Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
308 kB
Datum
25.07.2017
Erstellt
17.07.17, 18:06
Aktualisiert
17.07.17, 18:06

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ - 1. Änderung und Ergänzung (Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB) Gemarkung/Flur: Kall, Flur 23 Kreis: Euskirchen Regierungsbezirk: Köln Land: Nordrhein-Westfalen  Begründung zur Aufstellung der Bebauungsplan-Änderung und -Ergänzung (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung)  Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall My\..\ Begr 1.Änd BP Ortszentrum GEMEINDE KALL Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“ 1. Änderung und Ergänzung Begründung zur Aufstellung (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) 1. Aufstellungsbeschluss, Anlass, Lage und Abgrenzung Der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes (BPlan) Nr. 26 „Ortszentrum“ -im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)- wurde vom Rat der Gemeinde Kall am 25.07.2017 gefasst, dto. der Entwurfs- und Offenlagebeschluss. Das Plangebiet besteht im Wesentlichen aus dem Bahnhofsvorplatz Kall mit dem ehemaligen Schülerverkehrs-Busbahnhof, der Bahnhofszufahrt und Pkw-Abstellflächen. Der Bushof lag / liegt auf Geländeniveau der Bahnhofstraße. Etwa in der Mitte des Plangebietes gibt es einen Geländeversprung zu dem etwa 3m höher gelegenen Bahnhofsniveau. Die Zufahrt zum Bahnhof, für den Linienbusverkehr und Pkw, erfolgt über eine Rampe im Süden und eine Abfahrt im Norden, jeweils von/zur Bahnhofstraße, der Hauptdurchfahrt durch den Innenort. Auf dem oberen Plateau befinden sich an der Fahrbahn entlang Parkbuchten für Kfz, sowie ein per Pflanzstreifen abgetrennter kleiner Stellplatzbereich für Mitarbeiter der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) im Nordosten. Das Plangebiet war bisher bis auf einen Unterstand für Fahrgäste, in der Böschung zwischen unterem und oberem Plateau, und die Gebäude Bahnhofstraße 19 hochbautechnisch unbebaut - aber durch die Verkehrsflächen dennoch weitestgehend versiegelt. Der Planungsbereich liegt eingefasst zwischen bestehender Bebauung im Norden, Rathausgebäude, und im Osten, inzw. denkmalgeschütztes Bahnhofsgebäude, Bahnanlagen im Nordosten (alte Oleftalbahn Kall-Hellenthal (Denkmal) und Bahnstrecke Köln-Trier), der Bahnhofstraße (L105) im Westen und den Parkplatzflächen des REWE-Marktes im Süden (s. Übersichtskarte auf der Planzeichnung). Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung durch entsprechende Signatur gekennzeichnet; Größe: 0,53 ha; Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung rd. 130 m, quer dazu im Mittel 40 m. Erstmals 2012/13 war der Bahnhofsvorplatz durch einen eigenen neuen BPlan „Ortszentrum“ überplant worden (zuvor Bestandteil des BPlans „Ortsmitte“ aus den 70-er Jahren, der den gesamten Kernort abdeckt/e). Für eine dort (schon lange) angestrebte bauliche Nutzung lag damals eine konkrete Planungsabsicht eines Vorhabenträgers zur Realisierung eines Geschäfts- und Wohnhauskomplexes vor. Das Bauvorhaben sollte –in sich gegliedert- auf 60m Länge entlang der Bahnhofstraße errichtet werden und rückwärtig weiterhin von der angestammten Umfahrt hoch zum Bahnhof Kall umgeben sein. Als „Nebeneffekt“ sollte gleichzeitig der gesamte Ortskern aufgewertet werden. Der BPlan wurde damals zur Rechtskraft gebracht (Bekanntmachung 22.02.2013), aber nicht in die Realität umgesetzt. Zwischenzeitlich wurde im Rahmen des „Integrierten Handlungskonzeptes“ (IHK) für den Kernort Kall eine neue Planungsvorstellung insbesondere auch für den zentralen Bereich hier entwickelt. Die präferierte Lösung besteht nunmehr in einer Kfz-freien, als Fußgängerbereich gestalteten -2- und begrünten Platzanlage vor dem Bahnhof, rd. 25 x 48 m groß, auf Niveau der Bahnhofstraße, und einer sich anschließenden Treppenanlage hoch zum denkmalgeschützten Gebäude. Davor wiederum wird eine Umfahrtsbreite für die Feuerwehr freigehalten. Im Norden und Süden soll der zentrale Platz gefasst werden durch zwei -einheitlich zu gestaltende- karreeförmige Baublöcke, mit gemischter Nutzung aus Dienstleistungen, kleinen Geschäften, Gastronomie und Wohnen. Die Abgrenzung des BPlans in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung kann und soll unverändert beibehalten werden. Lediglich in Richtung Süden muss eine Ergänzung des Geltungsbereichs erfolgen zur Schaffung eines zusätzlichen südlichen Baufensters. Das an dieser Stelle bisher befindliche Wohn-, Geschäfts- und Lagergebäude Bahnhofstraße 19 (Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstücke 71 u. 72) wird dafür abgebrochen. 2. Planungsziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen Der überholte BPlan ist nunmehr an die geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen anzupassen. Dies betrifft neben der Planzeichnung (Einschieben eines zentralen Platzes, zwischen zwei flankierende Baublöcke Nord und Süd) auch die zugehörigen Textlichen Festsetzungen. Diese müssen komplett auf die neue bauliche Konzeption sowie zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedingungen umgestellt und ergänzt werden. Dabei sollen die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung weiter gelten, soweit sie nicht durch neue Festsetzungen ersetzt, gestrichen, geändert oder ergänzt werden. Unveränderte bisherige Festsetzungen sind in dem Textteil in Standard-Schrift wiedergegeben, neue Festsetzungen bzw. gestrichene, geänderte oder ergänzte Teile von Festsetzungen in KursivSchrift. Im Folgenden werden insbesondere die eintretenden Änderungen und Neuerungen erläutert. Hochbautechnisch genutzt werden soll nun nicht mehr der Kern des Geltungsbereiches, sondern ein Baublock Nord und ein Baublock Süd sollen entstehen, so dass die Ansicht des Bahnhofsgebäudes nicht mehr verdeckt wird. Die Gebäudekörper werden aufgrund der Geländegestalt nach wie vor aus Richtung Osten (Bahnhof) um ein Geschoss niedriger erscheinen als von Westen. Die Höhenentwicklung soll auf Anforderung der zuständigen Denkmalbehörde Bezirksregierung Köln (bei Bahnanlagen als Denkmälern) so reduziert werden, dass die Neubauten das Bahnhofsgebäude nicht überragen. Ferner wird als Dachform das Satteldach des Denkmals übernommen (statt Zulässigkeit eines Flachdachs). Die Zahl der zulässigen (und hier zwecks Raumbildung als zwingend festgesetzten) Vollgeschosse beträgt dann noch III, wobei deren oberstes ein ausgebautes Dachgeschoss sein wird, mit einem „Erd“- und einem „Ober“geschoss als „normale“ Vollgeschosse darunter. Die obere Begrenzung für Trauf- und Firsthöhe soll aus den NN-Höhen am Bahnhofsgebäude abgeleitet werden. Aufgegeben wird die bisherige südliche Zufahrtsrampe hoch zum Bahnhofsgebäude. Der Linienbusverkehr soll statt dessen etwa auf Höhe des Baublocks Nord an der Bahnhofstraße zwei gegenüberliegende Bushaltestellen erhalten und auf dem neu geplanten Kreisverkehrsplatz Bahnhofstraße / Hindenburgstraße etwas weiter südlich wenden. Die bisherige Bahnhofsabfahrt nach Norden und der RVK-Stellplatz am nordöstlichen Plangebietsrand sollen umgestaltet werden und künftig als Zufahrt für Pkw („Kiss-and-Ride-Platz“) und Taxis dienen sowie als barrierefreier Zugang; die planungsrechtliche Ausweisung erfolgt als „Öffentliche Verkehrsfläche“. Hochbauseitig ist geplant, zwei kombinierte Geschäfts- und Wohngebäude zu schaffen, mit sowohl eingehausten Garagenstellplätzen als auch Möglichkeit zu Kfz-Abstellplätzen (nur) an den platzabgewandten Seiten. Die Gebäudlichkeiten sollen durch ihre unterschiedlichen Nutzungen, Läden und Gastronomie v.a. unten am Platz, Dienstleistungen v.a. im 1. Obergeschoss und Wohnungen im Dachgeschoss zu einer Belebung des Ortskerns Kall führen. Von der verkehrstechnischen Erreichbarkeit und Zentralität her sind hier sehr gute Lagevoraussetzungen für die Attraktivität und Frequentierung eines solchen Vorhabens gegeben. Die Umsetzung wird voraussichtlich in zwei Bauabschnitten erfolgen, davon der südliche zuerst. -3- Aufgrund der doch erheblichen Abweichungen zur vorhergehenden Planungskonstellation muss zur Vorhabens-Realisierbarkeit erst einmal das Bauplanungsrecht angepasst werden. Dies soll in Gestalt eines beschleunigten Plan-Änderungsverfahrens, mit auf das Projekt abgestimmten überbaubaren Grundstücksflächen, weiterhin als „Kerngebiet – MK“, und Nutzungsfestlegungen geschehen. Aus städtebaulicher –und auch ökonomischer- Sicht ist eine Aufwertung an dieser exponierten Stelle begrüßenswert. Der Standort befindet sich im „Zentralen Versorgungsbereich“ inmitten der Ortslage Kall. Insofern bietet sich die Baugebietskategorie „Kerngebiet“ nicht nur planungsrechtlich an, sondern entspricht auch der tatsächlich angestrebten Nutzungsmischung, mit Schwerpunkt auf Dienstleistungen, zentralen Einrichtungen, Gastronomie und kleineren Läden, sowie Wohnen als Ergänzung. Die neuen Baukörper werden allein schon von ihrer Dimensionierung her eine neue städtebauliche Mitte kenntlich machen. Die bauliche Struktur in der Ortsmitte wird, unter Einhaltung ergänzender gestalterischer Elemente, nicht weiter beeinträchtigt, sondern eher aufgewertet. Rücksichtnahme auf die Einsehbarkeit des denkmalgeschützten Bahnhofsgebäudes ist nunmehr ein zentrales Planungsziel. Nähere Regelungen zur Gestaltung und Ausführung des Bauvorhabens erfolgen auf dem Wege von Gestaltungsvorschriften und einem Vertragswerk zwischen der Gemeinde als Grundstückseigentümer und den Vorhabenträgern. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind außerdem im Baugenehmigungsverfahren nochmals zu berücksichtigen und von der/n zuständigen Behörde/n in angemessener Weise zu beurteilen. