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Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
07.12.15, 12:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:58

Inhalt der Datei

Anlage Auszug aus der Beschlussvorlage BESCHLUSSVORLAGE für den Aufsichtsrat Tagesordnungspunkt 2 Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Energiehandelsgesellschaft West mbH Beschlussvorschlag: Der Aufsichtsrat erteilt seine Zustimmung und empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: Der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Energiehandelsgesellschaft West mbH (ehw) wird zugestimmt. Begründung: Die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bönen Bergkamen (GSW) ist mit 9,36 % an der Energiehandelsgesellschaft West mbH (ehw) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens sind der Handel mit und/oder die Erzeugung von Energie, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaftern mit dem Ziel, die örtliche Energieversorgung zu stärken. Mit Schreiben vom 10.11.2010 teilte die Bezirksregierung Arnsberg u.a. mit, dass der aktuelle Gesellschaftsvertrag der ehw angepasst werden muss. Daraufhin hat die Geschäftsführung der GSW in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Hamm, auf der Grundlage des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010, den Gesellschaftsvertrag der ehw in Bezugnahme auf die aktuelle Fassung der GO NRW überarbeitet und diesen mit der Bezirksregierung Arnsberg abgestimmt. Aufgrund dieses Sachverhaltes möchte die Geschäftsführung der GSW die aktuelle Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages der ehw den Gremien der GSW zur erneuten Beschlussfassung vorlegen. Des Weiteren wurde mit der Bezirksregierung Arnsberg vereinbart, dass die Stadt Hamm die Federführung in dem erforderlichen Anzeigeverfahren für alle kommunalen Gesellschafter übernimmt. Im Wesentlichen wurden folgende Vertragsanpassungen vorgenommen: § 2 Gegenstand des Unternehmens Konkretisierung der Förderung der örtlichen Energieversorgung Bezugnahme auf den § 108 Abs. 1 GO NRW Seite 2 § 9 Gesellschafterversammlung Bezugnahme auf den § 113 GO NRW und Umsetzung durch die kommunalen Gesellschafter Orthografische Anpassung (§ 9 Abs. 6) § 11 Wirtschaftsplan Aufnahme des Begriffs Wirtschaftsführung Kenntnisreichung der Finanzplanung an die Gemeinden der Gesellschafter Bezugnahme auf den § 109 GO NRW § 12 Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung Stellungnahme zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung im Lagebericht (§ 12 Abs. 4) § 13 Kündigung der Gesellschaft Sprachliche Anpassung § 15 Abfindung Konkretisierung der Zahlungen gem. § 13 und § 14 des Gesellschaftsvertrages Sprachliche Anpassungen an §§ 13 und 14 § 18 Gleichstellung Neuaufnahme des § 18 Gleichstellung und Umsetzung gem. dem Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG) § 19 Transparenzgesetz Neuaufnahme des § 19 Transparenzgesetz und Verweis auf den § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW § 20 Gültigkeitsklausel Anpassung (vorher § 18) Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe l) GO NRW i.V.m. § 108 Abs. 6 Buchstabe b) GO NRW bedarf die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Zustimmung des Rates und nach § 115 GO NRW einer Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für die Änderung des Gesellschaftsvertrags der ehw ist somit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GSW erforderlich. Das weitere Verfahren ist mit den jeweiligen Verwaltungsvorständen abgestimmt worden. Vor der Entscheidung der Gesellschafterversammlung wird die Geschäftsführung den Verwaltungen der Gesellschafterkommunen die Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates zuleiten, um eine Beschlussfassung der Räte als Vorgabe für die jeweiligen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GSW herbeizuführen. Nach Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wird der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg die Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Stadt Hamm auf dem Dienstweg angezeigt. Baudrexl Stams Anlage Gesellschaftsvertrag in der Entwurfsfassung vom 22.03.2011 Entwurf: 22.03.2011 Gesellschaftsvertrag § 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Energiehandelsgesellschaft West mbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind - der Handel mit und/oder die Erzeugung von Energie, - die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung - die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaftern mit dem Ziel, die örtliche Energieversorgung der Gesellschafter zu stärken. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. (3) Die Gesellschafter verpflichten sich, die gemeinsamen Belange zu fördern. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, keiner ist verpflichtet, sich der Gesellschaft zu bedienen. (4) Die Gesellschaft ist auf den öffentlichen Zweck nach § 108 Abs. 1 GO NRW ausgerichtet. § 3 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.350.460,00 € (in Worten: dreimillionendreihundertfünfzigtausendvierhundertsechzig Euro). (2) Der jeweils aktuelle Gesellschafterkreis ergibt sich aus der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG. § 4 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (2) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. § 5 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger. § 6 Verfügung über Geschäftsanteile, Vorkaufsrecht (1) Die Übertragung oder Belastung, insbesondere Verpfändung, von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschafter erteilt werden. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 des gesamten Stammkapitals. (2) Beim Verkauf eines Geschäftsanteils oder von Teilen eines Geschäftsanteils sind die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen vorkaufsberechtigt. (3) Der Verkäufer hat den Inhalt des mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten seit Empfang der Mitteilung und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. (4) Die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht gelten entsprechend für jede sonstige Art der Verfügung über Geschäftsanteile. Weiterhin gelten die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht entsprechend für Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen auf neue Geschäftsanteile. § 7 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. § 8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Geschäftsführung). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. (2) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern abweichend von Abs. 1 Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eingeräumt werden. (3) Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft unter Beachtung der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung unter eigener Verantwortung. (4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, jeden Gesellschafter diskriminierungsfrei zu behandeln. § 9 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl oder einen von diesen Bevollmächtigten vertreten. Dabei ist die Vorschrift des § 113 GO NRW durch die kommunalen Gesellschafter umzusetzen. (2) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn Beschlüsse zu fassen sind, ein Gesellschafter dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden, wenn keiner der Gesellschafter widerspricht. In Eilfällen ist die Schriftform auch bei einer Einberufung per E-Mail gewahrt. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. (4) Die Vertreter der Gesellschafter wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, sofern die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. (5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als 50 % des gesamten Stammkapitals vertreten sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (6) Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Gesellschafterversammlung gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Telefax), telegrafische oder mündliche, auch fernmündliche Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Die Schriftform ist auch bei einer Abstimmung per E-Mail gewahrt. Jede 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind mindestens der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Die Urschrift der Niederschrift ist zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen. Jeder Gesellschafter erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. §10 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Unbeschadet der ihr durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben beschließt die Gesellschafterversammlung insbesondere über folgende Angelegenheiten: 1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 2. Übernahme neuer Aufgaben und Aufgabe bisheriger Unternehmensgegenstände i.S. des § 2 Abs. 1, 3. Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen, Einziehung von Geschäftsanteilen, 4. Aufnahme neuer Gesellschafter, 5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 6. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung, 7. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 8. Wahl des Abschlussprüfers, 9. Erwerb, dingliche Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 10. Einleitung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich, sofern sie von grundsätzlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sind, 11. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsführungs-, Betriebspachtund anderen Überlassungsverträgen sowie von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, 12. Erteilung und Widerruf von Prokuren, 13. Entlastung der Geschäftsführung, 14. Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 15. Bildung von Gesellschafterausschüssen, 16. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. (2) Die Beschlüsse zu 3. und 4. müssen mit einer Mehrheit von 3/4 des gesamten Stammkapitals gefasst werden. Im Übrigen sind Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 des gesamten Stammkapitals zu fassen, soweit das GmbHG dies erfordert. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Auflösung, Verschmelzung, Spaltung, und formwechselnder Umwandlung der Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss bestimmen, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen nach Nr. 9, 10 und 11 bis zu einer bestimmten Wertgrenze von dem Genehmigungsvorbehalt befreit werden. §11 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung (1) Die Geschäftsführung stellt bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- (Investitionsund Finanzierungsplan) und den Erfolgsplan sowie eine Stellenübersicht. