Daten
Kommune
Kall
Größe
1,9 MB
Datum
27.09.2016
Erstellt
19.09.16, 18:06
Aktualisiert
19.09.16, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung
zum
Bebauungsplan
„Gewerbegebiet III“
Gemeinde Kall
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
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Stand: 29. August 2014, aktualisiert 05.09.2016
Artenschutzprüfung – Bebauungsplan „Gewerbegebiet III“, Gemeinde Kall
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ......................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 1
3. Lage und Beschreibung der untersuchten Flächen ................................................... 2
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ............................................... 5
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna ...................................................................... 5
4.2 Weitere Artengruppen ........................................................................................ 5
5. Ergebnisse ............................................................................................................... 5
5.1 Bestehende Daten .............................................................................................. 6
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV ............................. 6
5.1.2 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS....................................... 8
5.2 Aktuell erhobene Daten ...................................................................................... 8
6. Projektwirkungen .................................................................................................... 11
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung .......................................................................... 12
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten .............................................. 12
7.2 Brutvögel .......................................................................................................... 13
7.3 Gastvögel ......................................................................................................... 17
7.4 Säugetiere ........................................................................................................ 18
8. Zusammenfassende Bewertung ............................................................................. 19
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Artenschutzprüfung – Bebauungsplan „Gewerbegebiet III“, Gemeinde Kall
1
1. Anlass der Untersuchung
Mit Hilfe der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet III“ will die Gemeinde
Kall die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Gewerbegebietes schaffen. Im derzeit laufenden Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist die Fläche in gleicher Abgrenzung berücksichtigt.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere
gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz, zu beachten. In diesem Zusammenhang wurde im FNP-Verfahren für die hiesige Fläche eine Artenschutzvorprüfung erstellt. Als
Ergebnis der Vorprüfung wurde die Notwendigkeit einer Vertiefung im Rahmen des
Bebauungsplans formuliert. Insbesondere für einige Vogelarten konnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, weshalb bei dieser Artengruppe eine aktuelle Bestandserfassung in der Brutzeit 2014
durchzuführen war. Weitere Artengruppen sind auf Basis von Bestandsdaten und dem
Lebensraumpotenzial beurteilbar.
Das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten behandelt die Belange der geschützten Arten. In der artenschutzrechtlichen Prüfung wird herausgearbeitet, ob planungsrelevante Tierarten im Projektgebiet vorkommen und ob diese ggf. von den Planungen
erheblich betroffen sein könnten. Insbesondere wird geprüft, ob es zu einer Erfüllung
von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötung und Verletzung), Nr. 2
(Störungstatbestand) sowie Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
kommen kann und welche Maßnahmen ggf. geeignet sind, dies zu verhindern.
2. Rechtliche Grundlagen
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in § 44 getroffen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht
sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
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2
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
„Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.“
3. Lage und Beschreibung der untersuchten Flächen
Das Untersuchungsgebiet liegt im nördlichen Ortsrandbereich des Zentralortes der
Gemeinde Kall im Kreis Euskirchen. Das bestehende Gewerbegebiet soll nordöstlich
der L 206 erweitert werden. Die zu bebauenden Flächen werden größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Kleinere Waldbestände befinden sich im Nordosten als auch im
südöstlichen Untersuchungsbereich. Im Norden befindet sich der Heidehof, der Bestandsschutz genießt.
Abb. 1: Lage des Bebauungsplangebietes im Nordosten der Gemeinde Kall.
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3
Bereits während der ersten Begehungen wurde in einem kleinen Waldstück im Süden
die Turteltaube als Brutvogel festgestellt. Diese Art ist in NRW im Bestand „stark gefährdet“ und befindet sich in einem „ungünstigen Erhaltungszustand“. Aus diesem
Grund wurde die Abgrenzung des Bebauungsplangebietes bereits während der Untersuchung zum Schutz der Art geändert. Das ehemals im Bebauungsplangebiet liegende Waldstück, welches auch für eine bauliche Entwicklung genutzt werden sollte, wurde aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Daraus ergibt sich folgende Abgrenzung für den Bebauungsplan.
herausgenommene
Fläche
Abb. 2: Abgrenzung des Bebauungsplans mit herausgenommener Fläche (blau).
