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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
248 kB
Erstellt
01.06.16, 00:00
Aktualisiert
30.01.18, 12:35

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage der Verwaltung Nr.: 20161136 Status: öffentlich Datum: 18.05.2016 Verfasser/in: Gerhard Grobelny Fachbereich: Ordnungsamt Bezeichnung der Vorlage: Bürgerantrag Katzenkastrations- und Kennzeichnungspflicht Beschlussvorschriften: § 24 Gemeindeordnung Beratungsfolge: Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung 09.06.2016 Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Stadt Bochum erlässt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse keine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen. Begründung: Mit E-Mail vom10.12.2016 beantragt die “IG Pro Katzenschutzverordnung“ den Erlass einer Katzenschutzverordnung mit Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung von Hauskatzen. Die Antragstellerin wünscht, dass die gemäß beigefügter Anlage aufgeführten ordnungsbehördlichen Regelungen in die Verordnung aufgenommen werden. Dieser Antrag ist ein Bürgerantrag im Sinne des § 24 Gemeindeordnung. Mit der Regelung des § 13 b Tierschutzgesetz wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den im betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Diese Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13 b des Tierschutzgesetzes ist mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Vor dem Erlass einer solchen Rechtsverordnung ist aufgrund der bunderechtlichen Vorgaben das Vorliegen für die Ausweisung eines Schutzgebietes festzustellen. Die Feststellungen können nach Maßgabe der folgenden Hinweise getroffen werden: Seite 1 von 4 1. Festzustellen ist, dass eine hohe Zahl an freilebenden Katzen in dem auszuweisenden Gebiet vorhanden ist. 2. Sind an den Tieren dieser Population erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden festzustellen? 3. Sind die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die ebenfalls hohe Population zurückzuführen? 4. Inwieweit können durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden und Schäden verringert werden und reichen andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht aus? 5. Sofern eine Katzenschutzverordnung auf der Grundlage des § 13 b Tierschutzgesetz eingeführt werden soll, hat das zuständige Organ hierüber Beschluss zu fassen. Zunächst wurde die Antragstellerin (Sitz der Interessengemeinschaft befindet sich nicht in NRW) gebeten, den Antrag zu konkretisieren und insbesondere Angaben hinsichtlich Population, auszuweisender Schutzgebiete zu machen sowie weitere Erkenntnisse mitzuteilen. Die Antragstellerin ging jedoch in ihrem Antwortschreiben in keiner Weise auf die erbetenen Angaben ein. Infolge dessen wurden zur Prüfung der Voraussetzungen zum Erlass einer Katzenschutzverordnung der Tierschutzverein Bochum und Umgebung e. V. sowie weitere Tierschutzvereine im Rahmen einer Gesprächsrunde gebeten, belegbare Zahlen zu Kastrationen verwilderter Katzen für den Zeitraum der letzten fünf Jahre sowie Zahlen zu Populationsdichte für bestimmte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes Bochum anzureichen. Ferner sollte erklärt werden, welche Erkenntnisse über Leiden und Schäden, die auf eine zu hohe Populationsdichte nicht kastrierter Katzen zurückzuführen sind, vorliegen und welche Leiden bzw. Krankheiten bei den Tieren abweichend vom Normalzustand in diesem Zusammenhang festgestellt wurden. Die Auswertung der angereichten Unterlagen der Tierschutzvereine für den Zeitraum 2011 bis 2015 ergibt folgendes Gesamtbild: 1. Die Zahl der Kastrationen ist im o. g. Zeitraum kontinuierlich zurückgegangen. Insgesamt ist ein Rückgang von rund 50% zu verzeichnen. 2. Auch die Zahl kranker Tiere ist in den letzten fünf Jahren, ebenso wie die Zahl euthanasierter Tiere, um 50% zurückgegangen. 3. Seriöse Angaben über Populationsdichte und Bestimmung einzelner Gebiete innerhalb des Bochumer Stadtgebietes können von den Tierschutzvereinen nicht gemacht werden, da sich aufgrund der versteckten Lebensweise der Katzen eine genaue Beobachtung der Populationsdichte nicht darstellen lässt. Ursächlich für den Rückgang der Kastrationen und der Behandlungen erkrankter Katzen dürfte auch die engagierte und erfolgreiche Arbeit der Bochumer Tierschutzvereine sein. Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt bei der Überlegung bzgl. des Erlasses einer Katzenschutzverordnung ist die Tatsache, dass eine solche Verordnung unter einem Vollzugsdefizit leiden würde. Die Verwaltung verfügt weder über das vorhandene Personal noch über die erforderlichen finanziellen Mittel. Bei Freigängerkatzen, hier handelt es sich um gehaltene Katzen, die unkontrolliert freien Auslauf haben, wäre es die Aufgabe der Verwaltung, entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen und zu ermitteln, ob die Beschwerde über eine Freigängerkatze auch den Tatsachen entspricht. Bei Beschwerden über Katzenhalter müsste zunächst von Seite 2 von 4 der Verwaltung ermittelt werden, ob die Vorwürfe zu Recht bestehen. In der Regel werden solche Vorwürfe vehement bestritten. Dies bedeutet für die Verwaltung, dass sie in der Pflicht gesetzt wird, den unkontrollierten Auslauf der Freigängerkatze