Daten
Kommune
Kall
Größe
124 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
11.03.13, 18:07
Aktualisiert
11.03.13, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
zur
Satzung der Gemeinde Kall
über die
Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen
in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil
WALLENTHAL
gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB)
Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Kall
Ziel, Zweck und Gegenstand des Planverfahrens
Durch Satzung vom 21.09.1994 und erweiterte Abrundungssatzung vom 06.02.1999
wurden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wallenthal gem. §
34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie weiterer einbezogener Außenbereichsflächen zur Abrundung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB bzw. § 4, Abs. 2a des
(damaligen) „Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG)“
festgelegt.
Ziel des jetzigen Planverfahrens ist die nochmalige Erweiterung der OrtslagenAbgrenzung durch Einbeziehung von je zwei zusätzlichen Bauflächen am westlichen bzw. am südlichen Ortsrand.
Der Geltungsbereich der Satzung mit dem bisherigen Stand und den geplanten Erweiterungsflächen sind einer Karte zu entnehmen, die Bestandteil der Satzung zur
Einbeziehung der Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Wallenthal wird. Der bisherige Stand ist dort, mit einer Linie abgegrenzt und mit
dem Buchstaben „A“ bezeichnet, nachrichtlich dargestellt. Die hinzu kommenden,
bisherigen Außenbereichsflächen „B“ (mit Ziffern 1 bis 4 durchnummeriert) sind
ebenfalls mit einer Linie abgegrenzt und zusätzlich mit einer Signatur gekennzeichnet. Es handelt sich dabei zum einen um einen Bereich „Am Mühlenweg“, einem
Abzweig der „Voißeler Straße“, mit den Teilflächen „B1“ und „B2“, und zum zweiten
um einen Bereich an der Straße „Siebertzfeld“ mit den Teilflächen „B3“ und „B4“.
Gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die Ortslage einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch
die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Als
weitere Voraussetzungen darf keine Zulässigkeit von umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben begründet werden oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzeffekts von „FFH“- (Fauna-FloraHabitat-) Gebieten oder Vogelschutzgebieten bestehen (s. § 34, Abs. 5, Satz 1, Nr.
2 u. 3 BauGB). Dies ist hier gegeben. Die Erweiterungs-Flächen grenzen unmittelbar an die vorhandene geschlossene Ortslage an und stellen auch unter erschließungstechnischen Aspekten eine sinnvolle Ergänzung dar.
Mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist eine EinbeziehungsSatzung zunächst immer dann, wenn sie den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplanes (FNP) entspricht. Die betreffenden Flächen sind im bisherigen,
veralteten FNP der Gemeinde zwar noch als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt, allerdings in dem laufenden Neuaufstellungsverfahren mit eingeplant. Vorabstimmung
mit
der
Bezirksplanungsbehörde
und
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen über den FNP-Vorentwurf hat stattgefunden. Für die Teilfläche B1 wurde noch eigens eine Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG NW) durchgeführt, und die landesplanerische Bestätigung
durch die Bezirksplanungsbehörde am 06.03.2012 erteilt. Damit sind alle Teilflächen
durch Darstellung „Gemischter Bauflächen – M“ in dem neuen FNP der Gemeinde
(Vorentwurf) abgedeckt und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet (s. § 34, Abs. 5, Satz 1, Nr. 1 BauGB). Die Anpassung des FNP erfolgt im Rahmen von dessen Neuaufstellung.
Planungszweck ist bei den Teilflächen B1 (rd. 0,3 ha groß) und B2 (rd. 0,2 ha) die
Ausweisung von Erweiterungsflächen für einen ortsansässigen Betrieb. Dabei ist die
Teilfläche B2 schon durch ein neues Bürogebäude mit zugehörigem, südlich davon
befindlichem Mitarbeiter-Stellplatz belegt. Dieses Vorhaben wurde im Jahre 2003
als „Sonstiges Vorhaben im Außenbereich“ noch nach § 35, Abs. 2 BauGB genehmigt und soll nunmehr bei dieser Gelegenheit mit einbezogen werden, um die Abgrenzung der Ortslage gegenüber dem Außenbereich klarzuziehen. Der
Gewerbebetrieb benötigt nunmehr nochmals eine Ergänzungsfläche (B1), um eine
dringend benötigte Neuorganisation seiner Lagermöglichkeiten für Betriebsausrüstung und Bevorratung von Material (ohne wassergefährdende Stoffe, s.u.) durchzuführen. Dadurch würden sich die logistischen Betriebsabläufe verbessern und
rationeller gestalten lassen.
