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Allgemeine Vorlage (Stellungnahme Gemeinde Kall zum überarb_Entwurf_LEP)

Daten

Kommune
Kall
Größe
258 kB
Datum
12.01.2016
Erstellt
30.12.15, 07:31
Aktualisiert
30.12.15, 07:31

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Gemeinde Kall zum überarbeiteten Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen – Stand: 22.09.2015 Allgemeine Bewertung und Anmerkungen zum Entwurf: Der überarbeitete LEP-Entwurf greift in Teilen Forderungen der Gemeinde Kall aus Ihrer Stellungnahme zum LEP-Entwurf 2013 auf. Insoweit stellen die Änderungen Verbesserungen der kommunalen Planungshoheit dar und sind zu begrüßen. Allerdings wurden viele Anregungen zur Überarbeitung der Festlegungen nicht berücksichtigt bzw. teilweise in abgeschächter Form umgesetzt. Insoweit bleibt der Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück und wird in der vorgelegten Fassung abgelehnt, da die kommunale Planungshoheit in der vorgelegten Fassung, insbesondere für den ländlichen Raum, zu stark eingeschränkt wird. Insbesondere die Festlegungen zum Siedlungsraum und zum Ausbau der Windenergie schränken die kommunale Planungshoheit erheblich ein und erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Gemeinde. Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass dem ländlichen Raum Entwicklungspotenziale zugunsten des städtischen Siedlungsgebietes genommen werden. Dies kann nicht hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu fördern. Im nunmehr überarbeiteten LEP-Entwurf wurden ingesamt 53 Festlegungen geändert. In der Summe wurden u.a. 9 Ziele der Raumordnung ersatzlos gestrichen weitere 4 in Grundsätze der Raumordnung abgestuft und 1 neues Ziel geschaffen. Aufgrund der Änderungen hat der der neue LEP-Entwurf nunmehr 116 raumordnerische Festlegungen (49 Ziele und 67 Grundsätze) und damit lediglich 10 Festlegungen weniger als der LEP-Entwurf 2013. Der LEP 95 enthielt nur 89 Festlegungen. Insofern ist auch das nunmehr vorliegende Planwerk mit der höheren Zahl an raumordnerischen Festlegungen wesentlich umfangreicher und detaillierter als der vorherige LEP. Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen schränkt den Planungsspielraum der Kommunen deutlich ein. Die Gemeinde Kall ist seit einigen Jahren im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet Kall. Nunmehr wurde der Festsstellungsbeschluss im Rat der Gemeinde Kall gefasst. Mit dem neuen Flächennutzungsplan soll die Entwicklung in der Gemeinde Kall für die künftigen 20 – 25 Jahre neu festgelegt und die städtebauliche Weiterentwicklung der Gemeinde als leistungsfähiger Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungs-Standort gefördert werden. Der Planentwurf und die hier formulierten Bedarfe wurden mit der Bezirksplanungsbehörde und allen in ihren Belangen betroffenen Stellen abgestimmt. Die kommunale Bauleitplanung ist den höherstufigen Ebenen der Raumordnung, der Landes – und der Regionalplanung anzupassen. Zwar wurden in Kapitel 6 die Festlegungen zur Siedlungsentwicklung systemaisiert. Allerdings soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, nicht aufgehoben werden. Dies ist eine der Hauptforderungen 1 des StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann. Im Hinblick auf die weiterhin formulierte Zielsetzung des Landes zur Rücknahme nicht mehr benötigter Siedlungsflächen, ist zu befürchten, dass rückwirkend Einfluss auf rechtmäßig abgestimmte bzw. abgeschlossene Planverfahren genommen wird und der hier gewonnene Handlungs- und Entscheidungsspielraum für die künftigen Jahre wieder in Frage gestellt wird. Den Gemeinden sollte vielmehr mit den von den Bezirksregierungen genehmigten Flächennutzungsplänen ein Planungsspielraum zur Umsetzung in eine verbindliche Bauleitplanung gegeben werden. In Anbetracht der immer enger werdenden finanziellen Lage der Kommunen wird jede Gemeinde in eigener Verantwortung angemessen und bewusst mit diesen Entscheidungen umgehen und keine Baugebiete mehr erschließen, die nicht im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung erforderlich sind. Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann zwar grundsätzlich unterstützt werden. Allerdings muss dies ausgewogen erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des ländlichen Raumes geschehen. Die Forumulierungen im LEP machen immer wieder den Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. Insbesondere wird gefordert, ein eigenes Kapitel zur Förderung und Stärung des ländlichen Raums in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern. Der Entwurf des neuen LEP berücksichtigt zwar veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung wie insbesondere demographischer Wandel, Globalisierung der Wirtschaft bzw. den Klimawandel. Darüber hinaus ist es jedoch wichtig, dass sich der LEP auch mit den aktuellen Herausforderung der Flüchtlingsentwicklung und den hieraus bedingten Veränderungen hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Schaffung neuer Einrichtungen zur Unterbringung und Integration der Flüchtlinge wie z.B. Schulen, Seminarräume u.a., auseinandersetzt, so dass gefordert wird, diesem Thema ein eigenes Unterkapitel zu widmen. Wenn auch noch nicht abschließend erkennbar ist, wie viele Menschen dauerhaft in den Gemeinden bleiben, so sollte den jeweiligen Kommunen die Flexibilität zur bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zur Sicherstellung von Wohnraum und oder Arbeitsplätzen gewährleistet werden. Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen umliegende Ortschaften versorgt werden. Auch deren Erhalt muss gesichert werden können. Um dies zu gewährleisten, sind angemessene Förderungen seitens des Landes bereitzustellen. Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, seitens des Landes - hier ist ausdrücklich nicht nur die Staatskanzlei und die Raumordnung gemeint, sondern selbstverständlich die verschiedenen Resorts der Landesregierung - nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen! Dies ist insbesondere in Anbetracht der immer enger werdenden finanziellen Lage der Kommunen erforderlich. 2 Stellungnahme zu den inhaltlichen Festlegungen des LEP-Entwurfs 1. Einleitung 1.1 Neue Herausforderungen Insgesamt ist es wichtig, dass sich der LEP auch mit der aktuellen Herausforderung der Flüchtlingsentwicklung und den hieraus bedingten Veränderungen auseinandersetzt, so dass gefordert wird, der Thematik ein eigenes Unterkapitel zu widmen. Demographischer Wandel 1.2 Demographischen Wandel gestalten Die Ausführungen zur Bevölkerungsentwicklung gehen nicht auf den seit dem Jahr 2014 massiv angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern nach NRW ein. Nach akueller Schätzung haben mehr als 200.000 Menschen bis Oktober 2015 in Nordrhein-Westfalen Zuflucht gesucht. In den nächsten Jahren könnte diese Entwicklung ähnlich sein. Soweit erkennbar bildet die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW diese Entwicklung nicht ab. Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung ist lediglich eine Momentaufnahme. Es fehlt die Berücksichtigung der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen. 1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen Es wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ integriert. Der auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie und industrielle Dienstleistung bilden das Rückgrat der nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachlässigt den großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, zur Ausbildung und zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen. Die angestrebte themenspezifische interkommunale Flächenentwicklung (Seite 7) ist in vielen insbesondere kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleicher themen- bzw. branchenspezifischer Ausrichtung fehlt. Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix" und keine "Themenkonzentration" in den Gewerbe- und Industriegebieten kleiner Kommunen des ländlichen Raumes sein. 2. Räumliche Struktur des Landes 2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW `95 zugrunde lag, als Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Die zentralörtliche Gliederung soll in der Laufzeit des neuen LEP überprüft werden. Insbesondere der Fortbestand der Mittelzentren wird in Frage gestellt. Hintergrund ist der prognostizierte Bevölkerungsrückgang. 3 Hinsichtlich der geplanten Überprüfung der zentralörtlichen Gliederung wird bereits jetzt seitens der Gemeinde Kall auf Folgendes hingewiesen: Die Gemeinde Kall übernimmt nach den landesplanerischen Festlegungen - wie bereits nach den bisherigen Vorgaben (LEP´95) - die Funktionen eines Grundzentrums. In der Nachbarschaft der Gemeinde befinden sich die Mittelzentren Schleiden im Nordwesten und Mechernich im Nordosten sowie die Grundzentren Hellenthal im Südwesten und Nettersheim im Südosten. Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind auch die Städte und Gemeinden sowie die Kreise intensiv einzubinden. Aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten übernimmt die Gemeinde Kall zzt. aufgrund ihrer Vielzahl von Einrichtungen und des in den letzten 20 Jahren zu verzeichnenden Bevölkerungswachstums von ca. 15 % längst die Funktionen eines Mittelzentrums. Diese zeichnen sich insbesondere durch folgende Faktoren aus: Verkehrszentralität im nicht motorisierten Bereich: Der Bahnhof Kall liegt an der Eifelstrecke Köln-Euskirchen-Gerolstein-Trier und wird im Personenverkehr von drei Linien des Regionalverkehrs bedient. Weitere Haltestellen sind Scheven und Urft. Die RVK stellt die ÖPNV-Anbindung innerhalb des Gemeindegebietes und zu den Nachbarkommunen sicher als Schnittstelle für den überregionalen Busverkehr. Standort für weiterführende Schulen und einer Berufsschule und des Jobcenters Kall Kall ist Standort des Berufskolleg Eifel mit einem umfangreichen Bildungsangebot auch für vollzeitliche Bildungsgänge, der Hauptschule Kall und des Hermann-Josef-Kolleg Gymnasium Steinfeld. Einzelhandelsfunktion Die räumliche Einzelhandelsfunktion geht deutlich über Kall hinaus. Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum, der vorrangig Siedlungsfunktionen wie Wohnen und Gewerbe erfüllen soll, und Freiraum, der vorrangig der Freiraumnutzung zur Verfügung stehen soll. Grundsätzlich erfolgt die Siedlungsentwicklung – also konkret die Inanspruchnahme von Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in den in Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen. Dem Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in kleineren, dem regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner) eine Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner möglich ist. Die Ergänzung in Ziel 2-3 stellt nunmehr auch klar, dass die Siedlungsentwicklung von diesen Ortsteilen nicht nur am Bedarf der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet wird, sondern auch den Bedarf von vorhandenen Betrieben berücksichtigen soll. Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass die kommunalen Bauleitpläne im regionalplanerisch gesicherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausweisen können. Dies betrifft Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen oder Naturschutzstationen. Im Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte der - entsprechende Regelungen enthaltende Grundsatz „6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“- gestrichen werden. Durch eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird deutlich gemacht, dass eine Inanspruchnahme von im Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach § 37 BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist. 4 Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. gewährt werden. Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich. Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die kaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Ballungsräume. Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu, ehemals Grundsatz 6.2-3): "Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im Rahmen der Eigenentwicklung" als Ziel in den LEP aufzunehmen. Es ist hiermit sicherzustellen, dass auch insbesondere in den versorgenden Ortsteilen eine Siedlungsentwicklung im Außenbereich zugestanden wird, die über den Eigenbedarf der Bevölkerung hinausgeht. Kapitel 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Grundsatz 5.2 Europäische Metropolregion NRW Der Grundsatz wird so klargestellt, dass einerseits das Land Nordrhein-Westfalen als Metropolraum NRW bezeichnet wird andererseits innerhalb des Metrolpolraumes zwei Metropolregionen und zwar die Metropolregion Ruhr und die Metropolregion Rheinland definiert werden. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob und welche Konsequenzen dies für die nicht Metropolregionen hat und ob die Metropolregionen künftig vorrangig gesehen und mit entsprechenden Förderungen ausgestattet werden.. Auf die Bedeutung der im gesamten Land auch außerhalb von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen. Vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen sollen aufgegriffen und entwickelt werden. Seitens der Gemeinde wird gefordert, dass in NRW keine Spaltung bzw. Benachteiligung der Räume erfolgt, die nicht als Metropolegion definiert sind, also auch insbesondere für den ländlichen Raum. Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregion Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden. Kapitel 6 Siedlungsraum Erläuterungen zu 6 allgemein Die Erläuterungen aus 6.5 wurden in die Erläuterungen zu 6 allgemein verschoben, hier wurde ein Hinweis auf „konzentrierte Siedlungsentwicklung“ aufgenommen. Die Erläuterungen zu Kapitel 6 insgesamt betonen erneut die im Vergleich zu anderen Ländern hohe Bevölkerungsdichte. Es wird eine "Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungsreinrichtungen in den Zentren" als Beitrag "zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes" gefordert. Nur so könne "langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Ver- 5 sorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden". "Wegen des demographischen Wandels gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung". Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben. Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten: Wie stellt sich das Land*1 "Stadt-Land-Patenschaften" vor und wie fördert es diese? Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung und Versorgungseinrichtungen in den Zentren zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei? Wie fördert das Land diese gleichwertigen Lebensverhältnisse aktiv? Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret den ländlichen Raum zu stützen? 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung Im Zusammenhang mit den Zielen zur Siedlungsentwicklung wurde auch gefordert, näher zu erläutern, was "bedarfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt wird. Die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher entsprechend um konkrete Hinweise zur Berechnung des Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs ergänzt. Die Methode zur Bedarfsermittlung für die Siedlungsentwicklung wird in den Erläuterungen zu 6.1 beschrieben und der Begriff "bedarfsgerecht" wird näher erläutert. "Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Fläche auf das erforderliche Maß zu beschränken". a) Wohnbauflächenermittlung: Für die Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe wird eine landeseinheitliche Berechnungsmethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden in begründeten Fällen abweichen dürfen. Die Bedarfsentwicklung ist im Land NRW sehr unterscheidlich zu bewerten, so dass seitens der Gemeinde Kall eine einheitliche Methode zur Bedarfsberechnung für die Siedlungsflächen in den Regionalplänen abgelehnt wird. - Dies ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen in städtischen und ländlichen Gebieten zu begründen. Die speziellen Belange im ländlichen Raum und örtliche Besonderheiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Zum einen ist dies bedingt durch die ortsspezifisch unterschiedliche Verfügbarkeit der Grundstücke. Ein „Bodensatz“ von etwa 20 % ist in aller Regel selbst nach 20 Jahren noch nicht bebaut, *1mit Land ist ausdrücklich nicht die Staatskanzlei oder die Raumordnung, sondern die Landesregierung mit all ihren Resorts gemeint. 