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Kurzbeschreibung der Habitatstrukturen:
Auf der ca. 14 ha großen Fläche dominiert die Ackernutzung. Im Nordosten grenzt die
Fläche an einen älteren Laubwaldbestand, der auf der Untertunnelung der Bahnlinie
stockt. Durch das Gebiet verlaufen unbefestigte Wege und ein kurzes Stück asphaltierter Weg. Zur L206 hin befindet sich im Westen ein straßenbegleitender Gehölzstreifen. Im Norden befindet sich der Heidehof mit seinen Außenanlagen, der unter Bestandsschutz steht. Ursprünglich beinhaltete das Plangebiet im Süden ein überwiegend aus jungen bis mittelalten Laubgehölzen bestehendes kleines Waldstück. Dieses
wurde jedoch frühzeitig aufgrund der Untersuchungsergebnisse der ASP 2 aus der
Planung herausgenommen (s.o.).
Abb. 3: Biotoptypenkarte des Bebauungsplangebietes (entnommen der ASP I).
Dieses Mosaik aus offenen Ackerflächen, Gehölzstreifen sowie bewaldeten Arealen,
die sich in die Umgebung, insbesondere in Richtung Nordosten fortsetzen, bietet ein
vielfältiges Habitat für viele Tierarten. Daraus ergibt sich ein zumindest in Teilbereichen erhöhtes Lebensraumpotenzial insbesondere für Vögel, was eine vertiefende
Betrachtung dieser Arten(gruppen) notwendig macht.
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Das Untersuchungsgebiet liegt im LSG Kreis Euskirchen. Etwa 100 Meter entfernt zur
Bebauungsplanfläche beginnt das NSG „Heidefläche bei Dottel“. Das NSG „Tanzberg“, welches auch gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen ist, liegt in etwa 480 m
südlicher Entfernung. Die NSG „Buntsandsteinrücken nördlich Kall“ und NSG „Kallmuter Berg“ befinden sich in etwa 1600 m bzw. 1700 m Entfernung. Etwa 2 km nordwestlich beginnt der „Nationalpark Eifel“.
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Folgender Untersuchungsumfang wurde zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage aufgestellt und durchgeführt:
1.
2.
Auswertung bestehender Daten (ASP 1, Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW, Fundortkataster @LINFOS), verknüpft mit den Habitatstrukturen vor Ort.
Brutvogelkartierung an 7 Terminen zwischen Anfang Mai und Mitte Juli 2014 und
zwar am 06.05., 13.05., 23.05., 02.06., 12.06., 24.06. und 11.07.2014
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte in Form einer Revierkartierung, mit der das Untersuchungsgebiet mit seinem näheren Umfeld (ca. 200 m) abgedeckt wurde. Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges und
der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen von
Futter) erfasst. Mehrmaliges revieranzeigendes oder brutanzeigendes Verhalten an
gleicher Stelle wurde als Brutnachweis gewertet.
4.2 Weitere Artengruppen
Weitere Artengruppen wurden nicht mittels Kartierung erfasst. Vielmehr wurde hier
anhand der Habitatstrukturen das Lebensraumpotenzial für die im Messtischblatt oder
im Fundortkataster gemeldeten Arten bestimmt. In der Artenschutzprüfung erfolgt eine
Verknüpfung mit den Eingriffswirkungen, um die artenschutzrechtliche Bewertung vorzunehmen.
5. Ergebnisse
Als Grundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dienen Daten der eigenen Kartierungen im Frühjahr/Sommer 2014. Darüber hinaus wurden die im „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW für das Messtischblatt 5405 (Mechernich) eingetragenen Daten zu den planungsrelevanten Arten ausgewertet. Ergänzend
wurden auch die Informationen aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere
@LINFOS des Landes NRW berücksichtigt.
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5.1 Bestehende Daten
Anhand vorliegender Daten des LANUV können ergänzend zu den eigenen Kartierungen Aussagen zur faunistischen Ausstattung des Gebietes gemacht werden.