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird in den Gestaltungsvorschriften limitiert, der erforderliche Umgebungsschutz ist vom Vorhabenträger zu beachten. Bodenordnende Maßnahmen werden durch vertragliche Regelungen unter den Beteiligten abgewickelt. Folgekosten des Vorhabens entfallen für die neu anzulegenden Verkehrsflächen auf die Gemeinde, ansonsten auf den Bauträger. Die Umsetzung steht, zumal vor dem Hintergrund einer ohnehin gebotenen Standortaufwertung, im Zukunftsinteresse der Gemeinde, und dient auch der Stärkung ihrer zentralörtlichen Funktion. Der Bedarf an Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben ist in der Abwägung mit zu berücksichtigen (§ 13a, Abs. 2, Ziff. 3 BauGB). Basierend auf der innerörtlichen und verkehrsgünstigen Lage sowie der vorhandenen Kaufkraft kann von einer Vereinbarkeit der Planung mit den Einzelhandelsstrukturen im Gemeindegebiet, und darüber hinaus, ausgegangen werden. Auch bezüglich anderer Aspekte sind negative Auswirkungen, jedenfalls von abwägungsrelevantem Belang, durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Ein Stellplatznachweis über die erforderliche Mindestzahl nach den Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung (BauONW) muss erbracht werden. Relevante Beeinträchtigungen der Nachbarschaft sind angesichts der Vorhabenskonzeption, der immissionsschutzrechtlichen Begutachtung (s.u.) und der bestehenden Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde über das Vertragswerk nicht zu erwarten. Es ist beabsichtigt, alle erforderlichen Detailpunkte über die abzuschließenden vertraglichen Bestimmungen zu regeln. 3. Sonstige planungsrechtliche Vorgaben und Verfahrens-Abwicklung Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um einen integrierten, potentialnahen und akzeptierten Standort. Er liegt innerhalb eines im Gebietsentwicklungsplan (GEP) ausgewiesenen „Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB)“ und ist verkehrstechnisch gut erschlossen, mit Lage unmittelbar an der L105 (Bahnhofstraße), der ÖPNV-Haltestelle von Bus und Bahn sowie mit direkten fußläufigen Verbindungen in den Ortskern. -4- Die verfahrenstechnische Abwicklung soll als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen. Der Anwendungsbereich des „beschleunigten Verfahrens“ bezieht sich auf Bebauungspläne (bzw. deren Änderung oder Ergänzung), die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen und die eine zulässige, versiegelte Grundfläche im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO, § 19, Abs. 2) von weniger als 20.000 qm ausweisen (bzw. nach einer Vorprüfung bis weniger als 70.000 qm). Ferner dürfen keine Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchstabe b BauGB (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete) bestehen. Ein BPlan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) abweicht, kann im beschleunigten Verfahren auch vorzeitig aufgestellt werden, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der inzwischen neue Flächennutzungsplan (FNP) von Kall (bekannt gemacht 12.08.2016) weist den Plangeltungsbereich bereits als „Gemischte Baufläche (M)“ aus. 4. Planungsrechtliche Ausweisungen, Art und Maß der Nutzung Im zeichnerischen Teil umgestellt wird, wie oben erläutert, insbesondere die Aufspaltung in zwei, durch eine Platzanlage getrennte Baugebietsflächen, Kategorie „Kerngebiet - MK“ (nach § 7 Baunutzungsverordnung – BauNVO), Größe: 0,13 bzw. 0,10 ha. Der übrige Geltungsbereich wird -bzw. bleibt- öffentliche Verkehrsfläche: Fußgängerbereich Bahnhofsvorplatz mit 0,14 ha Größe, bzw. Straßenverkehrsfläche im Norden mit 0,16 ha. Hinsichtlich der zulässigen Arten und Unterarten an baulichen Nutzungsmöglichkeiten für das Kerngebiet wurden im urspr. BPlan bereits Einschränkungen getroffen; diese sollen auch so bestehen bleiben:  Ausgeschlossen sind zunächst einmal Nutzungsarten, für die hier keine geeigneten Standortbedingungen gesehen werden: sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Vergnügungsstätten, als Unterart der Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, Anlagen gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 des § 7 BauNVO fallen).  Weiterhin werden folgende Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig: Anlagen für sportliche Zwecke (Unterart der Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Begründung dieser Einschränkung: Großflächige Anlagen würden dem Planungsziel widersprechen; bei evtl. integrierbaren Anlagen soll eine Einzelfallprüfung ermöglicht werden.  Wohnungen (gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO) werden nur oberhalb des untersten Vollgeschosses zulässig, dto. andere Wohnungen (gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Zumindest das unterste Vollgeschoss soll der gewerblichen Nutzung vorbehalten sein, und damit zur Stärkung der Leistungsfähigkeit und Belebung des Ortskerns beitragen. Auch aufgrund der Verkehrs-, Nutzer- und Passantenfrequenzen rund um das Gebäude sind Wohnnutzungen in den oberen Geschossen besser untergebracht als ebenerdig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Richtung Platz und Bahnhofstraße mit Baulinien abgegrenzt, mit dem Ziel einer klaren Fassung der Gebäudekanten in Richtung öffentlicher Raum, in die beiden anderen Richtungen mit Baugrenzsignaturen. Die jeweils „vordere“ Baulinien-Signatur unmittelbar an der „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“, mit dem Fuß- -5- gängerbereich