Daten
Kommune
Kall
Größe
258 kB
Datum
12.01.2016
Erstellt
30.12.15, 07:31
Aktualisiert
30.12.15, 07:31
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Stellungnahme der Gemeinde Kall zum überarbeiteten Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen – Stand: 22.09.2015
Allgemeine Bewertung und Anmerkungen zum Entwurf:
Der überarbeitete LEP-Entwurf greift in Teilen Forderungen der Gemeinde Kall aus Ihrer
Stellungnahme zum LEP-Entwurf 2013 auf. Insoweit stellen die Änderungen Verbesserungen der kommunalen Planungshoheit dar und sind zu begrüßen. Allerdings wurden viele
Anregungen zur Überarbeitung der Festlegungen nicht berücksichtigt bzw. teilweise in abgeschächter Form umgesetzt.
Insoweit bleibt der Planentwurf hinter den kommunalen Erwartungen zurück und wird
in der vorgelegten Fassung abgelehnt, da die kommunale Planungshoheit in der vorgelegten Fassung, insbesondere für den ländlichen Raum, zu stark eingeschränkt
wird.
Insbesondere die Festlegungen zum Siedlungsraum und zum Ausbau der Windenergie
schränken die kommunale Planungshoheit erheblich ein und erschweren eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Gemeinde.
Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass dem ländlichen Raum Entwicklungspotenziale zugunsten des städtischen Siedlungsgebietes genommen werden.
Dies kann nicht hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu fördern.
Im nunmehr überarbeiteten LEP-Entwurf wurden ingesamt 53 Festlegungen geändert. In der
Summe wurden u.a. 9 Ziele der Raumordnung ersatzlos gestrichen weitere 4 in Grundsätze
der Raumordnung abgestuft und 1 neues Ziel geschaffen. Aufgrund der Änderungen hat der
der neue LEP-Entwurf nunmehr 116 raumordnerische Festlegungen (49 Ziele und 67
Grundsätze) und damit lediglich 10 Festlegungen weniger als der LEP-Entwurf 2013.
Der LEP 95 enthielt nur 89 Festlegungen. Insofern ist auch das nunmehr vorliegende Planwerk mit der höheren Zahl an raumordnerischen Festlegungen wesentlich umfangreicher
und detaillierter als der vorherige LEP. Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen
schränkt den Planungsspielraum der Kommunen deutlich ein.
Die Gemeinde Kall ist seit einigen Jahren im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet Kall. Nunmehr wurde der Festsstellungsbeschluss im
Rat der Gemeinde Kall gefasst. Mit dem neuen Flächennutzungsplan soll die Entwicklung in
der Gemeinde Kall für die künftigen 20 – 25 Jahre neu festgelegt und die städtebauliche
Weiterentwicklung der Gemeinde als leistungsfähiger Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungs-Standort gefördert werden. Der Planentwurf und die hier formulierten Bedarfe wurden
mit der Bezirksplanungsbehörde und allen in ihren Belangen betroffenen Stellen abgestimmt. Die kommunale Bauleitplanung ist den höherstufigen Ebenen der Raumordnung, der
Landes – und der Regionalplanung anzupassen.
Zwar wurden in Kapitel 6 die Festlegungen zur Siedlungsentwicklung systemaisiert. Allerdings soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan für Flächen, für
die kein Bedarf mehr besteht, nicht aufgehoben werden. Dies ist eine der Hauptforderungen
1
des StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, auf deren Einhaltung zur
Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann.
Im Hinblick auf die weiterhin formulierte Zielsetzung des Landes zur Rücknahme nicht mehr
benötigter Siedlungsflächen, ist zu befürchten, dass rückwirkend Einfluss auf rechtmäßig
abgestimmte bzw. abgeschlossene Planverfahren genommen wird und der hier gewonnene
Handlungs- und Entscheidungsspielraum für die künftigen Jahre wieder in Frage gestellt
wird. Den Gemeinden sollte vielmehr mit den von den Bezirksregierungen genehmigten Flächennutzungsplänen ein Planungsspielraum zur Umsetzung in eine verbindliche Bauleitplanung gegeben werden. In Anbetracht der immer enger werdenden finanziellen Lage der
Kommunen wird jede Gemeinde in eigener Verantwortung angemessen und bewusst mit
diesen Entscheidungen umgehen und keine Baugebiete mehr erschließen, die nicht im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung erforderlich sind.
Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann zwar grundsätzlich unterstützt werden. Allerdings muss dies ausgewogen erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des
ländlichen Raumes geschehen.
Die Forumulierungen im LEP machen immer wieder den Fokus der Landesregierung auf die
Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten,
strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in
den Hintergrund! Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der
Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben.
Insbesondere wird gefordert, ein eigenes Kapitel zur Förderung und Stärung des ländlichen
Raums in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im
ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern.
Der Entwurf des neuen LEP berücksichtigt zwar veränderte Rahmenbedingungen der
Raumentwicklung wie insbesondere demographischer Wandel, Globalisierung der Wirtschaft bzw. den Klimawandel. Darüber hinaus ist es jedoch wichtig, dass sich der LEP auch
mit den aktuellen Herausforderung der Flüchtlingsentwicklung und den hieraus bedingten
Veränderungen hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Schaffung neuer Einrichtungen zur
Unterbringung und Integration der Flüchtlinge wie z.B. Schulen, Seminarräume u.a., auseinandersetzt, so dass gefordert wird, diesem Thema ein eigenes Unterkapitel zu widmen.
Wenn auch noch nicht abschließend erkennbar ist, wie viele Menschen dauerhaft in den
Gemeinden bleiben, so sollte den jeweiligen Kommunen die Flexibilität zur bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung zur Sicherstellung von Wohnraum und oder Arbeitsplätzen gewährleistet werden.
Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für
die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern,
sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu
erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen umliegende Ortschaften versorgt werden. Auch deren Erhalt muss gesichert werden können. Um dies zu gewährleisten, sind angemessene Förderungen seitens
des Landes bereitzustellen.
Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, seitens des Landes - hier ist ausdrücklich nicht
nur die Staatskanzlei und die Raumordnung gemeint, sondern selbstverständlich die verschiedenen Resorts der Landesregierung - nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das
Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und
Förderungen zu unterstützen! Dies ist insbesondere in Anbetracht der immer enger werdenden finanziellen Lage der Kommunen erforderlich.
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Stellungnahme zu den inhaltlichen Festlegungen des LEP-Entwurfs
1. Einleitung
1.1 Neue Herausforderungen
Insgesamt ist es wichtig, dass sich der LEP auch mit der aktuellen Herausforderung der
Flüchtlingsentwicklung und den hieraus bedingten Veränderungen auseinandersetzt, so
dass gefordert wird, der Thematik ein eigenes Unterkapitel zu widmen.
Demographischer Wandel
1.2 Demographischen Wandel gestalten
Die Ausführungen zur Bevölkerungsentwicklung gehen nicht auf den seit dem Jahr 2014
massiv angestiegenen Zuzug von Menschen aus Krisenländern nach NRW ein. Nach akueller Schätzung haben mehr als 200.000 Menschen bis Oktober 2015 in Nordrhein-Westfalen
Zuflucht gesucht. In den nächsten Jahren könnte diese Entwicklung ähnlich sein. Soweit
erkennbar bildet die aktualisierte Bevölkerungsvorausberechnung von IT.NRW diese Entwicklung nicht ab.
Die ausführliche Darstellung der erwarteten Entwicklung ist lediglich eine Momentaufnahme.
Es fehlt die Berücksichtigung der aktuellen Zuwanderung von Flüchtlingen.
1.3 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
Es wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“ integriert.
Der auf Seite 6 eingefügte Passus "Innovative Industrie und industrielle Dienstleistung
bilden das Rückgrat der nordrhein-westfälischen Wirtschaftskraft" vernachlässigt den
großen Beitrag des Handwerks zur Wertschöpfung, zur Ausbildung und zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen.
Die angestrebte themenspezifische interkommunale Flächenentwicklung (Seite 7) ist in
vielen insbesondere kleinen Kommunen nicht zu realisieren, da es häufig an Erweiterungs- und Ansiedlungsinteressenten mit gleicher themen- bzw. branchenspezifischer
Ausrichtung fehlt. Das Ergebnis wird daher in der Regel ein "Themenmix" und keine
"Themenkonzentration" in den Gewerbe- und Industriegebieten kleiner Kommunen des
ländlichen Raumes sein.
2. Räumliche Struktur des Landes
2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte
System Zentraler Orte auszurichten.
Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem
LEP NRW `95 zugrunde lag, als Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Die zentralörtliche Gliederung soll in der Laufzeit des neuen LEP überprüft werden. Insbesondere
der Fortbestand der Mittelzentren wird in Frage gestellt. Hintergrund ist der prognostizierte
Bevölkerungsrückgang.
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Hinsichtlich der geplanten Überprüfung der zentralörtlichen Gliederung wird bereits jetzt seitens der Gemeinde Kall auf Folgendes hingewiesen:
Die Gemeinde Kall übernimmt nach den landesplanerischen Festlegungen - wie bereits
nach den bisherigen Vorgaben (LEP´95) - die Funktionen eines Grundzentrums. In der
Nachbarschaft der Gemeinde befinden sich die Mittelzentren Schleiden im Nordwesten und
Mechernich im Nordosten sowie die Grundzentren Hellenthal im Südwesten und Nettersheim
im Südosten.
Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind auch die Städte und Gemeinden sowie die Kreise intensiv einzubinden.
Aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten übernimmt die Gemeinde Kall zzt.
aufgrund ihrer Vielzahl von Einrichtungen und des in den letzten 20 Jahren zu verzeichnenden Bevölkerungswachstums von ca. 15 % längst die Funktionen eines Mittelzentrums.
Diese zeichnen sich insbesondere durch folgende Faktoren aus:
Verkehrszentralität im nicht motorisierten Bereich:
Der Bahnhof Kall liegt an der Eifelstrecke Köln-Euskirchen-Gerolstein-Trier und wird im Personenverkehr von drei Linien des Regionalverkehrs bedient. Weitere Haltestellen sind
Scheven und Urft. Die RVK stellt die ÖPNV-Anbindung innerhalb des Gemeindegebietes
und zu den Nachbarkommunen sicher als Schnittstelle für den überregionalen Busverkehr.
Standort für weiterführende Schulen und einer Berufsschule und des Jobcenters Kall
Kall ist Standort des Berufskolleg Eifel mit einem umfangreichen Bildungsangebot auch für
vollzeitliche Bildungsgänge, der Hauptschule Kall und des Hermann-Josef-Kolleg Gymnasium Steinfeld.
Einzelhandelsfunktion
Die räumliche Einzelhandelsfunktion geht deutlich über Kall hinaus.
Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum, der vorrangig Siedlungsfunktionen wie Wohnen und Gewerbe erfüllen soll, und Freiraum, der vorrangig der
Freiraumnutzung zur Verfügung stehen soll. Grundsätzlich erfolgt die Siedlungsentwicklung
– also konkret die Inanspruchnahme von Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in
den in Regionalplänen festgelegten Siedlungsbereichen.
Dem Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in kleineren, dem
regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner) eine Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner möglich ist. Die Ergänzung in Ziel 2-3 stellt
nunmehr auch klar, dass die Siedlungsentwicklung von diesen Ortsteilen nicht nur am Bedarf der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet wird, sondern auch den Bedarf von vorhandenen Betrieben berücksichtigen soll.
Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass die kommunalen Bauleitpläne im
regionalplanerisch gesicherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte
Vorhaben ausweisen können. Dies betrifft Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen oder Naturschutzstationen.
Im Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte der - entsprechende Regelungen enthaltende Grundsatz „6.2-3 Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“- gestrichen werden.
Durch eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird deutlich gemacht, dass eine Inanspruchnahme von im Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach § 37 BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist.
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Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den
ländlichen Regionen weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. gewährt
werden. Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich.
Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung ist
jedenfalls für Orte, die kaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb verzeichnen, zu eng gefasst. Diese Orte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Ballungsräume.
Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu Ziel 2-3 (neu, ehemals Grundsatz 6.2-3):
"Gleichwohl ist in ländlich strukturierten Räumen im Rahmen der Eigenentwicklung
durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge
und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!"
Diese Formulierung ist ohne die neue Ergänzung "im Rahmen der Eigenentwicklung"
als Ziel in den LEP aufzunehmen.
Es ist hiermit sicherzustellen, dass auch insbesondere in den versorgenden Ortsteilen eine
Siedlungsentwicklung im Außenbereich zugestanden wird, die über den Eigenbedarf der
Bevölkerung hinausgeht.
