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Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ - Beschluss über Stellungnahmen zum Entwurf - Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
74 kB
Datum
28.06.2012
Erstellt
20.04.12, 21:21
Aktualisiert
20.04.12, 21:21
Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
- Beschluss über Stellungnahmen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
- Beschluss über Stellungnahmen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
- Beschluss über Stellungnahmen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 48/2012 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/ 991-278 Datum: 20. April 2012 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ - Beschluss über Stellungnahmen zum Entwurf - Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 03.05.2012 Rat 28.06.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.02.2012 dem Antrag der █████████████████████████████ stattgegeben und den Aufstellungsbeschluss zur entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes sowie den Entwurfsbeschluss zur Durchführung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gefasst. Die █████████████████████████████ waren im FB III Bauen / Planen / Umwelt vorstellig geworden, um für ihr Baugrundstück (█████████████) innerhalb der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ (Rechtskraft: 1996) eine Änderung der zeichnerischen Festsetzungen zu beantragen. Grund für den Antrag ist die bei einer Bauzustandsbesichtigung der Abteilung 9.4 Planen und Bauen des Kreises Lippe als Baugenehmigungsbehörde festgestellte Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Osten des Baugrundstückes um 1,30 m für eine Kelleraußentreppe einschließlich der Überdachung. Bis auf diese Überschreitung der Baugrenze ist das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigt. Die Überschreitung der Baugrenze ist nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen nach § 31 Baugesetzbuch zu tolerieren, da die Durchführung des Bebauungsplanes (hier: die Einhaltung der Baugrenze / überbaubaren Grundstückfläche) zu keiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Soll die Überschreitung der Baugrenze toleriert werden, ist hierzu eine Änderung des Bebauungsplanes im Sinne einer Verschiebung / Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. -2- Bauordnungsrechtlich ist diese Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche zu vertreten, da selbst bei der Erweiterung ein Grenzabstand zu dem östlich liegenden Grundstück von 3,70 m verbleibt. Die Zulässigkeit der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne der Erweiterung ist nicht als Einzelentscheidung für das betroffene Baugrundstück vorzusehen, da hier keine atypische Fallgestaltung vorliegt. D.h., die Möglichkeit, die Baugrenze im Osten zu erweitern, hat aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Baugrundstücke östlich der Straße Kerkerdreh zu erfolgen. Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche um 1,30 m nach Osten muss sich daher auf die ████████████████████████████████████████████████████████████ beziehen. Ein Überschreiten der Baugrenze durch Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann im Bebauungsplan gemäß § 23 (3) Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Die Zulässigkeit der Anwendung des § 23 BauNVO ist gleichzeitig Inhalt für die Änderung des Bebauungsplanes. In dem Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden (§ 23 (3) Satz 3 BauNVO). Hiervon wird Gebrauch gemacht. Dabei soll die Erweiterung ausschließlich für sog. untergeordnete vortretende Gebäude- und Bauteile gelten. Hier sind beispielhaft zu nennen: überstehende Fensterbänke und Blumenfenster, Abfallrohre, Wandpfeiler, Antrittsstufen und Hauseingangs- und Kellertreppen mit ihren Überdachungen. Nicht dazu zählen z.B. Balkone, Erker, Vordächer, Gesimse, Dachüberstände und -vorsprünge. Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche soll hier nicht einer Erweiterung der Wohn- / Nutzfläche dienen. Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der o.g. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche wird zudem zum Anlass genommen, die mit dem geltenden Bauplanungsrecht nicht im Einklang stehende Festsetzung einer „Privaten Grünfläche – PG“ westlich und östlich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zu überarbeiten. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ setzt für diese private Grünfläche fest: VII Private Grünfläche - Zuwegungen „Einzelne private Zuwegungen / Erschließungen, die mit wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden (z.B. Rasengittersteine, Hydrobetonsteine, wassergebundene Decke) sind zulässig.“ Es ist festzustellen, dass - auch unter Berücksichtigung der o.g. Festsetzung bzgl. der Zuwegungen in der „privaten Grünfläche“ - bauliche Anlagen nur zulässig sind, wenn und soweit sie mit ihrer Zweckbestimmung in Einklang stehen. Diese Zweckbestimmung sieht im vorliegenden Fall die Anlegung von einzelnen Zuwegungen vor, nicht aber die Anlegung von Umfahrungen, Wegeflächen zur inneren Erschließung bzw. von Stellplätzen zur Aufnahme sämtlicher notwendiger Stellplätze in dem Baugebiet oder die Errichtung von Geräteschuppen. Hierbei ist unerheblich, dass sich Nachbarn bisher nicht negativ zu dieser Nutzung geäußert haben. Die eingetretene Nutzung der privaten Grünfläche steht faktisch nicht im Einklang mit der hierzu getroffenen Festsetzung. Aus diesem Grund ist der Bebauungsplan in dem o.g. Bereich dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung der „privaten Grünfläche“ in „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ gewandelt wird. Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen. Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Es verbleibt bei der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsgebietes. Die detaillierten Festsetzungen sind der Gesamtplan-Satzungsfassung zu entnehmen. Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. -3- Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 6. vereinfachten Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich. Finanzielle Auswirkungen: Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht gegeben. Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Grundstückseigentümer aus. Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu tragen. Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes wurden durch ein vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht. Beschlussvorschlag: 1. Die in der Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden beschlossen. 2. Die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ wird mit Text und Begründung als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB beschlossen. 3. Der Satzungsbeschluss für die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ gemäß § 10 (3) BauGB ist gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen. Schemmel Anlagen - Vorschläge zur Abwägung - Geltungsbereich der 6. vereinfachten Änderung in der Satzungsfassung des Urplanes vom 18.10.1961 und der 3. Änderung vom 10.11.1997 - 6. vereinfachte Änderung - SATZUNG