Platzanlage, gilt nur für das unterste, erste Vollgeschoß ( I. VG ) des jeweiligen Baukörpers, die zweite, „innere“ Baulinie für die darüber liegenden Geschosse. Zweck ist der Vorbau von eingeschossigen, 2,5 m tiefen, geschlossenen Kolonnaden, vor der eigentlichen Gebäudefassade. Auf den Kolonnaden kann dann noch ein –offener- Zugang vom Bahnhofsniveau zu den Nutzungen im 1. Obergeschoß ( = II. VG) eingerichtet werden. Von den Baulinien sind -neben den stets möglichen geringfügigen Abweichungen gemäß § 23, Abs. 2, Satz 2 BauNVO- als explizite Ausnahmen (gemäß § 23, Abs. 2, Satz 3 BauNVO) Rücksprünge zulässig für: a) nach innen versetzte Eingangsbereiche und Treppenhäuser im Umfang von bis zu 6 m Breite und 2,5 m Tiefe und b) nach innen versetzte (Tief-)Garagenzufahrten im Umfang von bis zu 6 m Breite und 1 m Tiefe. Diese Ausnahmen sollen zu einer Auflockerung und Gliederung der Fassaden beitragen. Als zweites Element zur Fixierung der Baukörper ist die Stellung der baulichen Anlagen in den beiden MK-Gebieten mit Hilfe von Planzeichen (Pfeilen) für die Hauptfirstrichtungen vorgegeben, und zwar karreeförmig an den Außenseiten entlang. Unterbrechungen der Firstlinien von bis zu 4 m Breite sollen zulässig sein für Zäsuren zwischen Baukörpern. Insbesondere ist dies geplant in Gestalt von eingeschobenen Treppenhäusern zwischen den Gebäudetrakten, mit Flachdach versehen statt Satteldach. Daher findet sich diese Ausnahme auch in der „Örtlichen Bauvorschrift“ zu Dachform und Dachneigung (= Ziff. B.1 der Festsetzungen). Daneben enthält die zeichnerische Darstellung des BPlans planungsrechtliche Nutzungsschablonen für die MK-Flächen, mit folgenden grundlegenden Parametern (weitere Einzelheiten und Erklärung dazu siehe auf der Planzeichnung):  III Vollgeschosse, zwingend In Verbindung mit den Parametern zu Gebäudehöhen, Dachform und Dachneigung (s.u.) sowie den gestalterischen Vorschriften ergibt sich eine Gebäudekonzeption, bei der, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung, zwei „normale“ Vollgeschosse Platz finden, sowie darüber ein oberstes (= „Dach“-)Geschoss, welches angesichts seiner hohen Ausnutzung gleichfalls zu einem Vollgeschoss wird.  Grundflächenzahl (GRZ): 1,0 Die GRZ wird hier auf das für MK zulässige Höchstmaß von 1,0 gesetzt, um angesichts des Versiegelungsgrads und Planungszwecks eine hohe Ausnutzung zu ermöglichen.  Geschoßflächenzahl (GFZ): 3,0 dto.  Bauweise: Geschlossene Bauweise – „g“ - nach § 22, Abs. 3 BauNVO für die Gebäudekörper zum Platz und zur Ortsdurchfahrt hin, mit dem Ziel deutlicher Raumkanten. Demgegenüber nach der abgewandten, „inneren“ Seite Definition einer abweichenden Bauweise - „abw.“ - (§ 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO) folgenden Inhalts: Gebäude dürfen im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden (unter Einhaltung der Abstandsflächen, oder im Fall eines Grenzanbaus mit der erforderlichen rechtlichen Absicherung). Ansonsten wird eine Längenbeschränkung für Gebäude und Gebäudegruppen nicht festgelegt. Damit soll eine möglichst große Flexibilität der Bebauungsmöglichkeiten erreicht werden. Ersatzweise wären Abstandsflächen über Baulasten mit dem Grundstücksnachbarn zu regeln.  Dachform und -neigung: vorgesehen ist jetzt Satteldach „SD“, mit 38° bis 43° Neigung (statt vorher Flachdach, oder flach geneigtes Dach bis 18° Neigung). -6- Als Ausnahme zulässig sind Flachdächer auf Gebäudeteilen, die als Zäsuren -maximal 4 m breit- zwischen Baukörpern fungieren, insbesondere in Gestalt von Treppenhäusern. Diese Festsetzungen erfolgen als „Örtliche Bauvorschrift / Gestalterische Festsetzung“ gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. der Landesbauordnung -BauO NW- (mit Übergangsvorschriften im § 90 der Fassung vom 28.12.2016) und sind –zusammen mit den nachfolgenden Höhenfestlegungen- hervorgegangen aus diversen Abstimmungsterminen zwischen Gemeinde und Denkmalschutzbehörde, unter Beteiligung der Planer des IHK (Büro RaumPlan, Aachen) und der Hochbauplanung.  Festlegungen zur Höhenentwicklung der Bebauung, und zwar unter Vorgabe sowohl eines Mindest- als auch eines Höchstmaßes Die Höhen für die Traufe bzw. den First der Bebauung sind in Meter über Normalnull (m ü NN) festgesetzt, wie folgt: Traufhöhe (TH) 382,00 m bis 382,30 m ü NN, Firsthöhe (FH) 386,90 m bis 387,20 m ü NN. Die Traufhöhe wird gemessen am Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenseite der Dachhaut in der Mitte der traufseitigen Gebäudewände, bei in sich gegliederten Wänden (mit unterschiedlichen Wandteilen) in der Mitte der jeweiligen Wandteile. Ausnahme: Die Traufhöhen-Festlegung gilt nicht für Gebäudeteile, die als Zäsuren -maximal 4 m breit- zwischen Baukörpern fungieren, insbesondere in Gestalt von Treppenhäusern (mit Flachdach statt Satteldach, s.h. „Örtliche Bauvorschrift“, Ziff. B.1); weitergehende Auflagen für diese beinhalten die Gestaltungsvorschriften. Daneben fallen in der Planzeichnung noch Signaturen für örtliche Gegebenheiten an, z.B. Eintrag eines Leitungs- und