Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Vorlage.pdf
Größe
42 kB
Erstellt
07.12.15, 12:51
Aktualisiert
27.01.18, 10:54

öffnen download melden Dateigröße: 42 kB

Inhalt der Datei

Vorlage TOP-Nr. Der Bürgermeister Nr. 115/2010 Fachbereich Finanz Service vom: 18.11.2010 Beschlussvorlage öffentlich Rat Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Rat der Stadt Kamen Bezeichnung des TOP Haushaltssatzung für das Jahr 2011 Beschlussvorschlag: A. Die Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wird beschlossen. B. Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2011 wird - wie vorgelegtbeschlossen. C. Die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen und der Stadtentwässerung Kamen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2011 wird beschlossen. Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung): Zu A und B: Der Entwurf der Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wurde am 04.11.2010 in den Rat eingebracht. Gemäß § 80 Abs.4 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffentlichen Sitzung zu beraten und zu beschließen. Mit der Haushaltssatzung ist gleichzeitig das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept (HSK) für das Haushaltsjahr 2011 zu beraten und zu beschließen, welches ebenfalls in der Sitzung des Rates am 04.11.2010 eingebracht worden ist. Die Fortschreibung eines bereits für den Produktplan 2010 aufgestellten HSK im Zusammenhang mit der Erstellung des Produktplans 2011 ist erforderlich, da die Voraussetzung des § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW gegeben ist. Die in § 76 Abs. 2 GO NRW fixierte Bedingung, dass aus dem HSK hervorgehen muss, dass der Haushaltsausgleich gem. § 75 Abs. 2 GO NRW spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung wieder erreicht wird, kann nicht erfüllt werden. 1 von 3 Ein eventueller Erstattungsbetrag des Landes NRW für die in 2010 angefallenen außerplanmäßigen Aufwendungen, zur Beseitigung der Altlasten im Bereich Bahnhofsumfeld, wurde im Produktplan 2011 nicht berücksichtigt. Sollte im Laufe des Jahres eine Förderung in Höhe von 80 % seitens des Landes NRW positiv beschieden werden, wird der außerordentliche Ertrag das im Produktplan 2011 ausgewiesene Jahresergebnis entsprechend verbessern. Zu C: Ergänzend zum Entwurf der Haushaltssatzung 2011 ist gemäß § 82 GO NRW eine Dringlichkeitsliste zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich „Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;…“. Eine Genehmigung setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen. Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde. Aufbau der Investitions-Dringlichkeitslisten: Die Stadt Kamen hat ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste B beizufügen. Die Aufstellung der Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster. Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf folgende rentierliche Aufgabenbereiche: - Rettungsdienst Abfallwirtschaft Abwasserbeseitigung Straßenreinigung Friedhofs- und Bestattungswesen In Höhe der jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in diesen Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit überwiegend aus Gebühren/Entgelten refinanziert werden. Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: - die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft, die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung der Gemeinde. 2 von 3 Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien: Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z. B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau). Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig unwirtschaftlich wäre. Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden. Der jahresbezogene, investive Anteil zweckgebundener Zuwendungen wird in der Dringlichkeitsliste B entlastend abgezogen und der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde angerechnet. Bei neuen Maßnahmen ist zu prüfen, ob in künftigen Haushaltsjahren entstehende Finanzierungsraten (Eigenanteile) darstellbar sind, ohne den genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmen offensichtlich zu überschreiten. Bei den Maßnahmen aus der Investitionstätigkeit der nicht zur Dringlichkeitsliste A gehörenden Aufgaben, und bei den Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen mit vergleichbaren Aufgaben sind die jahresbezogenen Eigenanteile (Investitionsauszahlungen) relevante Rechengrößen für die Ermittlung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens. 3 von 3