Die Teilflächen B3 (0,14 ha) und B4 (0,09 ha) sollen für den Bau je eines Einfamilienwohnhauses dienen; entsprechende Voranfrage liegt bei der Gemeindeverwaltung vor.
Als Art der baulichen Nutzung sollen bei B3 und B4 ausschließlich Wohngebäude
zulässig sein, mit höchstens 2 Wohneinheiten je Wohngebäude und mit einer Bebauungstiefe von max. 20 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie.
Für alle vier Teilflächen “B“ wird offene Bauweise gem. § 22 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Auf den einbezogenen Flächen „B3“ und „B4“ ist
dabei nur die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern zulässig.
Vorgenannte Festlegungen zielen insgesamt auf eine gebotene Limitierung des
Maßes der baulichen Ausnutzbarkeit am Ortsrand und eine Anpassung an das Umfeld ab.
Verkehrstechnische Erschließung, Ver- und Entsorgung
Die verkehrstechnische Erschließung sowie die Ver-/Entsorgung der durch die Einbeziehungssatzung betroffenen Grundstücke ist durch Anschluss an die jeweils vorhandenen Erschließungsanlagen in den Straßen und Wegen „Am Mühlenweg“ bzw.
„Voißeler Straße“ sowie „Siebertzfeld“ grundsätzlich gewährleistet.
Der Schutz von vorhandenen Ver-/Entsorgungsleitungen ist vom jeweiligen Bauherrn bzw. den Ausführenden bei den späteren Baumaßnahmen zu beachten. Diese
haben sich zuvor in die Lage von Leitungen einweisen zu lassen.
Für den Brandschutz, zumindest den – öffentlichen - Grundschutz, ist eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung zu stellen. Der darüber hinausgehende individuelle Objektschutz der Baulichkeiten ist vom Bauherrn selbst zu gewährleisten und
im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, ggf. auch ein Brandschutzkonzept,
mit den erforderlichen Feuerwehrzu- und –umfahrten, Rettungswegen, Aufstell/Bewegungsflächen und weiteren Auflagen.
Eine gesicherte Erschließung besteht auch hinsichtlich der abwassertechnischen
Entsorgung: Es kann ein Anschluss an die vorhandene Mischwasserkanalisation zur
Kläranlage Obergartzem erfolgen.
Gemäß § 51a, Abs. 1 des Landeswassergesetzes NW (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Hinsichtlich der Anwendung des § 51a LWG sind für die Einbeziehungsflächen „B“
folgende Regelungen zu beachten:
- Niederschlagswasser, das nach § 51a, Abs. 1 LWG auf den Grundstücken, auf
denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen.
- Von der Verpflichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51a, Abs. 1
LWG ausgenommen ist Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit
Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer abgeleitet wird.
- Sofern die vorgenannten Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung –
auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des entstehenden technischen
und wirtschaftlichen Aufwandes – nicht durchführbar sind, kann ggf. ein Anschluss
des Niederschlagswassers an einen Mischkanal erfolgen.
- Erforderliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse sind zuvor von den Nutzungsberechtigten des Grundstücks einzuholen.
Nach der genehmigten Kanalnetzberechnung entwässert die Ortslage Wallenthal im
Mischsystem. Bei der Berechnung wurden ausreichend freie Kapazitäten für potentielle zusätzliche Bauflächen angesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein neu
anzulegender gesonderter Regenwasserkanal für die geringfügigen Baulanderweiterungen hier aufgrund örtlicher wirtschaftlich-technischer Unverhältnismäßigkeit ausscheidet.
