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Allgemeine Vorlage (Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
81 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
28.06.13, 18:04
Aktualisiert
28.06.13, 18:04
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Inhalt der Datei

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Sekundarschule vom ________ Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in der Fassung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2012 (GN NRW S. 514) in Verbindung mit den §§ 1 und 23 ff. des Gesetztes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen Fassung (SGV NRW 202) schließen die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall folgende öffentlich – rechtliche Vereinbarung: Präambel Im Interesse einer ortsnahen und zukunftsfesten Schulentwicklung haben die Räte der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall am 20.11.2012 beschlossen, eine gemeinsame Sekundarschule mit Standorten in beiden Kommunen zu errichten. Die Bezirksregierung Köln hat den gemeinsamen Antrag unter der Bedingung genehmigt, dass die Aufgaben des Schulträgers auf die Stadt Mechernich übertragen werden. Die zwischen den Kommunen abzuschließende öffentlich – rechtliche Vereinbarung erfüllt diese Bedingung und regelt darüber hinaus auch Einzelheiten der Übertragung. § 1 Errichtung und Standorte (1) Die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall haben gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW eine gemeinsame Sekundarschule errichtet, die beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 ihren Betrieb aufnehmen wird. (2) Die Sekundarschule führt die Bezeichnung „Sekundarschule Mechernich – Kall“. (3) Die Sekundarschule Mechernich – Kall wird gemäß § 83 Abs. 4 SchulG NRW an zwei Standorten geführt mit einem Hauptstandort in Mechernich und einem Teilstandort in Kall. (4) Zum Zeitpunkt der Errichtung wird der Hauptstandort in Mechernich vierzügig und der Teilstandort Kall zweizügig eingerichtet und geführt. (5) Über eine Änderung der grundsätzlichen Zügigkeit am Hauptstandort Mechernich befindet die Stadt Mechernich nach Anhörung der Gemeinde Kall. Davon unbenommen bleiben Änderungen der Zügigkeit, die sich aus der Veränderungsrate (Zugänge von anderen Schulen) ergeben. Über eine Änderung der grundsätzlichen Zügigkeit am Teilstandort Kall bedarf es des Benehmens der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall. (6) Die Sekundarschule Mechernich – Kall wird mit allen Jahrgängen an den beiden Standorten (vertikale Gliederung) geführt. § 2 Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit (1) Die Aufgaben des Schulträgers werden gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW i. V. § 23 Abs. 1 GkG NRW auf die Stadt Mechernich übertragen. (2) Zum Zwecke des gegenseitigen Informationsaustausches werden jährlich mindestens zwei Gesprächstermine zwischen den Vereinbarungspartnern unter Beteiligung der Schulleitung vereinbart. (3) Die Stadt Mechernich beteiligt die Gemeinde Kall an allen Entscheidungen, die sie als Schulträger trifft, sofern der Teilstandort Kall hiervon betroffen ist. § 3 Organisation, Standorte (1) Die Kommunen stellen die für ihren Standort erforderlichen Gebäude und deren Einrichtung für alle Schülerinnen und Schüler, die an diesem Standort aufgenommen werden, zur Verfügung. Dazu gehört auch das hierzu erforderliche Personal (Sekretärin, Hausmeister/in, Schulsozialarbeiter/in). (2) Die Kommunen organisieren den Ganztag sowie die Mittagsbetreuung einschließlich der Bereitstellung der Mittagsverpflegung an Ihrem Standort eigenverantwortlich. § 4 Kosten (1) Jede Kommune trägt alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Einrichtung, Erweiterung, Bewirtschaftung und Unterhaltung sowie mit dem Betrieb ihres Standortes entstehenden Kosten gemäß §§ 94 ff. SchulG NRW und führt die Maßnahmen eigenverantwortlich aus. (2) Die Kommunen tragen die nach dem SchulG NRW und der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmenden Fahrkosten für alle Schülerinnen und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen werden und diesen besuchen unabhängig von deren Wohnort. § 5 Budget (1) Die Kommunen stimmen das für ihren Standort zur Verfügung zu stellende Budget für den laufenden Schulbetrieb, wie Unterrichtsmaterialien, Kosten der Lernmittelfreiheit, Ausstattung pp. und die Berechnungsgrundlage aufeinander ab. (2) Die Schulleitung entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende Verwendung der für den jeweiligen Standort zur Verfügung gestellten Mittel. (3) Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Standorten oder den jeweils dort beschulten Schülerinnen und Schülern nicht möglich ist, erfolgt eine Aufteilung im Verhältnis der jeweils anzuwendenden Schülerzahl auf der Basis der Schulstatistik (z.Z. 15.10. eines jeden Jahres). Soweit die Stadt Mechernich in ihrer Eigenschaft als Schulträger in Vorleistung tritt, sichert die Gemeinde Kall eine