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
Das FIS führt alle planungsrelevanten Arten auf, die für das relevante Messtischblatt
gemeldet sind. Diese sind in folgender Tabelle aufgeführt. Durch die Lage des Untersuchungsgebietes in unmittelbarer Nähe zu allen 4 Quadranten, werden die Vorkommen in allen diesen Quadranten dargestellt.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für alle Quadrandten im Messtischblatt 5405 –
MechernichStand 14.07.2014
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Säugetiere
Quadranten des MTB 5405
Q1
Q2
Q3
Q4
Bechsteinfledermaus
Art vorhanden
SCHLECHT+
-
x
x
x
Braunes Langohr
Art vorhanden
GÜNSTIG
x
x
x
x
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG-
-
-
-
x
Fransenfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
-
x
x
x
Graues Langohr
Art vorhanden
SCHLECHT
-
x
-
x
Großes Mausohr
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
-
x
x
x
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
-
x
x
x
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
-
-
-
x
Teichfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
-
-
x
x
Wasserfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
-
x
x
x
Wildkatze
Art vorhanden
UNGÜNSTIG +
-
-
x
x
Wimperfledermaus
Art vorhanden
SCHLECHT
-
x
-
-
Zwergfledermaus
Art vorhanden
GÜNSTIG
-
x
-
-
Baumpieper
sicher brütend
UNGÜNSTIG
x
x
x
x
Eisvogel
sicher brütend
GÜNSTIG
x
-
-
x
Feldlerche
sicher brütend
UNGÜNSTIG -
x
x
x
x
Feldschwirl
sicher brütend
UNGÜNSTIG
-
x
-
-
Feldsperling
sicher brütend
UNGÜNSTIG
x
x
x
x
Habicht
sicher brütend
GÜNSTIG
x
-
x
-
Kiebitz
sicher brütend
SCHLECHT
x
-
-
-
Kleinspecht
sicher brütend
GÜNSTIG
x
-
x
-
Mäusebussard
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
x
Mehlschwalbe
sicher brütend
UNGÜNSTIG
x
x
x
x
Mittelspecht
sicher brütend
GÜNSTIG
x
-
x
-
Neuntöter
sicher brütend
GÜNSTIG-
-
x
x
x
Rauchschwalbe
sicher brütend
UNGÜNSTIG -
x
x
x
x
Rotmilan
sicher brütend
UNGÜNSTIG
x
x
x
x
Schleiereule
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
x
Vögel
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Status
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Quadranten des MTB 5405
Schwarzspecht
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
x
Sperber
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
-
Steinkauz
sicher brütend
SCHLECHT
x
x
-
-
Turmfalke
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
x
Turteltaube
sicher brütend
UNGÜNSTIG -
x
x
x
x
Uhu
sicher brütend
GÜNSTIG
-
x
-
-
Wachtel
sicher brütend
UNGÜNSTIG
x
-
x
x
Waldkauz
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
x
Waldlaubsänger
sicher brütend
GÜNSTIG
x
x
x
x
Waldohreule
sicher brütend
UNGÜNSTIG
-
x
x
x
Waldschnepfe
sicher brütend
GÜNSTIG
x
-
x
-
Wespenbussard
sicher brütend
UNGÜNSTIG
x
-
-
-
Ziegenmelker
sicher brütend
SCHLECHT
-
x
-
-
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
x
x
-
x
Art
Fortsetzung Vögel
Reptilien
Schlingnatter
Für das relevante Messtischblatt sind 28 Vogelarten genannt. Des Weiteren sind 13
Säugetierarten, darunter 12 Fledermausarten und die Wildkatze für die 4 Quadranten
des MTB gemeldet. Außerdem ist die Schlingnatter in drei der 4 Quadranten gelistet.
Eine relevante Betroffenheit der Wildkatze sowie der Schlingnatter kann in Zusammenhang mit der geplanten Projektfläche ausgeschlossen werden. Die Habitatbedingungen sind für diese Arten nicht geeignet. Zudem ist die Störungsintensität durch die
L206 und das bestehende Gewerbegebiet hoch.
Aufgrund der Lage im an die Siedlung angrenzenden Offenland besitzt das Plangebiet
insbesondere für gebäudebewohnende Fledermausarten ein gewisses Potential als
Nahrungshabitat. Ein Vorkommen von Fledermausarten wie Breitflügelfledermaus,
Graues Langohr, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Wimperfledermaus und
Zwergfledermaus zur Nahrungssuche kann daher nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Auch Spalten- oder Baumhöhlenquartiere von waldbewohnenden Arten in
den kleineren Waldbeständen und damit verbundene Nahrungs-oder Transferflüge
sind möglich. Da die zu bebauende Fläche ausschließlich Ackerflächen betrifft, die die
Funktion als Nahrungshabitat erfüllen könnten, und die Gehölzbestände im und außerhalb des Gebietes sowie der Heidehof nicht durch die Bebauung beeinträchtigt
werden, kann eine Artenschutzprüfung auf Basis der bestehenden Daten vorgenommen worden, ohne dass eine vertiefende Kartierung durchzuführen ist. Gleiches gilt für
die Haselmaus, die potenziell in den Waldbereichen vorkommen kann. Da diese von
der baulichen Entwicklung nicht betroffen sind, ist eine Artenschutzprüfung nach Datenlage hinreichend.
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Bei den aufgeführten Vogelarten können innerhalb der Projektfläche viele Arten aufgrund ihrer Habitatansprüche mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies sind
u.a. stark an Gewässer gebundene Arten.
Arten der Feldflur wie Feldlerche, Kiebitz, Wachtel und Rebhuhn sowie Waldarten wie
z.B. Habicht, Mäusebussard, Mittelspecht, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turteltaube, Waldkauz und Waldohreule sind hingegen nicht von vorne herein auszuschließen. Einige dieser Arten wurden folgerichtig bei der aktuellen Brutvogelkartierung erfasst.
