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Daten

Kommune
Kamen
Dateiname
Anlage.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
07.12.15, 12:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:58

Inhalt der Datei

Anlage Auszug aus der Beschlussvorlage BESCHLUSSVORLAGE für den Aufsichtsrat Tagesordnungspunkt 1 Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH Hier: Entsendung der Geschäftsführung der GSW in die Gesellschaftsversammlung Anpassung des Gesellschaftsvertrages Beschlussvorschlag: Der Aufsichtsrat erteilt seine Zustimmung und empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen: 1. Der Entsendung der Geschäftsführung der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bönen Bergkamen (GSW) in die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH (SEV) wird zugestimmt. Die Geschäftsführer der GSW werden bestimmt die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung der GSW an der SEV wahrzunehmen. 2. Der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SEV wird zugestimmt. Begründung: Der Aufsichtsrat der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bönen Bergkamen (GSW) hat in seiner Sitzung am 14.09.2010 seine Zustimmung zur Änderung der Beteiligung von 28 % auf 15 % sowie zu einer Kapitalerhöhung von 28.000 Euro auf 48.000 Euro an der Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH (SEV) erteilt und eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung ausgesprochen. Die Räte unserer Gesellschafterkommunen Kamen, Bönen und Bergkamen haben am 30.09.2010 eine entsprechende Beschlussfassung in ihren Räten herbeigeführt und eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung der GSW am 04.10.2010 ausgesprochen. Die Gesellschafterversammlung der GSW hat entsprechend der Beschlussfassung zugestimmt. Seite 2 Im Rahmen der vorliegenden Beschlussfassung wurde die Geschäftsführung der GSW ermächtigt, sämtliche zum Abschluss und/oder Eintritt in Verträge bzw. deren Änderung/ Ergänzung, die im Rahmen dieser Beteiligung erforderlich sind, durchzuführen. Im Rahmen der Anzeige der Neustrukturierung der SEV wurde von der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 06.10.2010 das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW die Bezirksregierung Arnsberg für zuständig erklärt hat. Des Weiteren hat die Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt, dass die Stadt Hamm aus Vereinfachungsgründen ein zentrales Anzeigeverfahren für alle kommunalen Gesellschafter durchführen kann. Im Rahmen der weiteren Vorgehensweise haben sich die Gesellschafter der SEV darauf verständigt, dass die Änderung der Beteiligung und die Kapitalerhöhungen der bestehen Gesellschafter sowie das Beteiligungsverfahren der neu einzutretenden Gesellschafter erst bei der Bezirksregierung Arnsberg gebündelt angezeigt werden soll, wenn alle erforderlichen Gremienbeschlüsse vorliegen. Hierbei sollte auch die abschließende Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg in Hinblick auf die Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW) abgewartet werden. Die Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg ergab einen Änderungsbedarf des Gesellschaftsvertrages der SEV. Daraufhin hat die Geschäftsführung der GSW in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Hamm, auf der Grundlage des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010, den Gesellschaftsvertrag in Bezugnahme auf die aktuelle Fassung der GO NRW überarbeitet. Die Geschäftsführung der GSW hat somit darauf hingewirkt, dass eine abgestimmte Version des Gesellschaftsvertrages der SEV mit der Bezirksregierung Arnsberg auf Grundlage der neuen GO NRW erarbeitet wurde. Folglich ist diese Abstimmung als richtungsweisend für Gesellschaftsverträge bei anderen Beteiligungsgesellschaften zu sehen. Aufgrund dieses Sachverhaltes möchte die Geschäftsführung der GSW die aktuelle Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages der SEV den Gremien der GSW zur erneuten Beschlussfassung vorlegen. Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe l) GO NRW i.V.m. § 108 Abs. 6 Buchstabe b) GO NRW bedarf die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Zustimmung des Rates und nach § 115 GO NRW einer Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Um dem Erfordernis des § 113 GO NRW gerecht zu werden, ist es erforderlich eine Entsendung der Geschäftsführung der GSW in die Gesellschafterversammlung der SEV zu beschließen. Diesem Sachverhalt wird in dieser Beschlussfassung entsprechend Rechnung getragen. Für die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SEV sowie der Entsendung der Geschäftsführung in die neu umfirmierte SEV ist somit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GSW erforderlich. Das weitere Verfahren ist mit den jeweiligen Verwaltungsvorständen abgestimmt worden. Vor der Entscheidung der Gesellschafterversammlung wird die Geschäftsführung den Verwaltungen der Gesellschafterkommunen die Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates zuleiten, um eine Beschlussfassung der Räte als Vorgabe für die jeweiligen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GSW herbeizuführen. Seite 3 Nach Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wird der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg die Änderung der Beteiligung nebst der Kapitalerhöhung, die Anpassung des Gesellschaftsvertrages sowie die Entsendung der Geschäftsführung über die Stadt Hamm auf dem Dienstweg angezeigt. Baudrexl Stams Anlage Gesellschaftsvertrag in der Entwurfsfassung vom 16.02.2011 Entwurf 16.02.2011 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH I. Firma, Sitz, Gegenstand §1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH . (2) Sitz der Gesellschaft ist Kamen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen in kommunaler Trägerschaft im Bereich der Energiewirtschaft. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft ist auf den öffentlichen Zweck nach § 108 Abs. 1 GO NW ausgerichtet. II. Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführung §3 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt dreihundertzwanzigtausend). 