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Allgemeine Vorlage (Sekundarschule Mechernich-Kall hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
27 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
04.07.13, 18:06
Aktualisiert
04.07.13, 18:06
Allgemeine Vorlage (Sekundarschule Mechernich-Kall	
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung) Allgemeine Vorlage (Sekundarschule Mechernich-Kall	
hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 97/2013 09.07.2013 Federführung: Fachbereich I An den Rat mit der Bitte um x FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Heller Frau Kratz Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Beigeordneter Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Fachbereichsleiter Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei PSK Euro Sachbearbeiter über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: Tischvorlage TOP 12 Sekundarschule Mechernich-Kall hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die nachstehende Änderung des § 2 Abs.1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Sekundarschule (in Abänderung der Dringlichkeitsentscheidung vom 25.06.2013): Sachdarstellung: Am 25.06.2013 wurde per Dringlichkeitsentscheidung die öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf der Basis der zwischen den Verwaltungen vorgenommenen Abstimmungen beschlossen. Wie bereits in dieser dargestellt, bedarf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Zustimmung der Bezirksregierung. Das Schuldezernat hatte sich entgegenkommenderweise bereits mit dem übersandten Entwurf (noch nicht formell beschlossene Fassung) befasst und noch eine klarstellende Änderung angeregt. § 23 Abs. 1 GkG sieht bei der Aufgabenübertragung im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 2 alternative Formen vor, und zwar: a) delegierend (d.h. die Aufgabe geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Vertragspartner hier die Stadt Mechernich - über, oder b) mandatierend (d.h. die originäre Zuständigkeit verbleibt bei dem einen Vertragspartner - hier die Gemeinde Kall -; der andere Vertragspartner - hier die Stadt Mechernich - wird aber mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragt. Bereits aus der Präambel der Vereinbarung ist ersichtlich, dass die Aufgaben des Schulträgers auf die Stadt Mechernich übertragen werden sollen, so dass hier nur die delegierende Variante in Betracht kommt. Vorlagen-Nr. 97/2013 Seite 2 Dennoch sollte dem Vorschlag der Bezirksregierung, dies auch in der Vereinbarung selbst in § 2 Abs. 1 nochmals klarstellend aufzunehmen, gefolgt werden. § 2 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhält dadurch folgende Fassung: § 2 Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit (1) Die Aufgaben des Schulträgers werden gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW i.V.m. § 23 Abs. 1 GkG NRW delegierend auf die Stadt Mechernich übertragen.