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Änderungssatzung.pdf

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Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Änderungssatzung.pdf
Größe
12 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:54

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Inhalt der Datei

Sechste Satzung Zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Standgeld für Wochenmärkte und Volksfeste vom ____________ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), und des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) hat der Rat der Stadt Kamen in seiner Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 4 „Gebührenhöhe“ Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Es werden folgende Standgelder pro Tag der Benutzung erhoben: 1. Fahr-, Belustigungs- und Schaugeschäfte: a) für die ersten 100 qm b) für die nächsten 100 qm c) für jeden weiteren qm d) mindestens je qm je qm je qm 0,54 € 0,46 € 0,35 € 31,00 € 2. Verlosungen, Schießwagen und sonstige Warenausspielungen: a) für jeden lfd. m b) bei mehreren fronten (Pavillon) für jeden qm c) mindestens 3,11 € 1,90 € 11,00 € 3. Verkaufsgeschäfte aller Art, außer Imbiss- und Getränkestände: a) für jeden lfd. m b) mindestens 1,78 € 7,31 € 4. Imbissstände: a) für jeden lfd. m b) bei mehren Verkaufsfronten (Pavillon) für die ersten 10 qm für jeden weiteren qm c) mindestens 4,10 € 2,50 € 1,32 € 25,20 € 5. Ausschankstände: a) für die ersten 10 qm b) für jeden weiteren qm c) mindestens 6. Verkaufsgeschäfte eines Bauern- und Krammarktes je lfd. m: 2,14 € 1,13 € 21,60 € 3,82 € 1 von 2 Artikel 2 § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Der Standgeldbetrag einschließlich Werbungskostenbeitrag ist bei Volksfesten (Kirmessen) spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin an die Stadtkasse zu zahlen. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 von 2