Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Datum
30.09.2009
Erstellt
18.09.09, 21:23
Aktualisiert
18.09.09, 21:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
135/2009
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Oortman
Telefon:
05208/991-260
Datum:
24. November 2009
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das geplante "WohnBegegnungszentrum Eselsbach" am Starenweg der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
30.09.2009
und
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Stellungnahme der Verwaltung
Als im letzten Jahr die Verhandlungen zwischen dem privaten Grundstückseigentümer und dem privaten
Bauherrn in die entscheidende Phase kamen, wurde bei der Gemeinde die Genehmigungsfähigkeit eines
solchen Bauvorhabens angefragt. Da in diesem Bereich kein Bebauungsplan existiert, wurde diese Frage an
den Kreis Lippe als zuständige Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Nach eingehender Prüfung durch die
Bauaufsicht kam man zu dem Ergebnis, dass es sich hier um ein Bauvorhaben handelt, dass eindeutig dem
§ 34 des Baugesetzbuches (unbeplanter Innenbereich) zuzuordnen ist. (Zitat: „Innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist....“) Diese Auskunft wurde dem Bauherrn und
seinem Architekten verbindlich mitgeteilt, so dass auf dieser Basis die weiteren Planungen und die
Baufinanzierung voran getrieben wurden.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Vollverfahren dauert im günstigsten Fall ein Jahr, unabhängig
von der Frage, wer bei der Vielzahl der anhängigen Verfahren die Planungsarbeit leistet und wer sie bezahlt.
Ob Bauherr und Grundstückseigentümer diese Verzögerung klaglos akzeptieren oder ob sie auf Grund der
klaren Aussage des Kreises zur Genehmigungsfähigkeit Regressansprüche geltend machen, kann von hier
aus nicht beurteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes
wird deshalb verzichtet.
Im Auftrag
Oortman