Kapitel 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Grundsatz 5.2 Europäische Metropolregion NRW
Der Grundsatz wird so klargestellt, dass einerseits das Land Nordrhein-Westfalen als Metropolraum NRW bezeichnet wird andererseits innerhalb des Metrolpolraumes zwei Metropolregionen und zwar die Metropolregion Ruhr und die Metropolregion Rheinland definiert werden.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob und welche Konsequenzen dies für die nicht Metropolregionen hat und ob die Metropolregionen künftig vorrangig gesehen und mit entsprechenden Förderungen ausgestattet werden.. Auf die Bedeutung der im gesamten Land auch außerhalb von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen.
Vorhandene Ansätze internationaler Metropolfunktionen in regionalen, z.T. grenzübergreifenden Kooperationen sollen aufgegriffen und entwickelt werden.
Seitens der Gemeinde wird gefordert, dass in NRW keine Spaltung bzw. Benachteiligung
der Räume erfolgt, die nicht als Metropolegion definiert sind, also auch insbesondere für den
ländlichen Raum.
Im Sinne der angestrebten grenzüberschreitenden Kooperationen sollte die grenzüberschreitende Euregion Maas Rhein in diesem Kapitel aufgenommen werden.
Kapitel 6 Siedlungsraum
Erläuterungen zu 6 allgemein
Die Erläuterungen aus 6.5 wurden in die Erläuterungen zu 6 allgemein verschoben, hier
wurde ein Hinweis auf „konzentrierte Siedlungsentwicklung“ aufgenommen.
Die Erläuterungen zu Kapitel 6 insgesamt betonen erneut die im Vergleich zu anderen Ländern hohe Bevölkerungsdichte.
Es wird eine "Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungsreinrichtungen in
den Zentren" als Beitrag "zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des
Landes" gefordert. Nur so könne "langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Ver-
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sorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen
gewährleistet werden".
"Wegen des demographischen Wandels gewinnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung
und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung".
Diese Formulierungen machen den deutlichen Fokus der Landesregierung auf die Ballungsräume und großen Städte des Landes deutlich. Die Belange der dünn besiedelten, strukturschwachen und in NRW durchaus vorhandenen ländlichen Räume geraten hier in den Hintergrund!
Diese Räume gilt es zu stärken und die Lebendigkeit und Attraktivität der Regionen zu erhalten. Entwicklungsmöglichkeiten müssen bestehen bleiben.
Nachfolgende Fragen sind im LEP zu beantworten:
Wie stellt sich das Land*1 "Stadt-Land-Patenschaften" vor und wie fördert es diese?
Wie trägt die Konzentration von Siedlungsentwicklung und Versorgungseinrichtungen in den
Zentren zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei? Wie
fördert das Land diese gleichwertigen Lebensverhältnisse aktiv?
Wie beabsichtigt das Land durch eine überörtliche Standortsteuerung und regionale Abstimmung konkret den ländlichen Raum zu stützen?
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Im Zusammenhang mit den Zielen zur Siedlungsentwicklung wurde auch gefordert, näher zu
erläutern, was "bedarfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt wird. Die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher entsprechend um konkrete Hinweise zur Berechnung des
Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs ergänzt.
Die Methode zur Bedarfsermittlung für die Siedlungsentwicklung wird in den Erläuterungen zu 6.1 beschrieben und der Begriff "bedarfsgerecht" wird näher erläutert.
"Bedarfsgerecht bedeutet dabei einerseits, ausreichende Flächen für eine entsprechende
Entwicklung zur Verfügung zu stellen, andererseits aber die Neudarstellung von Fläche auf
das erforderliche Maß zu beschränken".
a) Wohnbauflächenermittlung:
Für die Ermittlung der Wohnbauflächenbedarfe wird eine landeseinheitliche Berechnungsmethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden in begründeten Fällen abweichen dürfen.
Die Bedarfsentwicklung ist im Land NRW sehr unterscheidlich zu bewerten, so dass seitens
der Gemeinde Kall eine einheitliche Methode zur Bedarfsberechnung für die Siedlungsflächen in den Regionalplänen abgelehnt wird.
