Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Satzung.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Kamen
über die Unterhaltung und Errichtung von Übergangswohnheimen
sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Nutzung von Übergangswohnheimen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), der §§ 1 und 2 des
Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003 (GV NRW S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 08.12.2009 (GV NRW S. 765), und der §§ 1,3 und 5 des Landesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003 (GV NRW S. 83), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.11.2006 (GV NRW S. 570), hat der Rat der Stadt
Kamen in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck und Rechtsform
der Übergangswohnheime
(1)
Die Stadt Kamen errichtet und unterhält Übergangswohnheime zur vorübergehenden Unterbringung von
1.
2.
Aussiedlern und Zuwanderern (§ 2 des Landesaufnahmegesetzes),
ausländischen Flüchtlingen (§ 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes).
(2)
Die Übergangswohnheime sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3)
Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Kamen und den Benutzern ist
öffentlich-rechtlich.
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§2
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1)
Die Übergangswohnheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des
Bürgermeisters.
(2)
Für jedes Übergangswohnheim wird eine Benutzungsordnung erlassen, die das
Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in
dem jeweiligen Übergangswohnheim regelt. Sie wird an einer allen Benutzern
zugänglichen Stelle der Übergangswohnheime angebracht. Die Benutzer der
Übergangswohnheime sind verpflichtet, die Vorschriften der Benutzungs- und
Hausordnung zu befolgen.
§3
Einweisung
(1)
Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des
Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in ein Übergangswohnheim eingewiesen.
Bei der Aufnahme in ein Übergangswohnheim erhält der Benutzer gegen schriftliche Bestätigung:
1.
Die Einweisungsverfügung, in der die Anzahl der unterzubringenden Personen, das Übergangswohnheim und die Höhe der Benutzungsgebühren
bezeichnet sind.
2.
Einen Abdruck dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen
Übergangswohnheimes.
3.
Unterkunftsschlüssel.
(2)
Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger mündlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei
Tagen sowohl innerhalb eines Übergangswohnheimes von einer Unterkunft in
eine andere als auch von einem Übergangswohnheim in eine andere Unterkunft
verlegt werden; bei Verlegung in ein anderes Übergangswohnheim gilt Abs. 1
Satz 2 sinngemäß.
(3)
Durch Einweisung und Aufnahme in ein Übergangswohnheim ist jeder Benutzer
verpflichtet,
1.
die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangswohnheimes zu beachten,
2.
den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung des
Übergangswohnheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Kamen Folge
zu leisten.
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(4)
(5)
Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn
1.
der Benutzer anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat,
2.
der Benutzer ohne vertretbare Gründe von sich aus nicht um eine endgültige wohnungsmäßige Unterbringung bemüht ist oder ein zumutbares
Wohnungsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt,
3.
der Benutzer schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die
Benutzungsordnung des jeweiligen Übergangswohnheimes oder die
mündlichen Weisungen verstoßen hat,
4.
der Benutzer durch eine Umverteilung der zuständigen Behörden oder aus
Gründen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keinen Aufenthaltsanspruch im Geltungsbereich des Satzungsgebietes hat,
5.
Belange einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Bewirtschaftung dies
erfordern, wie z.B. Nutzung von Wohnraumkapazitäten, Reparaturen,
Renovierungen, Aufgabe der Einrichtung oder von Teilen davon.
Der Benutzer hat das Übergangswohnheim unverzüglich zu räumen, wenn
1.
2.
die Einweisung widerrufen wird,
der Benutzer seinen Wohnsitz wechselt.
Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen.
(6)
Das Benutzungsverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangswohnheimes beauftragten Bediensteten
der Stadt Kamen.
§4
Gebührenpflicht
(1)
Die Stadt Kamen erhebt für die Benutzung der von ihr errichteten und unterhaltenen Übergangswohnheime Benutzungsgebühren.
(2)
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangswohnheime.
(3)
Die Gebührenpflicht entsteht ab dem Tag, von dem an der Gebührenpflichtige die
Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie
endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit
der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangswohnheimes beauftragten Bediensteten der Stadt Kamen. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von
der Gebührenpflicht.
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(4)
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am
dritten Werktag nach der Aufnahme in das Übergangswohnheim, im übrigen bis
zum fünften Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
(5)
Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugsund Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue
Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet. Die Gebühr wird nach den Festsetzungen gem. § 13 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW auf volle 10 Cent nach unten abgerundet.
(6)
Sind mehrere Personen einer Familie oder einer familienähnlichen Zweckgemeinschaft gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht, so haften alle volljährigen Personen als Gesamtschuldner.
§5
Gebührenberechnung
(1)
Für die Inanspruchnahme der Übergangswohnheime werden Benutzungsgebühren erhoben. Grundlage der Gebührenberechnung sind die im Sinne von § 6
Kommunalabgabengesetz NRW nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten. Sie umfassen insbesondere Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Personal-, Bewirtschaftungs- und Betriebskosten.
(2)
Die Benutzungsgebühr errechnet sich aus den tatsächlichen jährlichen Kosten,
geteilt durch die Anzahl der Sollbelegungsplätze und die Anzahl der Kalendermonate.
(3)
Die monatliche Gebühr für die Unterbringung in den städtischen Übergangswohnheimen Mausegatt 1, 3 und 9 beträgt pro Person 104,00 €.
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Unterhaltung der Übergangswohnheime für
asylbegehrende Ausländer, Aussiedler, Übersiedler und Flüchtlinge der Stadt
Kamen vom 18.12.2001 außer Kraft.
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