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Beschlussvorlage (Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das geplante "Wohn- und Begegnungszentrum Eselsbach" am Starenweg der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Datum
30.09.2009
Erstellt
18.09.09, 21:23
Aktualisiert
18.09.09, 21:23
Beschlussvorlage (Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das geplante "Wohn- und Begegnungszentrum Eselsbach" am Starenweg der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 135/2009 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Oortman Telefon: 05208/991-260 Datum: 24. November 2009 Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das geplante "WohnBegegnungszentrum Eselsbach" am Starenweg der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 30.09.2009 und Bemerkungen Sachdarstellung: Stellungnahme der Verwaltung Als im letzten Jahr die Verhandlungen zwischen dem privaten Grundstückseigentümer und dem privaten Bauherrn in die entscheidende Phase kamen, wurde bei der Gemeinde die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Bauvorhabens angefragt. Da in diesem Bereich kein Bebauungsplan existiert, wurde diese Frage an den Kreis Lippe als zuständige Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Nach eingehender Prüfung durch die Bauaufsicht kam man zu dem Ergebnis, dass es sich hier um ein Bauvorhaben handelt, dass eindeutig dem § 34 des Baugesetzbuches (unbeplanter Innenbereich) zuzuordnen ist. (Zitat: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist....“) Diese Auskunft wurde dem Bauherrn und seinem Architekten verbindlich mitgeteilt, so dass auf dieser Basis die weiteren Planungen und die Baufinanzierung voran getrieben wurden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Vollverfahren dauert im günstigsten Fall ein Jahr, unabhängig von der Frage, wer bei der Vielzahl der anhängigen Verfahren die Planungsarbeit leistet und wer sie bezahlt. Ob Bauherr und Grundstückseigentümer diese Verzögerung klaglos akzeptieren oder ob sie auf Grund der klaren Aussage des Kreises zur Genehmigungsfähigkeit Regressansprüche geltend machen, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Beschlussvorschlag: Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird deshalb verzichtet. Im Auftrag Oortman