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der jeweiligen Gemeinde der Gesellschaft unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zur Kenntnis gebracht werden soll. (2) Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 GO NRW sollen beachtet werden. § 12 Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung zu beschließen. (4) Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. In dem Lagebericht soll zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und Zweckerreichung Stellung genommen werden. (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Den kommunalen Anteilseignern der Gesellschafter stehen die Befugnisse gemäß § 54 HGrG zu. (6) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 13 Kündigung der Gesellschaft (1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Jahr schriftlich kündigen. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. (2) Bei Erklärung der Kündigung übernimmt die Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 33 GmbHG oder nach ihrer Bestimmung ein übernahmebereiter Gesellschafter den Geschäftsanteil des Gesellschafters gegen Abfindung gem. § 15. (3) Die bis zum Austreten des Gesellschafters aus der Gesellschaft gegenüber dieser eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bezug oder Handel von Energie, bleiben unberührt. § 14 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Geschäftsanteile können mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit eingezogen werden. (2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen werden, 1. wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, 2. wenn der Geschäftsanteil des Gesellschafters gepfändet wird, 3. wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für einen oder die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht, 4. wenn ein kommunaler Anteilseigner eines der Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einen Dritten verkauft. § 15 Entgelt/Abfindung (1) Scheidet ein Gesellschafter nach § 13 oder nach § 14 des Vertrages aus, so erhält er im Falle von § 13 ein Entgelt, im Falle von § 14 eine Abfindung. Die Ermittlung bestimmt sich nach den nachfolgenden Absätzen. (2) Zur Ermittlung des Entgeltes / der Abfindung ist die Bilanz des letzten Geschäftsjahres maßgeblich, das vor dem oder am Tage des Ausscheidens endet. (3) Die Höhe des Entgeltes / der Abfindung entspricht der Höhe der durch den ausscheidenden Gesellschafter eingezahlten Stammeinlage und einem Anteil der zum Stichtag der Bilanz nach Abs. 2 bestehenden Gewinnrücklage / Kapitalrücklage. Dieser Anteil an der Gewinnrücklage / Kapitalrücklage steht zur gesamten Gewinnrücklage / Kapitalrücklage im gleichen Verhältnis wie der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Stammkapital zum gesamten Stammkapital der Gesellschaft. (4) An Ausschüttungen zwischen dem Stichtag der Bilanz nach Abs. 2 und dem Tag des Ausscheidens aus der Gesellschaft nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. Für diese Ausschüttungen wird er abgefunden. Dieses Entgelt / diese Abfindung steht zur Höhe der gesamten Ausschüttung im gleichen Verhältnis wie der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Stammkapital zum gesamten Stammkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. (5) Bei nachträglichen Änderungen der Bilanz der Gesellschaft infolge steuerlicher Außenprüfungen wird die Höhe des Entgeltes / der Abfindung im Nachhinein entsprechend angepasst. (6) Das Entgelt / die Abfindung ist in fünf gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden, jede weitere jeweils sechs Monate später fällig. Vorzeitige Zahlungen sind in beliebiger Höhe zulässig. Sie werden auf die zuletzt zu zahlenden Raten verrechnet. Der jeweils noch offenstehende Rest des Entgeltes / der Abfindung ist mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils mit der nächsten Rate fällig. Bei vorzeitiger Zahlung besteht kein Anspruch auf Ersatz der dadurch ausgefallenen Zinsen. § 16 Steuerklausel Die Organe der Gesellschaft sind nicht befugt, einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden Person Vorteile irgendwelcher Art vertragsmäßig oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Sofern von der Finanzbehörde oder den Finanzgerichten die Angemessenheit der Leistung rechtskräftig verneint und eine Vorteilszuwendung rechtskräftig festgestellt wird, ist der Begünstigte verpflichtet, die entgegen dieser Bestimmung zugewendeten Vorteile an die Gesellschaft zurückzuerstatten oder sie der Gesellschaft wertmäßig zu ersetzen. § 17 Rechtsnachfolge (1) Überlässt ein Gesellschafter das von ihm betriebene Energieversorgungsunternehmen an einen Dritten, so ist er verpflichtet, seinen (seine) Geschäftsanteil (Geschäftsanteile) auf den Dritten zu übertragen, falls die übrigen Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 des gesamten Stammkapitals fassen. (2) Bei einer Rechtsformänderung hat der Gesellschafter seinen (seine) Geschäftsanteil (Geschäftsanteile) auf die Nachfolgegesellschaft zu übertragen, falls ein Übergang nicht bereits kraft Gesetzes stattfindet. § 18 Gleichstellung Die Gesellschaft wirkt darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. § 19 Transparenzgesetz Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW ist von der Gesellschaft zu beachten. § 20 Gültigkeitsklausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind sich einig, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung gerecht werden.