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Allgemeine Vorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kall (Feuerwehrsatzung))

Daten

Kommune
Kall
Größe
173 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
14.05.10, 18:27
Aktualisiert
31.01.13, 18:16
Allgemeine Vorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kall (Feuerwehrsatzung)) Allgemeine Vorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kall (Feuerwehrsatzung))

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 76/2010 11.05.2010 Federführung: Fachbereich II An den Haupt- und Finanzausschuss mit der Bitte um FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Krause Herr Poth Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kall (Feuerwehrsatzung) Beschlussvorschlag: Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.05.2010 – TOP 6 - beschließt der Rat, die beigefügte 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) zu erlassen. Sachdarstellung: Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122) ist in den vergangenen 12 Jahren mehrfach geändert worden. Ins-besondere wurden die Anspruchsgrundlagen über den Kostenersatz zuletzt durch Gesetz vom 08.12.2009 grundlegend geändert. Im Wesentlichen kann nun auch von einer anderen Behörde, die neben der Feuerwehr die Pflicht zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung hat, Kostenersatz für Feuerwehreinsätze verlangt werden, z.B. bei Ölspuren auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen. Der Kostenersatz bei Einsätzen der Feuerwehr wurde früher im § 36 Abs 2 FSHG ge-regelt und ist nun im § 41 Abs. 2 FSHG zu finden. Der § 41 – Kostenersatz lautet wie folgt: (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anders bestimmt ist. (2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, Vorlagen-Nr. 76/2010 Seite 2 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Be-förderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadens-bekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, die bisherige Feuerwehrsatzung entsprechend zu ändern. Ein Entwurf der Änderungssatzung ist beigefügt. Die Angelegenheit wird in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 11.05.2010 - TOP 6 - vorberaten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.