Daten
Kommune
Kall
Größe
12 kB
Datum
11.05.2010
Erstellt
14.05.10, 18:27
Aktualisiert
14.05.10, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung
von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall
1. Änderungssatzung
vom _____________
Auf Grund § 7 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NRW. S 380) - SGV.NRW.
S. 2023 - und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom
10. Juli 2004 (GV.NRW. S. 383) zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2009
(GV.NRW. S 432) hat der Rat der Gemeinde Kall am _____________folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Kall
vom 01.09.2005 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne
von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
(1)
Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die
nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und
bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16.
Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§ 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4)
Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
1.
den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung
stehende Frage;
2.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann;
3.
dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen
das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
4.
dass den Abstimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen sind, die Unterlagen für die Abstimmung durch Brief zugesandt werden und bis zu welchem Zeitpunkt die Stimmabgabe erfolgt
sein muss.
In § 8 wird folgender Absatz (5) hinzugefügt:
(5)
Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs.
2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung
muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen
Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen
Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 16 erhält folgende Fassung:
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen trifft, finden die Vorschriften der
Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV.NRW. S. 592, ber. S. 967), in der gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
Artikel II
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.