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Dringlichkeitsentscheidung (Gewährung eines Zuschusses)

Daten

Kommune
Kall
Größe
21 kB
Erstellt
22.07.09, 16:50
Aktualisiert
22.07.09, 16:50
Dringlichkeitsentscheidung (Gewährung eines Zuschusses) Dringlichkeitsentscheidung (Gewährung eines Zuschusses)

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Dringlichkeitsentscheidung Nr. 1 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO Tag der Entscheidung: 8. Oktober 1999 Teilnehmer: 1. 2. 3. 4. 5. Bürgermeister Hans Kaiser Ratsherr Toni Mießeler Ratsherr Erhard Sohn Ratsherr Dr. Manfred Wolter Ratsfrau Anita Königsfeld Gewährung eines Zuschusses Beschluss: Es wird folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen: Die Gemeinde Kall gewährt dem Bürgerverein Scheven zum Ankauf des Gebäudes in Kall-Scheven, Wallenthaler Str. 4, einen Zuschuss in Höhe von DM 50.000,-- DM aus der HHStelle 1.760.9870.8 „Zuschüsse für investive Maßnahmen von Vereinen“. Da der Ansatz nur 15.000,-- DM beträgt, ist die Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 35.000,-- DM erforderlich. Die Deckung erfolgt durch Einsparungen bei HHStelle 1.210.9430.4 (Energiesparende Maßnahmen an der Heizungsanlage der Grundschule Kall). Weiterhin verzichtet die Gemeinde auf eine Forderung gegenüber der Verkäuferin in Höhe von 9.702,90 DM. Sollte das Objekt zu einem späteren Zeitpunkt vom Bürgerverein veräußert werden und der hierbei erzielte Verkaufserlös nicht für Zwecke des Ortes reinvestiert werden, ist der Bürgerverein zur Rückzahlung des gewährten Zuschusses aus dem Verkaufserlös an die Gemeinde verpflichtet. Sachdarstellung: Der neu gegründete Bürgerverein Scheven beabsichtigt, das Objekt in Scheven, Wallenthaler Str. 4, zu erwerben. Der Bürgerverein ist mit der Bitte an die Gemeinde getreten, den Kauf des v.g. Objekts mit einem Betrag von 50.000,-- DM zu unterstützen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde keine weiteren Verpflichtungen übernimmt, insbesondere, wie bereits in der Besprechung am 6.10.1999 gegen 20.00 Uhr mit dem Vorstand des Bürgervereins in Scheven ausgeführt, keine Gewähr für eine Abbruchgenehmigung geben kann. Diese Frage, falls Antrag auf Abbruchgenehmigung beim Kreis gestellt wird, wird von der Gemeinde wohlwollend beantwortet (Einvernehmen erklärt). Weiterhin wird festgelegt, dass die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilfläche aus dem hinteren Bereich des Grundstückes für gemeindliche Zwecke erwerben wird. T1103.DOC Seite - 1 - ... Vorlage 186/99 Seite 2 Die Zahlung des Zuschusses erfolgt aus der HHStelle 1.760.9870.8 „Zuschüsse für investive Maßnahmen von Vereinen“. Da der Ansatz nur 15.000,-- DM beträgt, ist die Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 35.000,-- DM erforderlich. Die Deckung erfolgt durch Einsparungen bei HHStelle 1.210.9430.4 (Energiesparende Maßnahmen an der Heizungsanlage der Grundschule Kall). gez. Kaiser gez. Mießeler Bürgermeister gez. Dr. Wolter Ratsherr T1103.DOC gez. Sohn Ratsherr Ratsherr gez. Königsfeld Ratsfrau Seite - 2 - ...