Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
08.11.13, 18:04
Aktualisiert
08.11.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Friedhofssatzung der
Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 4. Änderung
alte Fassung
neue Fassung
§ 27
Entfernung und vorzeitige Auflösung von
Grabstätten
§ 27
Entfernung und vorzeitige Auflösung von
Grabstätten
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden. Das Entfernen erfolgt durch die
Nutzungsberechtigten bzw. auf schriftlichen
Antrag des Nutzungs-berechtigten auch
durch die Gemeinde Kall oder eines von ihr
beauftragten Unternehmens. Die Kosten
der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die
Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür
wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden
Gebührensatzung erhoben.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
werden. Das Entfernen erfolgt durch die
Gemeinde Kall oder ein von ihr beauftragtes
Unternehmen auf schriftlichen Antrag des
Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit der Auflösung erlöschen
jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die Pflege der vormaligen Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür
wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden
Gebührensatzung erhoben.
(2)
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Kin- (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Kinder- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf
der- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf
der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder
der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder
nach der Entziehung von Grabstätten und
nach der Entziehung von Grabstätten und
Nutzungsrechten sind die Grabmale und
Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Das Entfernen erfolgt durch die NutzungsDas Entfernen erfolgt durch die Gemeinde
berechtigten bzw. auf schriftlichen Antrag
Kall oder ein von ihr beauftragtes Unterdes Nutzungsberechtigten auch durch die
nehmen. Die Kosten der Beseitigung hat der
Gemeinde Kall oder eines von ihr beauftragjeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit
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bisher Nutzungsberechtigten an der Grabzu tragen. Mit der Auflösung erlöschen jeglistelle.
che Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die Pflege der eingeebneten Fläche erfolgt durch die Gemeinde.
Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung erhoben.