Daten
Kommune
Köln
Dateiname
Anlage 1 - Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
02.06.17, 04:27
Aktualisiert
24.01.18, 05:09
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Anlage 1
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem
Verfügungsfonds Lindweiler
1. Allgemeines
Das am 16.12.2014 durch den Rat beschlossene Integrierte Handlungskonzept Lindweiler
sieht die Verbesserung der Lebensqualität im Stadtteil Lindweiler vor. Zur Umsetzung dieses
Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus Mitteln der Städtebauförderung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung von kleinteiligen Projekten und
Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im Stadtteil Lindweiler tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige
Institutionen des Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an
der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes
aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen.
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden.
Die Einzelheiten sind in Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive
Mitwirkung der Beteiligten“ der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt.
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Gebietes Soziale Stadt
Köln-Lindweiler, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des
Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen
bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Gebietes der Sozialen Stadt „Köln-Lindweiler“ ist in
Anlage 1a dargestellt und Teil dieser Richtlinie.
Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder
des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist ausgeschlossen.
Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von
Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Stadtteil Lindweiler zu realisieren.
3. Förderfähige Maßnahmen
Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden:
die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil
Mitmachaktionen im Stadtteil
Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil
Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im
Stadtteil.
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein Honorarvertrag für
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selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den Antragsteller kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende
Stunden-/Tätigkeitsdokumentation vorzulegen.
4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen
a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgenden Kriterien erfüllen:
Aktivierung von Bewohnerengagement
Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft
Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe
Stärkung des Images und der Identität.
b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen
ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen,
ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden,
alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen,
mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
5. Förderausschluss
Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden:
Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen
sind
Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien sichergestellt ist
Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen
laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin
beziehungsweise des Antragstellers
Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger
der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz
hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert
werden.
unbefristete Maßnahmen.
6. Art und Umfang der Mittel
Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land NordrheinWestfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln.
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre
2015 bis 2020 verteilt.
Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf
2.499 Euro begrenzt.
Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt.
Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der
geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minder-
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ausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen.
7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger
Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
können im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein.
8. Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
9. Antragstellung
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Lindweiler ist schriftlich anhand des Formulars (Anlage 1b) an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/lindweiler.
Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre:
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Im Jahr 2015: Antragstellung bis 16.11.
Im Jahr 2016: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 14.10.
Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 16.01., 14.04., 14.07., 16.10.
Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 15.01., 16.04., 16.07., 15.10.
Im Jahr 2019: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10.
Im Jahr 2020: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04.
Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und
Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu versehen.
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und
sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) herangezogen werden.
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10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren
Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre
grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum
Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der
Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des
interkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und
des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige städtische Dienststellen
vorgeprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern des Veedelsbeirates vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt.
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden
Fördermittelbudgets entscheidet der Veedelsbeirat Lindweiler. Das im jeweiligen Jahr zur
Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt. Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die
überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten
Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen.
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung
des Veedelsbeirates informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie / er
einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen
aus dem Verfügungsfonds Lindweiler“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil
der Bewilligung.
Im Falle einer Antragsablehnung durch den Veedelsbeirat erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden.
11. Einholen von Angeboten
Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und Beauftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom Zuwendungsempfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die städtischen Regelungen der Kölner
Vergabeordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen von:
unter 500 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich.
unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Bieter mündlich zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Angebote sind in Textform (z.B. per Mail) abzugeben. Das
Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren.
12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die
zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust.
Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwen-
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dungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden.
Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro netto
übersteigt, sind diese zu inventarisieren.
13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen.
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfänger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme an
das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit
dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung
bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die
geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-/Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen bzw. durch Fotos nachzuweisen.
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der
Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und
Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach
§ 15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer
abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden.
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadtkoeln.de/lindweiler.
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu,
reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung
bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen.
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt.
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Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
15. Prüfung der Verwendung
Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung
der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen
örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den
Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften
sichergestellt werden.
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt.
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3
Satz 1 VwVfG NRW).
17. Besondere Nebenbestimmungen
17.1 Publizitätsvorschriften
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten,
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes Lindweiler
gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit, der Städtebauförderung, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos
werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt.
17.2 Geschlechtergerechtigkeit
Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von
Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.
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18. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft.
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Anlage 1
Anlage 1a zur Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
Abgrenzung des Gebiets der Sozialen Stadt Köln-Lindweiler
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Anlage 1
Anlage 1b zur Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
Soziale Stadt Köln-Lindweiler
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
An
Stadt Köln- Amt für Stadtentwicklung und Statistik
z.H. Frau Weller
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe,
Verein, Einrichtung, Person)
Ansprechpartnerin/Ansprechpartner
Anschrift
Telefon
Telefax
E-Mail
Projektbezeichnung
Projektbeginn und -ende
Beschreibung der Maßnahme
Ziele der beantragten Maßnahme
Zielgruppe
Nutzen der beantragten Maßnahme
Auswirkungen auf das Gebiet und Nachhaltigkeit der Maßnahme
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Anlage 1
Gesamtkosten
Detaillierte Aufstellung im Rahmen eines
gesonderten Finanzplanes erforderlich
Ort, Datum und Unterschrift
Köln, den
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Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass
- die in diesem Antrag einschließlich seiner
Anlagen gemachten Angaben vollständig
und richtig sind
- die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen,
zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche
Mittel oder anderer Fördermittelgeber herangezogen werden.