Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Vorlage.pdf
Größe
39 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
TOP-Nr.
Der Bürgermeister
Nr. 105/2010
Fachbereich Finanz Service
vom: 10.11.2010
Beschlussvorlage
öffentlich
Rat
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Stadt Kamen
Bezeichnung des TOP
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Kamen
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Neunzehnte Satzung zur Änderung der
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Kamen“ und billigt gleichzeitig die
dieser Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1. Anhebung der Gebührensätze
Die Straßenreinigungsgebühren wurden zum 1.1.2007 um ca. 18 % und mit Wirkung vom
1.1.2008 um ca. 9,5 % angehoben. Ausschlaggebend für diese Erhöhungen waren überwiegend die zu veranschlagenden Unterdeckungen der Jahre 2005 und 2006 aufgrund hoher
Winterdienstkosten. Für das Jahr 2009 konnte unter Anrechnung eines 50%igen Gebührenüberschusses der Betriebsabrechnung 2007 (= 25.248,00 €) eine Gebührensenkung von ca.
7,5 % vorgenommen werden. Die restliche Überdeckung des Jahres 2007 in Höhe von
25.248,00 € und lediglich 50 % der Unterdeckung des Jahres 2008 wurden zur Gebührenstabilität in die Kalkulation des Jahres 2010 vorgetragen. Somit war nach der Gebührensenkung ab 1.1.2009 für das Jahr 2010 eine Gebührensatzänderung nicht erforderlich.
Nach der Betriebsabrechnung für das Produkt 54.04.01 (Straßenreinigung und Winterdienst)
– siehe auch Mitteilungsvorlage Nr. 047/2010 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 9.6.2010 – ergibt sich für den Abrechnungszeitraum 2009 eine Kostenunterdeckung
in Höhe von 25.144,00 €. Die Unterdeckung ist aufgrund des intensiven Winterdienstes Ende
des Jahres 2009 entstanden. Es handelt sich um höhere Personalkosten im Arbeiterbereich
und um Mehrkosten für den Ankauf von Streusalz.
Eine Unterdeckung soll nach § 6 Abs. 2 KAG NRW innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgeglichen werden. Eine Veranschlagung der vollen Unterdeckung schon im nächstmöglichen
Jahr ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
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Da abzusehen ist, dass auch für das Jahr 2010 aufgrund des intensiven Winterdienstes zu
Beginn des Jahres eine Unterdeckung entstehen wird (siehe hierzu Ratsvorlage 035/2010 –
Mehraufwand Streusalz), soll neben der restlichen Unterdeckung des Jahres 2008
(12.447 €) auch die volle Unterdeckung des Jahres 2009 (25.144 €) in die Gebührenkalkulation des Jahres 2011 vorgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Veranschlagung der
übrigen Personal-, Sach- und kalkulatorischen Kosten ergibt sich nach Abzug des Gemeindeanteiles ein gebührenumlagefähiger Aufwand in Höhe von 550.188 € (2010 = 461.813 €).
Mit den derzeitigen Gebührensätzen würden im Jahr 2011 nur Gebühreneinnahmen in Höhe
von rd. 461.422 € erzielt (= Kostendeckungsgrad von 83,87 %). Für das Jahr 2011 ist deshalb eine Gebührensatzanhebung wie folgt erforderlich:
2011
Bisher Steigerung
Fußgängergeschäftsstraßen
(Reinigungsklasse 1)
4,20 €
3,53 €
18,98 %
Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr
dienen (Reinigungsklasse 2)
3,10 €
2,60 €
19,23 %
Straßen des innerörtlichen Verkehrs
(Reinigungsklasse 3)
2,89 €
2,43 €
18,93 %
Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Reinigungsklasse 4)
2,43 €
2,04 €
19,11 %
Die vorstehenden, höheren Gebührensätze führen bei Wohngrundstücken mit Frontlängen
von 15 m bis 20 m zu jährlichen Gebührensteigerungen von lediglich 7,35 € bis 9,80 €
(= 0,60 € bis 0,80 €/Monat).
Mit den neuen Gebührensätzen ergeben sich für das Jahr 2011 Gebühreneinnahmen in
Höhe von 549.188 € (= Kostendeckungsgrad 99,82 %).
Bezüglich der Gebührensatzermittlung wird auf die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung
verwiesen.
2. Änderung des Straßenverzeichnisses
Das Straßenverzeichnis – Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren – ist aufgrund einer weiteren ausgebauten Straße zu ändern bzw. zu ergänzen.
Es wird vorgeschlagen, die Fahrbahnreinigung einschl. Winterdienst der Straße „An
Schelkmanns Hof“ (Methler) den Anliegern zu übertragen (Teil A des Straßenverzeichnisses). Es handelt sich hierbei um eine verkehrsberuhigt ausgebaute Anliegerstraße. Eine
Übertragung der Reinigungspflicht gem. § 4 StrReinG ist in diesem Bereich unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar.
Anlagen:
Gebührenbedarfsberechnung
Änderungssatzung
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