Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
80 kB
Datum
08.06.2016
Erstellt
04.05.16, 14:46
Aktualisiert
04.05.16, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / F 26/2016
Datum: 03.05.2016
Zwangsbejagung auf Grundstücken im Kreis Euskirchen
hier: Anfrage der Fraktion DIE LINKE
Zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 14.03.2016 wird seitens der Fachabteilung wie folgt
Stellung genommen:
1. Wie viele Personen sind im Kreis Euskirchen als Grundeigentümer von der Neuregelung
potentiell betroffen?
Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer
natürlichen Person stehen, sind auf Antrag der Grundeigentümer (Jagdgenossen) zu
befriedeten Bezirken zu erklären, wenn sie glaubhaft machen, dass sie die Jagdausübung aus
ethischen Gründen ablehnen. Im Kreis Euskirchen gibt es 133 gemeinschaftliche Jagdbezirke.
Die Anzahl der Grundeigentümer in den einzelnen Jagdbezirken ist bei der Unteren
Jagdbehörde nicht bekannt.
2. In wie vielen Fällen kam es bislang zu einem Antrag auf Beendigung der Mitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen? Wie wurden diese Anträge beschieden? Ist die
Verwaltung bereit, potentiell Berechtigte anzuschreiben und auf ihre Rechte in diesem
Zusammenhang aufmerksam zu machen?
Bislang wurden drei Anträge auf Befriedung gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz gestellt. Von
diesen Anträgen wurde einer abgelehnt, da der Antragssteller als juristische Person nicht
antragsberechtigt war. Ein Antrag wurde vom Antragsteller selbst zurückgezogen. Der dritte
Antrag wurde abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wurde vor dem Verwaltungsgericht Aachen
Klage erhoben. Das Gerichtsverfahren ist noch anhängig.
Antragsberechtigt sind Grundeigentümer innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
sofern entsprechende ethische Gründe vorliegen. Eine schriftliche Information an die
Grundeigentümer ist seitens der Verwaltung nicht erfolgt, weil hierzu auch keine gesetzliche
Verpflichtung besteht.
3. Welche Kosten fallen für die Betroffenen bei einer Antragstellung auf Beendigung der
Zwangsmitgliedschaft und Befriedung der eigenen Grundstücke aus ethischen Gründen an?
Ist für die Antragstellung anwaltliche Unterstützung erforderlich? Unter welchen
Gesichtspunkten und nach welchem Procedere findet eine Überprüfung der ethischen Gründe
der Antragsteller statt?
Die
Kosten
richten
sich
nach
Tarifstelle
8.3.3.7
der
Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung. Hiernach berechnet sich die zu erhebende Gebühr nach dem
Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres
zuständigen Ministerium veröffentlichen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen, jedoch
in Abhängigkeit von der Grundfläche höchstens:
-2Gebührenklasse 1:
Gebührenklasse 2:
Gebührenklasse 3:
Die Antragsstellung
Unterstützung.
bis 2,0 ha
über 2,0 ha bis 10,0 ha
über 10,0 ha
erfolgt
grundsätzlich
Gebühr bis
Gebühr bis
Gebühr bis
formlos
und
200 €
600 €
1.000 €
bedarf
keiner
anwaltlichen
Die Überprüfung der ethischen Gründe erfolgt jeweils im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung. Überprüfungsmuster oder standardisierte Prüfverfahren liegen nicht
vor. Ethische Gründe sind glaubhaft zu machen, das heißt, eine bloße Behauptung für die
Ablehnung einer Jagd aus ethischen Gründen reicht nicht aus. Vielmehr ist eine
überzeugende und in sich geschlossene Darstellung einer der Jagdausübung ablehnenden
Gewissensentscheidung erforderlich. Es bleibt zu hoffen, dass die zu erwartenden Urteile der
Verwaltungsgerichte als Orientierungshilfe für die vorzunehmende Bewertung dienen werden.
gez. i. V. Poth