Die Teilfläche B3 ist wegen der Lage des Kanals über die Teilfläche B4 zu entwässern. Da -bzw. solange- es sich dort um den gleichen Grundstückseigentümer handelt, ist dies auch so umsetzbar. Sofern hier allerdings künftig andere
Eigentumsverhältnisse eintreten sollten, hat der bisherige Grundstückseigentümer
zuvor den internen Verlauf von Leitungen, insbesondere für die Entwässerung, -in
eigener Verantwortung und Kostentragung- für alle Beteiligten dauerhaft sicherzustellen, etwa durch Bestellung von Grunddienstbarkeiten, so dass für jedes Teilstück
über eine Sammelkanalhausanschlussleitung ein Anschluss an die gemeindliche
Kanalisationsleitung im Verlauf der Straße „Siebertzfeld“ gewährleistet ist. Zwischen
Grundstückseigentümer/in und Gemeinde Kall wird hierüber eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Ausführung der Anschlussleitung/en ist im Vorfeld
mit der Gemeinde Kall abzustimmen. Die Unterhaltungspflicht bleibt beim jetzigen
bzw. künftigen Grundstückseigentümer.
Landschaftsschutz, Umweltverträglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen
Landschafts(bild)schutz
Im Falle von Einbeziehungs-/ Ergänzungssatzungen entsteht in der Regel keine
erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, weil diese immer für eine Ortsrandlage aufgestellt werden, wo bereits eine Vorprägung durch Bebauung existiert.
Dies wird hier noch bestärkt durch die schon vorhandenen größeren, gewerblichen
Baukörper bei B1 und B2 bzw. durch den Verlauf der Bundesstraße B266 südöstlich
von B3 und B4.
Bereits im Rahmen des FNP-Neuaufstellungsverfahrens bzw. der landesplanerischen Anfrage wurden von der Unteren Landschaftsbehörde künftige Bauflächen
hier als vertretbar eingestuft. Nach dem Entwurf zur 1. Änderung des Landschafts-
plans (LPlan) Kall (2010) liegen auf den Einbeziehungsflächen großteils keine aufzuhebenden Schutzgebietskategorien mehr, ausgenommen „Landschaftsschutz – L“
auf einem äußeren Streifen der Fläche B1. Der Landschaftsschutz kann gegenüber
einer Bauland-Neuausweisung zurücktreten, wenn die Untere Landschaftsbehörde
im FNP-Aufstellungsverfahren keinen Widerspruch eingelegt hat und eine verbindliche Baulandplanung durchgeführt und in Kraft gesetzt wird (s. § 29 (4) Landschaftsgesetz - LG NW). Für das Außer-Kraft-Treten von Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen
hat.
Artenschutz
In Anlehnung an die Vorgaben der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010: “Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ wurde für die Einbeziehung der Flächen B1 bis B4 eine artenschutzrechtliche Vorprüfung auf planungsrelevante Arten durchgeführt (PE
Becker GmbH, 2012). Diese Prüfung ergab, dass im Bereich B3 / B4 planungsrelevante Arten potentiell vorkommend sind. Für den Großteil dieser Arten ist nach der
artspezifischen Betrachtung weder ein Vorkommen einer dieser europäisch geschützten Arten bekannt noch eines zu erwarten. Das Vorkommen einiger Arten ist
aber aufgrund der Habitatbedingungen nicht vollkommen ausgeschlossen, wobei
die Planungen jedoch bei Beachtung des Erhalts eines im Erweiterungsbereich B3
vorhandenen Einzelbaumes (Quercus robur) (s. unten und Satzungstext) keinerlei
negative Auswirkungen auf diese entfalten. Die Einbeziehungssatzung ist damit
nach derzeitigem Kenntnisstand artenschutzrechtlich unbedenklich.
Immissionsschutz
Da die gepl. Lagerung von Materialien auf Fläche B1 eingehaust in Halle(n) untergebracht wird, nicht auf einer Freifläche, da kein Betrieb zur Nachtzeit stattfindet
und eine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht absehbar ist, sind
durch das Vorhaben keine nennenswerten Störungen der Nachbarschaft in dem
Dorf-/Mischgebiet des Ortes Wallenthal zu erwarten, zumal die Erweiterung in Richtung Außenbereich erfolgt, abgeschirmt durch die bereits vorhandenen großformatigen Bauten. Ggf. wäre im Baugenehmigungsverfahren, falls erforderlich, gegenüber
der Unteren Immissionsschutzbehörde noch ein Nachweis der Umgebungsverträglichkeit zu erbringen. Durch die Möglichkeit zur Aufnahme von Auflagen in die Baugenehmigung ist der Immissionsschutz von schützenswerten Nachbarnutzungen in
jedem Falle gewährleistet.
Bei der letzten Ortslagen-Erweiterung von 1998/99 wurde für eine nahe der Bundesstraße B266 gelegene Teilfläche („Nußbenden“) ein Immissionsschutzgutachten
erstellen lassen und daraufhin eine Festsetzung zum passiven Schallschutz in die
Satzung aufgenommen. Da die jetzigen Erweiterungsflächen „B3“ und „B4“ nur geringfügig weiter von der B266 entfernt liegen, soll zur Vermeidung von potentiellen
Belästigungen eine gleiche Regelung aufgenommen werden. Die Festsetzung in der
Satzung lautet: Für die Bebauung der Flächen „B3“ und „B4“ wird ein resultierendes
Schalldämmmaß für Wohnräume von R’w=30 dB festgesetzt. Ein ausreichender
Schallschutz von schutzwürdigen Räumen ist durch entsprechende bauliche Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Schlafräume und Kinderzimmer sollten auf
der von der Bundesstraße B266 abgewandten Gebäudeseite geplant werden, ansonsten werden Schalldämmlüfter für Fenster oder Wandlüfter erforderlich. Vor
Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde ein Nachweis über die Einhaltung des
Schallschutzes vorzulegen (Schallschutzberechnung nach DIN 4109).
Eingriffs-/Ausgleichsregelung
Bei späterer Umsetzung neuer Bauvorhaben innerhalb der Einbeziehungsflächen
B1, B3 u. B4 geht Boden sowie Lebensraum für Fauna und Flora dauerhaft verloren
(B2 ist schon bebaut). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und sorgsam umgegangen werden. Andererseits hat der Gewerbebetrieb eine
Bindung an seinen bestehenden Standort und andere Flächen kommen für ihn nicht
in Betracht. Für den Wohnungsbau bestehen in Wallenthal kaum noch auf dem
Grundstücksmarkt tatsächlich verfügbare Möglichkeiten. Nach den Vorabstimmungen zum neuen FNP bestehen auch keine vorteilhafteren Alternativen, so dass im
Sinne einer nachhaltigen und flächensparenden Bodenbewirtschaftung und auch
des Klimaschutzes zur Weiterentwicklung eine Umwidmung bereits vorgeprägter
Flächen am Ortsrand vertretbar wird. Weitergehende Klimaschutzbelange, wie Nutzung regenerativer Energiequellen und Energieeffizienz können bei der jeweiligen
Vorhabensausführung berücksichtigt werden.
Die in den Einbeziehungsflächen vorhandenen Gehölze, insbesondere die StielEiche (Quercus robur) an der Straße „Siebertzfeld“ in der Teilfläche „B3“, sind zu
erhalten (festgesetzt in § 3 Abs. 1 der Satzung).
Die für den Eingriff in Natur und Landschaft im den Bereichen B1, B3 u. B4 anfallenden Ausgleichsmaßnahmen sind in § 3 Abs. 2 der Satzung festgesetzt. Auf eine
genauere örtliche Bestandsaufnahme und –bewertung wurde verzichtet und ein
ortsüblicher, pauschaler Ausgleich, in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksdimension getroffen (Außeneingrünung mit Hainbuchenschnitthecke sowie je angefangene 300 qm einbezogener Fläche Pflanzung eines Laubbaumes oder
Obstbaumes gemäß Artenliste). Die Durchführung der Pflanzmaßnahmen hat entsprechend den Festsetzungen der Satzung durch den jeweiligen Vorhabenträger
innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen
Baumaßnahmen zu erfolgen. Die Grünflächen und Gärten sind auf Dauer zu pflegen
und zu unterhalten.