unverzügliche Begleichung zu. § 6 Sonstige Kostenvereinbarung (1) Die Schüleransätze, die für die Erhebung und Berechnung der Zuweisungen an die Gemeinde Kall und die Stadt Mechernich nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) maßgeblich sind, werden in Bezug auf die Sekundarschule unmittelbar der jeweiligen Standortkommune angerechnet und unmittelbar an diese ausgezahlt. (2) Die Stadt Mechernich wird die GfG-Mittel so beantragen, dass die in Absatz 1 vereinbarte Regelung realisiert werden kann (z.B. gesonderte Ausweisung der am Teilstandort Kall beschulten Schülerinnen und Schüler). (3) Für den mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers verbundenen Verwaltungsaufwand erstattet die Gemeinde Kall der Stadt Mechernich für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.500 €. Vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 wird diese Pauschale geprüft und gegebenenfalls angepasst. Ungeachtet dessen erfolgt eine Anpassung ab dem Jahr 2016 entsprechend den jeweiligen Tarifsteigerungen im Bereich des öffentlichen Dienstes (z.Z. TVöD). (4) Aufgaben, die die Stadt Mechernich im Einzelfall im Auftrag der Gemeinde Kall für deren Standort übernimmt, werden dieser gegebenenfalls in Rechnung gestellt. § 7 Vermögensauseinandersetzung Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Durch diese öffentlichrechtliche Vereinbarung bleibt das Vermögen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall unangetastet. § 8 Kommunalpolitische Beratungen und Beschlüsse (1) Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Mechernich, die die Stadt Mechernich in ihrer Eigenschaft als Schulträger fasst und unmittelbare Auswirkungen auf die Gemeinde Kall oder den dortigen Standort haben, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Kall. Für den Fall, dass die Stadt Mechernich aufgrund der zu erwartenden Schulentwicklung die Auflösung der Sekundarschule beabsichtigt, ist die Gemeinde Kall vorher anzuhören. (2) Die Vorbereitung der Beschlüsse (Vorlagen, Erläuterungen pp.) in den kommunalpolitischen Gremien sowie deren Umsetzung obliegt den jeweiligen Kommunen. (3) Die Stadt Mechernich verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin darauf hinzuwirken, dass die Schulleitung mindestens einmal jährlich in dem zuständigen kommunal-politischen Gremium der Gemeinde Kall über die Entwicklung der Sekundarschule sowie über die Ziele und künftigen Anforderungen informiert. § 9 Sonstiges (1) Für den Fall, dass die Sekundarschule Mechernich – Kall oder der Teilstandort in der Gemeinde Kall aufgelöst werden muss oder aufgelöst wird, erklärt sich die Stadt Mechernich bereit, Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kall haben, entsprechend der für die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Mechernich geltenden Bestimmungen an einer entsprechenden Schule oder am Standort Mechernich aufzunehmen. (2) Die Gemeinde Kall erklärt sich bereit, im Bedarfsfalle mit der Stadt Mechernich eine Beschulungsvereinbarung zu schließen, in der sie einer Anrechnung der Schülerinnen und Schüler aus ihrer Gemeinde auf die Schülerzahlen der Stadt Mechernich zustimmt. § 10 Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. (2) Jede Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren zum Schuljahresende schriftlich kündigen. (3) Die Kündigung kann sich nur auf die Einrichtung neuer Klassen beziehen. Die zum Zeitpunkt der Kündigung gebildeten Klassen sind bis zum Erreichen des angestrebten Schulabschlusses unter den in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen fortzuführen. (4) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung oder der Auflösung der Sekundarschule Mechernich – Kall obliegen den Vereinbarungspartnern keine Verpflichtungen und ihnen stehen keine gegenteiligen Ansprüche zu. Es erfolgt insbesondere keine Übernahme des möglicherweise freiwerdenden Personals oder Gebäudes durch den anderen Vereinbarungspartner. Ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, den Standort des anderen Vertragspartners fortzuführen. § 11 Bereitschaft zur Nachbesserung, Streitigkeiten (1) Sollten aus dem laufenden Betrieb der Sekundarschule Mechernich – Kall Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung notwendig werden, erklären die beteiligten Kommunen hierzu ihre grundsätzliche Bereitschaft. (2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungspartnern gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache ergebnislos, wird gemäß § 30 GkG die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. § 12 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. § 13 Inkrafttreten Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW i. V. m. § 78 Abs. 8 SchulG NRW. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. Mechernich, …………….. Kall, ……………. Für die Stadt Mechernich Für die Gemeinde Kall Dr. Hans-Peter Schick Bürgermeister Herbert Radermacher Bürgermeister Thomas Hambach Erster Beigeordneter Michael Heller Allgemeiner Vertreter