Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,7 kB
Datum
28.06.2012
Erstellt
20.04.12, 21:21
Aktualisiert
20.04.12, 21:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorschläge zur Abwägung zur Satzungsfassung der 6. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
Öffentlichkeit
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung: Bei der Gemeinde sind keine Anregungen oder
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Behörden / Träger öffentlicher Belange
Kreis Lippe, Detmold, 26.03.2012
Stellungnahme:
Keine Bedenken.
Vorschlag zur Abwägung:
Keine Abwägung erforderlich.
Fachbereiche der Gemeinde
FB III, 29.03.2012
Stellungnahme:
Hinweis, dass die (bereits in dem Ursprungsbebauungsplan) festgesetzte Anpflanzung von
Bäumen zum Teil aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Der Baum vor
dem Flurstück 1695 muss wegfallen.
Desweiteren hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, dass der Ausgleich auf
Privatgrundstücken nicht umgesetzt wird oder nicht ausreicht. Zudem brauchen Bäume
einen geeigneten Freiraum, um sich entwickeln zu können. Der ist hier vom Raumangebot
nicht gegeben.
Anregung, auf die Anpflanzung der Bäume daher zu verzichten und die
Ausgleichsberechnung zu korrigieren.
Vorschlag zur Abwägung:
Der Anregung wird gefolgt.
Die standortgenaue Festsetzung der Baumpflanzung wird nicht beibehalten. Da eine solche
Pflanzung an den Standorten nicht möglich ist und bisher nicht vollzogen worden ist, macht
die Festsetzung in der Form keinen Sinn.
Die verpflichtende Baumpflanzung soll aber beibehalten werden. Dieses auch, da die
Anpflanzung der sechs Bäume innerhalb der privaten Grundstücksfläche als
Minderungsmaßnahme
bislang
bei
der
naturschutzrechtlichen
Eingriffs/
Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt worden ist.
Es wird folgende Festsetzung getroffen:
Pro Einzel- bzw. Doppelhausbaugrundstück ist die Pflanzung von je einem
standortgerechten
einheimischen
hochstämmigen
Laubbaum
vorzusehen.
Der
Pflanzabstand muss 10-12 m betragen. Die Bäume sind zu sichern und langfristig zu
erhalten. Ausfälle sind nachzupflanzen.
Die Stattgabe der Eingabe berührt nicht die Grundzüge der Planung sondern konkretisiert
die bislang getroffenen Festsetzungen und Regelungen. Es bedarf daher keiner erneuten
öffentlichen Auslegung gemäß § 4a (3) BauGB.