6 ganz offensichtlich weil Eigentümer bebaubare Grundstücke zurückbehalten, entweder weil sie diese für nachfolgende Generationen festhalten bzw. aufgrund der hiesigen geringen Bodenpreisen im Vergleich zum städtischen Raum. Zudem wird ferner hierbei verkannt, dass der Flächenverbrauch im ländlichen Raum erheblich höher ist, da evtl. Baulücken hier zum locker bebauten dörflichen Charkter gehören und sogar ortsbildtypisch sind. Zudem werden hier das Haus umgebende Freiflächen, Umfahrten und Gärten nicht als Lücken verstanden, sonder als erforderliches Umland zum Haus. Es ist somit zweifelhaft, ob eine einheitliche Methode der Bedarfsermittlung sowie das Monitoring der Siedlungsflächenreserven diese unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigen kann. - Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Berechnungsmodell den durch den anhaltenden Zuzug von Menschen aus Krisenländern entstehenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum bei der Bedarfermittlung für Wohnbauflächen berücksichtigen muss. - Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben. Das Ergebnis der Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf sein. - Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte sind mit den Kommunen und Kreisen im Einvernehmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem Gegenstromprinzip). - Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommunenebene) müssen Berücksichtigung finden. - Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn, können hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem ist zu beachten, dass im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den Ballungsräumen und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell bereits statt. - Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich an der Nachfrage orientieren. b) Wirtschaftsflächenermittlung Dem gegenüber soll der Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen auf der Grundlage einer Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenmonitorings ermittelt werden. Für eine Region (mind. Kreis) wird die durchschnittliche jährliche Inanspruchnahme der letzten (mind. 2) Monitoring-Perioden mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert. Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet die Regionalplanung. Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens jedoch die Verteilung auf die Gemeinden ist zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen. Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und insbesondere der gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist dabei von zentraler Bedeutung. Aus planungsrechtlicher, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht muss die Bedarfsermittlung berücksichtigen, dass den Kommunen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen müssen. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern.Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können. 7 Flächenverluste, die aufgrund etwa planungsrechtlicher Einschränkungen (Verkehrsflächen, Ausgleichsflächen, tatsächlich nicht nutzbare Flächen etc.) bestehen, müssen durch eine Erhöhung des Umfangs der zukünftigen Flächenausweisungen regionaplanerisch ausgegeglichen werden. Der Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage orientieren. Wichtig ist der faktische Bedarf, der sich aus der Nachfrage ergibt. Eine Anrechnung von planerisch verfügbaren Brachflächen, die faktisch nicht verfügbar sind oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht in eine bauliche Nachnutzung zu entwickelns sind, kann nicht akzeptiert werden. Durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im ländlichen Raum erhalten und geschaffen, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume werden würden. Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden. Das Siedlungsflächenmonitoring und das Gewerbeflächenmonitoring der AGIT sollten zusammengeführt werden. Die bisher vorgesehenen Festlegungen zur Siedlungsentwicklung „6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“, „6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“, „6.1-10 Ziel Flächentausch“ und und „ 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung“ werden in einem neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst. Hierdurch sollen Doppelungen vermieden und die Vorgehensweise für eine flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von Siedlungsraum verständlicher dargestellt werden. Als Ergebnis werden mit der Neuregelung im Ziel 6.1.1 folgende drei Fälle unterschieden: - der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven  Neudarstellung von Siedlungsraum; - der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven  ggf. Flächentausch möglich, um die Ansiedlungsqualität zu verbessern; - die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf  Rücknahmen von Flächen. Zusätzlicher Bedarf darf nur durch Neuausweisung gedeckt werden, wenn keine geeigneten Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (laut Siedlungsflächenmonitoring). Über den Bedarf hinausgehende / nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven sollen im Benehmen mit der betroffenen Kommune zurückgenommen werden. Die Systemaisierung ist zwar zu begrüßen. Dennoch werden die Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung hierdurch nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, nicht aufgehoben werden. Dies ist zudem eine der Hauptforderungen des StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann. Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale Planungshoheit. Dem Ziel ist entschieden zu widersprechen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale 8 Planungshoheit ebenso wie die Vorschrift des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt. Hierzu wird insbesondere auf die Ausführungen unter „Allgemeine Bewertung und Anmerkungen zum Entwurf“ verwiesen. Die Forderung verhindert eine langfristige Planung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und nimmt rückwirkend Einfluss auf bereits im Detail mit allen betroffenen Belangen abgestimmte Planungen der Kommunen. Das Ziel steht zudem im Widerspruch zum Flächentausch! Es wird angeregt, die Zielsetzung zur Flächenrücknahme in 6.1.1 sowie den entsprechenden Grundsatz in 6.2-3 aufzuheben. 6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Sieldungsentwicklung" Die als Zielsetzung in „Ziel 6.1-11“ vorgesehene Pflicht, das tägliche Wachstum der Siedlungs- Verkehrsfläche in NRW bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „netto null“ zu reduzieren, soll als Grundsatz der Raumplanung aufgenommen werden. Die Abstufung des 5-ha Ziels auf einen Grundsatz bleibt rechtlich bedenklich. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltiche Vorgabe umsetzbar ist. Auch die Abstufung des 5-ha Ziels auf einen Grundsatz ist abzulehnen. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltliche Vorgabe umsetzbar ist. Zudem bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren Verteilung im Land erreicht werden soll. Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den Erhalt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird und somit weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmöglichkeiten verliert. Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation. Insbesondere das System des kommunalen Finanzausgleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Siedlungsdichte zu bevorzugen, indem die Einwohnerzahl „veredelt“ wird. Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft: Seine Entwicklungsmöglichkeiten werden beschnitten, gleichzeitig erhält er dadurch bei der Verteilung der Steuereinnahmen weniger statt mehr. Die Festlegungen der „Flächensparenden Siedlungsentwicklung“ führen zu einer erheblichen Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Die Kommunen können auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel reagieren. Städtebauliche Entwicklungsblockaden sind zu befürchten. 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung Die bisher als Zielbestimmung vorgesehene Regelung, wonach Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben, soll als Grundsatz der Raumordnung umgewandelt werden. Diese Ausgestaltung entspricht der Forderung der Gemeinde. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Zielbestimmung wurde als Grundsatz der Raumordnung abgestuft. 9 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtliche bedeutsame ASB. ASB über 2.000 Einwohner ohne zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur sollen ihre Entwicklung auf bereits baulich geprägte Flächen beschränken. Damit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzentriert; große Städte werden bevorzugt. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist. Die Streichung der Ausnahme, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist, ist abzulehnen. Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet. Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Festlegung zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bauleitplanung eine Betriebserweiterung möglich bleibt, auch wenn sich der zulässigerweise errichtete gewerbliche oder industrielle Betrieb auf einer Fläche befindet, die (noch) nicht als GIB festgelegt ist. (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes). 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben "Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden". Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine großflächige Ansiedlung möglich wird, die Fläche Euskirchen/Weilerswist nicht als GIB-Fläche den anderen Kommunen im Kreis Euskirchen angerechnet werden darf (vgl. Stellungnahme zu LEP-Entwurf 2013). 10 6.5 Großflächiger Einzelhandel Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte Stellungnahme der Gemeinde Kall vom 25.09.2012 im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen. Diese ist im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen. Außerdem wird die Stellungnahme der Gemeinde Kall zur Änderung im Ziel 8 (Einzelhandelsagglomerationen) nochmals dargelegt. 