320.000,00 (in Worten: Euro 1 (2) Der jeweils aktuelle Gesellschafterkreis ergibt sich aus der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG. §4 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind - die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung §5 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. (2) Abweichend von vorstehendem Abs. (1) kann die Gesellschafterversammlung bestimmen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind. Weiterhin kann die Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung auf. stellt die III. Gesellschafterversammlung §6 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderer bestimmt. (2) Die Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl oder einen von diesem 2 Bevollmächtigten vertreten. Dabei ist die Vorschrift des § 113 GO NW durch die kommunalen Gesellschafter umzusetzen. (3) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von dieser gewählt. (4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung an jeden Gesellschafter mit einer 14-tägigen Frist bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen, sofern die Gesellschafter nicht vorher schriftlich oder per Telefax auf die Ladung überhaupt und auf besondere Ladungsformen oder auf Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet haben. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen und zudem die Sitzung mündlich, fernmündlich oder durch sonstige Kommunikationsmittel einberufen werden. (5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. §7 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung in Versammlungen. Außerhalb von Versammlungen können sie, sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch andere Kommunikationsformen unter Einschluss fernmündlicher Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. (2) Jeder Gesellschafter kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. (3) Jährlich sind zwei ordentliche Gesellschafterversammlungen durchzuführen, die vorbehaltlich einer abweichenden Einigung der Gesellschafter am Ort der Gesellschaft abgehalten werden. (4) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. (5) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen oder in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen 3 Gesellschafterbeschlüsse zu folgenden Beschlussgegenständen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen: 1. Feststellung des Ergebnisses; Jahresabschlusses und die 2. Verwendung des Jahresergebnisses und der Vortrag oder die Abdeckung des Verlustes sowie die Auflösung und Ausschüttung von Rücklagen; 3. Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung; 4. Umwandlung (z.B. Verschmelzung, Spaltung) und Auflösung der Gesellschaft; 5. Übernahme neuer Aufgaben Unternehmensgegenstandes; 6. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen; 7. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im Sinne des §§ 291 und 292 Absatz 1 Aktiengesetzes; 8. Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen Unternehmen, an denen eine Beteiligung größer als 25 % besteht; 9. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Einräumung von Prokura; 10. Wirtschaftsplan; 11. Soweit im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen im Verwendung des einschließlich Rahmen des bei i. Aufnahme von Darlehen, wenn im Einzelfall 50.000,-überschritten werden. ii. Vornahme unentgeltlicher Zuwendungen und Bestellung von Sicherheiten, wenn im Einzelfall 5.000,00 überschritten werden. 12. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft; 13. Geltendmachung Geschäftsführung; 14. Gewährung von Darlehen an die Geschäftsführer, die Prokuristen und deren Angehörige. von Ersatzansprüchen gegenüber der 4 (6) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Gesellschaft aufgelöst wird, der Einstimmigkeit. (7) Je 50 EURO eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Gesellschafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Jeder §8 Außerordentliche Gesellschafterversammlung (1) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint. (2) Gesellschafter, die zusammen Geschäftsanteile von mindestens 20 % des Stammkapitals besitzen, haben das Recht, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft auf ihren Antrag, der den Zweck und den Grund für die Gesellschafterversammlung enthält, die Einberufung ablehnt oder binnen fünf Tagen nach Eingang des Antrages die Gesellschafterversammlung nicht einberufen hat. IV. Wirtschaftsplan, Jahresabschluss §9 Wirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Finanzplan, dem Erfolgsplan und dem Investitionsplan. Der Wirtschaftsplan ist in der Weise aufzustellen, dass sämtlichen kommunalrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Insbesondere ist der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der jeweiligen Gemeinde der Gesellschafter unter Beachtung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zur Kenntnis gebracht wird. (2) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine Zustimmung beschließen kann. 5 § 10 Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung (1) Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung der ertragssteuerlichen Regeln nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen der §§ 264 ff HGB aufzustellen, soweit nicht zwingende handelsrechtliche Bestimmungen oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen, zu prüfen und unverzüglich den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorzulegen. In dem Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. (2) Den Gesellschaftern obliegen die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses und/oder des Bilanzgewinns. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 HGrG zu erstrecken. Den kommunalen Anteilseignern der Gesellschafter stehen die Befugnisse gem. §§ 54 ff HGrG zu. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern zuzusenden. Die über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließende Gesellschafterversammlung darf nicht früher als zwei Wochen nach Aufgabe zur Post stattfinden. (4) Für die Gewinn- und Verlustverteilung gilt § 29 GmbHG. (5) Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 GO NRW sollen beachtet werden. V. Schlussbestimmungen § 11 Gleichstellung Die Gesellschaft wirkt darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG NW) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. § 12 Transparenzgesetz Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NW ist von der Gesellschaft zu beachten. 6 § 13 Befreiung vom Wettbewerbsverbot Gesellschafter und Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit von einem etwa bestehenden Wettbewerbsverbot befreit werden. Art, Umfang und Ausmaß der Befreiung sowie ihre Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit werden durch diesen Beschluss geregelt. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. § 15 Schiedsgericht Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag entscheidet auf Antrag eines Gesellschafters ein vom Präsidenten des OLG Düsseldorf einzusetzenden Schiedsgericht. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Das Schiedsgericht verfährt nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO. 7