Unterhaltungsrechtes (Signatur „LR“) entlang eines querenden Regenwasserkanals (Entwässerung der Bahnunterführung; DN 150) zu Gunsten der Gemeinde Kall bzw. deren Beauftragter. Der vorhandene Leitungsverlauf durch den Plangeltungsbereich ist zu erhalten oder in Abstimmung mit der Gemeinde Kall (und ggf. berührten Trägern öffentlicher Belange) so umzuverlegen, dass die Entwässerung der Bahnunterführung gewahrt bleibt. Der Textteil mit den Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen wird neu definiert und Bestandteil des BPlans mit satzungsmäßiger Bedeutung. Soweit nicht bereits anderweitig erläutert, werden darin u.a. noch folgende Festlegungen getroffen: Sonstige private, mit einer Überdachung versehene, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO, einschließlich Abstellräumen, welche ansonsten nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sind nur in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche, unterhalb von oberirdischen Stellplatzflächen oder integriert in Gebäude zulässig. Das Gleiche gilt für private überdachte KraftfahrzeugAbstellplätze. Die Begründung hierfür liegt in einer angestrebten Steuerung solcher baulicher Nebenanlagen, die in der exponierten Lage hier hinter dem Hauptbaukörper zurücktreten sollen. Die ausgewiesene Baufläche soll später auch tatsächlich für –möglichst attraktive- Baulichkeiten dienen, nicht für Nebenanlagen. Die zulässige Geschoßfläche wäre im Falle von Tiefgaragenplätzen um die Fläche der notwendigen Garagenplätze zu erhöhen, um die Umsetzung des eigentlichen Hochbauprogramms damit nicht womöglich zu belasten (vgl. § 21a Abs. 5 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Eher zur Klarstellung ist aufgenommen, dass öffentliche Stellplätze innerhalb der –öffentlichenStraßenverkehrsflächen als Nebenanlagen –für den Bedarfsfall- zulässig sind. Näheres wird bei der Verfeinerung der Grobkonzeption aus dem IHK noch erarbeitet. -7- Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der geplanten Bauvorhaben ist im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger per Gutachten nachzuweisen und von der zuständigen Immissionsschutzbehörde schlüssig zu prüfen. Die im Immissionsschutzgutachten als erforderlich festgestellten Maßnahmen, insbesondere zum passiven Schallschutz von schutzwürdigen Räumen in den MK-Gebieten, sind bei der Bauausführungsplanung bzw. als Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung bei der Vorhabensrealisierung umzusetzen. Dies war auch beim urspr. BPlan schon so festgelegt worden, nach Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Kreis Euskirchen. Zur Erläuterung: Zu berücksichtigen sind hier zwei Aspekte, erstens –und prioritär- die existierende Vorbelastung mit Emissionen, v.a. Lärm, insbesondere von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen und Bahnanlagen, zweitens eine u.U. durch das Vorhaben selbst verursachte, zusätzliche Belastung des baulichen Umfelds. Für das geplante Bauvorhaben ist vom ursprünglichen Vorhabenträger damals eine Schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Auf den Baugebietsflächen treten demnach bzgl. Verkehrs- und Schienenlärm Überschreitungen von Immissionsricht- und -grenzwerten auf. Diesen ist bei der Bauausführung zu begegnen durch passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden zu Gunsten schutzwürdiger Räume im Gebäudeinneren (gegliedert nach Fassadenabschnitten und Geschossen). -Aktive Schallschutzmaßnahmen durch Abschirmungen am Gebietsrand scheiden angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Projektdimension aus.Auch zur Beurteilung der Auswirkungen des innerhalb des BPlan-Gebietes geplanten Gewerbes muss nach Feststehen der Ausführungsplanung eine Ermittlung erfolgen. (Diese war damals positiv; die Ergebnisse zeigten, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten wurden.) Grundsätzliche Machbarkeit des/der Vorhaben/s ist gegeben. Die Regelung der weitergehenden Details, insbesondere der passiven Schallschutzmaßnahmen, sollte –auch nach Rücksprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Kreis Euskirchen- im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Dann sind die Einwirkungen auf das Vorhaben von außen und ebenso dessen Auswirkungen auf die Umgebung nochmals abschließend zu prüfen. Darüber hinausgehende, das Umfeld belastende Nutzungen des Plangebietes sind anschließend zu unterlassen. Die Gebäudeproportionen der Hochbauplanung werden im Wesentlichen bestimmt vom Zuschnitt der Baufenster, Trauf- und Firsthöhen, Dachform und Bauweise, allesamt im BPlan geregelt. Darüber hinaus werden für die Gestaltung der Bauvorhaben vom Büro RaumPlan ergänzend noch separate Gestaltungsvorschriften (nach der Landesbauordnung – BauONW) erarbeitet, z.B. zu Fassaden, Dach, Werbeanlagen usw., Details siehe dort. Diese sollen dann zusammen mit den Parametern aus der Vorhabenplanung in die vertraglichen Regelungen der Gemeinde Kall mit den Vorhabenträgern aufgenommen werden. Wichtig ist, dass beide platzbildenden Bauten – Block Nord und Süd – tatsächlich einheitlich gestaltet werden, auch wenn z.B. die Realisierung in zwei Bauabschnitten erfolgen sollte. 