Daten
Kommune
Kall
Größe
107 kB
Datum
14.01.2014
Erstellt
03.01.14, 18:03
Aktualisiert
03.01.14, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
6/2014
14.01.2014
Federführung:
Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Fachbereichsleiter
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 8
Konzessionsvertrag Gas
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Zwischen der Gemeinde Kall und der GVE wurde am 23.07./25.09.1996 ein Konzessionsvertrag
Gas geschlossen, der zum 30.06.2016 ausläuft. Durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
wurden 1999 die Rahmenbedingungen für die Konzessionsverträge geändert. Der Vertrag wurde
somit zeitlich vor dieser staatlichen Neuregulierung des Strommarktes geschlossen. Eine Reihe
von Bestimmungen sind heute durch gesetzliche Regelungen bzw. vertragsändernde Rechtsprechung ersetzt worden.
Nach § 46 EnWG dürfen Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Kommunen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren geschlossen werden. In dem o.g. Konzessionsvertrag gestattet die Gemeinde Kall der GVE alle im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsräume ( z.B. Straßen, Wirtschaftswege, Brücken, Wege, Plätze) für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Gemeindegebiet und auch für die Versorgung außerhalb des Gemeindegebietes zu benutzen. Hierfür erhält die Gemeinde Kall Konzessionsabgaben, deren Höhe sich
nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) bestimmt. Zudem wird ein Gemeinderabatt auf
das zum allgemeinen Tarif gelieferte Gas für den Eigenbedarf für öffentliche Einrichtungen gewährt.
Der Konzessionsvertrag mit der Gemeinde Kall enthält in § 6 Nr. 1 die Berechtigung, die der Versorgung mit Gas dienenden Anlagen und sonstigen Gegenstände im jeweiligen Gemeindegebiet
- mit Ausnahme der Fern- und Durchgangsleitungen (s. § 1 Ziff . 6 und 7) und solcher Anlagen,
die für die Versorgung der Gemeinde nicht erforderlich sind - in ihrer Gesamtheit bei Ablauf des
Vertrages käuflich zu erwerben, wenn die Gesellschaft die Versorgung nicht fortsetzen will. Die
Gemeinde hat der Gesellschaft die Absicht des Erwerbes spätestens 1 Jahr vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen. Im Gegenzug ist die Gemeinde gemäß § 6 Nr. 2 verpflichtet, alle der Versor-
Vorlagen-Nr. 6/2014
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gung mit Gas dienenden Anlagen und sonstigen Gegenstände im Gemeindegebiet - mit Ausnahme der Fern- und Durchgangsleitungen (s. § 1 Ziff. 6 und 7) und solcher Anlagen, die für die
Versorgung der Gemeinde nicht erforderlich sind - in ihrer Gesamtheit käuflich zu erwerben,
wenn sie selbst die Versorgung übernimmt.
Die Gemeinde Kall muss bis spätestens 30.06.2014 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG öffentlich im
Bundesanzeiger bekanntgeben, dass der bestehende Konzessionsvertrag endet. Um die „neue“
Konzession können sich dann Interessenten bewerben. In der Bekanntmachung soll unter Vorgabe einer Frist zur Abgabe von Interessensbekundungen aufgefordert werden.
Damit wird dem EnWG entsprochen, das u.a. einen Wettbewerb um die Wegenutzungsverträge/Konzessionen fordert. Dieser Schritt ist eine zwingende Vorgabe im EnWG, auf der die Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrages aufbaut. Weitere rechtliche Auswirkungen ergeben
sich aus der Bekanntgabe allerdings nicht.
Für die Kommunen eröffnet sich beim Neuabschluss der Konzessionsverträge die Möglichkeit,
hinsichtlich des Betriebs des örtlichen Energieverteilnetzes zwischen verschiedenen Handlungsalternativen zu entscheiden.
Als Optionen kommen dabei vom Grundsatz her in Betracht:
Die Vergabe der Konzession an den bisherigen Vertragspartner
Die Vergabe der Konzession an einen anderen Netzbetreiber
Die Rekommunalisierung des örtlichen Energienetzes durch Übernahme in eigene Regie,
über Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit und / oder die Bildung von Kooperationslösungen mit privaten Partnern.
Anzumerken ist, dass die Laufzeiten der Gaskonzessionsverträge aller 11 Kommunen im Kreis
Euskirchen sehr unterschiedlich sind und teilweise bis 2032 laufen. Interkommunale Abstimmungsgespräche sind aus Sicht der Verwaltung dennoch vorgesehen, zumal die Verträge der
Nachbarkommunen Hellenthal und Schleiden zum 31.12.2017 auslaufen. Die Verwaltung wird
hierzu zeitnah über die weitere Entwicklung der interkommunalen Gespräche berichten.
Im Haushalt 2014 sind zunächst keine Mittel für eine externe Beratung veranschlagt, da der Verwaltungsvorstand davon ausgeht, dass dies auch aufgrund der Erfahrungen mit dem Konzess ionsvertrag Strom zum jetzigen Zeitpunkt noch verwaltungsseitig abgewickelt werden kann.