Daten
Kommune
Kall
Größe
10 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
29.11.13, 18:06
Aktualisiert
29.11.13, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Friedhofssatzung der
Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 4. Änderung
alte Fassung
neue Fassung
§ 27
Entfernung und vorzeitige Auflösung von
Grabstätten
§ 27
Entfernung und vorzeitige Auflösung von
Grabstätten
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, (2)
Kinder- und Urnengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten
oder nach der Entziehung von Grabstätten
und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Das Entfernen erfolgt durch die Nutzungsberechtigten bzw. auf schriftlichen Antrag
des Nutzungsberechtigten auch durch die
Gemeinde Kall oder eines von ihr
beauftragten Unternehmens. Die Kosten der
Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit der Auflösung
erlöschen jegliche Rechte des bisher
Nutzungsberechtigten an der Grabstelle.
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-,
Kinder- und Urnengrabstätten oder nach
Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten
oder nach der Entziehung von Grabstätten
und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen binnen drei
Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw.
des Nutzungsrechts zu entfernen. Das
Entfernen
erfolgt
durch
die
Nutzungsberechtigten bzw. auf schriftlichen
Antrag des Nutzungsberechtigten auch
durch die Gemeinde Kall oder eines von ihr
beauftragten Unternehmens. Die Kosten der
Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Wenn nicht binnen
drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit
bzw. des Nutzungsrechts die Grabstätte
vom
Nutzungsberechtigten
entfernt
wurde, erfolgt die Entfernung auf Kosten
des Nutzungsberechtigten durch die
Gemeinde Kall. Mit der Auflösung
erlöschen jegliche Rechte des bisher
Nutzungsberechtigten an der Grabstelle.