5.1.2 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS
Das Fundortkataster @LINFOS listet die Schleiereule etwa 470 m südwestlich des
Heidehofes auf dem Güldenhof (kein Reproduktionsnachweis). Zwei Eintragungen des
Neuntöters gibt es östlich der Ortschaft Dottel. Der Gartenrotschwanz ist für den Ortsrand Keldenich vermerkt. Aus dem Jahr 2000 stammt die Eintragung des Rotmilans in
mehr als 1 km Entfernung vom Plangebiet. Aufgrund der Entfernungen hat die geplante Bebauung keinen negativen Einfluss auf diese in @LINFOS aufgeführten Arten. Für
die Zauneidechse gibt es einen Eintrag aus dem Jahr 1981 für den östlich liegenden
„Bahndamm bei Scheven“. Die dortigen Flächen sind mittlerweile komplett zugewachsen, so dass nicht mehr mit einem Vorkommen zu rechnen ist.
5.2 Aktuell erhobene Daten
Bei der Brutvogelkartierung im Frühjahr/Sommer 2014 konnten 35 Arten festgestellt
werden, darunter 29 Brut- und 6 Gastvogelarten. Insgesamt 4 der festgestellten Arten
gelten in NRW als planungsrelevant.
Von den 4 planungsrelevanten Arten kommen Feldlerche (RL NRW und D 3 = gefährdet) und Turteltaube (RL NRW 2 = stark gefährdet und RL D 3 = gefährdet) als Brutvögel im Gebiet vor. Die Rauchschwalbe (RL NRW 3 = gefährdet) nutzt die Offenflächen zur Nahrungssuche. Einflüge in den Heidehof und demnach brutverdächtiges
Verhalten konnte nicht beobachtet werden. Auch der Turmfalke (ungefährdet aber
streng geschützt) konnte gelegentlich auf Nahrungsflügen im Gebiet gesichtet werden.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der
folgenden Tabelle 2 zusammengefasst.
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Tabelle 1: Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet „Gewerbegebiet Kall“
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
3 = gefährdet
R = arealbedingt selten
B = Brutvogel
BV = Brutverdacht
DZ = Durchzügler
N = Nahrungsgast
W = Wintergast
- = ungefährdet
Weitere Abkürzungen:
V = Vorwarnliste
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
S = ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahme ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (entspricht Kürzel N aus GRO & WOG (1997)
RL NRW
Turdus merula
-
-
B
Bachstelze
Motacilla alba
-
V
B
Blaumeise
Parus caeruleus
-
-
B
4
Bluthänfling
Carduelis cannabina
V
V
N
5
Buchfink
Fringilla coelebs
-
-
B
6
Buntspecht
Dendrocopos major
-
-
B
7
Dorngrasmücke
Sylvia communis
-
-
B
8
Eichelhäher
Garrulus glandarius
-
-
B
9
Elster
Pica pica
-
-
B
10 Feldlerche
Alauda arvensis
3
3
B
11
Phylloscopus trochilus
-
V
B
12 Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
-
-
B
13 Gartengrasmücke
Sylvia borin
-
-
B
14 Goldammer
Emberiza citrinella
-
V
B
15 Grünfink
Carduelis chloris
-
-
B
16 Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
-
-
B
lat. Artname
1
Amsel
2
3
Fitis
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Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
RL
BRD
Artname
Anhang I VS-RL
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Art.4 (2) VS-RL
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Artname
lat. Artname
RL
BRD
10
RL NRW
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VS-RL
17 Haussperling
Passer domesticus
V
Status im
Gebiet
Art.4 (2) VS-RL
V
B
18 Heckenbraunelle
Prunella modularis
-
-
B
19 Kohlmeise
Parus major
-
-
B
20 Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
-
-
B
21 Rabenkrähe
Corvus corone
-
-
N
22 Rauchschwalbe
Hirundo rustica
V
3
N
23 Ringeltaube
Columba palumbus
-
-
B
24 Rotkehlchen
Erithacus rubecula
-
-
B
25 Sommergoldhähnchen
Regulus ignicapillus
-
-
B
26 Singdrossel
Turdus philomelos
-
-
B
27 Star
Sturnus vulgaris
-
V
B
28 Stieglitz
Carduelis carduelis
-
-
B
29 Tannenmeise
Parus ater
-
-
B
30 Turmfalke
Falco tinnunculus
-
V
31 Turteltaube
Streptopelia turtur
3
2
B
32 Türkentaube
Streptopelia decaocto
-
-
N
33 Wacholderdrossel
Turdus pilaris
-
-
N
34 Weidenmeise
Parus montanus
-
-
B
35 Zilpzalp
Phylloscopus collybita
-
-
B
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§§
N
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11
Feldlerche
Turteltaube
Abb. 4: Brutvogelkarte.