- Dies ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen in städtischen und ländlichen Gebieten zu begründen. Die speziellen Belange im ländlichen
Raum und örtliche Besonderheiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Zum einen ist dies
bedingt durch die ortsspezifisch unterschiedliche Verfügbarkeit der Grundstücke. Ein
„Bodensatz“ von etwa 20 % ist in aller Regel selbst nach 20 Jahren noch nicht bebaut,
*1mit Land ist ausdrücklich nicht die Staatskanzlei oder die Raumordnung, sondern die Landesregierung mit all ihren Resorts gemeint.
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ganz offensichtlich weil Eigentümer bebaubare Grundstücke zurückbehalten, entweder
weil sie diese für nachfolgende Generationen festhalten bzw. aufgrund der hiesigen geringen Bodenpreisen im Vergleich zum städtischen Raum. Zudem wird ferner hierbei verkannt, dass der Flächenverbrauch im ländlichen Raum erheblich höher ist, da evtl. Baulücken hier zum locker bebauten dörflichen Charkter gehören und sogar ortsbildtypisch
sind. Zudem werden hier das Haus umgebende Freiflächen, Umfahrten und Gärten nicht
als Lücken verstanden, sonder als erforderliches Umland zum Haus. Es ist somit zweifelhaft, ob eine einheitliche Methode der Bedarfsermittlung sowie das Monitoring der Siedlungsflächenreserven diese unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigen kann.
- Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Berechnungsmodell den durch den anhaltenden Zuzug von Menschen aus Krisenländern entstehenden Bedarf an zusätzlichem
Wohnraum bei der Bedarfermittlung für Wohnbauflächen berücksichtigen muss.
- Die Berechnungsgrundlage darf nur den grundsätzlichen Orientierungsrahmen vorgeben.
Das Ergebnis der Berechnung darf nicht ein feststehender Bedarf sein.
- Das Vorgehen und die Verwendung der Grundwerte sind mit den Kommunen und Kreisen
im Einvernehmen zu erarbeiten und abzustimmen (nach dem Gegenstromprinzip).
-
Ortsspezifische Belange (v.a. unterhalb der Kommunenebene) müssen Berücksichtigung
finden.
-
Aufgrund der großen Bevölkerungsdichte in den Ballungsräumen wie z.B. Köln und Bonn,
können hier die Zuzugsziele nicht erfüllt werden. Außerdem ist zu beachten, dass im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel die Grünflächen in den
Ballungsräumen und Städten unbedingt zu erhalten sind. Eine unbegrenzte Verdichtung
ist nicht möglich. Ein Ausweichen auf den ländlichen Raum ist daher erforderlich und findet aktuell bereits statt.
-
Der Begriff "bedarfsgerecht" muss sich an der Nachfrage orientieren.
b) Wirtschaftsflächenermittlung
Dem gegenüber soll der Bedarf an neuen Wirtschaftsflächen auf der Grundlage einer
Trendfortschreibung der Daten des Siedlungsflächenmonitorings ermittelt werden.
Für eine Region (mind. Kreis) wird die durchschnittliche jährliche Inanspruchnahme der letzten (mind. 2) Monitoring-Perioden mit der Zahl der Jahre des Planungszeitraums multipliziert.
Über die quantitative Verteilung des Bedarfs auf die Gemeinden entscheidet die Regionalplanung.
Die Methode zur Bedarfsermittlung, mindestens jedoch die Verteilung auf die Gemeinden ist
zwischen Kommunen, Kreis und Regionalplanung abzustimmen.
Die Verteilung darf nicht allein durch die Regionalplanungsbehörde entschieden werden. Die
Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und insbesondere der gegenüber den Ballungsräumen abweichenden Bedingungen im ländlichen Raum ist dabei von zentraler Bedeutung.
Aus planungsrechtlicher, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht muss die Bedarfsermittlung berücksichtigen, dass den Kommunen Flächen für Planungsvarianten zur
Verfügung stehen müssen. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern.Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe
und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können.
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Flächenverluste, die aufgrund etwa planungsrechtlicher Einschränkungen (Verkehrsflächen, Ausgleichsflächen, tatsächlich nicht nutzbare Flächen etc.) bestehen, müssen durch
eine Erhöhung des Umfangs der zukünftigen Flächenausweisungen regionaplanerisch ausgegeglichen werden.
Der Begriff bedarfsgerecht muss sich an der Nachfrage orientieren. Wichtig ist der faktische
Bedarf, der sich aus der Nachfrage ergibt.
