Daten
Kommune
Kall
Größe
118 kB
Datum
28.08.2012
Erstellt
17.08.12, 18:13
Aktualisiert
17.08.12, 18:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
143/2012
28.08.2012
Federführung: Fachbereich II
An den
Rat
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Herr Heinen
Mitzeichnung durch
Beschlussfassung
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 7
Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Kall für die Jahre 2012-2016
Beschlussvorschlag:
Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.08.2012 - TOP 4 – beschließt
der Rat den vorgelegten Brandschutzbedarfsplan.
Sachdarstellung:
Der Brandschutzbedarfsplan wurde zunächst in der Haushaltskommission am 27.06.2012 durch
Herrn Gemeindebrandinspektor Heinen vorgestellt.
Mit Wirkung vom 01.03.1998 ist das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) in Kraft getreten.
Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und sonstigen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Hiermit im Zusammenhang stehen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und die Sicherstellung einer angemessenen Löschwasserversorgung.
Gleichzeitig wurde in die Neufassung des FSHG erstmals die Verpflichtung der Städte und Gemeinden aufgenommen, Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren aufzustellen und
fortzuschreiben (sogenannte Brandschutzbedarfspläne).
Am 16.09.1998 wurde von der AGBF NRW eine Empfehlung „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ verabschiedet, die Kriterien über Funktionsstärke und
Hilfsfristen enthält. Diese Empfehlung wurde zwischenzeitlich zu einer „Anerkannten Regel der
Technik“ erklärt und vom Innenministerium NW mit Erlass vom 09.02.2001 bestätigt.
Unter Beteiligung der Freiwilligen Feuerwehr wurde von der Verwaltung, dem gesetzlichen Auftrag folgend, ein Brandschutzbedarfsplan für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellt.
Der Brandschutzbedarfsplan ist vom Rat der Gemeinde zu beschließen. Er ist alle fünf Jahre
fortzuschreiben.
Vorlagen-Nr. 143/2012
Seite 2
Ziel dieses Brandschutzbedarfsplans ist es, den bestmöglichen Schutz aller Bürger der Gemeinde Kall vor den im FSHG dargestellten Gefahren- und Schadenslagen zu gewährleisten.
Der Brandschutzbedarfsplan wurde den Ratsherren bereits am 22.06.2012 per Email übersandt.
Außerdem steht er in SD.NET als Anlage zur Vorlage zur Verfügung.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.07.2012 – TOP 5 – wurde der Brandschutzbedarfsplan zur Vorberatung an die Fraktionen verwiesen.
Vorlagen-Nr. 143/2012
Seite 3
Vorlagen-Nr. 143/2012
Seite 4
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
143/2012
28.08.2012
Federführung: Fachbereich II
An den
Haupt- und
Finanzausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Krause
Herr Heinen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Beigeordneter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Fachbereichsleiter
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei PSK
Euro
Sachbearbeiter
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 4
Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Kall für die Jahre 2012-2016
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den vorgelegten Brandschutzbedarfsplan
zu beschließen.
Sachdarstellung:
Der Brandschutzbedarfsplan wurde zunächst in der Haushaltskommission am 27.06.2012 durch
Herrn Gemeindebrandinspektor Heinen vorgestellt.
Mit Wirkung vom 01.03.1998 ist das Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) in Kraft getreten.
Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und sonstigen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Hiermit im Zusammenhang stehen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und die Sicherstellung einer angemessenen Löschwasserversorgung.
Gleichzeitig wurde in die Neufassung des FSHG erstmals die Verpflichtung der Städte und Gemeinden aufgenommen, Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren aufzustellen und
fortzuschreiben (sogenannte Brandschutzbedarfspläne).
Am 16.09.1998 wurde von der AGBF NRW eine Empfehlung „Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten“ verabschiedet, die Kriterien über Funktionsstärke und
Hilfsfristen enthält. Diese Empfehlung wurde zwischenzeitlich zu einer „Anerkannten Regel der
Technik“ erklärt und vom Innenministerium NW mit Erlass vom 09.02.2001 bestätigt.
Unter Beteiligung der Freiwilligen Feuerwehr wurde von der Verwaltung, dem gesetzlichen Auftrag folgend, ein Brandschutzbedarfsplan für die Jahre 2012 bis 2016 aufgestellt.
Vorlagen-Nr. 143/2012
Seite 5
Der Brandschutzbedarfsplan ist vom Rat der Gemeinde zu beschließen. Er ist alle fünf Jahre
fortzuschreiben.
Ziel dieses Brandschutzbedarfsplans ist es, den bestmöglichen Schutz aller Bürger der Gemeinde Kall vor den im FSHG dargestellten Gefahren- und Schadenslagen zu gewährleisten.
Der Brandschutzbedarfsplan wurde den Ratsherren bereits am 22.06.2012 per Email übersandt.
Außerdem steht er in SD.NET als Anlage zur Vorlage zur Verfügung.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.07.2012 – TOP 5 – wurde der Brandschutzbedarfsplan zur Vorberatung an die Fraktionen verwiesen.