5. Erschließung, Ver- und Entsorgung Die verkehrstechnische Erschließung und der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsmedien (Strom, Wasser, Telekommunikation, Kanal, etc.) sind durch die bereits bestehenden, bzw. ergänzende, Anlagen grundsätzlich gewährleistet. Auf die obigen Ausführungen zur Neu-Konzeption der Verkehrsanlagen wird verwiesen. Für die Ausgestaltung der Platzanlage, inkl. Begrünung, Bühne integriert in die Treppenanlage, Möblierung und Brunnen, gibt es ein Konzept, erarbeitet und beschlossen im IHK-Prozess. Die Zufahrt im Norden mit der „Kiss-and-Ride“-Anlage soll ebenso vom Büro RaumPlan noch genauer konzipiert werden. Details werden dann im Rahmen einer Freianlagenplanung und der tiefbautechnischen Ausführungsplanung geregelt. Für die wegfallenden Stellplätze nördl. vom Bahnhof, die den RVK-Mitarbeitern zugeteilt waren, wird –soweit erforderlich- Ersatz an anderer Stelle geschaffen werden müssen. -8- Schmutz- bzw. Niederschlagswässer können dem in der Bahnhofstraße vorhandenen Trennsystem zugeführt werden. Vorhandene Leitungsverläufe im Plangeltungsbereich sind zu erhalten oder, unter Wahrung ihrer Erschließungsfunktion, umzuverlegen (Leitungsrecht für Entwässerung Bahnunterführung s.o.). Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist im Rahmen des sich noch anschließenden Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, dto. ein Brandschutzkonzept, mit den erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr. Die Erschließung der künftigen Baugrundstücke wird zwischen Vorhabenträger und Gemeinde in einem Erschließungs- und Kostenübernahmevertrag geregelt. An den mit „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten Signaturverläufen dürfen keine Zu- oder Ausfahrten zu der angrenzenden Verkehrsfläche angelegt werden. Evtle. Böschungen oder Stützmauern an der Grenze zu umgebenden Nachbarflächen sind vom Vorhabenträger zu dulden und mitzutragen. 6. Umweltaspekte, Ausgleich Im beschleunigten Verfahren ist keine förmliche Umweltprüfung nach § 2, Abs. 4 und kein Umweltbericht nach § 2a BauGB erforderlich. Ferner gelten bei der Fallgruppe bis 20.000 qm die zu erwartenden Eingriffe formell „als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“; d.h., eine Ausgleichsermittlung und die Pflicht zum Erbringen von Kompensationsmaßnahmen entfällt. Im Übrigen erfolgt das hier geplante Projekt ohnehin in einem Bereich, der bis auf Restflächen und einige Einzelbäume schon weitestgehend versiegelt ist. Auch faktisch wird so kaum noch ein zusätzlicher Eingriff erfolgen. Zur Eingrünung (und als „freiwilliger“ Ausgleich für den Verlust an vorhandenem Bewuchs) können die auf den Verkehrsflächen vorgesehenen Anpflanzungen heimischer, standortangepasster, hochstämmiger Laubgehölze dienen. Nach den vorliegenden Konzepten aus dem IHK sind 10 Stück als Minimum zu erwarten und können daher auch festgesetzt werden. Nicht überbaute (Teil-) Flächen der Baugrundstücke sind als Grünfläche anzulegen und dauerhaft gärtnerisch zu unterhalten. Die Durchführung der Grünordnungsmaßnahmen hat durch den jeweiligen Flächeneigentümer (Gemeinde bzw. privat) spätestens innerhalb eines Jahres nach der tiefbautechnischen Herstellung der Verkehrsflächen (öffentlicher Anteil) bzw. der Bezugsfertigkeit des jeweiligen Bauvorhabens (privat) zu erfolgen. Die Pflanzarbeiten für Gehölze sind grundsätzlich gemäß der DIN 18916 durchzuführen. Alle Pflanzungen sind vom jeweiligen Eigentümer dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen. Im Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und auch des Klimaschutzes ist die Umorganisation von bestehenden versiegelten Flächen, zumal in innerstädtischer Lage, einer Neuausweisung von Flächen andernorts in jedem Falle vorzuziehen. Weitergehende Klimaschutzbelange, wie Nutzung regenerativer Energiequellen, Energieeffizienz oder auch Artenauswahl bei der gärtnerischen Gestaltung von Freiflächen, werden bei der Vorhabensausführung eingestellt. Vor Beginn von Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Erosion sind Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Nach Möglichkeit sind zumindest die obersten 30 cm des Bodenprofils wieder auf dem Baugrundstück einzubringen. -9- Unbelasteter Erdaushub ist nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen. Eine Deponierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt. Während der Bauphase sind alle im Umfeld zu erhaltenden Gehölze gemäß der DIN 18920 (oder analog RAS-LG 4) in ihrem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen. Anlässlich der erstmaligen Überplanung des Bahnhofsvorplatzes (ohne die Erweiterung nach Süden) wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASVP) erstellt (PE Becker GmbH, Kall, 2011, siehe Anlage zum Planverfahren) mit folgendem Ergebnis: Durch die Realisierung des Bebauungsplanes kommt es zu einer anderweitigen Nutzung und Umgestaltung des