Daten
Kommune
Kall
Größe
13 kB
Datum
16.09.2008
Erstellt
26.01.10, 22:19
Aktualisiert
26.01.10, 22:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
124/2008
16.09.2008
Federführung: Fachbereich III
An den
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
mit der Bitte um
X
FBL:
SB:
öffentliche Sitzung
Herr Schramm
Frau Keutgen
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses
an den
Bgm.
Kenntnisnahme
FB I (bei üpl./apl.
Ausgaben)
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar
bei HHSt.
Euro
über-/außerplanmäßige Ausgabe
erforderlich
bei HHSt.
Deckung erfolgt durch
Euro
TOP 3
Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen
Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung
Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Kath. Pfarrkirche
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Sollte ein Ausnahmeantrag unter Beteiligung der Gemeinde seitens des Betreibers gestellt werden, wird dieser dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zur Beratung vorgelegt.
Sachdarstellung:
Das Planungsbüro des Mobilfunkbetreibers hat am 07.07.2008 bei der Verwaltung die
planungsrechtliche Ausweisung für das Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Katholische Pfarrkirche, angefragt.
Der Mobilfunkbetreiber beabsichtigt, im Inneren der Kirche eine Mobilfunkanlage zu errichten.
Da es sich bei der Kath. Pfarrkirche um ein Baudenkmal handelt, hat das Planungsbüro
bereits ein Abstimmungsgespräch mit der Sachbearbeiterin des Rheinischen Amtes für
Denkmalpflege veranlasst. Die Planung wurde vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege
im Grundsatz akzeptiert.
Gemäß der Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der
Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze zwischen den kommunalen Spitzenver-
Vorlagen-Nr. 124/2008
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bänden und den Mobilfunknetzbetreibern vom 09.07.2001 haben sich die Betreiber verpflichtet, die Kommunen möglichst frühzeitig über den Bau neuer Sendeanlagen zu informieren. Hierbei können die Kommunen ihrerseits geeignete Standorte benennen. Es
soll angestrebt werden, dass die Standortentscheidung einvernehmlich erfolgt.
Im vorliegenden Fall wurde die Vorgehensweise für den Bau neuer Sendeanlagen vom
Betreiber nicht entsprechend der Vereinbarung eingehalten.
Planungsrechtlich liegt das Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Keldenich gemäß der nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassenen Ortslagenabgrenzungssatzung. Für die Einordnung des Gebietes nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die
tatsächliche Bebauung der näheren Umgebung maßgebend. Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich hier um ein Allgemeines Wohngebiet. Die Bauaufsichtsbehörde
des Kreises Euskirchen hat mit Schreiben vom 01.09.2008 bestätigt, dass für die Art der
baulichen Nutzung WA-Gebiet gilt.
Die Verwaltung hat die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen ebenfalls um
Prüfung gebeten, ob das Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist.
Gemäß Rechtsauffassung des Kreises Euskirchen ist die Mobilfunkanlage gem. § 65
Abs. 1 Nr. 18 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsfrei, bedarf
jedoch, da sie sich in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) befindet, der Ausnahme gemäß § 74a BauO NRW in Verbindung mit
§ 14 Abs. 2 BauNVO. Ausnahmen sind schriftlich bei der Baugenehmigungsbehörde zu
stellen. Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die zu seiner Beurteilung erforderlichen
Unterlagen beizufügen.
Zudem ist für den Betrieb einer ortsfesten Sendeanlage mit einer Strahlenleistung von
mehr als 10 Watt EIRP ein Standortverfahren durchzuführen. Die Standortbescheinigung zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den
durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen
Feldern wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausgestellt.
Die Thematik wurde in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am
25.08.2008 von der Tagesordnung abgesetzt, da die endgültige Stellungnahme des
Kreises Euskirchen zur Baugenehmigungspflicht noch nicht vorlag.
Auf die zu dieser Sitzung (TOP 4.1 der ö.S.) versandten Planunterlagen wird verwiesen.
Die Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius Keldenich sowie der Betreiber hatten am
Donnerstag, den 28.08.2008, die Keldenicher Dorfbevölkerung zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.