6.5-8 Ziel: Einzelhandelsagglomerationen Der Begriff „zentrenschädlich“ ist vollständig gestrichen worden. Demnach verlangt Ziel 8 von den Gemeinden im Sinne einer Handlungspflicht, dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsaggolmerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche generell (ASB) und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, soweit sie zentrenrelevante Sortimente enthalten, entgegenzuwirken. Ziel der Regelung ist u.a., die Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Mit der Streichung des Begriffs „zentrenschädlich“ erfolgt außerhalb von ASB eine weitere Einschränkung der Nutzung für die Gemeinden. Die Zielsetzung ist demnach auch für Flächen außerhalb von ASB - analog der Festsetzung von Flächen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche - auf Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten zu beschränken. Kapitel 7. Freiraum 7.4 Wasser Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist wegen des Maßstabs fraglich. Diese sind bereits gesetzlich verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne aufzunehmen. Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer. Die Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher heraus zu nehmen. Kapitel 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport 8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr (vorher: Schienennetz) In Ziel 8.1-11 wird nunmehr festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur Trassenreaktivierung ist dadurch nicht tangiert". Das Ziel wird somit folgerichtig in „Öffentlicher Verkehr“ umbenannt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und wird begrüßt, da mit der Erweiterung des Ziels auf alle Formen des ÖPNV umfassend die Zentralität, die Erreichbarkeit und die Versorgungsfunktion der Mittel- und Oberzentren erreicht wird. Gleichwohl sollte für das vorhandene Schienennetz eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten gewährleistet werden. Die Zielsetzung ist entsprechend zu ergänzen Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes zu gewährleisten. 11 Die Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und Oberzentren angebunden sein. Das Ziel lässt befürchten, dass die Förderung (Finanzausstattung) weiter zurückgefahren wird. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit "In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013). Forderung an die Landesregierung: Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. Dies gilt umso mehr, da schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in großem Umfang Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB erheblich, z.T. sogar vollständig von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen. Fördermittel für diese Kommunen sind daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit dieser Kommunen auch zu Nachtzeiten und am Wochenende sicher zu stellen. Kapitel 10 - Energieversorgung 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung neu: 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung und 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Dieses Ziel soll aufgeteilt werden in ein Ziel und in einen Grundsatz. Damit wird einerseits am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht. Auch die Formulierung der Flächenvorgaben als Grundsatz ist abzulehnen. Die ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistisch angesehen. Das Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszunehmen. Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten! Im Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie sind eine Vielzahl von für die Planung relevante Kriterien nicht geprüft. Zudem machen aktuelle Planungen deutlich, dass 12 aufgrund des Artenschutzes sowie weiterer Restriktionen die Flächenvorgaben des Landes nicht erreichbar sind. Darüber hinaus haben die Kommunen ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die Kommunen (darunter auch die Gemeinde Kall) sind derzeit dabei, vor dem Hintergrund des neu gefassten Windenergie-Erlasses NRW zu untersuchen, ob nach den dort neu gefassten Kriterien potentiell weitere geeignete Konzentrationzonen für die Windenergieanlagen ausgewiesen werden können. Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell Raum zu schaffen" gehen die Kommunen somit im Rahmen ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung der verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen Belange schaffen die Kommunen somit ausreichend Raum für die Windenergie. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass durch die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung die kommunale Planungshoheit erheblich eingeschränkt wird. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windkraft entsteht enormer Druck durch Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Investoren, Kommunen, Kreisen, Naturschutz und Anwohner sind dann unvermeidlich. Darüber hinaus stehen diese Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung. Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die Nutzung von Windkraft definiert, sind diese unbedingt auf ihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgebiete festzulegen). Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie, ist das Gegenstromprinzip anzuwenden. Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen wesentlich verkleinern und z.T. sogar verhindern können, unbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz, Landschaftsbild, Flugsicherheit, Sendeanlagen, Kulturlandschaftsbereiche etc.). Es ist nicht akzeptabel, dass Vorranggebiete ohne konkrete Eignungsprüfung ausgewiesen werden. 13