Untersuchungsraumes, dabei wirken unterschiedliche Faktoren, die nach derzeitigem Kenntnisstand keine negativen Auswirkungen auf das Vorkommen europäisch geschützter bzw. planungsrelevanter Arten entfalten. Es kann festgestellt werden, dass nach den Ergebnissen der Artenschutzvorprüfung die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht negativ beeinträchtigt wird. Das Ergebnis der Stufe I der Artenschutzvorprüfung lautet somit in Anlehnung an die gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 “Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“: „Es sind Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt oder zu erwarten, aber das Vorhaben zeigt keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten. Die durchgeführten Recherchen wurden durch eine örtliche Inaugenscheinnahme des Plangebietes flankiert, welche jedoch kein abweichendes Ergebnis lieferte. Fazit: Die Planungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand artenschutzrechtlich unbedenklich.“ Bei der baurechtlichen Vorhabens-Zulassung (nach BauONW) ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen nochmals zu befragen, ob dieser neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Bauvorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen würde (z.B. nachträgliches Auftreten von Arten). Bestätigt die Untere Landschaftsbehörde das Vorliegen neuer Erkenntnisse, so ist diese im weiteren Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Bei der Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abriss von Gebäuden ist gemäß obiger Handlungsempfehlung die Untere Landschaftsbehörde in jedem Fall zu beteiligen. Zu der nun anliegenden Änderung und Erweiterung des BPlans ist lt. Abstimmung der Gemeindeverwaltung mit der Unteren Landschaftsbehörde (16.03.2017) keine Überarbeitung der alten ASVP erforderlich, sondern lediglich noch eine Betrachtung der hinzukommenden Neufläche (Abriss Bahnhofstraße 19; Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstücke 71 u. 72, sowie BöschungsFlurstücke 313 u. 73). Dazu ist eine artenschutzrechtliche Begutachtung (ASP I) und eine nachfolgende nochmalige Überprüfung eines noch vorhandenen Mehlschwalbennestes auf Besatz erfolgt (PE Becker GmbH, März/April 2017), Details dazu sind den beigefügten Anlagen ASP-Bericht und Aktenvermerk Nachkontrolle zu entnehmen. Die aus der Begutachtung resultierenden Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahmen zum Schutz zweier vorkommender Vogelarten sind in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen, wie folgt: Für den Haussperling: Zur Vermeidung der Tötung des Haussperlings darf der Abriss des Wohn-, Geschäfts- und Lagergebäudes „Bahnhofstraße 19“ nicht während der allgemeinen Brutzeit der Vögel (vom 01.03. bis 30.09.) vorgenommen werden, es sei denn, es kann unmittelbar vor dem Beginn der Abbrucharbeiten (d.h. maximal bis zu drei Tage vorher) durch geeignetes Fachpersonal bescheinigt werden, dass aktuell keine Brutansiedlung vorhanden ist. - 10 - Diese Bestätigung kann auch in einem zeitlich größeren Abstand vor dem Beginn der Abbrucharbeiten erbracht werden. Allerdings sind dann die Einschlupföffnungen zur Vermeidung einer späteren Ansiedlung des Haussperlings wirksam zu verschließen. Im Fall einer Brutansiedlung des Haussperlings ist die Beendigung des Brutgeschäftes abzuwarten und fachgutachterlich zu bescheinigen, bevor mit Abrissarbeiten während der allgemeinen Vogelbrutzeit begonnen wird. Kompensationsmaßnahmen für den Haussperling sind ansonsten nicht erforderlich. Für die Mehlschwalbe: Zur Vermeidung einer möglichen Brutansiedlung der Mehlschwalbe im Frühjahr 2017 ist ein bis dato bestehendes Mehlschwalbennest noch vor der allgemeinen Rückkehr der Tiere aus den südlichen Überwinterungsgebieten spätestens bis zum 30.04.2017 zu beseitigen. Zur Kompensation der ehemals bis zu 9 potenziellen Brutstätten der Mehlschwalbe sind insgesamt neun Kunstnester an geeigneten Stellen in der nahen Umgebung des Eingriffsgebietes bis zum 30.04.2017 anzubringen. Dazu ist ein entsprechendes Protokoll anzufertigen (Herstellungskontrolle). 7. Kennzeichnungen (gemäß § 9, Abs. 5 BauGB) Das Plangebiet ist durch Emissionen, v.a. Lärm, von den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen und Bahnanlagen vorbelastet. Auf den Baugebietsflächen treten Überschreitungen von Immissionsricht- und -grenzwerten auf. An schutzwürdigen Räumen werden –passiveSchallschutzmaßnahmen erforderlich (s.o.). Das Plangebiet liegt nach der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem Bereich, in dem eine Belastung von 200 - 1.000 mg Blei je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die entsprechenden Hinweise der „Unteren Abfallwirtschaftsbehörde“ des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten. Diese können bei Bedarf auf Nachfrage übersandt werden. Am südlichen Rand des Plangebietes besteht eine –genehmigte- „Altablagerungsfläche“, auf der Recyclingmaterial (RCL) als Parkplatzunterbau verwendet wurde. 8. