Daten
Kommune
Kamen
Dateiname
Vorlage.pdf
Größe
42 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage
TOP-Nr.
Der Bürgermeister
Nr. 115/2010
Fachbereich Finanz Service
vom: 18.11.2010
Beschlussvorlage
öffentlich
Rat
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Rat der Stadt Kamen
Bezeichnung des TOP
Haushaltssatzung für das Jahr 2011
Beschlussvorschlag:
A. Die Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wird beschlossen.
B. Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2011 wird - wie vorgelegtbeschlossen.
C. Die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen und der Stadtentwässerung Kamen für
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO
NRW für das Haushaltsjahr 2011 wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zu A und B:
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wurde am 04.11.2010 in den Rat
eingebracht.
Gemäß § 80 Abs.4 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der
öffentlichen Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Mit der Haushaltssatzung ist gleichzeitig das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept
(HSK) für das Haushaltsjahr 2011 zu beraten und zu beschließen, welches ebenfalls in der
Sitzung des Rates am 04.11.2010 eingebracht worden ist.
Die Fortschreibung eines bereits für den Produktplan 2010 aufgestellten HSK im Zusammenhang mit der Erstellung des Produktplans 2011 ist erforderlich, da die Voraussetzung des §
76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW gegeben ist.
Die in § 76 Abs. 2 GO NRW fixierte Bedingung, dass aus dem HSK hervorgehen muss, dass
der Haushaltsausgleich gem. § 75 Abs. 2 GO NRW spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung wieder erreicht wird, kann nicht erfüllt werden.
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Ein eventueller Erstattungsbetrag des Landes NRW für die in 2010 angefallenen außerplanmäßigen Aufwendungen, zur Beseitigung der Altlasten im Bereich Bahnhofsumfeld, wurde
im Produktplan 2011 nicht berücksichtigt. Sollte im Laufe des Jahres eine Förderung in Höhe
von 80 % seitens des Landes NRW positiv beschieden werden, wird der außerordentliche
Ertrag das im Produktplan 2011 ausgewiesene Jahresergebnis entsprechend verbessern.
Zu C:
Ergänzend zum Entwurf der Haushaltssatzung 2011 ist gemäß § 82 GO NRW eine Dringlichkeitsliste zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich „Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind;…“.
Eine Genehmigung setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem
Antrag auf Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete
Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.
Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde.
Aufbau der Investitions-Dringlichkeitslisten:
Die Stadt Kamen hat ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und
eine Dringlichkeitsliste B beizufügen. Die Aufstellung der Dringlichkeitslisten erfolgt nach
dem im Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung als Anlage beigefügten
Muster.
Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf
folgende rentierliche Aufgabenbereiche:
-
Rettungsdienst
Abfallwirtschaft
Abwasserbeseitigung
Straßenreinigung
Friedhofs- und Bestattungswesen
In Höhe der jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in
diesen Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise
liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit überwiegend aus
Gebühren/Entgelten refinanziert werden.
Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B sind in drei
Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben
eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-
die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,
die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und
die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung
der Gemeinde.
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Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien:
Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der
Zwang zum Handeln ergibt, z. B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).
Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und
zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher
Aufschub eindeutig unwirtschaftlich wäre.
Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU,
des Bundes oder des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden.
Der jahresbezogene, investive Anteil zweckgebundener Zuwendungen wird in der Dringlichkeitsliste B entlastend abgezogen und der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde angerechnet.
Bei neuen Maßnahmen ist zu prüfen, ob in künftigen Haushaltsjahren entstehende Finanzierungsraten (Eigenanteile) darstellbar sind, ohne den genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmen offensichtlich zu überschreiten.
Bei den Maßnahmen aus der Investitionstätigkeit der nicht zur Dringlichkeitsliste A gehörenden Aufgaben, und bei den Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen mit
vergleichbaren Aufgaben sind die jahresbezogenen Eigenanteile (Investitionsauszahlungen)
relevante Rechengrößen für die Ermittlung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens.
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