Eine Anrechnung von planerisch verfügbaren Brachflächen, die faktisch nicht verfügbar sind
oder zu wirtschaftlichen Konditionen nicht in eine bauliche Nachnutzung zu entwickelns sind,
kann nicht akzeptiert werden.
Durch die Ansiedlung und Erweiterung von Betrieben werden Arbeitsplätze für Fachkräfte im
ländlichen Raum erhalten und geschaffen, die ansonsten zu Pendlern in die Ballungsräume
werden würden. Dies muss Ziel der Landesregierung sein und durch angemessene Rahmenbedingungen unterstützt werden.
Das Siedlungsflächenmonitoring und das Gewerbeflächenmonitoring der AGIT sollten zusammengeführt werden.
Die bisher vorgesehenen Festlegungen zur Siedlungsentwicklung „6.1-1 Ziel Ausrichtung der
Siedlungsentwicklung“, „6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“, „6.1-10 Ziel
Flächentausch“ und und „ 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung“ werden in
einem neuen Ziel 6.1-1 zusammengefasst. Hierdurch sollen Doppelungen vermieden und
die Vorgehensweise für eine flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von
Siedlungsraum verständlicher dargestellt werden.
Als Ergebnis werden mit der Neuregelung im Ziel 6.1.1 folgende drei Fälle unterschieden:
-
der prognostizierte Bedarf übersteigt die Flächenreserven Neudarstellung von Siedlungsraum;
-
der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven ggf. Flächentausch möglich, um die Ansiedlungsqualität zu verbessern;
-
die Flächenreserven übersteigen den prognostizierten Bedarf Rücknahmen von Flächen.
Zusätzlicher Bedarf darf nur durch Neuausweisung gedeckt werden, wenn keine geeigneten
Flächen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (laut Siedlungsflächenmonitoring).
Über den Bedarf hinausgehende / nicht mehr benötigte Siedlungsflächenreserven sollen im
Benehmen mit der betroffenen Kommune zurückgenommen werden.
Die Systemaisierung ist zwar zu begrüßen. Dennoch werden die Voraussetzungen für die
Siedlungsentwicklung hierdurch nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, nicht aufgehoben werden. Dies ist zudem eine der Hauptforderungen des
StGB NRW bei den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann.
Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, verletzt die kommunale Planungshoheit. Dem Ziel ist entschieden zu widersprechen. Soweit
diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die
verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale
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Planungshoheit ebenso wie die Vorschrift des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des
Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde)
regelt.
Hierzu wird insbesondere auf die Ausführungen unter „Allgemeine Bewertung und Anmerkungen zum Entwurf“ verwiesen. Die Forderung verhindert eine langfristige Planung der
städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und nimmt rückwirkend Einfluss auf bereits im Detail mit allen betroffenen Belangen abgestimmte Planungen der Kommunen.
Das Ziel steht zudem im Widerspruch zum Flächentausch!
Es wird angeregt, die Zielsetzung zur Flächenrücknahme in 6.1.1 sowie den entsprechenden Grundsatz in 6.2-3 aufzuheben.
6.1-2 Grundsatz Leitbild "flächensparende Sieldungsentwicklung"
Die als Zielsetzung in „Ziel 6.1-11“ vorgesehene Pflicht, das tägliche Wachstum der Siedlungs- Verkehrsfläche in NRW bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „netto null“ zu
reduzieren, soll als Grundsatz der Raumplanung aufgenommen werden.
Die Abstufung des 5-ha Ziels auf einen Grundsatz bleibt rechtlich bedenklich. Denn auch die
Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltiche Vorgabe umsetzbar ist.
Auch die Abstufung des 5-ha Ziels auf einen Grundsatz ist abzulehnen. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltliche Vorgabe umsetzbar ist. Zudem bleibt unklar, wie die Reduzierung und wie deren Verteilung im Land erreicht werden
soll.
Es ist zu erwarten, dass der ländliche Raum für den Erhalt umfangreicher Freiräume verantwortlich sein wird und somit weitere Wirtschaftskraft und Entwicklungsmöglichkeiten verliert. Derzeit erfolgt jedoch keine finanzielle Kompensation. Insbesondere das System des
kommunalen Finanzausgleichs ist darauf ausgelegt, Städte mit höherer Siedlungsdichte zu
bevorzugen, indem die Einwohnerzahl „veredelt“ wird.
