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Beschlussvorlage (Anl. 1 - 10. Änderung der Verordnung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
20.09.17, 16:17
Aktualisiert
20.09.17, 16:17
Beschlussvorlage (Anl. 1 - 10. Änderung der Verordnung)

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Inhalt der Datei

10. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz/LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27. November 2012 (GV NRW S. 622) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Bedburg als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 28.09.2017 § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen wie folgt geändert: Artikel 1 § 1 erhält folgende Fassung: 1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag anlässlich des Frühlingsfestes b. am Pfingstmontag anlässlich des Schützenfestes c. am 3. Sonntag im Oktober anlässlich des Lambertus-Herbstmarktes d. am 3. Adventssonntag anlässlich des Weihnachtsmarkes Artikel 2 Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Diese Änderungsverordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises in Kraft. Windows-Benutzer E:\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T10399.docx