Daten
Kommune
Kall
Größe
173 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
14.05.10, 18:27
Aktualisiert
31.01.13, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
76/2010
11.05.2010
Federführung: Fachbereich II
An den
Haupt- und Finanzausschuss
mit der Bitte um
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Herr Poth
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei
Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kall (Feuerwehrsatzung)
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.05.2010 – TOP 6 - beschließt der Rat,
die beigefügte 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) zu erlassen.
Sachdarstellung:
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122) ist in
den vergangenen 12 Jahren mehrfach geändert worden. Ins-besondere wurden die Anspruchsgrundlagen
über den Kostenersatz zuletzt durch Gesetz vom 08.12.2009 grundlegend geändert.
Im Wesentlichen kann nun auch von einer anderen Behörde, die neben der Feuerwehr die Pflicht zur
Schadensverhütung und Schadensbekämpfung hat, Kostenersatz für Feuerwehreinsätze verlangt werden,
z.B. bei Ölspuren auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.
Der Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr wurde früher im § 36 Abs 2 FSHG ge-regelt und ist nun im
§ 41 Abs. 2 FSHG zu finden.
Der § 41 – Kostenersatz lautet wie folgt:
(1)
Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anders bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen
1.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.
von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
Vorlagen-Nr. 76/2010
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3.
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4.
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Be-förderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5.
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen
gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6.
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage
außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder mißbräuchlichen Auslösung war,
7.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den
Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Prüfung weitergeleitet hat,
8.
von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer
anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadens-bekämpfung, so sind der Gemeinde die
Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die bisherige Feuerwehrsatzung entsprechend zu ändern. Ein
Entwurf der Änderungssatzung ist beigefügt.
Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.05.2010 - TOP
6 - vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.