Daten
Kommune
Kall
Größe
81 kB
Datum
09.07.2013
Erstellt
28.06.13, 18:04
Aktualisiert
28.06.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall
über die Errichtung und den
Betrieb einer gemeinsamen Sekundarschule
vom ________
Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG
NRW) in der Fassung vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.11.2012 (GN NRW S. 514) in Verbindung mit den §§ 1 und 23 ff. des
Gesetztes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der derzeit gültigen
Fassung (SGV NRW 202) schließen die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall
folgende öffentlich – rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Im Interesse einer ortsnahen und zukunftsfesten Schulentwicklung haben die Räte
der Stadt Mechernich und der Gemeinde Kall am 20.11.2012 beschlossen, eine
gemeinsame Sekundarschule mit Standorten in beiden Kommunen zu errichten. Die
Bezirksregierung Köln hat den gemeinsamen Antrag unter der Bedingung genehmigt,
dass die Aufgaben des Schulträgers auf die Stadt Mechernich übertragen werden.
Die zwischen den Kommunen abzuschließende öffentlich – rechtliche Vereinbarung
erfüllt diese Bedingung und regelt darüber hinaus auch Einzelheiten der
Übertragung.
§ 1 Errichtung und Standorte
(1) Die Stadt Mechernich und die Gemeinde Kall haben gemäß § 81 Abs. 2 SchulG
NRW eine gemeinsame Sekundarschule errichtet, die beginnend mit dem Schuljahr
2013/2014 ihren Betrieb aufnehmen wird.
(2) Die Sekundarschule führt die Bezeichnung „Sekundarschule Mechernich – Kall“.
(3) Die Sekundarschule Mechernich – Kall wird gemäß § 83 Abs. 4 SchulG NRW an
zwei Standorten geführt mit einem Hauptstandort in Mechernich und einem
Teilstandort in Kall.
(4) Zum Zeitpunkt der Errichtung wird der Hauptstandort in Mechernich vierzügig und
der Teilstandort Kall zweizügig eingerichtet und geführt.
(5) Über eine Änderung der grundsätzlichen Zügigkeit am Hauptstandort Mechernich
befindet die Stadt Mechernich nach Anhörung der Gemeinde Kall. Davon
unbenommen bleiben Änderungen der Zügigkeit, die sich aus der Veränderungsrate
(Zugänge von anderen Schulen) ergeben. Über eine Änderung der grundsätzlichen
Zügigkeit am Teilstandort Kall bedarf es des Benehmens der Stadt Mechernich und
der Gemeinde Kall.
(6) Die Sekundarschule Mechernich – Kall wird mit allen Jahrgängen an den beiden
Standorten (vertikale Gliederung) geführt.
§ 2 Übertragung der Aufgaben des Schulträgers und Zusammenarbeit
(1) Die Aufgaben des Schulträgers werden gemäß § 78 Abs. 8 SchulG NRW i. V. §
23 Abs. 1 GkG NRW auf die Stadt Mechernich übertragen.
(2) Zum Zwecke des gegenseitigen Informationsaustausches werden jährlich
mindestens zwei Gesprächstermine zwischen den Vereinbarungspartnern unter
Beteiligung der Schulleitung vereinbart.
(3) Die Stadt Mechernich beteiligt die Gemeinde Kall an allen Entscheidungen, die
sie als Schulträger trifft, sofern der Teilstandort Kall hiervon betroffen ist.
§ 3 Organisation, Standorte
(1) Die Kommunen stellen die für ihren Standort erforderlichen Gebäude und deren
Einrichtung für alle Schülerinnen und Schüler, die an diesem Standort aufgenommen
werden, zur Verfügung.
Dazu gehört auch das hierzu erforderliche Personal (Sekretärin, Hausmeister/in,
Schulsozialarbeiter/in).
(2) Die Kommunen organisieren den Ganztag sowie die Mittagsbetreuung
einschließlich der Bereitstellung der Mittagsverpflegung an Ihrem
Standort
eigenverantwortlich.
§ 4 Kosten
(1) Jede Kommune trägt alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Einrichtung,
Erweiterung, Bewirtschaftung und Unterhaltung sowie mit dem Betrieb ihres
Standortes entstehenden Kosten gemäß §§ 94 ff. SchulG NRW und führt die
Maßnahmen eigenverantwortlich aus.
(2) Die Kommunen tragen die nach dem SchulG NRW und der
Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmenden Fahrkosten für alle Schülerinnen
und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen werden und diesen besuchen
unabhängig von deren Wohnort.
§ 5 Budget
(1) Die Kommunen stimmen das für ihren Standort zur Verfügung zu stellende
Budget für den laufenden Schulbetrieb, wie Unterrichtsmaterialien, Kosten der
Lernmittelfreiheit, Ausstattung pp. und die Berechnungsgrundlage aufeinander ab.
(2) Die Schulleitung entscheidet eigenverantwortlich über die zweckentsprechende
Verwendung der für den jeweiligen Standort zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten zu den einzelnen Standorten oder den
jeweils dort beschulten Schülerinnen und Schülern nicht möglich ist, erfolgt eine
Aufteilung im Verhältnis der jeweils anzuwendenden Schülerzahl auf der Basis der
Schulstatistik (z.Z. 15.10. eines jeden Jahres). Soweit die Stadt Mechernich in ihrer
Eigenschaft als Schulträger in Vorleistung tritt, sichert die Gemeinde Kall eine
unverzügliche Begleichung zu.
