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Allgemeine Vorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Kall
Größe
185 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
28.06.13, 18:04
Aktualisiert
28.06.13, 18:04
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Inhalt der Datei

3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall Alte Fassung § 2 Allgemeine Verhaltenspflicht (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Insbesondere ist untersagt a) aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges oder bedrängendes Verfolgen; b) Anpöbeln; c) Grölen in alkoholisiertem Zustand; Neue Fassung §2 Allgemeine Verhaltenspflicht/Störendes Verhalten in der Öffentlichkeit (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere zu gefährden, erheblich zu belästigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern. Insbesondere ist untersagt: a) d) Verrichten der Notdurft Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden. b) c) d) e) f) (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. aufdringliches und aggressives Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges oder bedrängendes Verfolgen; Anpöbeln, Beschimpfen, Beleidigen, Anspucken, Beschmutzen oder Bedrohen von Passanten; Lärmen, das geeignet ist, die Allgemeinheit, Die Nachbarschaft oder Einzelne mehr als in nach den Umständen vermeidbaren Maße zu belästigen; das Verrichten der Notdurft; das Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen; das Lagern in Personengruppen, wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig oder wiederkehrend ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes im Rahmen des Gemeingebrauches behindert werden. (2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als darin enthaltene Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig. (3) Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen ist es nicht zulässig, sich derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederzulassen, dass dort als Folge andere Personen oder die Allgemeinheit beispielsweise durch Anpöbeln, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen Liegenlassen von Flaschen und anderem Unrat, Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs oder Beschimpfen belästigt oder gefährdet werden können. (4) Der Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln ist auf gemeindlichen Bolzplätzen, Spielplätzen und allen zu Schulen und Kindergärten gehörenden Flächen verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die gemäß § 12 des Gaststättengesetzes mit einer Gestattung zum vorübergehenden Betrieb einer Schankwirtschaft genehmigt wurden. (5) In folgenden gemeindlichen Anlagen ist der Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln untersagt: