Daten
Kommune
Kall
Größe
185 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
28.06.13, 18:04
Aktualisiert
28.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Kall
Alte Fassung
§ 2
Allgemeine Verhaltenspflicht
(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten,
dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Insbesondere ist untersagt
a) aufdringliches Betteln mittels Anfassen, Festhalten, Versperren des
Weges oder bedrängendes Verfolgen;
b)
Anpöbeln;
c)
Grölen in alkoholisiertem Zustand;
Neue Fassung
§2
Allgemeine Verhaltenspflicht/Störendes Verhalten in der
Öffentlichkeit
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das
geeignet ist, andere zu gefährden, erheblich zu belästigen oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern.
Insbesondere ist untersagt:
a)
d) Verrichten der Notdurft
Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht
vereitelt oder beschränkt werden.
b)
c)
d)
e)
f)
(2)
Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen
Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des
Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen
und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
aufdringliches und aggressives Betteln mittels Anfassen,
Festhalten, Versperren des Weges oder bedrängendes
Verfolgen;
Anpöbeln,
Beschimpfen,
Beleidigen,
Anspucken,
Beschmutzen oder Bedrohen von Passanten;
Lärmen, das geeignet ist, die Allgemeinheit, Die
Nachbarschaft oder Einzelne mehr als in nach den
Umständen vermeidbaren Maße zu belästigen;
das Verrichten der Notdurft;
das Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen;
das Lagern in Personengruppen, wenn sich diese an
denselben Orten regelmäßig oder wiederkehrend ansammeln
und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen
Verkehrsraumes im Rahmen des Gemeingebrauches
behindert werden.
(2) Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als darin enthaltene
Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des
Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen
und in Anlagen dienen. Insoweit ist § 1 Abs. 2 StVO einschlägig.
(3) Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen ist es nicht zulässig, sich
derart zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
niederzulassen, dass dort als Folge andere Personen oder die
Allgemeinheit beispielsweise durch Anpöbeln, lautes Singen, Johlen,
Schreien, Lärmen Liegenlassen von Flaschen und anderem Unrat,
Erbrechen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs oder
Beschimpfen belästigt oder gefährdet werden können.
(4) Der Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln
ist auf gemeindlichen Bolzplätzen, Spielplätzen und allen zu Schulen
und Kindergärten gehörenden Flächen verboten.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die gemäß § 12 des
Gaststättengesetzes mit einer Gestattung zum vorübergehenden
Betrieb einer Schankwirtschaft genehmigt wurden.
(5) In folgenden gemeindlichen Anlagen ist der Konsum von alkoholischen
Getränken und anderen Rauschmitteln untersagt: