Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
74 kB
Datum
28.06.2012
Erstellt
20.04.12, 21:21
Aktualisiert
20.04.12, 21:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
48/2012
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
20. April 2012
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
- Beschluss über Stellungnahmen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
03.05.2012
Rat
28.06.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.02.2012 dem Antrag der
█████████████████████████████ stattgegeben und den Aufstellungsbeschluss zur
entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes sowie den Entwurfsbeschluss zur Durchführung
der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gefasst.
Die █████████████████████████████ waren im FB III Bauen / Planen / Umwelt
vorstellig geworden, um für ihr Baugrundstück (█████████████) innerhalb der 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ (Rechtskraft: 1996) eine Änderung der
zeichnerischen Festsetzungen zu beantragen.
Grund für den Antrag ist die bei einer Bauzustandsbesichtigung der Abteilung 9.4 Planen und
Bauen des Kreises Lippe als Baugenehmigungsbehörde festgestellte Überschreitung der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Osten des Baugrundstückes um 1,30 m für
eine Kelleraußentreppe einschließlich der Überdachung. Bis auf diese Überschreitung der
Baugrenze ist das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigt.
Die Überschreitung der Baugrenze ist nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen nach
§ 31 Baugesetzbuch zu tolerieren, da die Durchführung des Bebauungsplanes (hier: die
Einhaltung der Baugrenze / überbaubaren Grundstückfläche) zu keiner offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Soll die Überschreitung der Baugrenze toleriert werden, ist hierzu eine Änderung des
Bebauungsplanes im Sinne einer Verschiebung / Vergrößerung der überbaubaren
Grundstücksfläche erforderlich.
-2-
Bauordnungsrechtlich ist diese Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche zu vertreten, da
selbst bei der Erweiterung ein Grenzabstand zu dem östlich liegenden Grundstück von 3,70 m
verbleibt.
Die Zulässigkeit der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne der
Erweiterung ist nicht als Einzelentscheidung für das betroffene Baugrundstück vorzusehen, da hier
keine atypische Fallgestaltung vorliegt. D.h., die Möglichkeit, die Baugrenze im Osten zu erweitern,
hat aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Baugrundstücke östlich der Straße Kerkerdreh zu
erfolgen.
Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche um
1,30
m
nach
Osten
muss
sich
daher
auf
die
████████████████████████████████████████████████████████████
beziehen.
Ein Überschreiten der Baugrenze durch Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß
kann im Bebauungsplan gemäß § 23 (3) Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Die Zulässigkeit der
Anwendung des § 23 BauNVO ist gleichzeitig Inhalt für die Änderung des Bebauungsplanes.
In dem Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen
werden (§ 23 (3) Satz 3 BauNVO).
Hiervon wird Gebrauch gemacht. Dabei soll die Erweiterung ausschließlich für sog. untergeordnete
vortretende Gebäude- und Bauteile gelten. Hier sind beispielhaft zu nennen: überstehende
Fensterbänke und Blumenfenster, Abfallrohre, Wandpfeiler, Antrittsstufen und Hauseingangs- und
Kellertreppen mit ihren Überdachungen.
Nicht dazu zählen z.B. Balkone, Erker, Vordächer, Gesimse, Dachüberstände und -vorsprünge.
Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche soll hier nicht einer Erweiterung der Wohn- /
Nutzfläche dienen.
Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der o.g. Erweiterung der
überbaubaren Grundstücksfläche wird zudem zum Anlass genommen, die mit dem geltenden
Bauplanungsrecht nicht im Einklang stehende Festsetzung einer „Privaten Grünfläche – PG“
westlich und östlich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zu überarbeiten.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ setzt für diese private
Grünfläche fest:
VII Private Grünfläche - Zuwegungen
„Einzelne private Zuwegungen / Erschließungen, die mit wasserdurchlässigen Materialien
hergestellt werden (z.B. Rasengittersteine, Hydrobetonsteine, wassergebundene Decke) sind
zulässig.“
Es ist festzustellen, dass - auch unter Berücksichtigung der o.g. Festsetzung bzgl. der
Zuwegungen in der „privaten Grünfläche“ - bauliche Anlagen nur zulässig sind, wenn und soweit
sie mit ihrer Zweckbestimmung in Einklang stehen.
Diese Zweckbestimmung sieht im vorliegenden Fall die Anlegung von einzelnen Zuwegungen vor,
nicht aber die Anlegung von Umfahrungen, Wegeflächen zur inneren Erschließung bzw. von
Stellplätzen zur Aufnahme sämtlicher notwendiger Stellplätze in dem Baugebiet oder die
Errichtung von Geräteschuppen.
Hierbei ist unerheblich, dass sich Nachbarn bisher nicht negativ zu dieser Nutzung geäußert
haben. Die eingetretene Nutzung der privaten Grünfläche steht faktisch nicht im Einklang mit der
hierzu getroffenen Festsetzung.
Aus diesem Grund ist der Bebauungsplan in dem o.g. Bereich dahingehend zu ändern, dass die
Festsetzung der „privaten Grünfläche“ in „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ gewandelt wird.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen. Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Es verbleibt bei
der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsgebietes. Die detaillierten Festsetzungen
sind der Gesamtplan-Satzungsfassung zu entnehmen.
Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
-3-
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 6. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des
Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht
notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes wurden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1. Die in der Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden beschlossen.
2. Die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ wird mit Text
und Begründung als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB beschlossen.
3. Der Satzungsbeschluss für die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01
„Evenhauser Holz“ gemäß § 10 (3) BauGB ist gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu
machen.
Schemmel
Anlagen
- Vorschläge zur Abwägung
- Geltungsbereich der 6. vereinfachten Änderung in der Satzungsfassung des Urplanes vom
18.10.1961 und der 3. Änderung vom 10.11.1997
- 6. vereinfachte Änderung - SATZUNG