6. Projektwirkungen
Im Nordosten des Gemeindegebietes Kall soll ein auf derzeitig als Ackerflächen genutzten Bereichen ein Gewerbegebiet entstehen.
Im Hinblick auf das im Rahmen der Geländeuntersuchungen und der Datenauswertung ermittelte Arteninventar sind damit folgende Eingriffswirkungen denkbar:
Tötung von bodenbrütenden Vogelarten bei Überbauung von Offenlandflächen
während der Brutzeit.
Direkter Lebensraumverlust für Feldvogelarten und indirekter Lebensraumverlust
durch Störwirkung bei Betrieb des Gewerbegebeites in die Umgebung
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Unterbrechung lokaler Funktionsbeziehungen von Vögeln und Fledermäusen
durch Zerschneidung.
Verlust von Jagdhabitaten für Fledermäuse.
Durch die Bebauung der Flächen sind insbesondere bodenbrütende Feldvogelarten
betroffen. Hier kann es zu Tötungen bei Baufeldfreimachung in der Brutzeit kommen
und zu Lebensraumverlusten.
Die Turteltaube brütet in dem Gehölzbestand südlich des Plangebietes, der im Sinne
einer Schutz- und Vermeidungsmaßnahme bereits während der Untersuchung
aufgrund dieser Tatsache aus der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde.
Die potentiell in diesem Bereich vorkommende Haselmaus wird daher ebenfalls nicht
beeinträchtigt. In dem älteren Waldbereich auf der Bahnunterführung könnten sich
neben potentiellen Brutplätzen von Vogelarten des Waldes zudem Quartiere von
Fledermäusen befinden, die aber durch die Bestandsfestsetzung nicht beeinträchtigt
werden. Hierdurch wird auch die Haselmaus geschützt.
Ebenfalls sind Quartiere von Fledermäusen auf dem Heidehof denkbar. Dieser steht
aber unter Bestandsschutz und bleibt von den Baumaßnahmen unbeeinträchtigt.
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob die Planung geeignet ist, im
Falle einer Realisierung Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG auszulösen (vgl.
Kapitel 2).
Im Folgenden wird v.a. das Vorkommen der Arten mit besonderer Planungsrelevanz
betrachtet. Es handelt sich dabei im Besonderen um 4 von uns festgestellte planungsrelevante Vogelarten. Diese Arten sind entweder streng geschützt und/oder im Bestand gefährdet (D und/oder NRW). Darüber hinaus werden die Fledermäuse und die
Haselmaus diskutiert.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den 4 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden
28 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit derzeit günstigem
Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten, ferner häufige Rabenvögel und Tauben. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass bei Realisierung der Planungen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
wird, da diese Arten anpassungsfähig sind und ihr Erhaltungszustand günstig ist. Da
nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Baubeginns bzw. der Baufeldfreimachung im Plangebiet brüten, was aufgrund der jährlich
wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außer-
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halb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Der projektierte Bereich stellt nur einen kleinen
Teil ausgedehnter Offenlandflächen im Großraum dar.
7.2 Brutvögel
Von den 4 planungsrelevanten Vogelarten kommen die Feldlerche (10 Brutpaare, davon 6 im Bebauungsplangebiet) sowie die Turteltaube (1 Brutpaar außerhalb des Bebauungsplangebietes) als Brutvogel im Untersuchungsgebiet vor. Ein Vorkommen
weiterer Feldvogelarten wie Kiebitz, Wachtel und Rebhuhn konnten derzeitig durch die
Untersuchungen ausgeschlossen werden.
Da die Turteltaube als planungsrelevante Art im Waldgebiet im Südosten brütet, wurde
dieser ursprünglich im Bebauungsplangebiet liegende Bestand aus der Planung herausgenommen und bleibt unbeeinträchtigt.
Der ältere Waldbereich an der Bahnunterführung im Nordosten stellt ein potenzielles
Bruthabitat für die Turteltaube dar und wird als Bestandsfläche im FNP zum Schutz
festgesetzt. Auch der Heidehof mit seinen Anlagen steht unter Bestandsschutz. Potentielle Brutvögel in diesen Bereich wie Mäusebussard, Sperber, Schleiereule und Waldohreule werden daher nicht von den Planungen im Rahmen der Bebauung beeinträchtigt.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Verletzungen oder Tötungen von Brutvögeln können während der Baufeldfreimachung
innerhalb der Brutzeit geschehen. Entsprechende Schutzmaßnahmen wurden bereits
im Kapitel 7.1 beschrieben. Da auf der Fläche 6 Feldlerchenbrutpaare brüten, ist davon auszugehen, dass eine Ausnahme von der Bauzeitenregelung nicht möglich ist.
