Daten
Kommune
Kamen
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Anlage.pdf
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Erstellt
07.12.15, 12:53
Aktualisiert
27.01.18, 10:58
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Anlage
Auszug aus der Beschlussvorlage
BESCHLUSSVORLAGE
für den Aufsichtsrat
Tagesordnungspunkt 1
Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH
Hier:
Entsendung der Geschäftsführung der GSW in die Gesellschaftsversammlung
Anpassung des Gesellschaftsvertrages
Beschlussvorschlag:
Der Aufsichtsrat erteilt seine Zustimmung und empfiehlt der Gesellschafterversammlung zu beschließen:
1. Der Entsendung der Geschäftsführung der GSW Gemeinschaftsstadtwerke
GmbH Kamen Bönen Bergkamen (GSW) in die Gesellschafterversammlung
der Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH (SEV) wird zugestimmt.
Die Geschäftsführer der GSW werden bestimmt die Rechte und Pflichten aus
der Beteiligung der GSW an der SEV wahrzunehmen.
2. Der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SEV wird zugestimmt.
Begründung:
Der Aufsichtsrat der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen Bönen Bergkamen
(GSW) hat in seiner Sitzung am 14.09.2010 seine Zustimmung zur Änderung der Beteiligung von 28 % auf 15 % sowie zu einer Kapitalerhöhung von 28.000 Euro auf 48.000 Euro
an der Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH (SEV) erteilt und eine Empfehlung an die
Gesellschafterversammlung ausgesprochen. Die Räte unserer Gesellschafterkommunen Kamen, Bönen und Bergkamen haben am 30.09.2010 eine entsprechende Beschlussfassung in
ihren Räten herbeigeführt und eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung der GSW
am 04.10.2010 ausgesprochen. Die Gesellschafterversammlung der GSW hat entsprechend
der Beschlussfassung zugestimmt.
Seite 2
Im Rahmen der vorliegenden Beschlussfassung wurde die Geschäftsführung der GSW ermächtigt, sämtliche zum Abschluss und/oder Eintritt in Verträge bzw. deren Änderung/ Ergänzung, die im Rahmen dieser Beteiligung erforderlich sind, durchzuführen.
Im Rahmen der Anzeige der Neustrukturierung der SEV wurde von der Bezirksregierung
Arnsberg mitgeteilt, dass mit Schreiben vom 06.10.2010 das Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes NRW die Bezirksregierung Arnsberg für zuständig erklärt hat.
Des Weiteren hat die Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt, dass die Stadt Hamm aus Vereinfachungsgründen ein zentrales Anzeigeverfahren für alle kommunalen Gesellschafter
durchführen kann.
Im Rahmen der weiteren Vorgehensweise haben sich die Gesellschafter der SEV darauf verständigt, dass die Änderung der Beteiligung und die Kapitalerhöhungen der bestehen Gesellschafter sowie das Beteiligungsverfahren der neu einzutretenden Gesellschafter erst bei
der Bezirksregierung Arnsberg gebündelt angezeigt werden soll, wenn alle erforderlichen
Gremienbeschlüsse vorliegen. Hierbei sollte auch die abschließende Abstimmung mit der
Bezirksregierung Arnsberg in Hinblick auf die Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages
unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW) abgewartet werden.
Die Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg ergab einen Änderungsbedarf des Gesellschaftsvertrages der SEV. Daraufhin hat die Geschäftsführung der GSW in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Hamm, auf der Grundlage des Gesetzes zur Revitalisierung des
Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010, den Gesellschaftsvertrag in Bezugnahme auf
die aktuelle Fassung der GO NRW überarbeitet. Die Geschäftsführung der GSW hat somit
darauf hingewirkt, dass eine abgestimmte Version des Gesellschaftsvertrages der SEV mit
der Bezirksregierung Arnsberg auf Grundlage der neuen GO NRW erarbeitet wurde. Folglich
ist diese Abstimmung als richtungsweisend für Gesellschaftsverträge bei anderen Beteiligungsgesellschaften zu sehen. Aufgrund dieses Sachverhaltes möchte die Geschäftsführung
der GSW die aktuelle Entwurfsfassung des Gesellschaftsvertrages der SEV den Gremien der
GSW zur erneuten Beschlussfassung vorlegen.
Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe l) GO NRW i.V.m. § 108 Abs. 6 Buchstabe b) GO NRW bedarf
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Zustimmung des Rates und nach § 115 GO
NRW einer Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Um dem Erfordernis des § 113 GO NRW gerecht zu werden, ist es erforderlich eine Entsendung der Geschäftsführung der GSW in die Gesellschafterversammlung der SEV zu beschließen. Diesem Sachverhalt wird in dieser Beschlussfassung entsprechend Rechnung getragen.
