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Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Vorlage.pdf
Größe
42 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:53

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Inhalt der Datei

Vorlage TOP-Nr. Der Bürgermeister Nr. 102/2010 Fachbereich Bürger Service vom: 05.11.2010 Beschlussvorlage öffentlich Rat Beratungsfolge Familien- und Sozialausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat der Stadt Kamen Bezeichnung des TOP Neufassung der Satzung über die Unterhaltung und Errichtung von Übergangswohnheimen Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte "Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von Übergangswohnheimen in der Stadt Kamen" und billigt die dieser Satzung zugrunde liegende Berechnung der Gebührensätze. Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung): Im Hinblick auf die bereits seit geraumer Zeit rückläufigen Asylbewerberzahlen wurde in den vergangenen Jahren die Aufgabe von Übergangswohnheimen forciert. Im ersten Schritt wurden im Zuge der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Wohnungsbaugenossenschaft Lünen die Obdachlosenheime in der Stormstraße, welche parallel auch zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt wurden, aufgegeben und das bisherige Asylbewerberheim in der Weddinghofer Straße nach Gesprächen mit der Bezirksregierung zur Unterbringung von obdachlos gewordenen Personen umgewidmet. Im weiteren Verlauf wurden sukzessive die Asylbewerberheime in der Wilhelm-Bläser-Straße und in der Heerener Straße aufgegeben. Begünstigt durch die sogenannte Bleiberechtsregelung erhielten insbesondere die Bewohner des Asylbewerberheimes in der Westfälischen Straße überwiegend einen Aufenthaltstitel nach § 104 a Aufenthaltsgesetz und somit die Möglichkeit, eine Wohnung im privaten Sektor anzumieten. Trotz des hieraus resultierenden Leerstandes wird nach der derzeitigen Konzeption, auch im Hinblick auf noch bestehende Bindungsfristen seitens des Landes, an einer weiteren Nutzung als Asylbewerberheim festgehalten. Eine Neuausrichtung bietet sich gegebenenfalls nach Ablauf des Jahres 2011 an, da dann durch das Auslaufen der Bleiberechtsregelung Informationen darüber vorliegen, ob eventuell durch diese Regelung begünstigte Personen doch wieder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt werden. Langfristig ist von einer Nutzung der drei Gebäude im Mausegatt für die Aufnahme von Asylbewerbern auszugehen. Insgesamt ist festzustellen, dass alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen einvernehmlich mit den Betroffenen durchgeführt werden konnten, da in den weit überwiegenden Fällen gleichwertiger Wohnraum zugewiesen werden konnte. 1 von 2 Aufgrund dieses mehrjährigen Prozesses und der sich hieraus ergebenden Veränderungen bei den Belegungszahlen wie auch der Kostenstruktur der einzelnen Häuser wurde eine Anpassung der Benutzungsgebühren somit über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen. Da nunmehr nach Abschluss dieser Maßnahmen für das Jahr 2009 und 2010 verlässlichere Daten über die Kostensituation vorliegen und von einer langfristige Nutzung der verbliebenen Übergangswohnheime im Mausegatt auszugehen ist, wurde nunmehr eine neue Gebührenkalkulation sowie eine Überarbeitung des Satzungsinhaltes durchgeführt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verwaltungsvereinfachung wurden zunächst die bislang separaten Satzungen über die Errichtung und Nutzung von Übergangswohnheimen sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren zusammengefasst. Als wesentliche materiell-rechtliche Änderung wurde in § 4 der Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Familien bzw. familienähnlichen Zweckgemeinschaften eingearbeitet, wobei diese gesamtschuldnerische Haftung auf volljährige Personen beschränkt wird. Im Rahmen der Gebührenberechnung (§ 5 der Satzung) wurde die Differenzierung von Grund- und Nebenkostengebühr aufgegeben und somit eine einheitliche Gebühr geschaffen, wobei auch gleichzeitig auf eine Gebührendifferenzierung zwischen den Gebäuden verzichtet wurde. Bei der Berechnung wurden abweichend von der bisherigen Verfahrensweise auch kalkulatorische Zinsen mit einbezogen, da es aus gebührenrechtlicher Sicht nicht vertretbar ist, dass derartige Kosten nicht mit eingebunden werden. Insofern wurde bei der Neuformulierung des § 5 der Satzung zum Ausdruck gebracht, dass die Grundlage der Berechnung die im Sinne von § 6 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten bilden. Unter Berücksichtigung dieses Punktes sowie der insbesondere im Bereich der Strom- und Heizkosten zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen von rund 25 % sowie einer Steigerung der Abwassergebühren von rd. 16 % steigt die Benutzungsgebühr von vormals durchschnittlich 80,00 € auf einen nunmehr einheitlichen Satz in Höhe von 104,00 €. Durch die Teilung der Gesamtkosten durch die Sollbelegungszahlen wird jedoch weiterhin eine Sozialkomponente beibehalten, da die Sollbelegungszahl im Regelfall nicht erreicht wird und somit keine kostendeckende Gebühr erreicht wird. Durch die Teilung der Gesamtkosten ausschließlich durch die Sollbelegungszahl wird gleichfalls erreicht, dass eine platzbezogene Gebühr nunmehr den Maßstab bildet. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass bei den Übergangswohnheimen eine eher flexiblere Belegung charakteristisch ist. 2 von 2