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Allgemeine Vorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
272 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
12.06.15, 18:07
Aktualisiert
12.06.15, 18:07
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Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit und der Vereine in der Gemeinde Kall Alte Fassung Präambel Vereine sind ein wesentlicher Bestandteil der kulturellen Gesellschaft und übernehmen wertvolle soziale Aufgaben, insbesondere aus den Bereichen Jugendförderung, Seniorenförderung, Bildung und Erziehung, Gesundheitsförderung sowie Freizeitgestaltung. 1. Änderung - neue Fassung Gesundheitsförderung und Umweltschutz sowie Freizeitgestaltung In Anerkennung ihrer Tätigkeit gewährt die Gemeinde Kall als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe Vereinen mit Sitz in der Gemeinde Kall Zuschüsse nach den folgenden Richtlinien. I. Allgemeine Grundsätze 1. Gefördert werden a) Projekte für Einwohner der Gemeinde Kall b) außergewöhnliche Investitionen in der Gemeinde Kall. Zu a) Der Zuschuss beträgt in der Regel rund 30 % der zuschussfähigen Kosten, wobei diese mindestens 600 Euro betragen müssen. Im Rahmen der Projekte werden Vereinsfeiern und –jubiläen nicht gefördert. Kosten des laufenden Vereinsbetriebs sind nicht förderfähig. Zu b) Der Zuschuss beträgt bei ab) Mobilien in der Regel rund 25 % der zuschussfähigen Kosten, wobei diese mindestens 1.000,00 Euro betragen müssen. bb) Immobilien in der Regel rund 30 % der zuschussfähigen Kosten,wobei diese mindestens 3.000,00 Euro betragen müssen. Soweit eine angemessene Arbeitseigenleistung durch den Antragsteller erbracht wird, wird diese bei der Bemessung der zuschussfähigen Kosten angemessen berücksichtigt, wobei der Höchstbetrag der Förderung nicht mehr als 50% der Materialkosten betragen darf. Im Rahmen der außergewöhnlichen Investitionen werden alltägliche Gebrauchsgegenstände nicht gefördert. Kosten des laufenden Vereinsbetriebs, insbesondere Renovierungsmaßnahmen (z.B. Anstrich), vorrangig Projekte der Jugendarbeit Die jährliche Höchstfördersumme wird auf 2.500,00 € pro Verein begrenzt. sind nicht förderfähig. Die endgültige Entscheidung über die Förderung sowie die Höhe des Zuschusses obliegt in jedem Einzelfall dem zuständigen Ausschuss. 2. Die Förderung erfolgt nur, wenn vorrangige Mittel erschöpft worden sind. 3. Zuschüsse werden im Rahmen dieser Richtlinien gewährt, soweit Mittel für den jeweiligen Zweck im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. 4. Auf die Bewilligung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch. 5. Eine nach diesen Richtlinien bezuschussungsfähige Maßnahme wird nicht mehr gefördert, wenn sie nicht bis zum 31.12. des Jahres, in dem die Bewilligung ausgesprochen wurde, begonnen wurde. 6. Soweit Maßnahmen bereits vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt der Antragstellung begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmebeginn), ist dies förderunschädlich; es werden jedoch keine Maßnahmen gefördert, die bereits im Vorjahr begonnen wurden. 7. Der Zuschussempfänger hat den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. 8. Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur für den beantragten Zweck verwendet werden. 9. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn - der Antrag vorsätzlich falsche Angaben enthält, - die Richtlinien nicht beachtet wurden, - Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden sind. 10. Bei Verstoß gegen diese Richtlinien kann der Zuschussempfänger von weiteren Zuschussgewährungen ausgeschlossen werden. 11. Änderungen oder Ausfälle von Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wurde, sind vom Antragsteller unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. 12. Soweit die tatsächlichen Kosten geringer ausfallen als beantragt, reduziert sich die Fördersumme entsprechend. II. Antragsverfahren 1. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Vereine und vergleichbare juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde Kall, insbesondere, wenn eine Gemeinnützigkeit festgestellt werden kann. 2. Anträge sind grundsätzlich bis zum 31.07. eines Jahres bei der Gemeinde Kall zu stellen; später gestellte Anträge können positiv beschieden werden, soweit Restmittel vorhanden sind. 3. Antragsvordrucke sind bei der Gemeindeverwaltung Kall erhältlich sowie auf ihrer Internetseite. III. Bewilligungsverfahren Der Bewilligungsbescheid erfolgt nach Entscheidung des zuständigen Ausschusses. IV. Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und entsprechend vorliegender Verwendungsnachweise durch Überweisung auf das vom Antragsteller angegebene Konto. V. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten 01.01.2011 in Kraft. mit Wirkung zum