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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Kath. Pfarrkirche)

Daten

Kommune
Kall
Größe
13 kB
Datum
16.09.2008
Erstellt
26.01.10, 22:19
Aktualisiert
26.01.10, 22:19
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung         Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Kath. Pfarrkirche) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung         Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Kath. Pfarrkirche)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 124/2008 16.09.2008 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 3 Vorliegende Bauanträge und Bauvoranfragen Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Kath. Pfarrkirche Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Sollte ein Ausnahmeantrag unter Beteiligung der Gemeinde seitens des Betreibers gestellt werden, wird dieser dem Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zur Beratung vorgelegt. Sachdarstellung: Das Planungsbüro des Mobilfunkbetreibers hat am 07.07.2008 bei der Verwaltung die planungsrechtliche Ausweisung für das Grundstück Gemarkung Keldenich, Flur 2, Flurstück 489, gelegen in Keldenich, Katholische Pfarrkirche, angefragt. Der Mobilfunkbetreiber beabsichtigt, im Inneren der Kirche eine Mobilfunkanlage zu errichten. Da es sich bei der Kath. Pfarrkirche um ein Baudenkmal handelt, hat das Planungsbüro bereits ein Abstimmungsgespräch mit der Sachbearbeiterin des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege veranlasst. Die Planung wurde vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege im Grundsatz akzeptiert. Gemäß der Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze zwischen den kommunalen Spitzenver- Vorlagen-Nr. 124/2008 Seite 2 bänden und den Mobilfunknetzbetreibern vom 09.07.2001 haben sich die Betreiber verpflichtet, die Kommunen möglichst frühzeitig über den Bau neuer Sendeanlagen zu informieren. Hierbei können die Kommunen ihrerseits geeignete Standorte benennen. Es soll angestrebt werden, dass die Standortentscheidung einvernehmlich erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde die Vorgehensweise für den Bau neuer Sendeanlagen vom Betreiber nicht entsprechend der Vereinbarung eingehalten. Planungsrechtlich liegt das Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Keldenich gemäß der nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassenen Ortslagenabgrenzungssatzung. Für die Einordnung des Gebietes nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die tatsächliche Bebauung der näheren Umgebung maßgebend. Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich hier um ein Allgemeines Wohngebiet. Die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen hat mit Schreiben vom 01.09.2008 bestätigt, dass für die Art der baulichen Nutzung WA-Gebiet gilt. Die Verwaltung hat die Baugenehmigungsbehörde des Kreises Euskirchen ebenfalls um Prüfung gebeten, ob das Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist. Gemäß Rechtsauffassung des Kreises Euskirchen ist die Mobilfunkanlage gem. § 65 Abs. 1 Nr. 18 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsfrei, bedarf jedoch, da sie sich in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) befindet, der Ausnahme gemäß § 74a BauO NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BauNVO. Ausnahmen sind schriftlich bei der Baugenehmigungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zudem ist für den Betrieb einer ortsfesten Sendeanlage mit einer Strahlenleistung von mehr als 10 Watt EIRP ein Standortverfahren durchzuführen. Die Standortbescheinigung zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern wird von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausgestellt. Die Thematik wurde in der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses am 25.08.2008 von der Tagesordnung abgesetzt, da die endgültige Stellungnahme des Kreises Euskirchen zur Baugenehmigungspflicht noch nicht vorlag. Auf die zu dieser Sitzung (TOP 4.1 der ö.S.) versandten Planunterlagen wird verwiesen. Die Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius Keldenich sowie der Betreiber hatten am Donnerstag, den 28.08.2008, die Keldenicher Dorfbevölkerung zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.