Daten
Kommune
Kall
Größe
133 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
27.08.14, 18:06
Aktualisiert
27.08.14, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kall
vom 07. November 2001
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom _______________
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GV NRW S.
313) - SGV NRW 2127 - und des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) - SGV NRW 2023 -, hat der Rat
der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 02.09.2014 folgende 4. Änderung der Gebührensatzung zur
Friedhofssatzung der Gemeinde Kall beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vom 07. November 2001 in der
Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17. April 2013 wird wie folgt geändert:
In § 2 erhalten die Tarifblöcke I und V folgende Fassung:
§2
Höhe der Gebühren
„I.
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
1. Ausheben, Verfüllen, Ausschmückung sowie die erste Nachfüllung
a) eines Grabes für Verstorbene bis 5 Jahre
b1) eines Grabes für Verstorbene über 5 Jahre (maschinell)
b2) eines Grabes für Verstorbene über 5 Jahre (Handarbeit)
c1) eines Tiefgrabes, 1. Bestattung (maschinell)
c2) eines Tiefgrabes, 1. Bestattung (Handarbeit)
d) eines Urnengrabes
337,00 Euro
612,00 Euro
687,00 Euro
662,00 Euro
687,00 Euro
220,00 Euro
2. Ausgraben einer Leiche
a) innerhalb von 10 Jahren seit der Bestattung
b) nach 10 Jahren seit der Bestattung
612,00 Euro
487,00 Euro
3. Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes
a) innerhalb von 10 Jahren seit der Bestattung
b) nach 10 Jahren seit der Bestattung
837,00 Euro
725,00 Euro
4. Ausgraben einer Urne
127,00 Euro
5. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes
162,00 Euro
6. Zuschlag für Bestattungen, die samstags durchgeführt werden
50,00 Euro“
„V. Sonstige Gebühren
1. Kosten für das Einebnen von Grabstellen:
a) Einebnen einer Einzelgrabstätte
b) Einebnen einer Doppelgrabstätte
c) Einebnen einer Einzelurnengrabstätte
d) Einebnen einer Doppelurnengrabstätte
maschinell
240,00 Euro
290,00 Euro
120,00 Euro
160,00 Euro
Artikel II
Diese Änderungsatzung tritt am 01.10.2014 in Kraft.
Handarbeit
290,00 Euro
360,00 Euro
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