Weitere Auflagen, Kennzeichnungen und Hinweise
Die Einbeziehungsflächen liegen nach der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden
im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem Bereich, in
dem eine Belastung des Bodens durch das Schwermetall Blei zu erwarten ist, bei
B1/B2 bis etwa 100 mg / kg Boden, bei B3/B4 bis etwa 200 mg / kg Boden. Bei der
Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der
unbebauten Flächen sind die Altlasten- und abfallrechtlichen Hinweise und Auflagen
der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen für die Verwertung
und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die
gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und
Freiflächen im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist im Rahmen von späteren Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Aufgrund der im Kaller Ortsgebiet umgegangenen historischen Bergbautätigkeit
könnten u.U. potentielle Relikte, deren Lage und Eigenschaften ungewiss sind, zu
verzeichnen sein.
Die bisherigen Außenbereichsflächen liegen über dem auf Eisen- und Bleierz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Gute Hoffnung“. In den bei der zu-
ständigen Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau im Bereich der Flächen dokumentiert. Mit bergbaulichen
Einwirkungen ist danach nicht zu rechnen.
Oberboden ist von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern
und nach Möglichkeit (s.o.) wieder zu verwenden. Unvermeidbare Belastungen des
Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der
Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine
Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt.
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über
Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so
sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu
halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen
und zu entsorgen.
Bei der letzten Ortslagen-Erweiterung von 1998/99 ergaben sich im Abrundungsbereich Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln und eine Lage in einem
ehemaligen Kampfgebiet. Bei Vorliegen einer konkreten Bauabsicht ist der Kampfmittelräumdienst rechtzeitig vor Baubeginn mit der Durchführung der erforderlichen
Aufklärungsmaßnahmen zu beauftragen.
Bei evtl. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während
der späteren Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst
zu verständigen.
Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz (Bodendenkmäler) zu rechnen. Bei Bodenbewegungen evtl. auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus
erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom
11.03.1980, in der z.Zt. geltenden Fassung, dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, oder der Gemeinde Kall unverzüglich zu melden.
Die Weisungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten sind abzuwarten. Die §§ 15 und 16 DSchG NW sind zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (= Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in
der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der
Plangebietsflächen zu berücksichtigen (Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.):
Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)).
Gewisse Immissionen aus der vor Ort vorhandenen, dörflichen Nutzungsmischung
oder durch Verkehr können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für Immissionsschutzmaßnahmen hat der Bauherr selbst Sorge zu tragen. Weder die Gemeinde
Kall noch andere Stellen übernehmen hierfür die Haftung oder die Kosten. Von den
neuen Bauherrn können ferner keine Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung bereits vorhandener oder zulässiger zukünftiger Nutzungen gestellt werden.
Im Falle eines Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS) des Landes NRW zu beachten.
Laut Stellungnahme Erftverband können im Bereich des Plangebietes flurnahe
Grundwasserstände auftreten. Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf.
bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde
erfolgt, und dass keine schädliche Veränderung der Beschaffenheit von Grund- oder
Oberflächenwasser eintritt.
Es wird empfohlen, anfallendes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung in
einer auf dem Grundstück gelegenen Regenrückhalteeinrichtung zu sammeln und
zu speichern. Das Fassungsvermögen des Auffangbehälters (z.B. Zisterne, naturnaher Teich) sollte mindestens 20 Liter pro qm versiegelter Grundstücksfläche betragen. Überschüssiges Wasser ist durch einen Überlauf in die
Mischwasserkanalisation einzuleiten.
Weitergehende Regelungen, z.B. zu Statik, Brandschutz etc., sind im Rahmen der
Bauausführungsplanung bzw. des späteren Genehmigungsverfahrens für konkrete
Baumaßnahmen zu erbringen. Baugrunduntersuchungen werden empfohlen.
Diese Begründung wird der Satzung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB beigefügt.
Stand:
Febr. 2013
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