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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunal Abgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall.)

Daten

Kommune
Kall
Größe
188 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
23.10.15, 18:06
Aktualisiert
23.10.15, 18:06
Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunal            Abgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall.) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunal            Abgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall.) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunal            Abgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall.)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 219/2015 05.11.2015 Vorlage erstellt: 22.10.2015 Federführung: Fachbereich II An den Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Feld Herr Auel Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Allgemeiner Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunal Abgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat, dem Entwurf der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW zuzustimmen. Darüber hinaus sollen die auf die Beitragspflichtigen entfallenden Anliegeranteile unter Beachtung der zulässigen Höchstsätze gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebund NRW wie folgt festgesetzt werden: Straßenart: Anliegerstraße Anteil des Beitragspflichtigen (bislang) Anteil des Beitragspflichtigen (neu) a.) Fahrbahn 50 % ______ % b.) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen 50 % ______ % c.) Parkstreifen 60 % ______ % d.) Gehweg 60 % ______ % e.) Komb. Rad- und Gehwege 55 % ______ % f.) Beleuchtung und Oberfl. Entwässerung 50 % ______ % g.) Unselbstständige Grünanlagen 0 0% ______ % Die prozentuale Anpassung der Anteile der Beitragspflichtigen im Bereich der Anliegerstraßen soll entsprechend im gleichen Verhältnis auf die anderen Straßen-klassifizierungen (Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen etc.) projiziert werden. Vorlagen-Nr. 219/2015 Seite 2 Die bisherige Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 11. Juli 1990 wird mit Bekanntgabe der Neufassung aufgehoben. Sachdarstellung: Am 29. Januar 2015 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Kall eingebracht und beraten. Eine Beschlussfassung über die Neuanpassung der vorgenannten Satzung wurde seinerzeit vertagt, da alle Fraktionen weitergehenden Beratungsbedarf bezogen auf die Erhöhung der Anteile der Beitragspflichtigen angemeldet haben. Die bisherige gemeindliche Straßenbaubeitragssatzung sieht Beiträge der Anlieger zwischen 30% und 60% der Kosten einer Maßnahme vor. Diese Kostenteilung wird seit dem Jahre 2003 weder vom Innenministerium des Landes NRW noch vom Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) als angemessen angesehen. Nach der gemeinsamen Mustersatzung dieser beiden Institutionen werden seit 2003 Beiträge der Anlieger zwischen 50% und 80% als angemessen angesehen. Begründet wird diese Empfehlung mit dem Grundsatz, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden soll, die (vorwiegend) einer bestimmten Personengruppe Vorteile vermitteln (§ 8 Abs. 2 KAG NRW). Dieser Grundsatz findet einen weiteren Ausdruck in § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW, wonach die Gemeinde verpflichtet ist, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel vorzugsweise durch spezielle Entgelte – wie hier die Straßenbaubeiträge der Anlieger – zu beschaffen und sich nur subsidiär aus Steuern zu finanzieren. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch weiterhin Veranlassung, die bisherige Satzung vom 11. Juli 1990 zu überarbeiten und insbesondere die Höhe der auf die Anlieger entfallenden Beitragssätze zu überprüfen und neu festzusetzen. Unter Beachtung der bestehenden haushaltswirtschaftlichen Finanzsituation schlägt die Verwaltung grundsätzlich eine Anhebung der Beitragssätze unter Beachtung der zulässigen Höchstsätze der Anliegeranteile gemäß des in Anlage 2 beigefügten Auszuges aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vor. Die zukünftig zu erhebenden Anliegeranteile sollen in der Sitzung diskutiert und letztendlich festgesetzt werden. Die Verwaltung hat zwischenzeitlich die vorliegende Neufassung der Satzung (Anlage 1) durch die Rechtsabteilung des Städte,- und Gemeindebundes NRW auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen lassen. Aus rechtlicher Sicht bestehen seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW keine Bedenken, die Satzung in der vorliegenden Form zu beschließen. Die zurzeit geltende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Kall vom 07. Juli 1990 wird mit Bekanntgabe der Neufassung aufgehoben. Vorlagen-Nr. 219/2015 Seite 3 Zur Verdeutlichung der Auswirkungen, bezogen auf die Anhebung der Anteile der Beitragspflichtigen wird der Vorlage nachfolgendes Berechnungsbeispiel beigefügt: Gesamtkosten der Herstellung eines mittleren Straßenzuges: 500.000,00 Euro Verteilungsmasse (Summe aller an die Anlage angrenzenden Grundstücke) Punktwert: Anteil der Beitragspflichtigen am Gesamtaufwand ________________________________________ Verteilmasse Kostenanteil Gemeinde Bislang 250.000,50% 40% 35% 20% 34.000,00 m² 200.000,175.000,100.000,- Kostenanteil Anlieger 50% 250.000,- 60% 65% 70% 300.000,325.000,400.000,- Verteilmasse Punktwert Auswirkung 34.000 m² 7,352941 €/m² --- 34.000 m² 34.000 m² 34.000 m² 8,823529 €/m² 9,558823 €/m² 11,764705 €/m² + 1,47 €/m² + 2,20 €/m² + 4,41 €/m²