Für die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SEV sowie der Entsendung der Geschäftsführung in die neu umfirmierte SEV ist somit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GSW erforderlich. Das weitere Verfahren ist mit den jeweiligen Verwaltungsvorständen abgestimmt worden. Vor der Entscheidung der Gesellschafterversammlung wird die
Geschäftsführung den Verwaltungen der Gesellschafterkommunen die Beschlussempfehlung
des Aufsichtsrates zuleiten, um eine Beschlussfassung der Räte als Vorgabe für die jeweiligen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GSW herbeizuführen.
Seite 3
Nach Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wird der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg die Änderung der Beteiligung nebst der Kapitalerhöhung, die Anpassung
des Gesellschaftsvertrages sowie die Entsendung der Geschäftsführung über die Stadt
Hamm auf dem Dienstweg angezeigt.
Baudrexl
Stams
Anlage
Gesellschaftsvertrag in der Entwurfsfassung vom 16.02.2011
Entwurf 16.02.2011
Gesellschaftsvertrag
der Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH
I.
Firma, Sitz, Gegenstand
§1
Firma, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Die Gesellschaft führt die Firma Stadtwerke Energie Verbund SEV GmbH .
(2)
Sitz der Gesellschaft ist Kamen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Erbringung von
Dienstleistungen für Unternehmen in kommunaler Trägerschaft im Bereich der
Energiewirtschaft.
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch
die der Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann.
Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen,
sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und
Nebenbetriebe
errichten,
erwerben
und
pachten,
ferner
Interessengemeinschaften eingehen und Zweigniederlassungen errichten.
Die Gesellschaft ist auf den öffentlichen Zweck nach § 108 Abs. 1 GO NW
ausgerichtet.
II.
Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführung
§3
Stammkapital, Stammeinlagen
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
dreihundertzwanzigtausend).
320.000,00 (in Worten: Euro
1
(2)
Der jeweils aktuelle Gesellschafterkreis ergibt sich aus der Gesellschafterliste
nach § 40 GmbHG.
§4
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
-
die Geschäftsführung und
die Gesellschafterversammlung
§5
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich vertreten oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit
einem Prokuristen.
(2)
Abweichend von vorstehendem Abs. (1) kann die Gesellschafterversammlung
bestimmen,
dass
ein
oder
mehrere
Geschäftsführer
einzelvertretungsberechtigt
sind.
Weiterhin
kann
die
Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(3)
Sind
mehrere
Geschäftsführer
bestellt,
so
Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung auf.
stellt
die
III.
Gesellschafterversammlung
§6
Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz
(1)
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen,
soweit das Gesetz nichts anderer bestimmt.
(2)
Die Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung durch ihre
gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl oder einen von diesem
2
Bevollmächtigten vertreten. Dabei ist die Vorschrift des § 113 GO NW durch
die kommunalen Gesellschafter umzusetzen.
(3)
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird von dieser gewählt.
(4)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich, per Telefax
oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung an jeden
Gesellschafter
mit
einer
14-tägigen
Frist
bei
ordentlichen
Gesellschafterversammlungen, sofern die Gesellschafter nicht vorher
schriftlich oder per Telefax auf die Ladung überhaupt und auf besondere
Ladungsformen oder auf Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet haben. Bei
Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen
und zudem die Sitzung mündlich, fernmündlich oder durch sonstige
Kommunikationsmittel einberufen werden.
(5)
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in
welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der
Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse
der Gesellschafter anzugeben sind. Über jeden außerhalb von
Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des
Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Jedem Gesellschafter ist
eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
§7
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1)
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
treffenden
Bestimmungen
erfolgen
durch
Beschlussfassung
in
Versammlungen. Außerhalb von Versammlungen können sie, sofern nicht
zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch andere
Kommunikationsformen unter Einschluss fernmündlicher Abstimmung gefasst
werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt.
(2)
Jeder Gesellschafter kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen
Gesellschafter vertreten lassen.
(3)
Jährlich sind zwei ordentliche Gesellschafterversammlungen durchzuführen,
die vorbehaltlich einer abweichenden Einigung der Gesellschafter am Ort
der Gesellschaft abgehalten werden.
(4)
Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der
Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch dann gefasst
werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden
gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten
worden sind.
(5)
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen oder in diesem Gesellschaftsvertrag
nicht
ausdrücklich
etwas
anderes
bestimmt
ist,
bedürfen
3
Gesellschafterbeschlüsse zu folgenden Beschlussgegenständen der Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen:
1.
Feststellung des
Ergebnisses;
Jahresabschlusses
und
die
2.
Verwendung des Jahresergebnisses und der Vortrag oder die
Abdeckung des Verlustes sowie die Auflösung und Ausschüttung von
Rücklagen;
3.
