Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Vorlage.pdf
Größe
42 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
TOP-Nr.
Der Bürgermeister
Nr. 102/2010
Fachbereich Bürger Service
vom: 05.11.2010
Beschlussvorlage
öffentlich
Rat
Beratungsfolge
Familien- und Sozialausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Stadt Kamen
Bezeichnung des TOP
Neufassung der Satzung über die Unterhaltung und Errichtung von Übergangswohnheimen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte "Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren für
die Nutzung von Übergangswohnheimen in der Stadt Kamen" und billigt die dieser Satzung
zugrunde liegende Berechnung der Gebührensätze.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Im Hinblick auf die bereits seit geraumer Zeit rückläufigen Asylbewerberzahlen wurde in den
vergangenen Jahren die Aufgabe von Übergangswohnheimen forciert. Im ersten Schritt
wurden im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Wohnungsbaugenossenschaft Lünen die Obdachlosenheime in der Stormstraße, welche parallel auch zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt wurden, aufgegeben und das bisherige Asylbewerberheim
in der Weddinghofer Straße nach Gesprächen mit der Bezirksregierung zur Unterbringung
von obdachlos gewordenen Personen umgewidmet.
Im weiteren Verlauf wurden sukzessive die Asylbewerberheime in der Wilhelm-Bläser-Straße
und in der Heerener Straße aufgegeben. Begünstigt durch die sogenannte Bleiberechtsregelung erhielten insbesondere die Bewohner des Asylbewerberheimes in der Westfälischen
Straße überwiegend einen Aufenthaltstitel nach § 104 a Aufenthaltsgesetz und somit die
Möglichkeit, eine Wohnung im privaten Sektor anzumieten. Trotz des hieraus resultierenden
Leerstandes wird nach der derzeitigen Konzeption, auch im Hinblick auf noch bestehende
Bindungsfristen seitens des Landes, an einer weiteren Nutzung als Asylbewerberheim festgehalten. Eine Neuausrichtung bietet sich gegebenenfalls nach Ablauf des Jahres 2011 an,
da dann durch das Auslaufen der Bleiberechtsregelung Informationen darüber vorliegen, ob
eventuell durch diese Regelung begünstigte Personen doch wieder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt werden. Langfristig ist von einer Nutzung der drei Gebäude im Mausegatt für die Aufnahme von Asylbewerbern auszugehen.
Insgesamt ist festzustellen, dass alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen einvernehmlich
mit den Betroffenen durchgeführt werden konnten, da in den weit überwiegenden Fällen
gleichwertiger Wohnraum zugewiesen werden konnte.
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Aufgrund dieses mehrjährigen Prozesses und der sich hieraus ergebenden Veränderungen
bei den Belegungszahlen wie auch der Kostenstruktur der einzelnen Häuser wurde eine
Anpassung der Benutzungsgebühren somit über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen. Da nunmehr nach Abschluss dieser Maßnahmen für das Jahr 2009 und 2010 verlässlichere Daten über die Kostensituation vorliegen und von einer langfristige Nutzung der verbliebenen Übergangswohnheime im Mausegatt auszugehen ist, wurde nunmehr eine neue
Gebührenkalkulation sowie eine Überarbeitung des Satzungsinhaltes durchgeführt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verwaltungsvereinfachung wurden zunächst die bislang separaten Satzungen über die Errichtung und Nutzung von Übergangswohnheimen sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren zusammengefasst. Als wesentliche materiell-rechtliche Änderung wurde in § 4 der Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung von
Familien bzw. familienähnlichen Zweckgemeinschaften eingearbeitet, wobei diese gesamtschuldnerische Haftung auf volljährige Personen beschränkt wird. Im Rahmen der Gebührenberechnung (§ 5 der Satzung) wurde die Differenzierung von Grund- und Nebenkostengebühr aufgegeben und somit eine einheitliche Gebühr geschaffen, wobei auch gleichzeitig
auf eine Gebührendifferenzierung zwischen den Gebäuden verzichtet wurde. Bei der Berechnung wurden abweichend von der bisherigen Verfahrensweise auch kalkulatorische
Zinsen mit einbezogen, da es aus gebührenrechtlicher Sicht nicht vertretbar ist, dass derartige Kosten nicht mit eingebunden werden. Insofern wurde bei der Neuformulierung des
§ 5 der Satzung zum Ausdruck gebracht, dass die Grundlage der Berechnung die im Sinne
von § 6 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bilden. Unter
Berücksichtigung dieses Punktes sowie der insbesondere im Bereich der Strom- und Heizkosten zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen von rund 25 % sowie einer
Steigerung der Abwassergebühren von rd. 16 % steigt die Benutzungsgebühr von vormals
durchschnittlich 80,00 € auf einen nunmehr einheitlichen Satz in Höhe von 104,00 €.
Durch die Teilung der Gesamtkosten durch die Sollbelegungszahlen wird jedoch weiterhin
eine Sozialkomponente beibehalten, da die Sollbelegungszahl im Regelfall nicht erreicht wird
und somit keine kostendeckende Gebühr erreicht wird. Durch die Teilung der Gesamtkosten
ausschließlich durch die Sollbelegungszahl wird gleichfalls erreicht, dass eine platzbezogene
Gebühr nunmehr den Maßstab bildet. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass bei den
Übergangswohnheimen eine eher flexiblere Belegung charakteristisch ist.
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