Zumindest bis Ende August ist mit einem möglichen Brutgeschehen zu rechnen, so
dass nach örtlicher Kontrolle und Abstimmung mit der ULB frühestens mit einer Baufeldfreimachung ab September gerechnet werden kann. Für die Turteltaube, die im
Gehölzbestand zwischen der Gewerbefläche und der L 206 brütet, sind Tötungs- und
Verletzungstatbestände ausgeschlossen. Auch hier hätte im Bedarfsfall die Bauzeitenregelung Verbotstatbestände verhindert.
Unter Beachtung dieser Schutzmaßnahmen ist davon auszugehen, dass es nicht zu
einer Verletzung oder Tötung von Brutvögeln kommt.
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Tötungen oder Verletzungen die sich aus dem Betrieb des Gewerbegebietes ergeben,
sind nicht anzunehmen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld.
Bei der Feldlerche, die auch im Umfeld des Bebauungsplangebietes brütet, ist nicht
davon auszugehen, dass es zu Störungen kommt, die ein bebrüten der benachbarten
Flächen verhindert. Auch die jetzt im B-Plangebiet brütenden Feldlerchen tun dies in
Nachbarschaft der Landesstraße und des bestehenden Gewerbegebietes.
Die Turteltaube befindet sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Lebensraumverluste, auch durch Störungen, können bei dieser Art somit Verbotstatbestände auslösen. Aus diesem Grund wurde der bebrütete Gehölzbestand unmittelbar nach Erfassung des Bruthabitats aus der Planung genommen. Um darüber hinaus eine Pufferwirkung zu erzielen, wurde nach unserer Vorgabe im Bebauungsplan ein zusätzlicher
Schutzbereich innerhalb des Bebauungsplangebietes als Grünfläche überlagernd mit
„Fläche für Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft“ festgesetzt. Hierdurch
ist gewährleistet, dass die gewerbliche Bebauung nicht zu nahe an den Gehölzbestand mit dem Brutplatz heranrückt.
Abb. 5: Vorentwurf zum Bebauungsplan mit dem Schutzbereich/Puffer im Südosten.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Durch die Herausnahme des südlich liegenden Waldstückes und die zusätzliche Einrichtung eines Pufferstreifens (s.o.) hierzu kommt es nicht zu einer Zerstörung des
Bruthabitats und damit zur Fortpflanzungsstätte der Turteltaube.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes brüten aktuell bis zu 6 Feldlerchenpaare auf ca.
12 ha Ackerfläche. Auch das Umfeld des Bebauungsplangebietes ist in ähnlicher Dichte mit Feldlerchen besetzt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass ein unmittelbares Ausweichen auf Nachbarflächen möglich ist. Dies macht funktionserhaltende Maßnahmen für die Feldlerche notwendig. Gemäß LANUV (http://www. naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/massn/103035) entsteht je nach
Qualität der Maßnahme ein Flächenbedarf zwischen 0,5 und 1 ha pro Brutpaar. Dies
macht im vorliegenden Fall einen Flächenansatz von 3-6 ha notwendig. Da der Eingriff
auf Ackerflächen stattfindet, sollten auch Ackerflächen zur Kompensation mit Vermeidungsmaßnahmen belegt werden.
Der Gemeinde Kall stehen folgende gut geeignete Flächen zur Verfügung:
1.
2.
Gemarkung Wallenthal, Flur 18, Flurstück 52. Größe: ca. 4,3 ha
Gemarkung Wallenthal, Flur 32, Flurstück 1 (tws.). Größe ca. 1,8 ha
© Geobasis NRW 2016
Abb. 6: Kompensationsfläche 1 östlich von Scheven. Größe ca. 4,3 ha.
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2
18179 m
© Geobasis NRW 2016
Abb. 7: Kompensationsfläche 2 südöstlich von Scheven. Größe ca. 1,8 ha.
Die Entfernung der beiden Flächen zum Eingriffsort beträgt lediglich 0,8 bis 1,5 km, so
dass die Maßnahmen noch innerhalb des Lebensraumes der Lokalpopulation aber
außerhalb des Störbereiches liegen.
Die Größe der beiden Flächen beträgt zusammen ca. 6,1 ha, liegt also etwas oberhalb
des Flächenanspruchs von 3 ha (bei optimaler Ausprägung) bis 6 ha (bei guter Ausprägung). Aus diesem Grund reicht es aus, die Flächen extensiv zu bewirtschaften
und nicht gänzlich aus der Nutzung zu nehmen. Das LANUV sieht folgende Maßnahmen vor:
Anlage von Getreidefeldern mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031
+ 4034 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz).