Änderungen
dieses
Gesellschaftsvertrages
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung;
4.
Umwandlung (z.B. Verschmelzung, Spaltung) und Auflösung der
Gesellschaft;
5.
Übernahme
neuer
Aufgaben
Unternehmensgegenstandes;
6.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
und Beteiligungen;
7.
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen im
Sinne des §§ 291 und 292 Absatz 1 Aktiengesetzes;
8.
Stimmabgabe in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen
Unternehmen, an denen eine Beteiligung größer als 25 % besteht;
9.
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie Einräumung von
Prokura;
10.
Wirtschaftsplan;
11.
Soweit im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen
im
Verwendung
des
einschließlich
Rahmen
des
bei
i. Aufnahme von Darlehen, wenn im Einzelfall 50.000,-überschritten werden.
ii. Vornahme unentgeltlicher Zuwendungen und Bestellung von
Sicherheiten, wenn im Einzelfall 5.000,00
überschritten
werden.
12.
Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
der Gesellschaft;
13.
Geltendmachung
Geschäftsführung;
14.
Gewährung von Darlehen an die Geschäftsführer, die Prokuristen und
deren Angehörige.
von
Ersatzansprüchen
gegenüber
der
4
(6)
Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder in diesem
Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen
Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Gesellschaft aufgelöst wird, der
Einstimmigkeit.
(7)
Je 50 EURO eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
Gesellschafter kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Jeder
§8
Außerordentliche Gesellschafterversammlung
(1)
Eine
außerordentliche
Gesellschafterversammlung
ist
von
der
Geschäftsführung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft
dringend erforderlich erscheint.
(2)
Gesellschafter, die zusammen Geschäftsanteile von mindestens 20 % des
Stammkapitals besitzen, haben das Recht, eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn der Geschäftsführer der
Gesellschaft auf ihren Antrag, der den Zweck und den Grund für die
Gesellschafterversammlung enthält, die Einberufung ablehnt oder binnen fünf
Tagen nach Eingang des Antrages die Gesellschafterversammlung nicht
einberufen hat.
IV.
Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
§9
Wirtschaftsplan
(1)
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Finanzplan, dem Erfolgsplan und dem
Investitionsplan. Der Wirtschaftsplan ist in der Weise aufzustellen, dass
sämtlichen kommunalrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird.
Insbesondere ist der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung
zugrunde zu legen, die der jeweiligen Gemeinde der Gesellschafter unter
Beachtung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zur Kenntnis gebracht
wird.
(2)
Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die
Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres über seine
Zustimmung beschließen kann.
5
§ 10
Jahresabschluss, Lagebericht und Ergebnisverwendung
(1)
Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den
Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr
unter Beachtung der ertragssteuerlichen Regeln nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen der §§ 264 ff HGB
aufzustellen, soweit nicht zwingende handelsrechtliche Bestimmungen oder
dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen, zu prüfen und
unverzüglich den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorzulegen. In dem
Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur
Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
(2)
Den Gesellschaftern obliegen die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses und/oder
des Bilanzgewinns.
(3)
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist auch auf die Prüfungsgegenstände
des § 53 Abs. 1 HGrG zu erstrecken. Den kommunalen Anteilseignern der
Gesellschafter stehen die Befugnisse gem. §§ 54 ff HGrG zu. Die
Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht
unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern zuzusenden. Die über die
Feststellung
des
Jahresabschlusses
beschließende
Gesellschafterversammlung darf nicht früher als zwei Wochen nach Aufgabe
zur Post stattfinden.
(4)
Für die Gewinn- und Verlustverteilung gilt § 29 GmbHG.
(5)
Die Wirtschaftsgrundsätze gemäß § 109 GO NRW sollen beachtet werden.
V.
Schlussbestimmungen
§ 11
Gleichstellung
Die Gesellschaft wirkt darauf hin, dass in dem Unternehmen die Ziele des
Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG NW) in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung finden.
§ 12
Transparenzgesetz
Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NW ist von der Gesellschaft zu beachten.
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§ 13
Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Gesellschafter und Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss mit
einfacher Stimmenmehrheit von einem etwa bestehenden Wettbewerbsverbot befreit
werden. Art, Umfang und Ausmaß der Befreiung sowie ihre Entgeltlichkeit oder
Unentgeltlichkeit werden durch diesen Beschluss geregelt.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke
befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt
bedacht hätten.
§ 15
Schiedsgericht
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag
entscheidet auf Antrag eines Gesellschafters ein vom Präsidenten des OLG
Düsseldorf einzusetzenden Schiedsgericht. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts
muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Das Schiedsgericht verfährt nach
den Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO.
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