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise Festgesetztes Überschwemmungsgebiet (ÜSG – Symbol „Ü“) der Urft (Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9, Abs. 6 BauGB): Als Vorranggebiet / Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist entlang der Urft ein Überschwemmungsgebiet, in der Ausdehnung des 100-jährlichen HochwasserEreignisses (HQ 100), festgesetzt (Karte mit Stand 06.03.2013, i.d.F. der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 13.11.2013, in Kraft 16.12.2013). Dieses ragt im Nordwesten in das Plangebiet hinein. Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind von entgegenstehenden neuen Nutzungen freizuhalten, oder es ist –im Falle überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit- durch eine anderweitige Maßnahme ein Ausgleich zu schaffen. Bei Bauvorhaben, die das ÜSG berühren, ist dies im Zuge der Ausführungsplanung vom Vorhabenträger mit den zuständigen Behörden zu regeln. - 11 - Zu beachten ist die Denkmaleigenschaft der Oleftalbahn, einschließlich des Bahnhofsgebäudes Kall, unmittelbar an der östlichen Plangebiets-Abgrenzung gelegen (und mit Symbol „D“ versehen). Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei der Bauausführungsplanung und in Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger und der/n zuständigen Behörde/n in angemessener Weise zu berücksichtigen. Werbeanlagen sind vom Vorhabenträger mit der/n zuständigen Behörde/n vorabzustimmen (Umgebungsschutz). Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und/oder –befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land NRW (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980, in der z.Zt. geltenden Fassung, dem LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, oder der Gemeinde Kall unverzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer / Bauherr / Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW sind zu beachten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Bahnanlagen potentiell in einem ehemaligen Kampfgebiet. Da ein Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden nicht auszuschließen ist, sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei einem evtln. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und Metallhüttenstandort heraus liegen in Kall potentiell Bodenbelastungen (geogene, und anthropogene), Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie u.U. –formal- immer noch existierende Bergwerksfeldrechte vor, Auswirkungen von ehemaligen bergbaulichen Tätigkeiten sind nicht auszuschließen. Von daher ist es empfehlenswert, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Baugrunduntersuchung für den betreffenden Bereich durchzuführen. Die Ergebnisse des „Gutachten zu Bodenuntersuchungen unter umwelthygienischen und baugrundspezifischen Aspekten für das Bauvorhaben ‚Ortszentrum Kall‘“ (Wittler Ingenieurbüro, Köln, Nov. 2011) sind bei der Vorhabensumsetzung zu beachten. Gemäß dem Gutachten liegt von den Ausgangsverhältnissen her kein ausreichend tragfähiger Baugrund vor; daher werden zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung einer standsicheren Gründung notwendig werden. Vor Beginn der Baumaßnahme besteht weitergehender Erkundungsbedarf hinsichtlich der Baugrund- und Grundwassersituation, zur Erstellung der abschließenden Baugrunduntersuchung - nach den Vorgaben der DIN EN 1997-1 / -2 (Eurocode 7) und DIN 1054 sowie DIN 4020 -. Soweit im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen nach § 2, Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. - 12 - Zu beachten ist ein erhöhter Grundwasserstand im Planbereich, insbesondere bei Hochwasser der Urft (die 50-60 m westlich des Vorhabenstandortes durch die Ortslage verläuft). Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sollten ggf. bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser eintreten. Die Dacheindeckungen sollten keine oxidierenden Beläge aus großflächigen Metalldacheindeckungen aufweisen. Kupfer, Zink, Blei als äußere Dachhaut sind -unbeschadet eventueller weitergehender bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften- jedenfalls nur mit einer wetterbeständigen Beschichtung / Versiegelung oder in speziellen Legierungen (z.B. Galvalume), die eine Ablösung von Schwermetallen unterbinden, verwendbar. Stellplätze sollten, sofern möglich, in wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster mit mindestens 1,0 cm breiten Fugen, wasserdurchlässiges Betonsteinpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) ausgeführt werden. Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel (LED, Natriumdampflampen) und Lampenkoffer wird empfohlen. Details, wie z.B. Beachtung von Leitungsverläufen, Statik, Brandschutz-Auflagen, Stellplatznachweis, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen, etc., sind vom Vorhabenträger bzw. dessen Planer bei der Bauausführungsplanung bzw. im Genehmigungsverfahren zu beachten und mit den zuständigen Behörden zu regeln. Stand: Juli 2017 Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall My\..\ Begr 1.Änd BP Ortszentrum - 13 -