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Verwaltungsergänzung (Zwangsbejagung auf Grundstücken im Kreis Euskirchen hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
80 kB
Datum
08.06.2016
Erstellt
04.05.16, 14:46
Aktualisiert
04.05.16, 14:46
Verwaltungsergänzung (Zwangsbejagung auf Grundstücken im Kreis Euskirchen
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE) Verwaltungsergänzung (Zwangsbejagung auf Grundstücken im Kreis Euskirchen
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / F 26/2016 Datum: 03.05.2016 Zwangsbejagung auf Grundstücken im Kreis Euskirchen hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE Zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 14.03.2016 wird seitens der Fachabteilung wie folgt Stellung genommen: 1. Wie viele Personen sind im Kreis Euskirchen als Grundeigentümer von der Neuregelung potentiell betroffen? Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag der Grundeigentümer (Jagdgenossen) zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn sie glaubhaft machen, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen. Im Kreis Euskirchen gibt es 133 gemeinschaftliche Jagdbezirke. Die Anzahl der Grundeigentümer in den einzelnen Jagdbezirken ist bei der Unteren Jagdbehörde nicht bekannt. 2. In wie vielen Fällen kam es bislang zu einem Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen? Wie wurden diese Anträge beschieden? Ist die Verwaltung bereit, potentiell Berechtigte anzuschreiben und auf ihre Rechte in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen? Bislang wurden drei Anträge auf Befriedung gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz gestellt. Von diesen Anträgen wurde einer abgelehnt, da der Antragssteller als juristische Person nicht antragsberechtigt war. Ein Antrag wurde vom Antragsteller selbst zurückgezogen. Der dritte Antrag wurde abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Das Gerichtsverfahren ist noch anhängig. Antragsberechtigt sind Grundeigentümer innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern entsprechende ethische Gründe vorliegen. Eine schriftliche Information an die Grundeigentümer ist seitens der Verwaltung nicht erfolgt, weil hierzu auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht. 3. Welche Kosten fallen für die Betroffenen bei einer Antragstellung auf Beendigung der Zwangsmitgliedschaft und Befriedung der eigenen Grundstücke aus ethischen Gründen an? Ist für die Antragstellung anwaltliche Unterstützung erforderlich? Unter welchen Gesichtspunkten und nach welchem Procedere findet eine Überprüfung der ethischen Gründe der Antragsteller statt? Die Kosten richten sich nach Tarifstelle 8.3.3.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Hiernach berechnet sich die zu erhebende Gebühr nach dem Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche höchstens: -2Gebührenklasse 1: Gebührenklasse 2: Gebührenklasse 3: Die Antragsstellung Unterstützung. bis 2,0 ha über 2,0 ha bis 10,0 ha über 10,0 ha erfolgt grundsätzlich Gebühr bis Gebühr bis Gebühr bis formlos und 200 € 600 € 1.000 € bedarf keiner anwaltlichen Die Überprüfung der ethischen Gründe erfolgt jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Überprüfungsmuster oder standardisierte Prüfverfahren liegen nicht vor. Ethische Gründe sind glaubhaft zu machen, das heißt, eine bloße Behauptung für die Ablehnung einer Jagd aus ethischen Gründen reicht nicht aus. Vielmehr ist eine überzeugende und in sich geschlossene Darstellung einer der Jagdausübung ablehnenden Gewissensentscheidung erforderlich. Es bleibt zu hoffen, dass die zu erwartenden Urteile der Verwaltungsgerichte als Orientierungshilfe für die vorzunehmende Bewertung dienen werden. gez. i. V. Poth