Daten
Kommune
Kall
Größe
188 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
23.10.15, 18:06
Aktualisiert
23.10.15, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
219/2015
05.11.2015
Vorlage erstellt:
22.10.2015
Federführung:
Fachbereich II
An den
Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Feld
Herr Auel
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allgemeiner Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 5
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunal
Abgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat, dem
Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW
zuzustimmen. Darüber hinaus sollen die auf die Beitragspflichtigen entfallenden Anliegeranteile
unter Beachtung der zulässigen Höchstsätze gemäß der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebund NRW wie folgt festgesetzt werden:
Straßenart:
Anliegerstraße
Anteil des Beitragspflichtigen
(bislang)
Anteil des Beitragspflichtigen
(neu)
a.) Fahrbahn
50 %
______ %
b.) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
50 %
______ %
c.) Parkstreifen
60 %
______ %
d.) Gehweg
60 %
______ %
e.) Komb. Rad- und Gehwege
55 %
______ %
f.) Beleuchtung und Oberfl. Entwässerung
50 %
______ %
g.) Unselbstständige Grünanlagen
0
0%
______ %
Die prozentuale Anpassung der Anteile der Beitragspflichtigen im Bereich der Anliegerstraßen
soll entsprechend im gleichen Verhältnis auf die anderen Straßen-klassifizierungen (Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen etc.) projiziert werden.
Vorlagen-Nr. 219/2015
Seite 2
Die bisherige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 11. Juli 1990 wird mit Bekanntgabe der Neufassung
aufgehoben.
Sachdarstellung:
Am 29. Januar 2015 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde
Kall eingebracht und beraten. Eine Beschlussfassung über die Neuanpassung der vorgenannten
Satzung wurde seinerzeit vertagt, da alle Fraktionen weitergehenden Beratungsbedarf bezogen
auf die Erhöhung der Anteile der Beitragspflichtigen angemeldet haben.
Die bisherige gemeindliche Straßenbaubeitragssatzung sieht Beiträge der Anlieger zwischen
30% und 60% der Kosten einer Maßnahme vor. Diese Kostenteilung wird seit dem Jahre 2003
weder vom Innenministerium des Landes NRW noch vom Städte- und Gemeindebund NRW
(StGB NRW) als angemessen angesehen. Nach der gemeinsamen Mustersatzung dieser beiden
Institutionen werden seit 2003 Beiträge der Anlieger zwischen 50% und 80% als angemessen
angesehen. Begründet wird diese Empfehlung mit dem Grundsatz, dass die Allgemeinheit nicht
mit Kosten von Maßnahmen belastet werden soll, die (vorwiegend) einer bestimmten Personengruppe Vorteile vermitteln (§ 8 Abs. 2 KAG NRW).
Dieser Grundsatz findet einen weiteren Ausdruck in § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW, wonach die
Gemeinde verpflichtet ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel vorzugsweise durch spezielle Entgelte – wie hier die Straßenbaubeiträge der Anlieger – zu beschaffen
und sich nur subsidiär aus Steuern zu finanzieren.
Aus den vorgenannten Gründen besteht auch weiterhin Veranlassung, die bisherige Satzung
vom 11. Juli 1990 zu überarbeiten und insbesondere die Höhe der auf die Anlieger entfallenden
Beitragssätze zu überprüfen und neu festzusetzen.
Unter Beachtung der bestehenden haushaltswirtschaftlichen Finanzsituation schlägt die Verwaltung grundsätzlich eine Anhebung der Beitragssätze unter Beachtung der zulässigen
Höchstsätze der Anliegeranteile gemäß des in Anlage 2 beigefügten Auszuges aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vor. Die zukünftig zu erhebenden Anliegeranteile sollen in der Sitzung diskutiert und letztendlich festgesetzt werden.
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich die vorliegende Neufassung der Satzung (Anlage 1) durch
die Rechtsabteilung des Städte,- und Gemeindebundes NRW auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen
lassen. Aus rechtlicher Sicht bestehen seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW keine
Bedenken, die Satzung in der vorliegenden Form zu beschließen.
Die zurzeit geltende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 07. Juli 1990 wird mit Bekanntgabe der
Neufassung aufgehoben.
Vorlagen-Nr. 219/2015
Seite 3
Zur Verdeutlichung der Auswirkungen, bezogen auf die Anhebung der Anteile der
Beitragspflichtigen wird der Vorlage nachfolgendes Berechnungsbeispiel beigefügt:
Gesamtkosten der Herstellung eines mittleren Straßenzuges:
500.000,00 Euro
Verteilungsmasse (Summe aller an die Anlage angrenzenden Grundstücke)
Punktwert:
Anteil der Beitragspflichtigen am Gesamtaufwand
________________________________________
Verteilmasse
Kostenanteil Gemeinde
Bislang
250.000,50%
40%
35%
20%
34.000,00 m²
200.000,175.000,100.000,-
Kostenanteil Anlieger
50%
250.000,-
60%
65%
70%
300.000,325.000,400.000,-
Verteilmasse
Punktwert
Auswirkung
34.000 m²
7,352941 €/m²
---
34.000 m²
34.000 m²
34.000 m²
8,823529 €/m²
9,558823 €/m²
11,764705 €/m²
+ 1,47 €/m²
+ 2,20 €/m²
+ 4,41 €/m²