Punktuelle Maßnahmen (Lerchenfenster): Anlage von kleinen, nicht eingesäten
Lücken im Getreide. Pro Hektar mind. 3 Lerchenfenster mit jeweils ca. 20 qm; max.
10 Fenster / ha. Anlage durch Aussetzen / Anheben der Sämaschine, eine Anlage
der Fenster durch Herbizideinsatz ist unzulässig. > 25 m Abstand zum Feldrand, >
50 m zu Gehölzen. Die Fenster werden nach der Aussaat normal wie der Rest des
Schlages bewirtschaftet.
Keine Mahd der Flächen innerhalb der Brutzeit der Feldlerche (April bis August).
Im Regelfall sollen keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine
mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Die im Anwenderhandbuch Vertragsna-
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turschutz NRW (LANUV 2010) angegebenen Hinweise zur Durchführung sind zu
beachten.
Bei Bereitstellung dieser Flächen als Vermeidungsmaßnahme ist eine Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht gegeben. Wichtig ist, dass die Flächen zur Baufeldfreimachung ihre Funktion erfüllen. Ggf. ist ein projektbegleitendes Monitoring
zwecks Effizienzkontrolle angezeigt.
7.3 Gastvögel
Aus der Gruppe der vertiefender zu betrachtenden Vogelarten kommen die Arten
Rauchschwalbe und Turmfalke als Nahrungsgäste vor.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Da diese Arten nicht im Plangebiet brüten, ist eine Tötung oder Verletzung bzw. ein
Verlust von Nestern und Eiern im Zuge der Bebauung nicht gegeben.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Beide Arten sind häufig in der Kulturlandschaft anzutreffen und in diesem Sinne unempfindlich gegenüber Störungen, insbesondere, wenn sie lediglich als Nahrungsgäste auftreten wie im vorliegenden Fall. Selbst wenn die Rauchschwalbe auf dem Heidehof brüten sollte, ist durch den Bestandsschutz sichergestellt, dass die Art nicht am
Brutplatz beeinträchtigt wird. Eine Erfüllung des Störungsverbotes kann für beide Arten
ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Fortpflanzungsstätten sind für die ausschließlichen Nahrungsgäste nicht betroffen.
Ruhestätten könnten betroffen sein, wenn die Bebauung auf traditionell genutzten
Rastplätzen für Zugvögel stattfinden würde, für die es keine Ausweichhabitate gäbe.
Dies kann im vorliegenden Fall sicher ausgeschlossen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann
ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt (Anm.: sogenannte „essentielle Habitatelemente“). Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch den Wegfall eines Nahrungshabitats eine erfolgreiche Reproduktion in der Fortpflanzungsstätte ausgeschlossen ist; eine bloße Verschlechterung der Nahrungssituation reicht aber nicht aus. Dies
kann im vorliegenden Fall für Rauchschwalbe und Turmfalke sicher ausgeschlossen
werden. Im Umfeld stehen sehr weitreichende Nahrungsflächen zur Verfügung. Es
liegt demnach keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des §
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor.
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7.4 Säugetiere
Das Plangebiet hat durch seine Lage im an die Siedlung angrenzenden Offenland eine
gewisse Bedeutung als Nahrungshabitat für verschiedene Fledermausarten. Insbesondere in den umliegenden Gebäuden quartierende Arten könnten den offenen Luftraum sowie Strukturen entlang von Straßen, Wegen und Gehölzen als Leitlinien im
Nahrungsflug nutzen. Auch Quartiere in den Gehölzen des teils alten Laubwaldbestandes im Bereich der Bahnunterführung im Nordosten können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Habitatstrukturen dieses Gehölzbestandes sowie des kleinen
Waldbereiches südöstlich des Plangebietes könnten potentiell auch für die Haselmaus
geeignet sein.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Verletzungen und Tötungen könnten bei Fledermäusen im Zuge einer Beseitigung von
Quartieren geschehen. Im innerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Gehölzbestand im Bereich der Bahnunterführung stocken teils ältere Laubbäume, deren
Baumhöhlen und Rindenabplatzungen potenziell als Quartiere dienen könnten. Auch
Kugelnester in der Vegetation oder Baumhöhlen der Haselmaus könnten hier und im
südöstlichen, deutlich jüngeren Waldbereich außerhalb des Bebauungsplans vorkommen. Durch die komplette Schutzfestsetzung des Waldbestandes an der Bahnlinie
sowie die Herausnahme der südöstlich liegenden Gehölzfläche aus dem Bebauungsplan kommt es jedoch nicht zu einer Entnahme von Gehölzen. Damit ist sichergestellt,
dass es nicht zu Quartierverlusten von Fledermäusen und damit verbunden zu Tötungen kommen kann. Auch die Haselmaus ist durch die Schutzfestsetzungen und
Planänderungen geschützt.
Potenzielle Fledermausquartiere am Heidehof gehen ebenfalls nicht verloren, da der
Hof Bestandsschutz genießt. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
können somit sicher ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Derartige Störungen sind im vorliegenden Fall durch eine Realisierung der Planung für Fledermäuse sowie die Haselmaus nicht anzunehmen. Einzig denkbar wären gewisse Störungen, wenn Quartiere
durch nächtliche Beleuchtungen im Grenzbereich zum Waldbestand an der Bahnlinie
massiv ausgeleuchtet würden. Daher sollte verbindlich geregelt werden, dass eine
Beleuchtung der gehölznahen Gewerbegrundstücke ausschließlich waldabgewandt installiert werden darf. Die Beleuchtungskegel sollten grundsätzlich nach
unten oder vom Gehölzbestand weg ausgerichtet sein.
Mit Hilfe dieser im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes formulierten Festsetzung ist
davon auszugehen, dass es nicht zu erheblichen Störungen von Fledermäusen
kommt.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Durch die bauliche Entwicklung ausschließlich auf Ackerflächen und den konsequenten Schutz von Gehölzflächen (teils durch Herausnahmen aus dem Gebiet, teils durch
Schutzfestsetzungen), kann eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für
Fledermäuse und die Haselmaus ausgeschlossen werden.
8. Zusammenfassende Bewertung
Im Auftrag der Gemeinde Kall führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in
der Zeit von Anfang Mai bis Mitte Juli 2014 vertiefende faunistische Untersuchungen
im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 2 durch. Neben eigenen
aktuellen Erhebungen der Vogelwelt wurde auch das Fachinformationssystem des
LANUV NRW und das Fundortkataster @LINFOS ausgewertet.
Bei der Vogelkartierung wurden 35 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 4 Vogelarten
vertiefender betrachtet: Feldlerche, Rauchschwalbe, Turmfalke und Turteltaube. Während Feldlerche und Turteltaube als Brutvögel im Untersuchungsgebiet vorkommen,
wurden Rauchschwalben sowie der Turmfalke als Nahrungsgäste erfasst.
Grundsätzlich gilt, dass die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden muss, also nicht in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres. Abweichungen
hiervon bedürfen der Genehmigung durch die ULB und eines vormaligen BrutvogelChecks. Hierdurch lassen sich Tötungen und Verletzungen brütender Tiere vermeiden.
Erhebliche Störungen sind durch das Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft zu
bestehenden Gebäuden und Straßen nicht auszulösen. Zur Sicherheit wurde zum
Brutplatz der Turteltaube neben dem Schutz des Gehölzes selbst ein Pufferstreifen
festgesetzt. Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten ließen sich durch diese Schutzmaßnahmen für die Turteltaube ausschließen.
Für 6 Feldlerchenpaare kommt es definitiv zum Verlust des Bruthabitats. Da ein Ausweichen in das Umfeld nicht ohne weiteres möglich ist, sind im Gemeindegebiet Vermeidungsmaßnahmen in Form der Bereitstellung geeigneter Flächen für die Feldlerche in einer Größe zwischen 3 und 6 ha notwendig. Gut geeignete städtische Flächen
befinden sich östlich bzw. südöstlich von Scheven in einer Entfernung von ca. 0,8 bis
1,5 km zum Eingriffsort. Die Flächengröße beträgt zusammen knapp 6,1 ha. Ziel ist
eine extensive Ackerbewirtschaftung mit Getreide im doppelten Saatreihenabstand
und die Anlage von Lerchenfenstern. Ggf. ist eine Effizienzkontrolle der Kompensationsmaßnahmen notwendig.
Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen und der Haselmaus können durch
den konsequenten Schutz der Gehölzbestände sowie den Bestandsschutz des Heidehofes sicher ausgeschlossen werden. Erhebliche Störungen von Fledermäusen, die
im Gehölzbestand am Bahndamm quartieren, können durch Festsetzungen, die ein
Ausleuchten des Waldes verhindern, vermieden werden. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gibt es für Fledermäuse und die Haselmaus nicht.
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Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die geplante Bebauung unter Berücksichtigung der genannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu einer
Erfüllung der Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG führen wird.
Stolberg, 29. August 2014, aktualisiert 05.09.2016
(Hartmut Fehr)
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