Insofern wird der ländliche Raum doppelt bestraft: Seine Entwicklungsmöglichkeiten werden
beschnitten, gleichzeitig erhält er dadurch bei der Verteilung der Steuereinnahmen weniger
statt mehr.
Die Festlegungen der „Flächensparenden Siedlungsentwicklung“ führen zu einer erheblichen
Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Die Kommunen können auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen nicht mehr flexibel reagieren. Städtebauliche Entwicklungsblockaden
sind zu befürchten.
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
Die bisher als Zielbestimmung vorgesehene Regelung, wonach Planungen und Maßnahmen
der Innenentwicklung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben, soll als Grundsatz der Raumordnung umgewandelt werden. Diese Ausgestaltung entspricht der Forderung der Gemeinde.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-1 Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Zielbestimmung wurde als Grundsatz der Raumordnung abgestuft.
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Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtliche bedeutsame ASB. ASB über 2.000
Einwohner ohne zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur sollen ihre Entwicklung auf bereits
baulich geprägte Flächen beschränken.
Damit wird die Entwicklung auf Zentrale Orte konzentriert; große Städte werden bevorzugt.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB oder GIB festzulegen sind,
wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im
Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder
industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig
ist.
Die Streichung der Ausnahme, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum
zulässig ist, sofern sie infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist, ist abzulehnen.
Nunmehr ist die Erweiterung eines durch Bebauungsplan oder FNP gesicherten Betriebes
nicht mehr möglich, wenn sich der Bauleitplan nicht in einem GIB befindet.
Es muss aber möglich sein, über eine ergänzende Bauleitplanung betrieblich benötigte Erweiterungsflächen zu schaffen und die Regionalplanungsbehörde in die Lage zu versetzen,
eine entsprechende Festlegung zu treffen. Es ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bauleitplanung eine Betriebserweiterung möglich bleibt, auch wenn sich der zulässigerweise errichtete gewerbliche oder industrielle Betrieb auf einer Fläche befindet, die
(noch) nicht als GIB festgelegt ist. (vgl. Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes).
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben
"Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes
Nordrhein-Westfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von
mindestens 80 ha haben.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch
genommen werden".
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine großflächige Ansiedlung möglich
wird, die Fläche Euskirchen/Weilerswist nicht als GIB-Fläche den anderen Kommunen im
Kreis Euskirchen angerechnet werden darf (vgl. Stellungnahme zu LEP-Entwurf 2013).
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6.5 Großflächiger Einzelhandel
Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte Stellungnahme der Gemeinde Kall vom
25.09.2012 im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen.
Diese ist im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen.
Außerdem wird die Stellungnahme der Gemeinde Kall zur Änderung im Ziel 8 (Einzelhandelsagglomerationen) nochmals dargelegt.
6.5-8 Ziel: Einzelhandelsagglomerationen
Der Begriff „zentrenschädlich“ ist vollständig gestrichen worden. Demnach verlangt Ziel 8
von den Gemeinden im Sinne einer Handlungspflicht, dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung oder Erweiterung bestehender Einzelhandelsaggolmerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche generell (ASB) und außerhalb zentraler Versorgungsbereiche,
soweit sie zentrenrelevante Sortimente enthalten, entgegenzuwirken.
Ziel der Regelung ist u.a., die Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Mit der Streichung des Begriffs „zentrenschädlich“ erfolgt außerhalb von ASB eine weitere Einschränkung der Nutzung für die Gemeinden.
Die Zielsetzung ist demnach auch für Flächen außerhalb von ASB - analog der Festsetzung
von Flächen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche - auf Einzelhandelsagglomerationen
mit zentrenrelevanten Sortimenten zu beschränken.
Kapitel 7. Freiraum
7.4 Wasser
Die Eintragung der Überschwemmungsgebiete ist wegen des Maßstabs fraglich. Diese sind
bereits gesetzlich verbindlich festgesetzt. Im LEP ist daher lediglich ein Hinweis auf die vorhandenen Verordnungen und Pläne aufzunehmen.
Gleiches gilt für Gebiete zum Schutz der Gewässer.
Die Darstellungen in der Karte zum LEP sind daher heraus zu nehmen.
