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Allgemeine Vorlage (Errichtung einer Verbundschule in Kall hier: Errichtungsbeschluss gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes)

Daten

Kommune
Kall
Größe
15 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Allgemeine Vorlage (Errichtung einer Verbundschule in Kall
hier: Errichtungsbeschluss gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes) Allgemeine Vorlage (Errichtung einer Verbundschule in Kall
hier: Errichtungsbeschluss gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 183/2004 13.01.2005 Federführung: Fachbereich I An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um X FBL: SB: öffentliche Sitzung Herr Stoff Herr Breuer Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 9 Errichtung einer Verbundschule in Kall hier: Errichtungsbeschluss gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, gemäß § 81 des neuen Schulgesetzes die Errichtung einer Verbundschule in Kall, bestehend aus den Zweigen “Hauptschule” und “Realschule”, zu beschließen. Sachdarstellung: Bereits mehrfach wurde in den vergangenen Jahren im Rahmen der Abstimmung der Schulentwicklungsplanung der Nachbarkommunen seitens des Ausschusses für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport sowie seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer kombinierten Haupt- und Realschule unter einem Dach (sogenannte Verbundschule) sobald die gesetzlichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind, umgesetzt werden soll. Derzeit läuft beim Land Nordrhein-Westfalen ein Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung eines neuen Schulgesetzes, welches die sieben bisher bestehenden Hauptvorschriften für das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen zusammenfasst, ergänzt und überarbeitet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist vorgesehen, die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung sogenannter Verbundschulen zu schaffen. Damit soll Schulträgern, die bisher die Voraussetzungen der Mindestzügigkeit von Schulen nicht erfüllen konnten, die Möglichkeit gegeben werden unter einem Dach mehrere Schulformen parallel zueinander anbieten zu können. Vorlagen-Nr. 183/2004 Seite 2 Nach § 83 Abs. 2 des neuen Schulgesetzes müssen Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Nach § 83 Abs. 3 des neuen Schulgesetzes kann eine Schule im organisatorischen Verbund auch durch die Erweiterung einer bestehenden Schule um einen oder mehrere Zweige errichtet werden. Damit besteht rechtlich die Möglichkeit, die vorhandene Hauptschule Kall durch einen entsprechenden Errichtungsbeschluss nach § 81 des neuen Schulgesetzes um einen Realschulzweig zu erweitern. Bisher wurde ein Realschulzweig im Bereich der Gemeinde Kall nicht angeboten, da die hierfür vorgesehene Mindestzügigkeit auf Dauer nicht gewährleistet werden konnte. Nunmehr ist durch die neue Vorschrift zur Einführung von Verbundschulen dieser Hinderungsgrund entfallen. Im Hinblick auf die zukünftig zu erwartenden Schülerzahlen wurde eine modifizierte Schülerzahlenprognose erstellt, welche als Anlage beigefügt ist. Dabei wurde für den Realschulzweig von einer landesdurchschnittlichen Übergangsquote von 28,6 % ausge-gangen. Für den Hauptschulzweig wurde davon ausgegangen, dass aufgrund des zusätz-lichen Schulangebotes vor Ort die Übergangsquote auf 30 % absinkt. Die aus diesen Annahmen resultierenden Schülerzahlen sind je Schulzweig sowie insgesamt der Anlage zu entnehmen. Wie zu ersehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass bis zum Schuljahr 2010/2011 eine volle Vierzügigkeit erreicht ist. Da die vorhandenen Räumlichkeiten der Hauptschule Kall zu Deckung des Raumbedarfs nicht ausreichen werden, ist die Inanspruchnahme leerstehender Räume in der Grundschule Kall in Erwägung zu ziehen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Gastschülerpauschale (§ 98 des Entwurfs) in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung ersatzlos gestrichen wurde. Im Hinblick auf eine umgehende Errichtung einer Verbundschule und die zeitnahe Verabschiedung des Gesetzentwurfs sollten bereits jetzt die notwendigen Beschlüsse für die Errichtung der Schule gefasst werden. Nach den Planungen der Landesregierung ist mit einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch im Januar 2005 zu rechnen.