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Allgemeine Vorlage (Synopse Vorberatung Ausschuss)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
08.11.13, 18:04
Aktualisiert
08.11.13, 18:04
Allgemeine Vorlage (Synopse Vorberatung Ausschuss)

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Inhalt der Datei

Synopse der geänderten Artikel bzw. Paragraphen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten 4. Änderung alte Fassung neue Fassung § 27 Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten § 27 Entfernung und vorzeitige Auflösung von Grabstätten (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Entfernen erfolgt durch die Nutzungsberechtigten bzw. auf schriftlichen Antrag des Nutzungs-berechtigten auch durch die Gemeinde Kall oder eines von ihr beauftragten Unternehmens. Die Kosten der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die Pflege der Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Entfernen erfolgt durch die Gemeinde Kall oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Die Kosten der Beseitigung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die Pflege der vormaligen Grabstätte bei vorzeitiger Einebnung erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Kin- (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Kinder- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Das Entfernen erfolgt durch die NutzungsDas Entfernen erfolgt durch die Gemeinde berechtigten bzw. auf schriftlichen Antrag Kall oder ein von ihr beauftragtes Unterdes Nutzungsberechtigten auch durch die nehmen. Die Kosten der Beseitigung hat der Gemeinde Kall oder eines von ihr beauftragjeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit ten Unternehmens. Die Kosten der Beseitider Auflösung erlöschen jegliche Rechte des gung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bisher Nutzungsberechtigten an der Grabzu tragen. Mit der Auflösung erlöschen jeglistelle. che Rechte des bisher Nutzungsberechtigten an der Grabstelle. Die Pflege der eingeebneten Fläche erfolgt durch die Gemeinde. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.