Daten
Kommune
Kall
Größe
27 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
04.07.13, 18:06
Aktualisiert
04.07.13, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
97/2013
09.07.2013
Federführung: Fachbereich I
An den
Rat
mit der Bitte um
x
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Heller
Frau Kratz
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
x
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
Tischvorlage
TOP 12
Sekundarschule Mechernich-Kall
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die nachstehende Änderung des § 2 Abs.1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Sekundarschule (in Abänderung der Dringlichkeitsentscheidung vom
25.06.2013):
Sachdarstellung:
Am 25.06.2013 wurde per Dringlichkeitsentscheidung die öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf
der Basis der zwischen den Verwaltungen vorgenommenen Abstimmungen beschlossen. Wie
bereits in dieser dargestellt, bedarf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Zustimmung der
Bezirksregierung. Das Schuldezernat hatte sich entgegenkommenderweise bereits mit dem
übersandten Entwurf (noch nicht formell beschlossene Fassung) befasst und noch eine klarstellende Änderung angeregt.
§ 23 Abs. 1 GkG sieht bei der Aufgabenübertragung im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 2 alternative Formen vor, und zwar:
a) delegierend (d.h. die Aufgabe geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Vertragspartner hier die Stadt Mechernich - über,
oder
b) mandatierend (d.h. die originäre Zuständigkeit verbleibt bei dem einen Vertragspartner - hier
die Gemeinde Kall -; der andere Vertragspartner - hier die Stadt Mechernich - wird aber mit der
Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragt.
Bereits aus der Präambel der Vereinbarung ist ersichtlich, dass die Aufgaben des Schulträgers
auf die Stadt Mechernich übertragen werden sollen, so dass hier nur die delegierende Variante in
Betracht kommt.
Vorlagen-Nr. 97/2013
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Dennoch sollte dem Vorschlag der Bezirksregierung, dies auch in der Vereinbarung selbst in § 2
Abs. 1 nochmals klarstellend aufzunehmen, gefolgt werden.
§ 2 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhält dadurch folgende Fassung:
§ 2 Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit
(1) Die Aufgaben des Schulträgers werden gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW i.V.m. § 23 Abs. 1
GkG NRW delegierend auf die Stadt Mechernich übertragen.