben, zu bilden.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen
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