§ 6 Sonstige Kostenvereinbarung
(1) Die Schüleransätze, die für die Erhebung und Berechnung der Zuweisungen an
die
Gemeinde
Kall
und
die
Stadt
Mechernich
nach
dem
Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) maßgeblich sind, werden in Bezug auf die
Sekundarschule unmittelbar der jeweiligen Standortkommune angerechnet und
unmittelbar an diese ausgezahlt.
(2) Die Stadt Mechernich wird die GfG-Mittel so beantragen, dass die in Absatz 1
vereinbarte Regelung realisiert werden kann (z.B. gesonderte Ausweisung der am
Teilstandort Kall beschulten Schülerinnen und Schüler).
(3) Für den mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers verbundenen
Verwaltungsaufwand erstattet die Gemeinde Kall der Stadt Mechernich für die
Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.500 €.
Vor Beginn des Schuljahres 2015/2016 wird diese Pauschale geprüft und
gegebenenfalls angepasst. Ungeachtet dessen erfolgt eine Anpassung ab dem Jahr
2016 entsprechend den jeweiligen Tarifsteigerungen im Bereich des öffentlichen
Dienstes (z.Z. TVöD).
(4) Aufgaben, die die Stadt Mechernich im Einzelfall im Auftrag der Gemeinde Kall für
deren Standort übernimmt, werden dieser gegebenenfalls in Rechnung gestellt.
§ 7 Vermögensauseinandersetzung
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Durch diese öffentlichrechtliche Vereinbarung bleibt das Vermögen der Stadt Mechernich und der
Gemeinde Kall unangetastet.
§ 8 Kommunalpolitische Beratungen und Beschlüsse
(1) Kommunalpolitische Beschlüsse der Stadt Mechernich, die die Stadt Mechernich
in ihrer Eigenschaft als Schulträger fasst und unmittelbare Auswirkungen auf die
Gemeinde Kall oder den dortigen Standort haben, bedürfen der Zustimmung der
Gemeinde Kall. Für den Fall, dass die Stadt Mechernich aufgrund der zu
erwartenden Schulentwicklung die Auflösung der Sekundarschule beabsichtigt, ist
die Gemeinde Kall vorher anzuhören.
(2) Die Vorbereitung der Beschlüsse (Vorlagen, Erläuterungen pp.) in den kommunalpolitischen Gremien sowie deren Umsetzung obliegt den jeweiligen Kommunen.
(3) Die Stadt Mechernich verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin
darauf hinzuwirken, dass die Schulleitung mindestens einmal jährlich in dem
zuständigen kommunal-politischen Gremium der Gemeinde Kall über die Entwicklung
der Sekundarschule sowie über die Ziele und künftigen Anforderungen informiert.
§ 9 Sonstiges
(1) Für den Fall, dass die Sekundarschule Mechernich – Kall oder der Teilstandort in
der Gemeinde Kall aufgelöst werden muss oder aufgelöst wird, erklärt sich die Stadt
Mechernich bereit, Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde
Kall haben, entsprechend der für die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in
Mechernich geltenden Bestimmungen an einer entsprechenden Schule oder am
Standort Mechernich aufzunehmen.
(2) Die Gemeinde Kall erklärt sich bereit, im Bedarfsfalle mit der Stadt Mechernich
eine Beschulungsvereinbarung zu schließen, in der sie einer Anrechnung der
Schülerinnen und Schüler aus ihrer Gemeinde auf die Schülerzahlen der Stadt
Mechernich zustimmt.
§ 10 Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Jede Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren zum
Schuljahresende schriftlich kündigen.
(3) Die Kündigung kann sich nur auf die Einrichtung neuer Klassen beziehen. Die
zum Zeitpunkt der Kündigung gebildeten Klassen sind bis zum Erreichen des
angestrebten Schulabschlusses unter den in dieser Vereinbarung getroffenen
Regelungen fortzuführen.
(4) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung oder der Auflösung der
Sekundarschule Mechernich – Kall obliegen den Vereinbarungspartnern keine
Verpflichtungen und ihnen stehen keine gegenteiligen Ansprüche zu. Es erfolgt
insbesondere keine Übernahme des möglicherweise freiwerdenden Personals oder
Gebäudes durch den anderen Vereinbarungspartner.
Ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, den Standort des anderen Vertragspartners
fortzuführen.
§ 11 Bereitschaft zur Nachbesserung, Streitigkeiten
(1) Sollten aus dem laufenden Betrieb der Sekundarschule Mechernich – Kall
Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung notwendig werden, erklären die
beteiligten Kommunen hierzu ihre grundsätzliche Bereitschaft.
(2) Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungspartnern
gütlich durch offene Aussprache geregelt. Hierbei ist besonders das Wohl der Schule
sowie der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Bleibt die Aussprache
ergebnislos, wird gemäß § 30 GkG die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle
einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende
wirksame Regelung zu treffen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG
NRW
i. V. m. § 78 Abs. 8 SchulG NRW. Sie tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Mechernich, ……………..
Kall, …………….
Für die Stadt Mechernich
Für die Gemeinde Kall
Dr. Hans-Peter Schick
Bürgermeister
Herbert Radermacher
Bürgermeister
Thomas Hambach
Erster Beigeordneter
Michael Heller
Allgemeiner Vertreter