Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
24.08.12, 21:15
Aktualisiert
13.09.12, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Dringlichkeitsentscheidung
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW
1. Änderung der Haushaltssatzung 2012;
hier: § 5 "Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung" (vgl. auch Drucksache
66/2012)
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
12.09.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Dem Haupt- und Finanzausschuss liegt in der heutigen Sitzung die Vorlage der Verwaltung zur Änderung
der Haushaltssatzung 2012 vor. Einzige Änderung ist dabei die Neufestsetzung des Höchstbetrages der
Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des § 5 der Satzung.
Entsprechend § 81 Abs. 1 GO NRW kann eine Haushaltssatzung jedoch nur durch Nachtragssatzung
geändert werden. Die hierfür erforderliche Beschlussfassung des Rates ist aber erst nach Durchführung des
formellen Verfahrens im Sinne des § 80 GO NRW möglich. § 81 Abs. 1 S. 2 GO NRW weist hierauf
ausdrücklich hin.
Im vorliegenden Fall ist die Ratssitzung, in der die 1. Änderung der Haushaltssatzung 2012 beschlossen
werden soll, für den 27. September 2012 vorgesehen. Dieser Zeitpunkt entspricht der
Sitzungsterminplanung des lfd. Jahres. Liquiditätsmäßig bereiten die einzuhaltenden Fristen zwischen
Haushaltseinbringung und
–verabschiedung allerdings erhebliche Probleme. Im Monat September sind
so gut wie keine Steuereinahmen zu erwarten, so dass allein im Vergleich zu den lfd.
Zahlungsverpflichtungen wie Personalkosten, Kreisumlage etc. das Konto des Kernhaushaltes gegenüber
den Steuereinnahmen überproportional hoch belastet wird. Durch die Eigenbetriebe ist über eine
Zwischenfinanzierung bis längstens Mitte September ein interner Ausgleich machbar; bis zum Monatsende
wird dies aber nicht möglich sein. Eine Vorverlegung der Ratssitzung um ca. 2 Wochen ist wegen der
einzuhaltenden Einwendungsfrist nicht machbar.
Es besteht daher das dringende Erfordernis, dass der Kämmerer zur Sicherstellung der Liquidität handeln
muss, so dass die Änderung des § 5 der Haushaltssatzung noch vor der Ratssitzung im Wege der
Dringlichkeit nach § 60 Abs. 1 GO NRW beschlossen werden muss.
Es wird deshalb im Wege der Dringlichkeit folgender Beschluss gefasst:
Vor dem Hintergrund, dass eine Einberufung des Rates aus den eingangs der Sitzungsvorlage erwähnten
Gründen nicht vor dem 27. September 2012 möglich ist, entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über
die Aufstockung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung von 9.500.000 € auf 13.500.000 €
durch Dringlichkeitsbeschluss gem. § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW.
Nach der Beschlussfassung des Rates über die 1. Nachtragssatzung am 27. September 2012 kann die
Satzung sodann – wie vom Gesetzgeber festgelegt – der Kommunalaufsicht des Kreises Lippe zur
Genehmigung vorgelegt werden.
Schemmel