nachzuweisen. Dies gestaltet sich in der Praxis generell als äußerst schwierig und zeitaufwändig. Erst dann kann der Katzenhalter zur Kastration seiner Katze per Ordnungsverfügung aufgefordert werden. Freigängerkatzen, derer die Behörde innerhalb eines Schutzgebietes habhaft wird, kann zum Zweck der Ermittlung in Obhut genommen werden. Eine Zuordnung bzw. Ermittlung des Katzenhalters führt jedoch in der Mehrzahl der Fälle nicht zum Erfolg. Bei freilebenden Katzen wäre es Aufgabe der Behörde, diese einzufangen, unfruchtbar machen zu lassen und wieder an der aufgegriffenen Stelle auszusetzen. Damit eine praktische Umsetzung überhaupt möglich wäre, müssten Lebendfallen beschafft und für entsprechende Lagermöglichkeiten gesorgt werden. Nachfolgende Arbeitsschritte kämen auf die Verwaltung zur Kastration freilebender Katzen zu: 1. Aufstellen der Fallen 2. Kontrollen der Fallen (zweimal täglich am Morgen und am Abend) 3. Transport der gefangenen Katzen zum Tierarzt (Kastration, eventuell auch Behandlung von verletzten Tieren und ggf. eine übergangsweise Unterbringung im Tierheim) 4. Kennzeichnung und Registrierung der Katzen 5. Transport der kastrierten Katzen zum Ort, an dem diese gefangen wurden, um sie dort wieder auszusetzen Grundsätzlich könnte mit dem Einfangen, Transportieren, Kastrieren etc. ein Dritter beauftragt werden, was allerdings die Bereitstellung nicht unerheblicher finanzieller Mittel bedeuten würde. Zu den Kosten für Personal, Sachmittel und den Kosten für Kastrationen verweise ich auf die Mitteilung der Verwaltung - Vorlage Nr. 20131403 -. Die Summen sind aufgrund der allgemeinen Preis- und Gehaltsanhebungen leicht gestiegen, so dass bis zu ca. 70.000 € jährlich fix zu veranschlagen sind. Hinzu kämen Kastrationskosten in Höhe von ca. 90.000 € Fördermittel werden seit 2013 vom Land Nordrhein-Westfalen auch weiterhin sowohl für 2016 als auch für 2017 den Tierschutzvereinen zur Kastration von Katzen bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt. Der jährliche Förderungsbetrag von 5000,- Euro pro Tierschutzverein wurde in diesem Jahr sogar auf 10.000,- Euro angehoben. Die Tierschutzvereine wurden in diesem Jahr nochmals auf die Fördermöglichkeiten hingewiesen. Nach eigener Aussage erfüllt aber keiner der Bochumer Tierschutzvereine die Voraussetzungen, die Zuwendungen erhalten zu können. Herr Dr. Ingo Franke als Mitglied des Landschaftsbeirats weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass freilaufende Katzen auch unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes betrachtet werden sollen. Freilaufende Katzen würden laut amerikanischer, australischer und britischer Studien zu Folge zum Aussterben bestimmter Vogelarten beitragen. Singvögel in heimischen Gärten, aber auch kleine Säuger, gehören zum Beuteschema von Katzen. Bedingt durch den ausgeprägten Jagdtrieb käme es zu einer erheblichen Dezimierung des Vogelbestandes. Deshalb sei es aus Sicht der Naturschützer notwendig, eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht zu fordern. Seite 3 von 4 Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen: 1. Die Populationsdichte, bezogen auf bestimmte Bezirke innerhalb des Stadtgebietes, lässt sich nicht feststellen. Demzufolge kann auch keine Ausweisung bestimmter Schutzgebiete erfolgen. Insofern müsste sich eine Katzenschutzverordnung auf das gesamte Stadtgebiet beziehen. 2. Die Zahlen kastrierter, kranker und euthanasierter Tiere sind rückläufig und haben sich in den letzten fünf Jahren um rund 50% verringert. 3. Eine Katzenschutzverordnung würde an einem Vollzugsdefizit leiden, da die Verwaltung weder über die personellen Ressourcen, über die finanziellen Mittel, die Sachmittel noch über Kenntnisse in der Handhabung von Lebendfallen verfügt. 4. Die praktische Umsetzung und der damit für die Verwaltung verbundene Aufwand auf der Basis einer Katzenschutzverordnung steht in keinem Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg, da sich die Zahl wildlebender und sogenannter Freigängerkatzen nur unwesentlich verringern und dem eigentlichen Problem nicht abhelfen würde. 5. Verwilderte, freilebende Katzen würden selbst nach einer Kastrierung wieder in der Natur ausgesetzt, so das kein Schutz für die Vogelwelt verwirklicht wird. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Katzenschutzverordnung kein probates Mittel darstellt, einen nennenswerten Effekt hinsichtlich des Schutzes freilebender Katzen zu erzielen, da sich die Gesamtzahl nicht kastrierter Freigängerkatzen als auch freilebender Katzen nur um einen minimalen Prozentsatz zurückführen ließe. Der sich durch solch eine Verordnung ergebende umfangreiche Überwachungs- und Vollzugsaufwand ist völlig illusorisch und geht an den tatsächlich hier zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Kapazitäten deutlich vorbei, so dass lediglich ein Tätigwerden in einzelnen Beschwerdefällen erfolgen könnte. Aufgrund der hier insgesamt vorliegenden Erkenntnisse wird aus Sicht der Verwaltung kein Bedarf für den Erlass einer Verordnung zum Schutz freilebender Katzen gesehen. Finanzielle Auswirkungen: Mittelbedarf für die Durchführung der Maßnahmen: Jährliche Folgelasten (gemäß beiliegender Berechnung): Anlagen: Bürgerantrag Katzenkastrations- und Kennzeichnungspflicht Seite 4 von 4