Daten
Kommune
Kall
Größe
170 kB
Datum
25.06.2013
Erstellt
14.06.13, 18:05
Aktualisiert
14.06.13, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
78/2013
25.06.2013
Federführung: Fachbereich II
An den
Ausschuss für Bau,
Planung, Tourismus und
Wirtschaftsförderung
mit der Bitte um
X
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Feld
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 4
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kall
a)
Einzelhandelsentwicklungskonzept
b)
Sachstandsbericht und weitere Verfahrensweise
c)
Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.05.2013
Beschlussvorschlag:
a)
Dem vorgestellten Entwurf des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für die Gemeinde
Kall wird als Grundlage für die Erörterung mit der Landesplanung der Bezirksregierung
Köln zugestimmt.
b) u. c)
Der Sachstandsbericht zum FNP-Neuaufstellungsverfahren sowie die Beantwortung
der Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.05.2013 werden zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Zu a) Einzelhandelsentwicklungskonzept
Es wird Bezug genommen auf die letzte Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Tourismus
und Wirtschaftsförderung am 19. März 2013 – Punkt 3 der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung . In dieser Sitzung wurde der Entwurf des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes für die Gemeinde
Kall vom Vertreter des Fachbüros, Herrn Dipl. Geograph Rainer Schmidt-Illguth, BBE Handelsberatung, anhand einer PowerPoint-Präsentation vorgestellt. Die vollständige Fassung des Endberichtes wurde den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Kall sowie des Fachausschusses als pdfDatei digital mit der Niederschrift zur Ausschusssitzung zur Beratung in den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus wurde in der Sitzung am 19.03.2013 vorgeschlagen, den Entwurf des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes dem Fachausschuss in der nächsten Sitzung als Grundlage für die
Erörterung mit der Landesplanung der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vorzulegen.
Ein Vertreter der BBE Handelsberatung, Köln, wird in der Sitzung zur Beantwortung von Fragen
etc. zur Verfügung stehen.
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Zu b) Sachstandsbericht „Neuaufstellung FNP“ sowie weitere Verfahrensweise
Der Rat der Gemeinde Kall hat in seiner Sitzung am 23. März 2010 die Einleitung des Vorverfahrens gem. § 3 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit - und gem. § 4 Abs. 1
BauGB – frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(TÖB) – beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der TÖB im Vorverfahren wurde zwischenzeitlich abgeschlossen.
1.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte zunächst in Form von drei Bürgerversammlungen und zwar in der Bürgerhalle in Sistig am 13.07.2010 für die Bezirke Sistig, Krekel
und Wahlen, in der Bürgerhalle in Sötenich am 15.09.2010 für die Bezirke Sötenich, Rinnen,
Golbach und Urft/Steinfeld und im Rathaus in Kall am 06.10.2010 für die Bezirke Kall, Scheven
und Keldenich. Darüber hinaus wurde der Vorentwurf für jeweils einen Monat in der Zeit vom
08.12.2010 bis einschl. 18.01.2011 sowie in der Zeit vom 01.02.2011 bis einschl. 02.03.2011
ausgelegt. Neben den Ergebnissen aus der Bürgerversammlung sind bis heute insgesamt 31
schriftliche Stellungnahmen zum Vorentwurf seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
2.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Vorwegbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) ist mit
Schreiben vom 26. Juli 2012 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 28.09.2012 erfolgt. Es
wurden insgesamt 49 Behörden bzw. TÖB am Verfahren beteiligt. Teilweise sind sehr umfangreiche Stellungnahmen zum Vorentwurf eingegangen.
3.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln zur Abstimmung der Planung mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG)
Der Vorentwurf wurde der Bezirksregierung Köln zwecks Abstimmung der Bauleitplanung an die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 34 LPlG mit Schreiben vom 11.10.2011
übersandt. Aus Sicht der Regionalplanung bestand hierzu noch Gesprächsbedarf, so dass Anfang Dezember 2011 ein weiterer Abstimmungstermin bei der Bezirksregierung Köln stattgefunden hat. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass seitens der Bezirksregierung Köln im Rahmen der
Neuaufstellung des FNP die Notwendigkeit der Erstellung eines Einzelhandelsentwicklungskonzeptes gesehen wurde, so dass für den vorliegenden Vor-Entwurf seitens der Bezirksregierung
keine landesplanerische Anpassung bzw. Genehmigung in Aussicht gestellt wurde. Um den Forderungen der Bezirksregierung entgegen zu kommen, hat der Fachausschuss in seiner Sitzung
am 27.03.2012 die Erstellung eines Einzelhandelsentwicklungskonzeptes in Auftrag gegeben.
Hierzu wird auf die Erläuterung zu a) verwiesen.
4.
Weitere Verfahrensweise:
Zurzeit werden die Ergebnisse aus dem Vorverfahren von der Verwaltung und dem Planungsbüro ausgewertet. Darüber hinaus sind aufgrund der eingegangenen tlw. umfangreichen Stellungnahmen sowie der noch nicht erstellten und in die Planung eingearbeiteten umweltplanerischen
Prüfung weitere Abstimmungstermine mit einzelnen Behörden erforderlich. Mit dem Regionalforstamt Hocheifel Zülpicher Börde, Nettersheim, hat am 15. Mai 2013 ein Abstimmungsgespräch bezüglich der umfangreichen Änderungsanträge zu der Darstellung der Waldflächen
stattgefunden.
Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen besteht weiterhin die Notwendigkeit der Durchführung
einer Umweltprüfung, der Betrachtung der Kompensationsmöglichkeiten und der artenschutzrechtlichen Prüfung. Diese umweltplanerischen Fragestellungen wurden bisher – wie oben dargelegt – noch nicht in die Planung eingearbeitet. Für die Erstellung des Offenlageentwurfes ist
dies jedoch zwingend erforderlich. Bezüglich der Anforderungen an die Planung bzw. der Konkretisierung des Untersuchungs- und Bearbeitungsumfanges hat am 22. April 2013 ein erstes
Abstimmungsgespräch mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen stattgefun-
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den. Am 28. Juni 2013 wird ein weiteres Abstimmungsgespräch bezüglich der eingegangenen
Bedenken bzw. im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mit Vertretern der Höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Köln und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen stattfinden.
Danach kann die Umweltprüfung, die Eingriffsregelung und die artenschutzrechtliche Prüfung für
die Planung erstellt werden. Entsprechende Aufträge sind noch an das Planungsbüro zu erteilen.
Zu c) Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.05.2013
Mit Schreiben vom 27.05.2013 bittet die FDP-Fraktion um Prüfung folgender Fragen bzgl. der
Ausweisung einer neuen Windkraftkonzentrationszone:
1.
Ist die Ausweisung einer weiteren Windkraftkonzentrationszone zur Abwehr privilegierter
Bauvorhaben erforderlich?
2.
Wenn diese Konzentrationszone im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung ausgewiesen wird und dann später vor Gericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens
für nichtig erklärt wird, gefährdet dies unseren gesamten Flächennutzungsplan?
Der Antrag der FDP-Fraktion ist als Anlage der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung wird zu den o.a. Punkten wie folgt Stellung genommen:
Zu 1)
In Kall erfolgte die erstmalige Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen (WKA)
in den Jahren 1996-1998 mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde
Kall. Diese Planung wurde mit der 21. und 26. Änderung des FNP modifiziert. Zielsetzung war
die Förderung der Erzeugung regenerativer Energie, bei gleichzeitiger räumlicher Steuerung
über eine Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung für das restliche Gemeindegebiet. Die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde Kall wird somit auf die ausgewiesene
Konzentrationszone beschränkt. Hiermit ist gleichzeitig die Errichtung derartiger Anlagen an anderen Stellen des Gemeindegebietes ausgeschlossen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Begründung der Ausschlusswirkung wurde bei den oben aufgeführten Windkraftplanungen erbracht.
Die Landesregierung hat am 11.07.2011 den „Erlass für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ (Windenergie-Erlass) in
Kraft gesetzt. Aufgabe des neuen Windenergieerlasses soll es u.a. sein, die planerischen Möglichkeiten für den Ausbau der Windenergienutzung aufzuzeigen.
Mit der BauGB-Novelle 2011 (Klimaschutznovelle) hat der Bundesgesetzgeber den § 249 BauGB
(Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung) neu eingefügt:
§ 249 Abs. 1 BauGB
„Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus
nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35
Abs. 3 S.3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum
Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.“
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Nach § 249 Abs. 1 BauGB wird bei Ausweisung zusätzlicher Flächen die Steuerungswirkung
vorhandener Flächen nicht in Frage gestellt; entsprechendes gilt bei Änderung oder Aufhebung
von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhenbeschränkungen). Der Windenergie-Erlass führt hierzu unter Ziffer 4.4.1 folgendes aus: „Weist die Gemeinde neue Konzentrationszonen aus, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des FNP zur Erzielung
der Konzentrationswirkungen nach § 35 Abs. 3 S.3 BauGB nicht ausreichend sind (§ 249 Abs. 1
BauGB). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der Windenergienutzung in substantieller Weise Rechnung zu tragen.“
Anders wäre es lediglich dann, wenn sich im Gefolge des neuen Erlasses in zuvor ausgeschlossenen Bereichen substantielle neue Flächenpotentiale ergäben und gerichtlich festgestellt würde,
die Gemeinde hätte trotz der fünf vorhandenen Anlagen der Windkraft noch nicht Genüge getan.
Derartiges ist aber bei der kleinen, und stark zersiedelten Gemeindefläche kaum anzunehmen.
Es wird auch auf die Ausführungen in der Begründung zum Neuaufstellungsverfahren des FNP
Kall (Vorentwurf) verwiesen. Hier wird nochmals dargelegt, dass an der Ausschlusswirkung für
das übrige Gemeindegebiet auch für den neuen Flächennutzungsplan festgehalten wird.
Zu 2)
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind (z.B. insbesondere Bebauungspläne). Nicht in den Anwendungsbereich des
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 fällt somit der Flächennutzungsplan gem. §§ 5,6 BauGB, der nicht als Satzung
beschlossen wird. Gemäß Urteil des BVerwG vom 26.04.2007; Az. 4 CN 3/06, wurde jedoch
entschieden, dass in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Darstellungen im
Flächennutzungsplan mit Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (z.B. Konzentrationsflächen für Windenergie mit Ausschlusswirkung außerhalb) Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein können.
Wenn von der Gemeinde durch eine FNP-Änderung eine zusätzliche Konzentrationszone ausgewiesen, aber anschl. gerichtlich verworfen würde, beträfe dies die übrigen FNP-Ausweisungen
zunächst einmal nicht. Und solange keine anderen Flächenpotentiale auftreten, gilt auch weiterhin die Ausschlusswirkung der Zone „Honderberg / Im Venn“.
Um die FNP-Neuausweisung unabhängig von Überlegungen zur Windkraftnutzung zu halten,
wird seitens der Verwaltung bzw. des Planungsbüros ohnehin vorgeschlagen, im Falle einer
Neuausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung diese Neukonzeption als
separates FNP-Änderungsverfahren abzuwickeln. Nach § 5 Abs. 2 b BauGB (i.d.Fass. der
BauGB-Novelle 2011) besteht daneben die Möglichkeit, für Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S.3 BauGB einen sog. „sachlichen Teilflächennutzungsplan“, auch für Gemeindegebiets-Teile, aufzustellen.