Kapitel 8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1-11 Ziel Öffentlicher Verkehr (vorher: Schienennetz)
In Ziel 8.1-11 wird nunmehr festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur Trassenreaktivierung ist
dadurch nicht tangiert". Das Ziel wird somit folgerichtig in „Öffentlicher Verkehr“ umbenannt.
Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und wird begrüßt, da mit der Erweiterung des Ziels
auf alle Formen des ÖPNV umfassend die Zentralität, die Erreichbarkeit und die Versorgungsfunktion der Mittel- und Oberzentren erreicht wird.
Gleichwohl sollte für das vorhandene Schienennetz eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten gewährleistet werden. Die Zielsetzung ist entsprechend zu ergänzen
Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des
Schienennetzes bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen
des Landes zu gewährleisten.
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Die Ortsteile müssen an die Grund-, Mittel- und Oberzentren angebunden sein. Das Ziel
lässt befürchten, dass die Förderung (Finanzausstattung) weiter zurückgefahren wird.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
"In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten" (Grundsatz unverändert gegenüber Entwurf von 2013).
Forderung an die Landesregierung:
Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-,
Mittel- und Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich.
Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht
des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen
kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht.
Dies gilt umso mehr, da schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in großem Umfang Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB erheblich, z.T. sogar
vollständig von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen. Fördermittel für diese
Kommunen sind daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit dieser Kommunen auch zu Nachtzeiten und am Wochenende sicher
zu stellen.
Kapitel 10 - Energieversorgung
10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung
neu: 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung
und 10.2-3 Grundsatz Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
Dieses Ziel soll aufgeteilt werden in ein Ziel und in einen Grundsatz. Damit wird einerseits
am Ziel festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu
decken.
Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene
der Regionalplanung eingehen zu können.
Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in
den einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht.
Auch die Formulierung der Flächenvorgaben als Grundsatz ist abzulehnen.
Die ermittelten Flächenvorgaben werden als unrealistisch angesehen. Das Flächenkontingent ist komplett aus dem LEP herauszunehmen.
Die Kritik an der Methodik der Erstellung der Potenzialanalyse Wind bleibt erhalten! Im
Rahmen der landesweiten Potentialstudie Windenergie sind eine Vielzahl von für die Planung relevante Kriterien nicht geprüft. Zudem machen aktuelle Planungen deutlich, dass
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aufgrund des Artenschutzes sowie weiterer Restriktionen die Flächenvorgaben des Landes
nicht erreichbar sind.
Darüber hinaus haben die Kommunen ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit intensiv genutzt und eine Vielzahl von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die Kommunen (darunter auch die Gemeinde Kall) sind derzeit
dabei, vor dem Hintergrund des neu gefassten Windenergie-Erlasses NRW zu untersuchen,
ob nach den dort neu gefassten Kriterien potentiell weitere geeignete Konzentrationzonen
für die Windenergieanlagen ausgewiesen werden können.
Der rechtlichen Vorgabe "der Windenergie substanziell Raum zu schaffen" gehen die Kommunen somit im Rahmen ihrer Planungen bereits nach. Unter Berücksichtigung der verschiedenen, bei Windenergieplanungen erheblichen Belange schaffen die Kommunen somit
ausreichend Raum für die Windenergie.
Darüber hinaus ist zu befürchten, dass durch die Festlegung von Vorranggebieten für die
Windenergienutzung die kommunale Planungshoheit erheblich eingeschränkt wird.
Durch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windkraft entsteht enormer
Druck durch Investoren auf die Kommunen. Konflikte zwischen Investoren, Kommunen,
Kreisen, Naturschutz und Anwohner sind dann unvermeidlich. Darüber hinaus stehen diese
Flächen dann für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung.
Sofern die Regionalplanungsbehörde Gebiete für die Nutzung von Windkraft definiert, sind
diese unbedingt auf ihre konkrete Eignung zu prüfen (es sind Eignungsgebiete festzulegen). Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergie, ist das Gegenstromprinzip anzuwenden.
Dabei sind die Restriktionen, die die potenziellen Flächen wesentlich verkleinern und z.T.
sogar verhindern können, unbedingt zu berücksichtigen (Artenschutz, Landschaftsbild, Flugsicherheit, Sendeanlagen, Kulturlandschaftsbereiche etc.). Es ist nicht akzeptabel, dass Vorranggebiete ohne konkrete Eignungsprüfung ausgewiesen werden.
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